Beschluss
21 T 86/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0820.21T86.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde vom 04.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2012 – 232 C #####/#### – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 2 Gründe: 3 I. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 27.04.2012 (Bl. 51 d. A.), der Klägerin zugestellt am 04.05.2012, hat das Amtsgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Begründet hat das Amtsgericht die Zurückweisung mit einer mangelenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.06.2012, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, die sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 57 d. A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2012 (Bl. 67 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 II. Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. 5 Die Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden. 6 In der Sache selbst, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen nicht vor. 7 Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 8 Ein Anspruch der Klägerin, auf welchen sie ihr Begehren stützen kann, ist nicht ersichtlich: 9 Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, bzw. ob in der amtsgerichtlichen Würdigung im Beschluss vom 27.04.2012 eine im Prozesskostenverfahren unzulässige Beweisantizipation erfolgt ist (wogegen spricht, dass die Beweisantizipation nur eingeschränkt gilt), ist ein Anspruch der Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des weit überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für eine mögliche vertragliche, wie auch für eine deliktische Anspruchsgrundlage. Hierauf hat auch das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. 10 Unstreitig hielt der Aufzugboden nicht plan mit dem Stockwerksboden im Krankenhaus an. Es ergab sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ein Höhenunterschied von etwa 20 cm. 11 Die Antragstellerin muss in diesem Zusammenhang gegen sich gelten lassen, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, beim Verlassen des Fahrstuhls auf eben einen solchen Höhenunterschied zu achten. So besteht auch gegenüber Verkehrssicherungspflichten die Obliegenheit des Geschädigten, drohende Gefahren zu vermeiden (vgl. BeckOK, § 254 Rn. 23). Zutreffend hat das Amtsgericht bereits auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Urt. v. 17.10.2000, 14 U 131/99 hingewiesen. Es ist bekannt, dass Fahrstühle nicht bei jeder Fahrt völlig eben mit dem Stockwerksboden abschließen (vgl. AG Heidelberg, Urt. v. 26.06.1987, 26 C 74/87). Damit hätte auch die Antragstellerin rechnen müssen. 12 Die Gefährdung war für die Antragstellerin erkennbar und vermeidbar. Insbesondere kann bereits die Möglichkeit zur Vermeidung einer Gefahr durch ein aufmerksames Verhalten bestehen; zudem muss etwa Gehbehinderungen Rechnung getragen werden (vgl. BeckOK, § 254 Rn. 23 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin war diese gehbehindert und nicht aufmerksam („aufgeregt“, vgl. Schriftsatz vom 04.06.2012, Bl. 58 d. A.). Ein Niveauunterschied von etwa 20 cm hätte der Antragstellerin jedoch bei einem aufmerksamen Verhalten ohne weiteres auffallen müssen. 13 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Darauf ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, kam es mithin nicht mehr an. 14 Über die Kosten der sofortigen Beschwerde war keine Entscheidung zu treffen (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 127 Rn. 39). 15 C