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Urteil

11 O 493/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:1213.11O493.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf. Bis zum 31.12.2007 war er Partner der Sozietät C2, Winter & Partner, damals ansässig unter der Anschrift D-Allee in Düsseldorf. In der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2009 war der Kläger in Bürogemeinschaft tätig innerhalb der Sozietät Jacobs-X in Düsseldorf. Seit dem 01.09.2009 ist der Kläger als Einzelanwalt unter der Anschrift N-Platz in Düsseldorf tätig. Mit einer Vertragsdauer bis jedenfalls zum 28.09.2004 bestand zwischen den Parteien ein Haftpflicht-Vermögensschadens-Versicherungsvertrag für Rechtsanwälte (Anlage K 1). Im Jahre 1994 leiteten die Eheleute I und Udo X2 ein selbständiges Beweisverfahren gegen unter anderem die L GmbH & Co. KG, ein Düsseldorfer Bauunternehmen, sowie dessen Komplementärin wegen Mängeln der Abdichtung der Außenkellerwände im Inneren des Kellergeschosses des Hauses G a in Düsseldorf ein. Die L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin,m die H.G. L mbH,m mandatierten die Sozietät C2 Winter & Partner mit der rechtlichen Vertretung. Sachbearbeitender Partner innerhalb der Sozietät für diese Mandate war der Kläger. Das selbständige Beweisverfahren war vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 28 H #####/#### anhängig. Die L GmbH & Co. KG hatte bezüglich des vorgenannten Bauvorhabens die Abdichtungsarbeiten an den Außenkellerwänden im Rahmen eines Subunternehmervertrages an E GmbH in Düsseldorf vergeben. E GmbH rechnete ihre Leistungen am 17.10.1989 gegenüber der L GmbH & Co. KG ab. Mit Schreiben vom 16.03.1995 forderte der Kläger namens und in Vollmacht der L GmbH & Co. KG E GmbH auf, bis zum 22.03.1995 zu erklären, dass diese bis zum Abschluss des selbständigen C AG Düsseldorf – 28 H #####/#### – auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichte (Anlage K 2). E GmbH reagierte mit Schreiben vom 27.03.1995 und teilte mit, dass sie in vorbezeichnetem selbständigen Beweisverfahren bis zu dessen Abschluss auf die Einrede der Verjährung verzichte (Anlage K 3). Mit Beschluss vom 06.09.2001, zugestellt am 11.09.2001, erklärte das Amtsgericht Düsseldorf, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei (Anlage K 4). Die gegen den Beschluss durch den Kläger eingelegte Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Vielmehr wurde sie durch das Landgericht Düsseldorf vom 18.10.2001 zurückgewiesen. Unter dem 13.03.2002 erhoben sodann die Eheleute I und Udo X2 vor dem Landgericht Düsseldorf Klage unter anderem gegen die L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin. Die Klageschrift wurde am 07.05.2002 den vorgenannten beiden Beklagten zugestellt. Das Klageverfahren war vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 13 0 162/02 anhändig. In diesem Rechtsstreit versäumte es der Kläger – durch ein Versehen – der T GmbH den Streit zu verkünden, um eine Verjährungshemmung auszulösen. Auch anderweitige verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der T GmbH unterblieben. Mit Datum vom 16.05.2003 und 01.02.2008 erließ das Landgericht Düsseldorf Beweisbeschlusse (Anlage K 5). Unter dem 09.05.2009 verkündete sodann das Landgericht Düsseldorf sein Urteil, in dem die Beklagten unter anderem als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Kläger 38.716,65 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf das Urteil vom 09.05.2008 wird verwiesen (Anlage K 6). Gegen dieses Urteil legten die L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin vor dem OLG Düsseldorf Berufung ein (I-23 U 9/08). Mit Beschluss vom 03.04.2009 unterbreitete das OLG Düsseldorf einen Vergleichsvorschlag (Anlage K 7). Der Vergleichsvorschlag sah eine Zahlung von 35.000,00 Euro an die Bauherren vor. Die Bauherren nahmen diesen Vergleichsvorschlag nicht an. Daraufhin verkündete das OLG Düsseldorf mit Datum vom 26.05.2009 ein Urteil, in dem es die Berufung der L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückwies (Anlage K 8). Eine zunächst gegen dieses Urteil von der L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH wurde später wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 02.09.2009 richteten die Rechtsanwälte C2, Winter & Partner eine Schadensanzeige an die Beklagte (Anlage K 11). Die Beklagte stellte sich in der Folgezeit auf den Standpunkt, dass Regressansprüche der L GmbH & Co. KG und deren Komplementärin gegen den Kläger verjährt seien. Sie forderte den Kläger auf, Schadensersatzforderungen der früheren Mandantschaft unter Hinweis auf die Verjährung abzulehnen. