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Urteil

14e O 189/11 U.

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Scheinrechnungen, mit denen Zahlungen veranlasst und dem Anschein nach Beratungsleistungen vorgetäuscht werden, begründen Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vgl. §§ 823 Abs.2, 263 StGB). • Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zulässig, seine nachträgliche Begründung kann jedoch verspätet und nach Maßgabe des § 296 ZPO in der Sache unzulässig sein. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für die Einspruchsbegründungsfrist nicht möglich; bei Fristversäumnis kommt es auf Zulassung nach § 296 ZPO an. • Ein notarielles Schuldanerkenntnis des Beklagten kann die Feststellung und Durchsetzbarkeit der Forderung unterstützen und zur Minderung des noch offenen Anspruchs führen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen fingierter Rechnungen; Versäumnisurteil bestätigt (Teil-Anerkenntnis) • Scheinrechnungen, mit denen Zahlungen veranlasst und dem Anschein nach Beratungsleistungen vorgetäuscht werden, begründen Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vgl. §§ 823 Abs.2, 263 StGB). • Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zulässig, seine nachträgliche Begründung kann jedoch verspätet und nach Maßgabe des § 296 ZPO in der Sache unzulässig sein. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für die Einspruchsbegründungsfrist nicht möglich; bei Fristversäumnis kommt es auf Zulassung nach § 296 ZPO an. • Ein notarielles Schuldanerkenntnis des Beklagten kann die Feststellung und Durchsetzbarkeit der Forderung unterstützen und zur Minderung des noch offenen Anspruchs führen. Die Klägerin betreibt eine Beratungsplattform, auf der Anrufer kostenpflichtige Lebensberatungen erhalten; Abrechnungs- und Einzugsfunktionen übernahmen die Firmen B und deren Tochter C. Der Beklagte war Prokurist bei B und C. Von 2004 bis 2011 stellte der Beklagte Scheinrechnungen auf den Namen D aus, die angebliche Beratungsleistungen auswiesen, obwohl diese nicht erbracht wurden; hierdurch wurden Zahlungen in Höhe von insgesamt 690.598,58 € veranlasst und an die Eheleute D gezahlt, die der Beklagte sich angeblich aneignete. Die Klägerin behauptet, dadurch in diesen Jahren wirtschaftlich belastet worden zu sein; der Beklagte räumte Teile ein und unterzeichnete ein notarielles Schuldanerkenntnis über 455.000 €. Das Gericht hatte ein Versäumnisurteil erlassen; der Beklagte legte Einspruch ein und reichte verspätet eine Begründung ein, deren Zulassung das Landgericht prüfte. • Zulässigkeit des Einspruchs: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war form- und fristgerecht eingelegt, sodass der Prozess in den Zustand vor der Säumnis zurückversetzt wurde (§§ 338 ff., 342 ZPO). • Verspätetes Vorbringen: Die nachträgliche Einspruchsbegründung hat die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 340 Abs.3 ZPO versäumt; Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da diese Frist nicht wiedereinsetzungsfähig ist (§ 230 ZPO). Somit war über Zulassung des verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO zu entscheiden. • Verwirkung der Sachvorträge: Die Voraussetzungen für die Zulassung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 296 Abs.1 ZPO lagen nicht vor. Zulassung hätte eine Verfahrensverzögerung erfordert (u. a. Wiedereröffnung der Verhandlung) und die Verspätung war nicht ausreichend entschuldigt; Sorgfaltspflichtverletzungen des Prozessbevollmächtigten sind dem Beklagten nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. • Tatbestandliche Feststellungen und Rechtsfolgen: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte Scheinrechnungen erstellt und dadurch Vermögensverfügungen veranlasst hat, die eine strafbare Vermögensverfügung (Betrug; § 263 StGB) bzw. je nach Zugriff Unterschlagung/Untreue (§§ 246, 266 StGB) darstellen. Zivilrechtlich begründet dies einen Anspruch aus unerlaubter Handlung i.V.m. vorsatzbezogenen Straftatbeständen (§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB). • Schadensermittlung: Aufgrund des Gesamttatbestands und des bereits bestehenden notariellen Schuldanerkenntnisses wurde der verbleibende Schadensersatzanspruch der Klägerin mit 235.598,58 € festgestellt und zugesprochen; darüber hinaus wurden Zinsen (§§ 286, 288 BGB) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet. • Feststellungsinteresse: Das Interesse an der Feststellung, dass die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren, wurde bejaht, da dies Vollstreckungserleichterungen ermöglicht (§ 256 ZPO). Das Versäumnisurteil vom 13.02.2012 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass seine vorläufige Vollstreckbarkeit sich nach diesem Urteil richtet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 235.598,58 € nebst Zinsen sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.629,- €. Ferner ist festzustellen, dass die betreffenden Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrühren. Der Einspruch des Beklagten blieb in der Sache ohne Erfolg, da sein substantiiertes Vorbringen verspätet war und nicht zugelassen wurde; Teilanerkenntnisse des Beklagten führten nur zu einer Beschränkung, nicht jedoch zur Abweisung der Klage. Damit siegt die Klägerin überwiegend, weil die Scheinrechnungen den behaupteten Vermögensschaden begründen und der Beklagte hierfür zivilrechtlich verantwortlich ist.