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Beschluss

34 O 32/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0116.34O32.12.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit hin fachärztlich (pyschiatrisch) untersuchen zu lassen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit hin fachärztlich (pyschiatrisch) untersuchen zu lassen, wird zurückgewiesen. 34 O 32/12 Verkündet am: 16.01.2013 G. Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfam 16.01.2013 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit hin fachärztlich (pyschiatrisch) untersuchen zu lassen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Verhalten des Klägers in diesem Rechtsstreit und den mitgeteilten anderen Rechtsstreitigkeiten begründet keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähikeit des Klägers. Prozessfähig ist eine Person gemäß § 52 ZPO, soweit sie sich durch Verträge verpflichten kann. Allgemein sind die unbeschränkt Geschäftsfähigen voll prozessfähig. Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB und damit Prozessunfähigkeit im Sinne von § 52 ZPO setzt voraus, dass sich die Partei in einem die freie Willensbildung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Unstreitig bestehende Querulanz, die sich in einer Vielzahl betriebener Gerichtsverfahren äußert, reicht für die Annahme einer bestehenden Prozessunfähigkeit nicht aus. Hinzukommen müssen Anzeichen für einen Querulantenwahn. Entscheidend ist dabei, mit welcher Wesensart die Partei ihre Ansprüche verfolgt, ob sie nicht mehr in der Lage ist, andere Auffassungen zu diesem Themenkreis zu bedenken und die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (BGHZ 143, 122, 126; LSozG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 276/10, zitiert nach juris Rdn. 23). Anzeichen für ein wahnhaftes Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 hat das Gericht nicht festgestellt. Der Kläger hat auf die ihm gestellten Fragen sachlich angemessen geantwortet. R1 Richterin am Landgericht