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche der Mandantin gegen den Kläger verjährt seien. Auf diesen Schriftwechsel wird verwiesen. Die Beklagte hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Verjährung der Anwaltshaftung eingetreten sei. Der Kläger hielt es in der Folgezeit nicht für akzeptabel, seine bewährte Mandatsbeziehung zu der L GmbH & Co. KG und ihrer Komplementärin aufgrund einer nach seiner Ansicht nicht vertretbaren Rechtsauffassung der Beklagten zu gefährden. Der Kläger überwies an die Prozessbevollmächtigten der Eheleute X2, die Rechtsanwalt Q und T2, treuhänderisch einen Betrag von 63.211,89 Euro im Januar 2011, dessen Zusammensetzung er auf Seiten 12 und 13 der Klageschrift im vorliegenden Verfahren näher erläutert. Im Weiteren nahm die L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin ein Vergleichsangebot der Eheleute X2, vertreten durch die Rechtsanwälte Q2 und andere, zur Beilegung des Feststellungstenors des landgerichtlichen Urteils an. Daher schlossen die Eheleute X2 auf der einen und die L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin auf der anderen Seite unter dem 07./08.04.2011 eine Vergleichsvereinbarung (Anlage K 17). Infolge dieses Vergleichs überwies der Kläger per 18.11.2011 7.000,00 Euro auf das Rechtsanwaltsanderkonto der Rechtsanwälte T2. Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Anlage K 21) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 70.211,89 Euro auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten nunmehr Zahlung dieser 70.211,89 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen weiteren Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Rechtsstreit der L GmbH & Co. KG und deren Komplementärin entstehen, freizustellen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er habe aufgrund des Versicherungsvertrages gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Klageforderung. Er werde von der L GmbH & Co. KG und deren Komplementärin auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da er es versehentlich versäumt habe, rechtzeitig die Verjährungsfrist gegenüber dem T GmbH zu hemmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Schadensersatzanspruch der L GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin gegenüber dem Kläger auch nicht verjährt. Die Argumentation der Beklagten dahingehend, die Verjährungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches der L GmbH & Co. KG sowie der Komplementärin habe bereits mit Verkündung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2001 in dem selbständigen Beweisverfahren begonnen, sei unzutreffend. Sie widerspreche der ständigen Rechtsprechung, wie der Kläger auf Seiten 18 ff. seiner Klageschrift näher erläutert. Das in § 5 III 2 AVB geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot sei vorliegend unerheblich. Die Vorschrift des § 105 VVG neue Fassung sei auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anwendbar. Es handele sich entgegen der Darstellung der Beklagten mithin nicht um einen sogenannten Altfall. Letztlich könne jedoch unentschieden bleiben, ob § 105 VVG n.F. Anwendung finde oder nicht. Denn auch nach dem alten Recht könnte die Beklagte keine ihr günstige Rechtsfolge aus § 5 III 2 AVB herleiten. Er habe nicht vorsätzlich gegen die Obliegenheit aus § 5 III 2 AVB verstoßen. Er habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass § 105 VVG n.F. einschlägig sei und die These der Klägerin, es handele sich um einen Altfall, gänzlich fernliegend sei. Insoweit habe bei ihm jedenfalls ein unvermeidbarer Rechtsirrtum vorgelegen. Aber auch § 154 Abs. 2 VVG a.F. führe zu keiner der Beklagten günstigen Rechtsfolge. Er habe nach den Umständen die Befriedigung oder die Anerkennung der Forderungen einer Mandanten, der L GmbH & Co. KG und deren Komplementärin, nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern können, wie der Kläger auf Seiten 13 ff. seiner Klageschrift näher erläutert. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 70.211,89 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 29.12.2011 zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen freizustellen, die die L GmbH & Co. KG und/oder die H.G. L mbH, jeweils I-Straße, 40597 Düsseldorf, gegen diesen aus und im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegenüber den Eheleuten I und Udo X2, G-Weg, 40591 Düsseldorf, Landgericht Düsseldorf 13 0 162/02. OLG Düsseldorf I-23 U 97/08, Bundesgerichtshof VII ZR 117/09 geltend machen werden. