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Urteil

23 S 93/12 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:1128.23S93.12U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Be¬ru¬fung des KlĬgers gegen das am 14.02.2012 ver¬kün¬de¬te Urteil des Amts¬ge-richts Düs¬sel¬dorf – 33 C 10764/11 – wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung trägt der KlĬger.Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar. Der KlĬge¬r kann die Voll¬stre¬ckung durch Si-cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des voll¬streck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab¬wen¬den, wenn der Be¬klag¬te nicht vor der Voll¬stre¬ckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu voll¬stre¬cken¬den Be¬tra¬ges Si¬cher¬heit leis¬tet.Die Re¬vi¬sion wird zu¬ge¬las¬sen. [i] 1 G r ü n d e: 2 A. 3 Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: BNH) begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau Ursel B. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Schadensersatz im Wege der abgesonderten Befriedigung wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen deren Steuerberatertätigkeit für die BNH. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. 5 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe. Hinsichtlich geltend gemachter Verfahrenskosten aus einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Limburg an der Lahn (Az. 2 O 355/08) sei die Klage zwar zulässig, da das dort noch anhängige Kostenfestsetzungsverfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen sei und im Übrigen die innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzte Kostenforderung lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnte, während vorliegend die Zahlung mittels abgesonderter Befriedigung geltend gemacht werde. Allerdings fehle es insoweit an einem endgültigen Schaden. Das dort erlassene Versäumnisurteil sei jedenfalls deshalb nicht rechtskräftig, weil infolge der Unterbrechung des Verfahrens nach Insolvenzeröffnung eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist weiterhin möglich sei. Der Wiedereinsetzungsgrund ergebe sich daraus, dass der Insolvenzschuldnerin das Versäumnisurteil vom 27.03.2009 nicht zugestellt worden sei, weil sie ausweislich einer Anmeldebescheinigung der Stadt Düsseldorf nicht mehr in Herborn gewohnt habe. Außerdem habe der Beklagte das Unterlassen der Einspruchseinlegung nach § 131 InsO angefochten. Auch bestehe kein Schadensersatzanspruch in Höhe des (anteiligen) Zuschlags wegen der verspätet eingereichten Steuererklärung der BNH für das Jahr 2003. Insoweit fehle es an einer substantiierten Darlegung der Pflichtverletzung durch den Kläger. Schließlich könne der Kläger auch nicht die Kosten für die Beauftragung des Steuerberaters Martin in dem Verfahren 5 K 1433/05 vor dem FG Düsseldorf ersetzt verlangen. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger durch eine – vermeintlich – fehlerhafte Klageerhebung durch die Insolvenzschuldnerin bzw. der Nichtherausgabe von Unterlagen ein Schaden entstanden sei, da das Verfahren vergleichsweise beendet worden sei. Zudem handele es sich insoweit um Sowieso-Kosten. Dass die Kosten doppelt angefallen seien, habe der Kläger nicht dargetan. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in Höhe von 2.942,00 € hinsichtlich des Verspätungszuschlags und der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Limburg an der Lahn weiterverfolgt. 7 Er ist der Ansicht, dass ihm ein Schaden in Bezug auf die Verfahrenskosten entstanden sei. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitere daran, dass ein solcher verfristet sei. Zudem könne das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist nicht angefochten werden, weil § 131 InsO auf unbewusstes Handeln nicht anwendbar sei. Nach dem Vortrag des Beklagten habe die Insolvenzschuldnerin jedoch von dem Versäumnisurteil keine Kenntnis gehabt. Auch bestehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe des (anteiligen) Verspätungszuschlags. Diesbezüglich stehe der Anspruchsgrund infolge des Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn fest, so dass es lediglich eines Vortrags zur Anspruchshöhe bedurft habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2012, Az. 33 C 10764/11, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.942,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, beschränkt auf den Deckungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen ihren Vermögensschadenshaftpflichtversicherer, die Victoria Versicherung AG, Versicherungsnummer xxx. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu erhebt er ergänzend die Einrede der Verjährung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 14 B. 15 I. 16 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. 17 II. 18 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 19 1. 20 Die Klage ist bezüglich der geltend gemachten Kosten des Verfahrens 2 O 455/08 vor dem Landgericht Limburg an der Lahn bereits unzulässig. 21 Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger den Anspruch auf einfacherem und kostengünstigerem Wege durch Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens innerhalb des unterbrochenen Prozesses vor dem Landgericht Limburg an der Lahn gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO titulieren kann. 22 Nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Prozesse, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig waren, von beiden Parteien aufgenommen werden, sofern der geltend gemachte Anspruch der abgesonderten Befriedigung unterliegt. Ansprüche gegen einen Insolvenzschuldner, die von einer Versicherung abgedeckt werden, begründen gemäß § 110 VVG einen solchen Absonderungsanspruch. Insoweit kann unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter Zahlungsklage erhoben werden (Prölls/Martin- Lücke , 28. Aufl. 2010, § 110 VVG Rn. 5 ff.; Römer/ Langheid , 3. Aufl. 2012, § 110 VVG Rn. 5). Dies betrifft auch die vorliegend vor dem Landgericht Limburg an der Lahn – dem Grunde nach – geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die dem Haftungsumfang der Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin unterfallen. Statt der Erhebung einer neuen Klage kann daher auch der dortige Prozess nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO fortgeführt werden (vgl. Thole in NZI 2011, 41, 42), was gegenüber der Geltendmachung in einem neuen Verfahren einen einfacheren und kostengünstigeren Weg darstellt (vgl. Zöller/ Greger , 28. 