Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.439,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.200,- Euro vom 24.07.2010 bis 14.05.2012, aus 9.889,39 Euro vom 15.05.2012 bis 18.10.2012 und aus 9.439,97 Euro seit dem 19.10.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 10 Stück des Alpha Express Zertifikates III mit der WKN A0NXKZ.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsan-waltskosten in Höhe von 962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2011 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der 10 Stück des Alpha Express Zertifikates III mit der WKN A0NXKZ in An-nahmeverzug befindet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz mit der Begründung, diese habe ihn beim Erwerb eines Zertifikates fehlerhaft beraten. Der Kläger ist seit Dezember 2005 Kunde bei der Beklagten und eröffnete dort im Februar 2006 ein Wertpapierdepot. In der Folgezeit erwarb er drei Indexzertifikate. Am 19. Februar 2007 wurde vom Berater der Beklagten N……. ein Risikoprofil des Klägers erstellt (Anlage B 4) und am 7. Mai 2007 mit dem Berater T……. ein Depotcheck durchgeführt; der Inhalt der beiden Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 31. Juli 2007 fand ein Beratungsgespräch in der Filiale der Beklagten statt, dessen Inhalt ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger zeichnete mit Wertpapiersammelorder vom selben Tage (Anlage B 13) 10 Stück des „Alpha Express III Zertifikates“ von „Lehman Brothers“ zu einem Preis von insgesamt 10.200,- Euro. Die Beklagte erhielt den Ausgabeaufschlag von 2 % und erlangte einen weiteren wirtschaftlichen Vorteil von 28,- Euro pro Stück Zertifikat. Es handelt sich um ein indexorientiertes Wertpapier-Zertifikat ohne Kapitalschutz mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren, bei dem sich die – gegebenenfalls vorzeitige – Rückzahlung nach der Entwicklung des DivDAX-Preisindexes im Verhältnis zum DAX- Performanceindex richtet. Zur Darstellung von Funktionsweise und Risiken wird auf die schriftlichen Produktinformationen („Produktflyer“, Anlage B 3) verwiesen. Emittentin des Zertifikates war die Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Garantin die Lehman Brothers Holdings Inc., die – über ein Tochterunternehmen – alleinige Gesellschafterin der Emittentin war. Am 15. September 2008 beantragte die Garantin beim United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Kapitel 11 des United States Bankruptcy Code (Chapter 11 of Title 11 of the United States Code). Am 8. Oktober 2008 eröffnete das Landgericht Amsterdam (rechtbank Amsterdam) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin. Der Kläger erhielt aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garantin im Mai 2012 eine Ausschüttung in Höhe von 449,42 Euro und im Oktober 2012 eine weitere Ausschüttung über 310,61 Euro. Der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten fehlerhaft beraten worden. Das Kapital habe zum Zwecke der Altersvorsorge vollständig sicher angelegt werden sollen; der Kapitalerhalt habe im Vordergrund gestanden. Die Angaben im Risikoprofil seien teilweise fehlerhaft. Der Berater N……. habe es eigenmächtig ausgefüllt und die Begriffe nicht erläutert. Bei der Anlagestrategie sei er nicht von einem Vorschlag der Beklagten abgewichen. Die Beraterin L……. habe im Beratungsgespräch am 31. Juli 2007 erklärt, es handle sich bei dem Alpha Express Zertifikat um eine vollständig sichere Anlage und die Verzinsung richte sich nach der Entwicklung der renditestärksten Unternehmen des deutschen Marktes. Sie habe Funktionsweise und Risiken des Zertifikates nicht hinreichend erläutert. Sie habe weder auf allgemeine Risiken von Indexzertifikaten noch auf die Besonderheit dieses Zertifikates hingewiesen, dass bei Kursgewinnen beider Basiswerte Verluste möglich sind. Ebenso wenig habe sie ihn über die unterschiedliche Struktur der beiden Indizes und die wesentlichen Unterschiede zwischen DivDAX-Preisindex und DAX-Performanceindex aufgeklärt – das ist unstreitig. Darüber hinaus habe die Beraterin nicht die von der Beklagten vereinnahmten Vergütungen offenbart. