Urteil
12 O 405/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:1031.12O405.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin zu 1) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen; 2. an die Klägerin zu 2) 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen; 3. an die Klägerin zu 3) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen; 4. an die Klägerin zu 4) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 T a t b e s t a n d: 3 Die Klägerinnen begehren Ersatz von Schäden infolge einer Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch den Beklagten sowie die Feststellung, dass den geltend gemachten Forderungen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt. 4 Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler. 5 Im Internet werden – zumeist als „Tauschbörse“ bezeichnete – Filesharing-Systeme als „Umschlagplätze“ für Daten vorgehalten, in welchen jeweils zwei Nutzer zum Zwecke des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht werden, so dass der eine Nutzer Dateien des anderen Nutzers herunterladen kann. Eines der hierbei zur Anwendung gelangenden Programme ist das Bearshare-Programm, welches auf dem Gnutella-Protokoll basiert, das zwischenzeitlich zum offenen Standard gehört. Startet ein Nutzer eine Suchanfrage nach einem Musiktitel, leitet das System diese Suchanfrage an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Titel bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen beiden Teilnehmern erfolgen. 6 Nach einem entsprechenden Strafantrag der Klägerinnen nahm die Staatsanwaltschaft G Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz auf (Az. 92 Js 7708/07). Die seitens der Staatsanwaltschaft vom Internet-Serviceprovider E angeforderte Auskunft über Nachnamen und Anschrift des Anschlussinhabers ergab, dass die streitgegenständliche IP-Adresse „X“ im betreffenden Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war (Anlage K 4). 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2007 (Anlage K 5) mahnten die Klägerinnen den Beklagten ab und unterbreiteten ihm ein Vergleichsangebot in Höhe von X € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage K 6) und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. 8 Mit Schreiben vom 03.11.2009 wandten sich die Klägerinnen an den Beklagten. Sie lehnten das Vergleichsangebot des Beklagten ab und unterbreiteten ein weiteres Vergleichsangebot. 9 Mit Schreiben vom 24.11.2009 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und bat um Zusendung der relevanten Unterlagen. 10 Am 18.02.2010 telefonierten die Parteivertreter. Eine Einigung wurde nicht gefunden. 11 Mit Schreiben vom 23.03.2010 schlug der Beklagte eine Zahlung von X € vor. Dies lehnten die Klägerinnen mit Schreiben vom 01.04.2010 ab. 12 Die Klägerinnen behaupten, am X seien um X Uhr unter der IP-Adresse „X“ mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, X Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht worden. Sie seien Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen, auf Seite 4 und 5 der Klageschrift genannten Titel. 13 Die Klägerinnen beantragen, 14 1. den Beklagten zu verurteilen, 15 a) an die Klägerin zu 1) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 16 b) an die Klägerin zu 2) 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 17 c) an die Klägerin zu 3) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 18 d) an die Klägerin zu 4) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 19 2. festzustellen, dass den unter dem Antrag zu 1. geltend gemachten Forderungen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist im Übrigen der Ansicht, die Ansprüche seien verwirkt. 23 Am 25.08.2011 ist die Klage bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 02.09.2011 zugestellt worden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 27 Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 5.100,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG. 28 Ein Vergleich wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 24.09.2007 ergibt sich, dass der Beklagte den Schadensersatzanspruch lediglich dem Grunde nach anerkannt hat, über die Höhe des Vergleichsbetrages jedoch Verhandlungen führen wollte. 29 Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen im Sinne der §§ 16, 17, 19a UrhG. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Anlagenkonvolut K 12. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen nach Vorlage des Anlagenkonvoluts K 12 nicht in hinreichend substantiierter Weise bestritten. Bei diesen Musikdateien handelt es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. 30 Die Nutzungsrechte, insbesondere aus § 19a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden, indem die streitgegenständlichen Musikaufnahmen am X um X Uhr unter der IP-Adresse X mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, zum Download verfügbar gemacht worden sind, ohne dass dazu eine Rechteeinräumung durch die Klägerinnen vorlag. 31 Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 24.09.2007 eingeräumt, dass er die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Soweit er dies mit Schriftsatz vom 09.10.2012 pauschal bestreitet, ist dies nicht ausreichend. 32 Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, GRUR 2010, 633, 634 mwN - Sommer unseres Lebens). 33 Jeglicher Vortrag des Beklagten hierzu fehlt. 34 Die Klägerinnen können den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht den Klägerinnen eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. 35 Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerinnen auf den geforderten Betrag geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von den Klägerinnen herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 € vorsieht, erscheint der Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet (vgl. bereits Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010, Az: 12 O 521/09). Denn zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt, noch sind die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Zum anderen führt die Möglichkeit, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, denn der Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 62). Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 € pro Titel als angemessen erscheinen. 36 Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB. 37 Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht verjährt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet nach § 102 S. 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, da er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. 38 Der Beklagte hat durch die Verletzung der von den Klägerinnen wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten etwas im Sinne von § 102 S. 2 UrhG erlangt. Der Beklagte hat durch das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Musiktitel in den Zuweisungsgehalt der von den Klägerinnen wahrgenommenen Rechte gemäß § 19a UrhG eingegriffenen und damit auf Kosten der Klägerinnen den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Auch kann sich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte – der Gebrauch des Schutzgegenstandes – nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 715, 718 mwN). 39 Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht verwirkt. Voraussetzung ist sowohl das Vorliegen eines Zeitmoments als auch eines Umstandsmoments. So muss seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen sein. Ferner muss sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Wegen des geschaffenen Vertrauensbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 242 Rn. 93, 95). 40 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ließen die Klägerinnen zwischen dem Vergleichsangebot des Beklagten vom 24.09.2007 und ihrer Antwort vom 03.11.2009 einige Zeit verstreichen, allerdings bestand kein Anlass für den Beklagten, sicher davon ausgehen zu können, die Klägerinnen würden ihre Ansprüche nicht mehr weiterverfolgen. Die Klägerinnen waren nicht gezwungen, ihre Ansprüche zeitlich stringent und zügig zu verfolgen, sondern hatten das Recht, hiermit abzuwarten (vgl. LG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, Az.: 28 O 515/10). 41 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass den geltend gemachten Forderungen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt. Es ist von den Klägerinnen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich – nach seinem unbestrittenen Vortrag im Schriftsatz vom 18.11.2011 – nicht im Klaren darüber war, dass mit jedem Download auch die Möglichkeit zum Upload eröffnet wird, soweit dem nicht entgegengewirkt wird. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. 43 S t r e i t w e r t: bis 6.000,00 € 44