2010, Vor § 253 Rn. 18b). 23 Dies gilt umso mehr, als vorliegend lediglich die Kosten des Parallelverfahrens – beschränkt auf den Deckungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber ihrem Versicherer – eingeklagt werden, in dem bereits mit Versäumnisurteil vom 27.03.2009 dem Grunde nach über die Kostentragungspflicht der Insolvenzschuldnerin entschieden wurde. Der Geltendmachung eines solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sofern dieser auf einfacherem und kostengünstigerem Wege im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens tituliert werden kann (vgl. Zöller/ Greger , 28. Aufl. 2010, aaO.). 24 Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen worden. Dieses kann durch den Kläger aber nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO fortbetrieben werden. Ein Verfahren wird dabei in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befand (vgl. Heidelberger Kommentar/ Eickmann , 4. Aufl. 2005, § 85 InsO Rn. 3), mithin hier im unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahren. 25 Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Klage vor dem Landgericht Limburg an der Lahn gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtet habe und daher die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmende Kostenforderung lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden könne. Vielmehr unterfallen auch die Kosten eines Verfahrens, das einen Gegenstand der abgesonderten Befriedigung betrifft, selbst dem Absonderungsrecht (vgl. Heidelberger Kommentar/ Eickmann , 4. Aufl. 2005, § 86 InsO Rn. 15; Münchener Kommentar/ Schumacher , 2. Aufl 2007, § 86 InsO Rn. 25). Dies folgt bereits aus § 101 VVG, wonach ein Versicherer auch für die Verfahrenskosten, die bei der – erfolglosen – Abwehr des von dem Dritten geltend gemachten Anspruchs entstehen, einstandspflichtig ist. Dem steht die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2005, Az. XII ZB 195/04, NZI 2006, 128, nicht entgegen. Diese hatte entgegen der vorliegenden Konstellation ausweislich der Beschlussbegründung gerade keine Forderung zum Gegenstand, die der abgesonderten Befriedigung unterfiel (vgl. Rn. 18), so dass die dortige Klägerin darauf verwiesen wurde, ihren prozessualen Kostenerstattungsanspruch beim Insolvenzverwalter nach § 87 InsO zur Tabelle anzumelden. Da nach dem Vorstehenden das Verfahren vor dem Landgericht Limburg an der Lahn demgegenüber einen Streitgegenstand betraf, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Absonderungsrecht unterliegt, kann das Kostenfestsetzungsverfahren vorliegend gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO fortgeführt werden. 26 Insoweit teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass die Anwendbarkeit des § 86 InsO ausscheide, weil zwischen dem Anspruch des Klägers auf abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Freistellung von Verfahrenskosten gegen ihre Versicherung und dessen (prozessualem) Kostenerstattungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin selbst zu unterscheiden sei. Es erscheint nicht sinnvoll, dem Insolvenzgläubiger einerseits wegen § 110 VVG die Möglichkeit einer Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, einzuräumen, ihn hierzu andererseits aber auf die Einleitung eines weiteren Verfahrens zu verweisen. Auch wenn der Anspruch auf abgesonderte Befriedigung sich nur auf den Deckungsanspruch gegenüber dem Versicherer bezieht, verbleibt es faktisch bei der Verfolgung der zu Grunde liegenden Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer und Insolvenzschuldner. Insoweit erscheint es schon aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig, dem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der einfacheren und kostengünstigeren Aufnahme des anhängigen Verfahrens gegen den Insolvenzschuldner einzuräumen (so auch Thole in NZI 2011, 41, 42). 27 2. 28 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 29 Der Kläger kann nicht den Ersatz des Verspätungszuschlags von dem Beklagten ersetzt verlangen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. 30 Ohne Erfolg beruft der Kläger sich darauf, dass der Anspruchsgrund infolge des Versäumnisurteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 27.03.2009, Az. 2 O 355/08, feststehe. Das Urteil verhält sich zu dem vorliegend geltend gemachten Verspätungszuschlag nicht. In Ziff. 2 a) des Tenors wird lediglich ausgesprochen, dass die Insolvenzschuldnerin den Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, dass sie die Einsprüche in den Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt Essen-Ost nicht begründet hat. Eine Aussage zu einer Haftung der Insolvenzschuldnerin aus einer vermeintlichen Pflichtverletzung innerhalb der Ausgangsverfahren vor erfolgter Einspruchseinlegung, insbesondere wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2003, trifft das Urteil dagegen nicht. 31 III. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 33 IV. 34 Die Revision wird zugelassen, weil dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu Grunde liegenden Rechtsfragen und zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO). 35 V. 36 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.942,00 € festgesetzt. 37 Maurer Dr. Müller Strunk 38 [i]