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.580,00 Euro Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Sie habe als Haftpflichtversicherer von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und den Kläger angewiesen, die Schadensersatzansprüche der L GmbH & Co. KG und deren Komplementärin als unbegründet zurückzuweisen. Sie habe ausdrücklich erklärt, dass sie bezüglich der Haftungsfrage bereit sei, einen Prozess zu führen. Dies beinhalte konkludent die Gewährung von Versicherungsschutz in Form von Abwehrschutz. Der Kläger habe durch die Befriedigung der Schadensersatzansprüche ohne vorherige Zustimmung der Beklagten, sogar gegen deren ausdrückliche Weisung, die Ansprüche zurückzuweisen, gegen das in § 5 III 2 AVB geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen. Dieses Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot sei wirksam. § 105 VVG n.F. sei gemäß Artikel 1 EGVVG nicht einschlägig, da der Versicherungsfall lange zuvor eingetreten sei, da die Subunternehmerin, E GmbH, nur bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichtet gehabt habe. Gemäß Art. 1 EGVVG handele es sich somit um einen Altfall, auf den gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung anwendbar bleibe. Gemäß § 154 Abs. 2 VVG a.F. sei eine Regelung, wonach der Haftpflichtversicherer bei einem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot leistungsfrei war, grundsätzlich ausdrücklich wirksam. Das in den Versicherungsbedingungen geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot bleibe für Altfälle weiterhin wirksam. Da der Kläger die Ansprüche trotz der Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2010 (Anlage B 1), sie sei bezüglich der Haftungsfrage gewillt, einen Prozess zu führen, und unter Verstoss gegen das wirksame Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot des § 5 III 2 AVB befriedigt habe, handele es sich um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, weswegen die Beklagte leistungsfrei sei. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. werde bei objektiven Obliegenheitsverletzungen Vorsatz vermutet. Entlastungsgründe seien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Obliegenheitsverletzung des Klägers zumindest grob fahrlässig gewesen sei. Einen geringen Verschuldensgrad müsse der Kläger beweisen. Höchst vorsorglich und lediglich hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Obliegenheitsverletzung auch kausal gewesen sei, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Mandantschaft gegen den Kläger bereits gem. § 51 b BRAGO a.F. verjährt gewesen seien, wie die Beklagte im Einzelnen unter III ihrer Klageerwiderungsschrift erläutert. Sie, die Beklagte, sei daher gem. § 6 AVB in Verbindung mit § 5 III 2 AVB, § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist – jedenfalls – deshalb leistungsfrei, weil der Kläger gegen das in § 5 III 2 AVB geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen hat. Nach § 3 II 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-AH 34/01) – im Folgenden AVB – umfasste der Versicherungsschutz die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Die Pflicht zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen wird dabei erst dann fällig, wenn der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, durch ein vom Versicherer genehmigtes Anerkenntnis oder durch einen genehmigten Vergleich festgestellt worden ist (§ 3 II 4 AVB). Erst dann reduziert sich das für den Versicherer bestehende Wahlrecht, in welcher Form er Versicherungsschutz zur Verfügung stellt, entsprechend. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es in dem pflichtgemäßen Ermessen des Versicherers, wie er im Einzelfall seine Vertragspflichten erfüllt. Er kann freiwillig zahlen oder es auf einen gerichtlichen Prozess ankommen lassen. Von diesem ihr zustehenden Wahlrecht hat die Beklagte Gebrauch gemacht und den Kläger angewiesen, die Schadensersatzansprüche, die die Mandantschaft des Klägers gegen diesen geltend machte, als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 15.09.2010, Anlage K 12, sowie Schreiben der Beklagten vom 27.12.2010, Anlage B 1). Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass sie bezüglich der Haftungsfrage bereit/gewillt sei, einen Prozess zu führen. Diese Erklärung der Beklagten beinhaltete die konkludente Erklärung, dass sie Versicherungsschutz in Form von Abwehrschutz (Rechtsschutz) gewähre. Der Kläger hat gegen das in § 5 III 2 AVB geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen. Dieses Verbot ist wirksam. § 105 n.F. ist gemäß Artikel 1 EGVVG nicht einschlägig, da der Versicherungsfall lange zuvor eingetreten ist, weil die Subunternehmerin, E GmbH, nur bis zum Abschluss des selbständigen C (#####/####, vgl. Anlage K 4) auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat (Anlage K 3). Gemäß Artikel 1 EGVVG handelt es sich somit um einen Altfall, auf den gem. Artikel 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anwendbar bleibt. Gemäß § 154 Abs. 2 VVG a.F. war eine Regelung, wonach der Haftpflichtversicherer bei einem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot leistungsfrei war, grundsätzlich ausdrücklich wirksam. Die in § 105 VVG n.F. geregelte Unwirksamkeit eines in Haftpflicht-Versicherungsbedingungen geregelten Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots findet damit in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung. In den Versicherungsbedingungen geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbote bleiben für Altfälle weiterhin wirksam (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Auflage, § 105 Rn. 8). Da