35 O 152/11 B.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.
Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 wird hiermit aufgehoben.
II.
Das Verfahren ist gem. § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklagen werden nach § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft unterbrochen, wenn sie die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO betreffen. Dies ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussanfechtungsklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern. Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird dagegen nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern (vgl. insofern nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09 -, BGHZ 190, 291 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt vorliegend die mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2012 (Az. 502 IN 183/12) erfolgte Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO) und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Beklagten einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 Satz 2 ZPO. Denn - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 zutreffend ausgeführt hat - sind die streitgegenständlichen von ihr angegriffenen Beschlüsse auf eine Auszahlung aus der Masse gerichtet.
Soweit die Klägerin ferner vorträgt, dass es bisher an der Erstellung einer entsprechenden Kapitalerhöhungsbilanz fehle und es bei einem Obsiegen ihrerseits auf der dann gültigen Beschlusslage nicht zu einer Kapitalrückführung an die Aktionäre kommen könne, bestehen - die Richtigkeit des Vortrag unterstellt - bereits Bedenken im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass Gegenstand einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage alleine die angefochtenen Beschlüsse sind; eine vorbeugende Feststellungsklage ist damit nicht verbunden.