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Beschluss

25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:1116.25T242.11B94XVI3.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. 1. 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt:

Die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts F. (Türkei) vom 22. 7. 2008, mit der die Annahme des am 13. 1. 2007 geborenen Kindes Alperen A. (Geburtsname: G.) durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist, wird anerkannt (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).

Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG).             

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. 1. 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt: Die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts F. (Türkei) vom 22. 7. 2008, mit der die Annahme des am 13. 1. 2007 geborenen Kindes Alperen A. (Geburtsname: G.) durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist, wird anerkannt (§ 2 Abs. 1 AdWirkG). Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen (§ 2 Abs. 1 AdWirkG). Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG). Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Die Beschwerdeführer besitzen beide die türkische Staatsangehörigkeit und sind seit Januar 1994 verheiratet. Der Beteiligte zu 1) ging im Jahre 1985 als 16jähriger aus H. als Fußballspieler nach I./Türkei und wurde dort Profifußballer. Er erwarb 1987 eine Immobilie in der Türkei. Nach seiner Karriere als Profi-Fußballer war er im Exportgeschäft für deutsche Firmen tätig und besitzt auch eine Immobilie in H.. Mit rechtskräftiger Adoptionsentscheidung hat das Familiengericht in F. (Türkei) am 22. 7. 2008 die Adoption des am 13. 1. 2007 geborenen Kindes G. durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgesprochen (Bl. 13 - 17 d. A.). Des Weiteren wurde der Name des Kindes laut Urteil in Alperen A. geändert. Am 30. 10. 2008 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in I. einen Antrag auf Erteilung eines Visums für das Kind Alperen A. zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Ein Visum ist nicht erteilt worden, da weder die hierfür erforderliche und angeforderte Bescheinigung nach Art. 23 Haager Adoptionsübereinkommen noch eine Entscheidung über die Anerkennung der Adoption durch ein deutsches Gericht vorgelegt werden konnten. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben unter dem 03.03.2009 gemäß § 2 AdWirkG beantragt, die in der Türkei ergangene Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen und festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen sei sowie festzustellen, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Sie haben ausgeführt, sie lebten schwerpunktmäßig in Deutschland. Dem Antrag beigefügt waren Unterlagen über die Geburt des Kindes (Bl. 3 - 12 d. A.), die oben genannte Adoptionsentscheidung (Bl. 13 - 17 d. A.) und die Eintragungen in das türkische Familienregister (Bl. 18 - 29 d. A.). Nachgereicht wurden Meldebescheinigungen für den Beteiligten zu 1) (Bl. 68 - 71 d. A.) und für die Beteiligte zu 2) (Bl. 77 - 80 d. A.), die Änderung eines Anstellungsvertrages mit der Firma J. vom 28. 8. 2001 als Niederlassungsleiter in der Türkei (Bl. 81 f d. A.), Verdienstabrechnungen jenes Unternehmens (Bl. 33, 84 d. A.) der Arbeitsvertrag mit der Firma K. vom 24. 6. 2006 (Bl. 85 - 89 d. A.), Verdienstbescheinigungen der Firma K. für Februar 2007 und November 2007 (Bl. 90, 91 d. A.), Gehaltsbescheinigungen der Firma L. vom 22. 4. 2008, 17. 12. 2008, 19. 2. 2009 und 22. 5. 2009 (Bl. 92 - 95 d. A.) sowie ein Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008 (Bl. 96 d. A.). Ferner überreichten die Beteiligten zu 1) und 2) einen Sozialuntersuchungsbericht des Direktorats des Sozialamtes von I. vom 25. 1. 2007 (Bl. 143 - 150 d. A.). Nachdem das beteiligte Bundesamt für Justiz am 22. 7. 2009 Stellung genommen hatte (Bl. 48 d. A.), hat das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. 1. 2011 den Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Familiengerichts in F. vom 22. 7. 2008 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. 2. 2011 und 2. 3. 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. 3. 2011 näher begründet. Die Beschwerdeführer verfolgen mit dem Rechtsmittel weiterhin die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung. Sie sind der Ansicht, es habe sich nicht um eine Auslandsadoption gehandelt, weil sie sich zum damaligen Zeitpunkt überwiegend in der Türkei aufgehalten hätten. Lediglich der Beschwerdeführer zu 1) habe sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit häufig in Deutschland aufgehalten. Dies sei auch den türkischen Behörden bekannt gewesen, die ebenfalls keine Veranlassung gesehen hätten, die Adoption als eine Auslandsadoption zu behandeln. Das Bundesamt für Justiz nahm nochmals mit Schreiben vom 26. 