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Urteil

9 O 469/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:1030.9O469.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) gegen die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet. 1 9 O 469/11 Verkündet am 30.10.2012 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2012durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E4 als Einzelrichter 4 für Recht erkannt: 5 Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) gegen die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat. 6 Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 7 Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. 8 Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet. 9 Tatbestand: 10 Seit Dezember 1982 unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der ARB 75. Im Jahre 1998 beteiligte sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter zur Altersvorsorge an der E3 AG und erbrachte Einlagen incl. Agio von 89.655,03 €. E3 AG, die in der so genannten „B“ aufging, geriet in Zahlungsschwierigkeiten, weshalb der Kläger E3 C und W AG auf Rückzahlung seiner Einlage in Anspruch nahm. In einem Prozessvergleich vom 9. Januar 2006 verpflichtete sich diese zur Leistung von etwa 57.000,00 €, die aber nur zum geringen Teil gezahlt wurden. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über E3 AG eröffnet. 11 Die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft waren – so die Darstellung des Klägers – für E3 AG tätig und leisteten dieser bei der Schädigung des Klägers nach § 826 BGB Beihilfe. 12 Die Anwälte des Klägers, die eine Vielzahl von durch E3 AG Geschädigten vertreten, reichten unter dem 19. Dezember 2011 einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die vorgenannten Gesellschaften als Antragsgegner ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 64 Bezug genommen. Die Anwälte des Klägers baten die Beklagte unter dem 28. März 2012 um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren (Anlage K 65). Unter dem 19. April 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie die Deckungsanfrage hinsichtlich des Gerichtsverfahrens für verfrüht halte (Anlage K 66). Unter dem 10. Mai 2012 erklärte die Beklagte hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens, dass sie die berechtigten Kosten des Schlichters und der Prozessbevollmächtigten des Klägers entweder für den Kläger bezahle oder – bei nicht berechtigten Forderungen – Kostenschutz für die Freistellung durch Abwehr der Forderung leiste (Anlage K 74). Am 3. Juli 2012 lehnte die Beklagte Deckungsschutz für das Gerichtsverfahren ab (Anlage K 111). 13 Unter dem 14. August erstellten die Anwälte des Klägers eine Vorschussrechnung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren über insgesamt 3.922,65 €, die Gegenstand des Klageantrags zu 1 ist. Darüber hinaus meint der Kläger, dass die Beklagte auch Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren gegen die A, die D GmbH und die EY Revision und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewähren müsse. 14 Der Kläger beantragt, 15 1. 16 die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei E2 vom 14.8.2012, Rechnungs-Nr. #####/####, in Höhe von 3.922,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2012 freizustellen, 17 2. 18 festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) gegen die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren habe, 19 3. 20 hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1 festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Initiatoren, Konzeptanten und Vorstände der B einerseits und die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft andererseits insgesamt im Umfang einer 2,5 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV zu gewähren habe. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie vertritt die Auffassung, dass die Höhe der berechtigten Honorarforderung der Anwälte des Klägers in deren Verhältnis zum Kläger geklärt werden müsse. Deckungsschutz gemäß dem Feststellungsantrag zu 2 könne nicht gewährt werden, weil die erforderliche Erfolgsaussicht fehle und der Kläger durch eine Obliegenheitsverletzung die Möglichkeit des Stichentscheids verloren habe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die mit dem Klageantrag zu 1 und dem Hilfsantrag zu 3 (Bl. 129 GA) geltend gemachten Ansprüche sind bislang nicht fällig. 27 Der Rechtsschutzversicherer hat bei Vorliegen eines Versicherungsfalls die bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten zu tragen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers geht auf Befreiung von diesen Kosten. Dem Versicherer steht grundsätzlich frei, wie er diese Pflicht erfüllt. Das Wahlrecht erfährt erst eine Einschränkung, wenn der Versicherungsnehmer die an ihn gerichteten Kostenforderungen bereits erfüllt hat (BGH, BeckRS 30388394), wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist. 28 Seine Pflicht zur Freistellung kann der Rechtsschutzversicherer auf zweierlei Weise erfüllen. Hat der Versicherungsnehmer (VN) als Kostenschuldner den Kostengläubiger (Rechtsanwalt, Gericht usw.) noch nicht befriedigt, zahlt der Versicherer die Kosten unmittelbar an den Kostengläubiger und befreit dadurch den VN von seiner Kostenschuld (§ 267 BGB). Die Versicherungsleistung ist dann Naturalersatz durch Schuldbefreiung. Hat der VN den Kostengläubiger bereits selbst befriedigt, erstattet der Versicherer seinem VN diese Aufwendungen im Wege des Geldersatzes nach § 100 VVG. Hält der Rechtsschutzversicherer die Forderung, von der er den VN freistellen soll, für ganz oder teilweise unbegründet, so kann er seine Freistellungspflicht in der Weise erfüllen, dass er nicht oder nur teilweise leistet und wegen des noch offenen Restbetrages dem VN Rechtsschutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kostengläubiger zusagt (Bauer in Harbauer, ARB 2000, § 5 ARB, Rn. 10 m.w.N. – [§ 2 ARB75 entspricht § 5 ARB2000]). