Urteil
11 O 259/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betreuer darf unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung oder gerichtlicher Genehmigung vornehmen; ohne diese sind solche Rechtsgeschäfte nach § 1908i Abs.2 i.V.m. § 1804 BGB nichtig.
• Die Änderung eines Bezugsrechts auf eine Lebensversicherung durch einen Betreuer, die eine unentgeltliche Zuwendung begründet, bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1908i BGB i.V.m. § 1831 BGB; eine nur auf § 181 BGB bezogene Befreiung reicht nicht aus.
• Mit Eintritt des Versicherungsfalls wird das Bezugsrecht unwiderruflich (§ 159 Abs.2 VVG); ein Widerruf nach Eintritt des Todes ist unbeachtlich.
• Selbst wenn ein Widerruf eines vorangegangenen Auftrags zur Abgabe eines Schenkungsversprechens erfolgt, ändert dies nichts am Verpflichtetenverhältnis zwischen Versicherer und bezugsberechtigter Person; der Versicherer bleibt zur Auszahlung an den im Vertrag genannten Bezugsberechtigten verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit betriebsbetreuerlicher Bezugsrechtsänderung bei unentgeltlicher Rechtsgeschäftsgrundlage • Ein Betreuer darf unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung oder gerichtlicher Genehmigung vornehmen; ohne diese sind solche Rechtsgeschäfte nach § 1908i Abs.2 i.V.m. § 1804 BGB nichtig. • Die Änderung eines Bezugsrechts auf eine Lebensversicherung durch einen Betreuer, die eine unentgeltliche Zuwendung begründet, bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1908i BGB i.V.m. § 1831 BGB; eine nur auf § 181 BGB bezogene Befreiung reicht nicht aus. • Mit Eintritt des Versicherungsfalls wird das Bezugsrecht unwiderruflich (§ 159 Abs.2 VVG); ein Widerruf nach Eintritt des Todes ist unbeachtlich. • Selbst wenn ein Widerruf eines vorangegangenen Auftrags zur Abgabe eines Schenkungsversprechens erfolgt, ändert dies nichts am Verpflichtetenverhältnis zwischen Versicherer und bezugsberechtigter Person; der Versicherer bleibt zur Auszahlung an den im Vertrag genannten Bezugsberechtigten verpflichtet. Der Vater der Klägerin unterhielt eine Sofortrente, als bezugsberechtigte Person war Frau B eingetragen. Die Klägerin wurde im Juni 2011 als Betreuerin des Vaters bestellt. Am 11.10.2011, kurz vor dem Tod des Vaters, sandte die Klägerin an die Versicherung ein Schreiben zur Änderung des Bezugsrechts zugunsten ihrer Person; sie bestätigte dies später erneut. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Klägerin Auszahlung der Versicherungssumme, die Versicherung verweigerte jedoch mit der Begründung, die Bezugsrechtsänderung sei wegen Betreuerbeschränkungen nichtig und bedürfe einer gerichtlichen Befreiung von den Beschränkungen. Die Klägerin klagte auf Auszahlung; die Versicherung wies auf Unzulässigkeit unentgeltlicher Rechtsgeschäfte durch den Betreuer und auf Genehmigungserfordernisse hin. • Die Klägerin ist als Betreuerin durch gesetzliche Beschränkungen gehindert, unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen vorzunehmen; solche Geschäfte sind nach § 1908i Abs.2 i.V.m. § 1804 BGB untersagt und nichtig. • Die hier begehrte Bezugsrechtsänderung begründet rechtlich eine unentgeltliche Zuwendung zugunsten der Klägerin, so dass die Änderung als nichtig anzusehen ist. • Zudem unterliegt die Änderung des Bezugsrechts dem Genehmigungsvorbehalt des § 1908i BGB i.V.m. § 1831 BGB, weil es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft handelt, das ohne gerichtliche Genehmigung nicht wirksam vorgenommen werden kann. • Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die der Betreuungsurkunde zu entnehmen ist, umfasst nicht die Befreiung von § 1831 BGB; insoweit war keine wirksame Ermächtigung der Klägerin gegeben. • Der nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgesprochene Widerruf ist unbeachtlich, weil das Bezugsrecht mit Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich (§ 159 Abs.2 VVG) geworden ist. • Selbst ein vorprozessualer Widerruf des Auftrags zur Überbringung eines Schenkungsversprechens ändert nichts daran, dass das zwischen Versicherer und vertraglich eingetragener Bezugsberechtigten bestehende Bezugsrecht für das Deckungsverhältnis verbindlich bleibt. Die Klage der Betreuerin wurde abgewiesen; die Änderung des Bezugsrechts zugunsten der Klägerin ist unwirksam, weil sie eine unentgeltliche Verfügung darstellt, die dem Betreuer ohne gerichtliche Genehmigung nach § 1908i Abs.2 i.V.m. § 1804 BGB untersagt und nichtig ist, und zusätzlich der Genehmigungsvorbehalt des § 1908i i.V.m. § 1831 BGB nicht erfüllt war. Mangels wirksamer Bezugsrechtsänderung bleibt die ursprünglich eingetragene Bezugsberechtigte anspruchsberechtigt, sodass der Versicherer zu Recht die Auszahlung an die Klägerin verweigert hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurde ebenfalls abgewiesen.