der Kläger die Ansprüche trotz der Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2010 (Anlage B 1), sie sei hinsichtlich der Haftungsfrage bereit und gewillt, einen Rechtsstreit zu führen, und unter Verstoß gegen das wirksame Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot des § 5 III 2 AVB befriedigt hat, handele es sich um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wegen der die Beklagte leistungsfrei ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. wird bei objektiven Obliegenheitsverletzungen Vorsatz vermutet. Es ist Aufgabe des Versicherungsnehmers, diese Vermutung zu widerlegen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen: Die Beklagte hat den Kläger ausdrücklich aufgefordert, Schadensersatzforderungen seiner Mandantin zurückzuweisen (Anlage K 12) und nicht anzuerkennen (Anlage B 1). Gegen diese ausdrückliche Weisung der Beklagten hat der Kläger verstoßen. Ein solcher Verstoß ist nur mit Wissen und Wollen möglich und damit vorsätzlich erfolgt. Der Kläger befand sich entgegen seiner Darstellung auch nicht in einem den Vorsatz ausschließenden Tatsachen- oder Rechtsirrtum. Der Kläger macht geltend, er habe die Frage der anwalts-haftungsrechtlichen Verjährung anders beurteilt als die Beklagte. Dies ist indessen nicht relevant. Der Haftpflichtversicherer hat ein Wahlrecht dahingehend, ob er den Versicherungsschutz in Form von Freistellung oder in Form von Abwehrschutz zur Verfügung stellt. Von diesem Wahlrecht hat die Beklagte – wie schon dargestellt – Gebrauch gemacht. Der Kläger trägt nicht vor, dass er sich in einem – unverschuldeten – Rechtsirrtum hinsichtlich des Weisungsrechts der Beklagten befunden habe. Vielmehr war er an die Weisungen der Beklagten, die Haftpflichtansprüche zurückzuweisen und nicht anzuerkennen, gebunden, auch wenn er die Verjährungsfrage materiell-rechtlich anders beurteilte. Auch ein etwaiger Rechtsirrtum bezüglich der Anwendbarkeit des neuen Versicherungsvertragsgesetzes war jedenfalls schuldhaft, weil eine kurze Lektüre der einschlägigen Literatur geeignet gewesen wäre, diesen Irrtum aufzuklären. Naturgemäß werden Übergangsvorschriften nicht unbedingt bei einer konkreten neuen Regelung – hier § 105 n.F. VVG – dargestellt und kommentiert, sondern in den Übergangsschriften am Ende eines die Gesetzesmaterie regelnden neuen Gesetztes oder sogar – wie hier – in einem speziellen Einführungsgesetz, nämlich vorliegend dem EGVVG. Dies hätte auch dem Kläger bei gehöriger Sorgfalt als Rechtsanwalt bekannt sein können und müssen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über die Anwendbarkeit des neuen VVG, konkret des neuen § 105 VVG kann daher nicht angenommen werden. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Nichtbefriedigung seiner Mandantschaft eine offenbare Unbilligkeit nach § 154 Abs. 2 VVG a.F. dargestellt hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. insbesondere BGH VersR 1969, 405) müssen die in § 154 Abs. 2 VVG genannten besonderen Umstände so sein, dass die Verweigerung der Zahlung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeuten würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die personellen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten eine sofortige Befriedigung erfordern. § 154 Abs. 2 VVG a.F. und die hierzu angewandte Rechtsprechung setzen mithin als notwendige Bedingung voraus, dass die Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer offensichtlich begründet sind. Dies ist indessen jedenfalls angesichts der vorliegenden strittigen Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Verjährungsnorm des § 51b BRAGO a.F. nicht der Fall, wie die Beklagte richtig dargestellt hat. Es handelt sich bei § 154 Abs. 2 VVG a.F. um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Nicht bei der Abwägung nach § 154 Abs. 2 VVG a.F. heranzuziehen ist die persönliche Interessenlage des Versicherungsnehmers, hier also des Klägers (vgl. insbesondere Voit, Knappmann in: Prölss/Martin VVG, 27. Auflage, § 154 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist mithin ausschließlich die Situation des Geschädigten. W des Klägers zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Mandatsbeziehung zu der L GmbH & Co. KG und deren Komplementärin für ihn als Rechtsanwalt ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 154 Abs. 2 VVG a.F. demzufolge nicht von Bedeutung. Daher ist die Beklagte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes des Klägers gegen das in § 5 III 2 AVB geregelte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot leistungsfrei, so dass den Klageanträgen zu Ziffer 1) und 2) der Erfolg versagt bleibt. Mangels begründeter Hauptforderung steht dem Kläger auch der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgrundsätzen nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: Für den Klageantrag zu 1): 70.211,89 Euro; Für den Klageantrag zu 2): 5.000,00 Euro; Insgesamt: 75.211,89 Euro.