5. 2011 Stellung. Seit April 2011 lebt das Kind nach Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) (Bl. 213 d. A.) in Deutschland. Durch Beschluss vom 29. 9. 2011 hat die Kammer die sofortige Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, es lägen die Anwendungsvoraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. 5. 1993 vor. Die zuständigen Behörden in der Türkei hätten, was demnach erforderlich gewesen wäre, nicht bescheinigt, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sei. Durch das türkische Gericht sei nicht geprüft worden, ob Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatland bestehen und eine internationale Adoption dem Wohle des Kindes entspreche. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Türkei und in Deutschland hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 29. 9. 2011 angenommen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) bereits im Zeitpunkt der Adoption in der Türkei beabsichtigt hätten, das Kind nach Deutschland zu verbringen. Durch Beschluss vom 31. 5. 2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss der Kammer aufgehoben und das Adoptionsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen mit der Begründung, die Kammer hätte die Beteiligten zu 1) und 2) sowie das Kind persönlich anhören müssen, um den Sachverhalt näher aufzuklären und sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Beteiligten zu 1) und 2) wirklich bereits während des laufenden Adoptionsverfahrens in der Türkei die Absicht gehabt hätten, das Kind nach Deutschland zu verbringen. Am 1. 10. 2012 hat die Kammer die Beteiligten zu 1) und 2) sowie das Kind Alperen A. persönlich angehört, insbesondere zu der Frage, wann die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt und seit welchem Zeitpunkt sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten zu 1) und 2), durch ihre Verfahrensbevollmächtigte die Anerkennung der Adoption und die Bestellung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 AdWirkG beantragt und – soweit zuvor ein weitergehender Antrag gestellt worden ist – diesen zurückgenommen. Klarstellend haben sie erklärt, dass ein Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG nicht beantragt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll der Anhörung vom 1. 10. 2012 sowie die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) und 2) und die Stellungnahmen der Beteiligten zu 3) Bezug genommen. II. Auf den vorliegenden Fall, der die Anerkennung einer in der Türkei ergangenen Adoptionsentscheidung in Deutschland zum Gegenstand hat, ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31. 8. 2009 geltende Recht anzuwenden, da das Anerkennungsverfahren bereits mit der Beantragung der Anerkennung der Adoption am 4. 3. 2009 (Bl. 1 d. A.) und damit vor dem Stichtag des 31. 8. 2009 eingeleitet worden ist (vgl.: OLG Köln, FamRZ 2009, 1852; OLG Stuttgart, JAmt 2009, 612 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. 1. 2011 – I-25 Wx 28/10 – und Beschl. v. 22. 6. 2010 – I-25 Wx 15/10). 1. Die – als sofortige Beschwerde zu behandelnde – Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AdWirkG a.F. in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG a.F. statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Anerkennung der Adoption ist stattzugeben. Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 AdWirkG a. F. stellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, ob die Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG a. F. anzuerkennen ist und ob das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt innerhalb des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens vom 29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; BGBl. II. 201, S. 1034) die Einhaltung der dortigen Vorschriften voraus. Das Haager Übereinkommen vom 29. 5. 1993 (HAÜ) ist im Verhältnis der Türkei zur Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. 9. 2004 in Kraft. a. Die streitgegenständlichen Adoption ist vorliegend nicht unter Verstoß gegen das Haager Übereinkommen vom 29. 5. 1993 zustande gekommen ist. Die Adoption der Beteiligten zu 1) und 2) fällt – nach dem Ergebnis der Anhörung – nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. 5. 1993. Nach Art. 2 Abs. 1 HAÜ ist das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat. Auf die hier streitgegenständliche Adoption wären mithin nur dann die Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 29. 5. 