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über Emittentin und Garantiegeberin sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Produktflyer sei ihm vor Zeichnung nicht übergeben worden. Der Produktflyer enthalte zudem irreführende und objektiv falsche Darstellungen zur Funktionsweise des Zertifikates, zu Risiken sowie zur historischen Entwicklung der maßgeblichen Indizes. Die Berater der Beklagten hätten ihn auch in früheren Gesprächen nicht auf das Emittentenrisiko bei Zertifikaten hingewiesen. Nachdem der Kläger ursprünglich Zahlung von 10.200,- Euro beantragt hat, haben beide Parteien in Höhe der geleisteten Ausschüttungen übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Übertragung von 10 Stück Alpha Express Zertifikat III (WKN A0NXKZ) 10.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % p. a. für die Zeit vom 07.08.2007 bis zum 23.07.2010 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.07.2010 zu zahlen abzüglich am 15.05.2012 gezahlter 449,42 Euro und am 19.10.2012 gezahlter 310,61 Euro. 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2011 zu zahlen; 3 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Wertpapiere in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Beraterin L…… habe den Kläger ordnungsgemäß anhand der Produktinformationen über Funktionsweise und Risiken des Zertifikates aufgeklärt. Diese habe zudem erläutert, dass Verluste sowohl bei fallenden als auch bei steigenden Märkten möglich seien, weil es auf die relative Wertentwicklung der beiden Indizes ankommt. Der Kläger habe sich zudem bewusst in Kenntnis der Existenz einer Alpha Express Anleihe mit Kapitalschutz für das Alpha Express Zertifikat entschieden; dem Kläger seien Funktionsweise, Risiken und Emittent schon vor der Anlageberatung aus der Anlegerzeitung „Blue Chips“ bekannt gewesen. Dem Kläger habe zudem Kenntnis über Funktionsweise und Risiken von Zertifikaten – insbesondere das allgemeine Emittentenrisiko – gehabt. Er sei beim dreimaligen Vorerwerb von Indexzertifikaten und im Rahmen des Depotchecks im Mai 2007 entsprechend aufgeklärt worden. Darüber hinaus habe er über die Deutsche Bank Zertifikate erworben. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12. Juni 2012 durch Vernehmung der Zeugen N……., T……..und L…….. Ferner ist der Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19. Dezember 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 9.439,97 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB. 1. Zwischen der Beklagten und dem Kläger ist am 31. Juli 2007 ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn – gleichgültig auf wessen Initiative – im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 m. w. N.). Demnach bestand hier ein Anlageberatungsvertrag, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen. 2. Die Beklagte hat aus diesem Anlageberatungsvertrag ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zu einer „anlegergerechten“ und „objektgerechten“ Anlageberatung verpflichtet. a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich vor allem von der Person des Kunden einerseits und den allgemeinen und speziellen Anlagerisiken andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – XI ZR 96/09; Urteile vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11). Zu den in der Person des Kunden gelegenen Umständen gehören insbesondere sein Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht" sein. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa das Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 „Bond-Urteil“; Urteile vom 27. September 2011 und 26. Juni 2012, a.a.O.). Der Anlageberater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand durchgeführten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für „gut“ befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07). Während die Aufklärung des Kunden über die relevanten Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und verständlich zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05; Urteile vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10). Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich durchgeführt werden. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und es dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06). Der Anleger trägt dabei die Beweislast für die von ihm behauptete Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der beklagten Bank (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152; vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 sowie vom 24. Januar 2006 – XI ZR 320/04). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte dem Kläger am 31. Juli 2007 im Zusammenhang mit der Zeichnung des Alpha Express III Zertifikates von Lehman Brothers fehlerhaft beraten. (1) Es handelt sich bei diesem Zertifikat um ein verhältnismäßig komplex strukturiertes Anlageprodukt, weil Kapitalrückzahlung und Rendite nicht von der Wertentwicklung eines Indexes, sondern von der verhältnismäßigen Entwicklung zweier Indizes abhängen. Für die im Rahmen der Anlageentscheidung maßgebliche Beurteilung des Chancen-Risiko-Verhältnisses sind daher bei diesem Zertifikat daher konkrete Informationen darüber erforderlich, bei welchen Markttendenzen oder Kursentwicklungen ein Verlustrisiko besteht. Hier ist die Aufklärung im Beratungsgespräch am 31. Juli 2007 unstreitig anhand des Produktflyers zum „Alpha Express III Zertifikat“ von Lehman Brothers erfolgt. Der Kläger und die Zeugin L…… haben übereinstimmend erklärt, dass dieser auf dem Tisch gelegen habe. Dieser Produktflyer genügt indes den geschilderten Anforderungen nicht, sondern vermittelt dem Anleger einen unrichtigen Eindruck über das Chancen-Risiko-Verhältnis. Da maßgeblich für die Rückzahlung des Kapitals und die Erzielung der Rendite allein die relative Wertentwicklung des DivDAX Preisindexes gegenüber dem DAX-Performanceindex ist, besteht ein Verlustrisiko sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Märkten. Dies wird indes im Text des Produktflyers anders dargestellt, indem auf S. 5 unter der Überschrift „Produktvorteile im Überblick“ deutlich hervorgehoben wird, dass eine „Chance auf Gewinne bei steigenden und fallenden Märkten“ besteht. Ein Risiko von Verlusten bei steigenden und fallenden Märkten wird demgegenüber nicht erwähnt. Stattdessen heißt es auf S. 6 unter der Überschrift „Das sollten Sie beachten“ nur, dass „Kursverluste der Indizes … zu Kursverlusten des Zertifikats führen“ können. Auf diese Weise wird unzutreffend suggeriert, dass Gewinnchancen bei steigenden und fallenden Märkten ausschließlich Kursrisiken bei fallenden Märkten gegenüberstehen, und damit ein Chancen- Risiko-Verhältnis dargestellt, dass nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dabei handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, von welchen grundsätzlichen Markttendenzen der Anleger profitiert und bei welchen Kapitalverluste eintreten können. Deswegen weist der Produktflyer der Commerzbank zum Alpha Express Zertifikat mit der WKN CB4PZA zutreffend ausdrücklich auf das Verlustrisiko in steigenden Märkten hin. Hinzu kommt, dass Wertpapiere üblicherweise bei Kursgewinnen rentabel sind. Für Anleger ist es infolgedessen überraschend, mit einem Zertifikat trotz positiver Kursentwicklung einen Verlust zu erleiden, weshalb darauf gesondert hinzuweisen ist. Das ist nicht geschehen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht aus der Grafik auf Seite 3 im Produktflyer über die tatsächliche und – bis März 2005 – hypothetische historische Entwicklung der beiden Indizes. Bei näherer Betrachtung geht daraus zwar hervor, dass sich der DAX-Performanceindex im Verhältnis zum DivDAX-Preisindex besser entwickeln kann, weil dies – hätte der DivDAX bereits existiert – in den Jahren 1999 bis 2001 zeitweise der Fall war. Dass in der Vergangenheit mit dem Alpha Express Zertifikat eine vorzeitige Rückzahlung an bestimmten jährlichen Beobachtungstagen unterblieben oder sogar ein Verlust eingetreten wäre, erschließt sich daraus hingegen nicht, weil der Anleger anhand der Grafik die verhältnismäßige historische Entwicklung der beiden Indizes nicht ohne weiteres berechnen kann. Ohnehin beruft sich die Beklagte selbst darauf, bei Überprüfung im Rahmen eines Backtesting habe sich herausgestellt, dass es in 698 von 746 Fällen nach einem Jahr Laufzeit zu einer vorzeitigen Rückzahlung gekommen sei und in den restlichen Fällen im zweiten Jahr. Auch vor diesem Hintergrund kann die Grafik nicht geeignet sein, das Verlustrisiko bei steigenden Märkten zu veranschaulichen. Doch selbst wenn man dies anders sehen sollte, würde eine solche Erkenntnis, zu der nach Einschätzung des Gerichts ein Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches durch einen Blick auf die Grafik bei dem verhältnismäßig komplex strukturierten Produkt regelmäßig nicht gelangen kann, durch die zitierten Textpassagen überlagert, die ein Verlustrisiko bei steigenden Märkten gerade nicht erwähnen, sondern stattdessen den gegenteiligen