Urteil
21 S 349/11 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:1213.21S349.11U.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 54 C #####/#### – wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 54 C #####/#### – wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe: J. Der Kläger hat erstinstanzlich restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 1. Oktober 2010 in Meerbusch ereignet hat, geltend gemacht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schäden am Fahrzeug des Klägers aufzukommen hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der E vom 6. Oktober 2010, das die Reparaturkosten in Bezug auf das klägerische Fahrzeug auf brutto 8.346,72 € (netto 7.014,05 €) bezifferte, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens der E bei der P GmbH instandsetzen. Diese stellte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 € in Rechnung. Der Kläger rechnete den Schaden auf Gutachtengrundlage gegenüber der Beklagten ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €. Der Kläger überreichte der Beklagten ferner die Rechnung der tatsächlich durchgeführten Reparatur. Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 718,07 € geltend gemacht. Diesen Anspruch errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe von 7.014,05 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 €, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 € in Abzug bringt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.7.2011, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, stattgegeben. Gegen das am 3. August 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 23. August 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die mit einem am 7. November 2011 eingegangenen Schriftsatz – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum vorgenannten Datum – begründet worden ist. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger könne neben den fiktiv abgerechneten Reparaturkosten ( netto ) die Mehrwertsteuer für die tatsächlich durchgeführte Reparatur, deren Kosten die von dem Sachverständigen geschätzten unterschreite, nicht ersetzt verlangen. Sie hat den Antrag, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2011, Aktenzeichen 54 C #####/####, abzuändern und die Klage abzuweisen, in der Berufungsbegründungsschrift angekündigt. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Beklagte beantragt daraufhin, den Erlass eines das angefochtene Urteil abändernden und die Klage abweisenden Versäumnisurteils. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Vertreter der Beklagten auf die Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 24. Mai 2012 – 7 S 272/11 – hingewiesen und erklärt, dass sie diese für zutreffend erachtet. X-X3 des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze und des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der ausgeurteilte Betrag steht dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG zu. Der Kläger kann neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer in Höhe des eingeklagten Betrages ersetzt verlangen. Die Kammer teilt die Ausführungen des Landgerichts Bremen im vorgenannten Urteil vollumfänglich und mach sich diese zu Eigen. Das Landgericht Bremen hat ausgeführt: „Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist X-X3 Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei X2 der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (BGH, NJW 2003, S. 2085; NJW 2005, S. 1108; NJW 2006, S. 2179 [Tz. 6]). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dies setzt voraus, dass die begehrte Umsatzsteuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist, ohne dass es darauf ankäme, welchen X3 der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, NJW 2009, S. 3713). Vorliegend ist die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeugs angefallen. Der Kläger hat unbestritten dargelegt, dass die durchgeführten Reparaturen, für die hier die geltend gemachte Umsatzsteuer angefallen ist, der Beseitigung der Unfallschäden und damit der Wiederherstellung des früheren Zustandes dienten. Zweifelhaft ist allein, ob die Ersatzfähigkeit aufgewendeter Umsatzsteuerbeträge deshalb ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte fiktiv auf Nettoreparaturkostenbasis abrechnet und daneben tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbeträge geltend macht, die bei Durchführung einer kostengünstigeren Reparatur in einer freien Werkstatt angefallen sind. Einer solchen Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur steht eine etwaige Bindungswirkung an eine ursprünglich gewählte Abrechnungsart jedenfalls nicht entgegen. Der Geschädigte ist auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung – zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen (BGH, NJW 2007, S. 67 [69]; NJW 2012, S. 50 [51]). Dagegen stellt sich die Frage, ob der hier geltend gemachten Abrechnungsweise ein Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegensteht. aa) Für eine solche Sichtweise spricht das Urteil des BGH vom 15. Februar 2005 (VI ZR 172/04 – BGHZ 162, 170 = NJW 2005, S. 1110). In diesem Fall hatte das Berufungsgericht die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Nettoreparaturkostenbasis nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zugelassen, weil die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen und die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Integritätszuschlages nicht gegeben waren. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, beanstandete aber in einem obiter dictum, dass das Berufungsgericht in dieser Situation dem Geschädigten zusätzlich anteilige Umsatzsteuer, die der Geschädigte für eine Teilreparatur aufgewendet hatte, in der Höhe zuerkannt hatte, in der Umsatzsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zum Wiederbeschaffungswert angefallen wäre. Eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung sei nicht zulässig (BGH, NJW 2005, S. 1110 [Tz. 16]). Diese Entscheidung scheint – wenngleich ohne nähere Begründung – ein generelles Verbot der Kumulierung konkreter und fiktiver Abrechnungen zu postulieren, obgleich die in Bezug genommene Entscheidung (BGH, NJW 2003, S. 3480) es noch offen gelassen hatte, ob ein solch generelles Vermischungsverbot anzunehmen sei. In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte, der die fiktiven Kosten einer Ersatzbeschaffung abrechnet, die Nebenkosten einer tatsächlich durchgeführten, für sich genommenen günstigeren Ersatzbeschaffung dann nicht gesondert neben den fiktiv berechneten Wiederbeschaffungskosten ersetzt verlangen kann, wenn die Summe der tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwendungen und der hierbei angefallenen Nebenkosten die fiktiven Wiederbeschaffungskosten nicht übersteigen; zumindest in dieser Situation sei der Schädiger an seine fiktive Abrechnungsweise gebunden und dürfe fiktive und konkrete Schadensberechnung nicht miteinander kombinieren (BGH, NJW 2006, S. 2320 [Tz. 11]). Ob dies aber auch dann gilt, wenn – wie hier – Ersatz anteiliger Umsatzsteuer aus einer teilweisen Schadensbeseitigung in Rede steht, erscheint allerdings offen. bb) In der Instanzrechtsprechung wird demgegenüber auch in Ansehung der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die für eine tatsächlich durchgeführte Teil- bzw. Billigreparatur aufgewendete Umsatzsteuer kumulativ mit den Nettoreparaturkosten erstattungsfähig sei (LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 – 10 O 24/09 – Juris [Tz. 6 ff.]; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 – 1 O 86/11 – Juris [Tz. 33]; AG Hildesheim, Urt. v. 16.01.2007 – 49 C 118/06 – Juris [Tz. 16 ff.]). In der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Teils wird die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer neben den fiktiv abgerechneten Netto-Reparaturkosten angenommen (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27; Schubert, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.3.2011, § 249 Rn. 220; so wohl auch Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 467), teils wird die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer für Teilreparaturen neben den vom Gutachter ermittelten Nettoreparaturkosten dann zu ersetzen sind, wenn die tatsächlichen Bruttoreparaturkosten nur deshalb niedriger sind als der vom Sachverständigen ermittelte Bruttobetrag, weil der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder nicht vollständig oder nicht technisch einwandfrei hat reparieren lassen (Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl,., München 2011, 5. Kap. Rn. 13). Demgegenüber wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass auch mit Blick auf die Umsatzsteuer, die bei Teilreparaturen anfällt, das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung gelte (Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, Rn. 266) oder eine Kumulierung fiktiver Nettoreparaturkosten mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer für Teilreparaturen allenfalls dann in Betracht komme, wenn die Summe der Aufwendungen für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nebst hierauf entrichteter Umsatzsteuer die Nettoreparaturkosten übersteigt (so wohl Knerr, in: Geigel, a.a.O., 3. Kap. Rn. 39). cc) Nach Auffassung der Kammer kann der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen. (1) Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit die tatsächlich angefallen ist“ (vgl. auch AG Hildesheim, Urt. v. 16.01.2007 – 49 C 118/06 – Juris [Tz. 18]; MK-Oetker, a.a.O., § 249 Rn. 467). Dagegen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, ob der Schädiger verpflichtet ist, diese Umsatzsteuer auch kumulativ mit fiktiv abgerechneten Nettoreparaturkosten selbst dann zu ersetzen, wenn die tatsächlichen Reparaturaufwendungen einschließlich der Mehrwertsteuer hinter den Nettoreparaturkosten zurückbleiben. (2) Die Entstehungsgeschichte spricht wiederum für eine kumulative Ersatzfähigkeit fiktiver Nettoreparaturkosten und anteiliger Umsatzsteuer, die für eine Teilreparatur angefallen ist. Nach des Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) zielte die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen erklärtermaßen darauf, einerseits die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Abrechnungsweise bei Sachschäden unangetastet zu lassen, andererseits aber eine hierbei drohende Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden, um dem Bereicherungsverbot mehr Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der Gesetzgeber den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus. Dem Geschädigten soll danach die auf die Reparaturkosten (als zutreffende Bemessungsgröße der fiktiven Abrechnung) entfallende Umsatzsteuer dann nicht zukommen, wenn er den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhält, ihn hierzu aber nicht verwendet (BT-Drucks. 14/7752, S. 14). Umsatzsteuer soll demnach nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen J. S. des § 2 UStG nicht kommt (BT-Drucks. 14/7752, S. 23; vgl. auch BGH, NJW 2009, S. 3713). Dass der Gesetzgeber über den Ausschluss fiktiver Umsatzsteuer hinaus eine weitergehende Einschränkung der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer als Teil des Wiederherstellungsaufwandes bewirken wollte, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Von vornherein unterstellt der Gesetzgeber vielmehr die Möglichkeit, dass es auch zu einem nur teilweisen Anfall der Umsatzsteuer kommen kann, die im Grunde zwangsläufig mit im Übrigen fiktiv berechneten Kosten zu kombinieren ist. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 23): „Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.““ Aufgrund des Vorstehenden ist die Kammer davon überzeugt, dass der letzte Satz des vorgenannten Zitates, die hier vom Amtsgericht unbeanstandet gelassene Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung mit Blick auf die Umsatzsteuer nach Auffassung des Gesetzgebers zulässig sein muss. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht daher für die Auslegung, dass für eine billigere oder eine Teilreparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer neben den fiktiven Nettoreparaturkosten ersatzfähig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts Bremen auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb im Falle einer Teil- bzw. Billigreparatur die konkret angefallene Mehrwertsteuer neben den von einem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersatzfähig sein soll, dies aber bei einer billigeren vollständigen und fachgerechten Reparatur zu günstigeren Konditionen, als vom Sachverständigen errechnet, nicht erstattungsfähig sein soll. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 14.12.2010, VI ZR 231/09 verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Die Entscheidung ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Die Frage, die der BGH zu entscheiden hatte, war die des Ersatzes fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130 % des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes. Der Kläger begehrt im zur Entscheidung stehenden Fall lediglich Ersatz von Kosten, die sowohl den Wiederbeschaffungswert, als auch die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unterschreiten. Die Zinsentscheidung ist nicht gesondert angegriffen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 718,07 €. X L C