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasst, unbegründete Ansprüche vom Freistellungsgläubiger abzuwehren (Staudinger/Bittner, § 257 BGB, Rn. 23 m.w.N.) Das kann aber nur dadurch geschehen, dass der Rechtsschutzversicherer als Streithelfer für den VN die Abwehr der gegen den letzteren gerichteten Honorarklage des Anwalts übernimmt. 29 Beim Streit über die Höhe der gesetzlichen Vergütung zwischen VN bzw. Rechtsschutzversicherer auf der einen und dem Anwalt des VN auf der anderen Seite wird entweder im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG oder im Rechtsstreit über die Gebührenklage des Anwalts gegen den VN durch das Gericht entschieden und sind diese Entscheidungen im Verhältnis des VN gegen den Rechtsschutzversicherer für die Bestimmung der gesetzlichen Höhe der Vergütung des Anwalts verbindlich (Harbauer/Bauer, § 5 ARB2000, Rn. 93 m.w.N.). 30 Daraus ergibt sich beim Streit über die Berechtigung der Anwaltsrechnung, dass sich die Freistellungsverpflichtung des Rechtsschutzversicherers in eine alternativlose Pflicht zur Zahlung an den Anwalt erst ab dem Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung im Verhältnis Anwalt-VN umwandelt. Erweist sich die Ablehnung des Rechtsschutzversicherers nach dieser Entscheidung als falsch und erwachsen dem VN durch die Ablehnung Nachteile, etwa weil er dem Anwalt nunmehr dessen Verzugsschaden zu ersetzen hat, so ist der VN ausreichend dadurch geschützt, dass ihn der Rechtsschutzversicherer auch von dem Schadensersatzanspruch freizustellen hat. 31 Die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Streitfall im Übrigen auch aus folgender Überlegung: Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 1 ist unter anderem die Feststellung einer Verbindlichkeit des Klägers gegenüber seinen Anwälten. Die Anwälte des Klägers sind nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Dem entsprechend erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf sie und sind sie nicht gehindert – etwa bei einem die Verbindlichkeit verneinenden Urteil – ihre angebliche Forderung gegen den Kläger in einem gegen diesen gerichteten Klageverfahren geltend zu machen. Wird in jenem Verfahren die Verbindlichkeit bejaht, so ergäben sich für den Kläger ausgesprochen nachteilhafte Wirkungen, wenn zuvor seine Klage gegen den Rechtsschutzversicherer rechtskräftig abgewiesen wurde. 32 Die dem Klageantrag zu 1 zu Grunde liegende Forderung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht fällig, weil die Beklagte die Berechtigung der Forderung nur ihrer Höhe nach in Abrede stellt und der Kläger keine gerichtliche Entscheidung vorlegt, aus welcher sich ergibt, dass er seinem Anwalt zum Ausgleich der Rechnung verpflichtet ist. Dass es um einen Streit bloß über die Höhe der gesetzlichen Vergütung geht, ergibt sich daraus, dass die Anwälte des Klägers und dessen Rechtsschutzversicherer nur darüber streiten, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. August 2012 (Bl. 152 GA) verlautbart, dass sie dem Kläger Deckungsschutz dahin gewährt hat, dass sie ihn von der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit freistellt bzw. unberechtigte Gebührenansprüche abwehrt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung und Anspruchsverfolgung gegenüber sämtlichen wegen der Sache in Anspruch genommenen Gegnern gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handele und daher die Bezahlung der Vorschussrechnung nicht in Betracht komme. 33 Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ist zulässig und begründet. 34 Das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse ist trotz der Anhängigkeit des Schlichtungsverfahrens nicht zu verneinen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist nicht Prozessvoraussetzung für das Klageverfahren. Der Kläger kann jederzeit das Schlichtungsverfahren abbrechen und das Klageverfahren durchführen. Daher ist die Sache trotz des Schlichtungsverfahrens ähnlich zu sehen wie andere „normale“ Rechtsschutzverfahren, in welchen der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Information begehrt, ob für ein erwogenes Klageverfahren Deckung gewährt wird. 35 Der Antrag ist auch begründet, da die Beklagte mit dem Einwand fehlender Erfolgsaussicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sie diesen nicht rechtzeitig erhoben hat. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die Ablehnung wegen fehlender Erfolgslosigkeit unverzüglich mitteilen (BGH, r + s 2003, 363). Der Versicherer verliert das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen § 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitteilt. 36 So liegt es im Streitfall. Der Kläger hat durch seine Anwälte unter dem 28. März 2012 um Kostenschutz für die erste Instanz bitten lassen (Anlage K 65). Die Beklagte hat den Antrag nicht binnen einer angemessenen Frist von drei Wochen wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen oder darauf hingewiesen, dass sie noch weitere Unterlagen zur Entscheidung benötige (Anlage K 66), woraus sich ergibt, dass sie den Einwand fehlender Erfolgsaussicht am 3. Juli 2012 - Ablehnung des Deckungsschutzes für das gerichtliche Verfahren – (Anlage K 111, Bl. 164 GA) nicht mehr hatte. Vielmehr galt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits als anerkannt. 37 Hilfsantrag zu 3: 38 Dass der Hilfsantrag zu Ziffer 3 unbegründet ist, liegt nach den Ausführungen zum Klageantrag zu Ziffer 1 auf der Hand. Gegenstand ist hier im Hinblick auf die geltend gemachte 2,5 fache Geschäftsgebühr ebenfalls die Höhe des Anwaltshonorars. Nach den obigen Ausführungen ist aber die Höhe des berechtigten Honorars im Verhältnis des Anwalts zum Versicherungsnehmer zu klären. 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 40 Der Streitwert wird auf 11.922,65 € festgesetzt, wovon jeweils 4.000,00 € auf die Anträge zu 2 und 3 entfallen. 41 E4