Eindruck hervorrufen. Die Zeugin L……. hat dies im Beratungsgespräch mit dem Kläger nicht richtig gestellt. Sie hat selbst bekundet, das Alpha Express III Zertifikat anhand des Produktflyers erläutert und darüber hinaus keine Informationen gegeben zu haben. Daher ist ihre weitere Aussage, sie habe dem Kläger erläutert, dass sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Märkten Chancen und Risiken bestehen, nicht glaubhaft. Dementsprechend hat die Zeugin auf Vorhalt der oben zitierten Textpassagen aus dem Produktflyer ausweichend geantwortet, indem sie erklärt hat, sie könne aus der Erinnerung nicht sagen, ob sie darauf hingewiesen habe, dass Kursgewinne der Indizes zu Verlusten führen können. Da sie sich nach eigenen Angaben „von Seite 1 bis Ende“ an den Produktflyer gehalten hat, ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass die Zeugin L……. dem Kläger diese zusätzliche Information nicht gegeben hat. Dem Kläger erschloss sich aus den bereits angeführten Gründen zudem nicht aus der vorgestellten Grafik auf S. 3 des Produktflyers, dass ein Verlustrisiko bei Kursgewinnen der Indizes besteht. Hinzu kommt, dass die Zeugin L….. eingeräumt hat, die Grafik allenfalls flüchtig besprochen zu haben. Davon ausgehend konnte der Kläger daraus aber erst recht keine zusätzlichen oder gar vom Text abweichenden Informationen über das Chancen-Risiko-Verhältnis des Zertifikates ableiten. Eine andere Beurteilung folgt zuletzt nicht daraus, dass der Kläger vor der Beratung am 31. Juli 2007 durch die Anlegerzeitung „Blue Chips“ auf das Alpha Express Zertifikat aufmerksam geworden ist, wo dieses Produkt vorgestellt wurde. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass Funktionsweise und Risiken des Zertifikates dort anders als im Produktflyer dargestellt worden sind. Deswegen war der Kläger im Beratungsgespräch gleichwohl aufklärungsbedürftig. (2) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Produktflyer nicht im Hinblick auf den „Alphafaktor“ ebenfalls einen irreführenden und unzutreffenden Eindruck erweckt. Das negative Alpha von „-3 %“ jährlich bis „-15 %“ am Ende der Laufzeit beruht darauf, dass der DivDAX-Preisindex keine Dividenden beinhaltet, während beim DAX-Performanceindex Dividenden reinvestiert werden und dessen Wertentwicklung erhöhen. Daraus resultiert ein struktureller Nachteil des DivDAX- Preisindexes, den dieser durch eine bessere Performance wettmachen muss. Darauf weist der Produktflyer der Commerzbank zum Alpha Express Zertifikat mit der WKN CB4PZA ausdrücklich hin. Davon ausgehend hat der „Alphafaktor“ von „-3 %“ jährlich erkennbar den Zweck, diesen Dividendennachteil des DivDAX-Preisindex gegenüber dem DAX-Performanceindex auszugleichen. Auf diesen Zusammenhang weist der Produktflyer zum streitgegenständlichen Alpha Express III Zertifikat indes nicht hin. Es wird zwar erwähnt, dass es sich um den DivDAX- Preisindex handelt. Der Unterschied zwischen einem Preis- und einem Performanceindex und dessen Bedeutung für die Funktionsweise des Zertifikates wird hingegen nicht erklärt. Das allein mag für sich betrachtet noch keine fehlerhafte Darstellung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Aspekt sein. In einem entscheidenden Punkt irreführend ist aber insoweit folgende Darstellung auf S. 5 des Produktflyers: „Absicherung inklusive: Rückzahlung von EUR 1.650,- pro Zertifikat am Endfälligkeitstag, sofern die Wertentwicklung des DivDAX Index im Vergleich zur Wertentwicklung des DAX Index dann über oder auf dem Niveau von – 15 % liegt.“ Hier wird der Alphafaktor als bloße „Absicherung“ dargestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den Ausgleich für den beschriebenen Dividendennachteil handelt. Auf diese Weise wird der irreführende Eindruck erweckt, dass die Gewinnchancen durch das negative Alpha zusätzlich abgesichert werden. Das von der Beklagten angeführte Backtesting zeigt zwar auf, dass sich die Wahl des DivDAX- Preisindex statt des DivDAX- Performanceindex in der Vergangenheit nur vereinzelt ausgewirkt hätte. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht in geeigneter Form auf den Zusammenhang zwischen dem strukturellen Nachteil des DivDAX-Preisindex gegenüber dem DAX-Performanceindex und dem Alphafaktor hätte hingewiesen werden müssen. Auch wenn sich dieser Nachteil historisch nur in wenigen Fällen ausgewirkt hätte, so bedeutete dies schließlich nicht, dass es in Zukunft so bleiben würde. Ungeachtet dessen war die Beratung des Klägers bereits aus dem unter (1) angeführten Grund nicht objektgerecht. 