1993 anwendbar, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) bereits bei Beantragung der Adoption beziehungsweise während des laufenden Adoptionsverfahrens die Absicht gehabt hätten, das betroffene Kind nach Deutschland zu verbringen. Die Kammer ist nunmehr aufgrund der Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) zu der Überzeugung gelangt, dass diese im Zeitpunkt der Adoption ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hatten und zu diesem Zeitpunkt auch noch keinerlei Absicht bestand, das betroffene Kind nach Deutschland zu verbringen. Der Beteiligte zu 1) hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, wie er und die Beteiligte zu 2) im September 2009 zu dem Entschluss gelangt sind, nach Deutschland umzusiedeln. Nachdem die Beteiligten nach ihrer Hochzeit von 1994 bis 1998 gemeinsam in Deutschland gelebt hatten, zogen sie im Jahr 1998 wieder in die Türkei, wo sie ab 2001 in einer eigenen Immobilie lebten. Der Beteiligte zu 1) war zu dieser Zeit zwar bei einer deutschen Firma angestellt. Als Leiter der Auslandsvertretung seiner Firma war er jedoch überwiegend in der Türkei tätig und musste lediglich alle drei bis vier Wochen für eine Woche nach Deutschland reisen. Erst im September 2009 beschlossen die Beteiligten zu 1) und 2) nach Deutschland überzusiedeln, nachdem das bisherige Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) durch Aufhebungsvertrag geendet hatte, was sich bereits Ende des Jahres 2008 abzeichnete. Die Beteiligte zu 2) hat die Angaben ihres Ehemannes, des Beteiligten zu 1) bestätigt. Umstände, aus denen sich Zweifel an der Darstellung der Beteiligten zu 1) und 2) ergeben könnten liegen nicht mehr vor. Die Kammer hat insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Adoption der Lebensmittelpunkt in Deutschland gewesen wäre und die Absicht bestanden hätte, das betroffene Kind nach Deutschland zu verbringen. Soweit in der Antragsschrift vom 3. 3. 2009 ausgeführt ist, die Antragsteller würden schwerpunktmäßig in Deutschland leben, beruht dies nach Angabe der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) auf einem Informationsdefizit. Im Übrigen enthält der Antrag vom 3. 3. 2009 keine Angaben in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Adoption. Ausweislich der zur Akte gereichten behördlichen Meldebescheinigungen (Bl. 32, 68, 77 d. A.) waren die Beteiligten zu 1) und 2) sowohl in der Türkei als auch in Deutschland gemeldet. Zwar haben die Beteiligten zu 1) und 2) im laufenden Verfahren verschiedene Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem der Entschluss gefasst worden sei, nach Deutschland umzusiedeln, dass dieser Entschluss jedoch vor Ende 2008 und damit vor Abschluss des Adoptionsverfahrens gefasst worden wäre, haben sie zu keinem Zeitpunkt angegeben. Es steht somit fest, dass bei den Beteiligten zu 1) und 2) im Zeitpunkt der Adoption keine Absicht bestand, das Kind nach Deutschland zu bringen. Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung ist mithin nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 29. 5. 1993 zu versagen. b. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung des Familiengerichts F. vom 22. 7. 2008 liegen vielmehr vor. Insbesondere verstößt die Anerkennung nicht gegen den deutschen ordre public (§ 16a FGG a. F.). Gemäß § 16 a Nr. 4 FGG a. F. ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl.: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 16 a Rn 7, 8, 20 m.w.N.). Zu den wesentlichen Voraussetzungen des deutschen Rechts und damit des deutschen ordre public gehört es, dass eine Adoption am Kindeswohl ausgerichtet ist, § 1741 Abs. 1 BGB. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl.: OLG Celle, Beschl. v. 11. 4. 2008 – 17 W 3/08). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass sich diese mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht. Dies ist bei der verfahrensgegenständlichen türkischen Adoptionsentscheidung vom 22. 7. 2008 hinreichend geschehen. Die leibliche Mutter hatte das betroffene Kind ausgesetzt. Sie hat der Adoption zugestimmt, was durch Urteil des Familiengerichts M./Türkei vom 29. 3. 2007 (Bl. 11 c d. A.) festgestellt worden ist. Eine Prüfung der Elterneignung der Beteiligten zu 1) und 2) ist ausweislich des Sozialberichts vom 25. 1. 2007 (Bl. 143 ff. d. A.) an deren damaligen Lebensmittelpunkt in der Türkei mit positivem Ergebnis erfolgt. Das betroffene Kind lebte bei den Beteiligten zu 1) und 2) vor der Adoption ein Jahr zur Pflege. Dieses Pflegeverhältnis wurde von dem Sozialdienst überwacht, der in das Adoptionsverfahren einbezogen worden ist. Das Kindeswohl wurde mithin hinreichend berücksichtigt. Damit ist die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts F. vom 22. 7. 2008 anzuerkennen, da sie insbesondere nicht gegen den deutschen ordre public verstößt (§ 16a Nr. 4 FGG a. F.). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 KostO a. F.). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nach § 13 a Abs. 1 FGG a.F. nicht veranlasst. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO a. F. auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Dr. C. D. Dr. E.