3. Die Pflichtverletzung ist für die Anlageentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden kausal geworden. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Az. XI ZR 586/07, Urteil vom 12.05.2009, WM 2009, 1274 m. w. N.). Maßgebliche Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Az. XI ZR 262/10, Urteil vom 08.05.2012, WM 2012, 1337). Hier können aus dem übrigen Anlageverhalten des Klägers keine tragfähigen Rückschlüsse gezogen werden. Er hatte zwar bereits zuvor mehrere Indexzertifikate erworben. Diese sind aber nicht vergleichbar, weil es dort nicht auf die verhältnismäßige Entwicklung zweier Indizes ankam. Im Übrigen hat die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgetragen, die dafür sprechen, dass der Kläger das Zertifikat auch erworben hätte, wenn er auf das Verlustrisiko bei Kursgewinnen beider Indizes hingewiesen worden wäre. Der Kläger hat sogar im Gegenteil dazu ausdrücklich erklärt, er habe das Konstrukt mit den beiden Indizes noch nicht ganz durchschaut und ihn störe, dass man verlieren könne, wenn beide Kurse steigen. 4. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB. Entlastende Aspekte trägt sie nicht vor. 5. Der Schaden des Klägers besteht in der Investition in das Zertifikat, weshalb er den gezahlten Betrag von 10.200,- Euro abzüglich der empfangenen Ausschüttungen von insgesamt 760,03 Euro, die auf die Hauptforderung erfolgt sind, Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate verlangen kann. Der Schaden beläuft sich daher auf 9.439,97 Euro. 6. Entgangenen Gewinn von 3,5 % vom 7. August 2007 bis 23. Juli 2010 aus § 252 S. 2 kann der Kläger demgegenüber nicht beanspruchen. Der Geschädigte ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Az. XI ZR 360/11, Urteil vom 24.04.2012, ZIP 2012, 1230). Hier hat der Kläger nicht konkret dargelegt, dass er sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung für eine bestimmte andere Anlage entschieden hätte. Vielmehr verweist er nur allgemein auf eine mögliche alternative Anlage des Geldes in fest verzinsliche Sparguthaben hin. Das reicht nicht aus, um einen entgangenen Gewinn mit Wahrscheinlichkeit bejahen zu können. Da der Kläger bei der Beklagten über ein Wertpapierdepot verfügte und bereits mehrfach in verschiedene Wertpapiere investiert hatte, liegt im Übrigen die Wahl einer fest verzinslichen Sparanlage nicht nahe. Aus diesen Gründen ist nicht wahrscheinlich, dass der Kläger das Geld in Sparguthaben angelegt und Zinserträge von mindestens 3,5 % erwirtschaftet hätte. Die Schätzung eines Mindestschadens kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe von 3, 5 % p. a. verzinst hätte. Es entspricht schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH ZIP 2012, 1230). Das gilt – wie das Gericht aus zahlreichen Verfahren weiß – insbesondere für Investitionen in Wertpapiere, die im Juli 2007 und damit vor der Finanzkrise des Jahres 2008 getätigt worden sind. Infolgedessen lässt sich ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht annehmen. II. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.200,- Euro vom 24.07.2010 bis 14.05.2012, aus 9.889,39 Euro vom 15.05.2012 bis 18.10.2012 und aus 9.439,97 Euro seit dem 19.10.2012 kann der Kläger hingegen von der Beklagten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. III. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 aus §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage zweckmäßig und zur Rechtsverfolgung erforderlich. Die 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV bewegt sich im Rahmen des dem Anwalt zuzubilligenden Spielraums (Toleranzgrenze) von 20 % Überschreitung (vgl. BGH, Az. VI ZR 273/11, Urteil vom 8. Mai 2012) . IV. Die zulässige Klage auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, ist ebenfalls begründet. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind ebenfalls der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage hinsichtlich der Hauptforderung aus den unter I. dargelegten Gründen ursprünglich in vollem Umfang begründet gewesen ist. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine Mehrkosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.200,- Euro festgesetzt. [i]