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Urteil

11 O 346/12 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0213.11O346.12U.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger schlossen unter dem 2.1.2006 bei der Beklagten einen Kreditvertrag über 34.000,-- € netto mit einer einmalig vorschüssig zu zahlenden Prämie für eine Restschuldversicherung in Höhe von 8.807,30 € ab. Der Kredit sollte über 72 Monate laufen und wurde vorzeitig von den Klägern nach Ablauf von 14 Monaten abgelöst. Das Kreditverhältnis ist seit dem 10.4.2007 vollständig abgewickelt. Mit Schreiben vom 2.3.2012 widerrief die klägerische Prozessbevollmächtigte den Kredit und den Restschuldversicherungsvertrag und forderte die Beklagte auf, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren mit der Begründung, der Kreditvertrag sei immer noch widerrufbar wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Hierbei setzte sie eine Zahlungsfrist für die Beklagte bis zum 16.3.2012. Die Kläger verweisen im Wesentlichen darauf, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 5 BGB bilden, da das Darlehen - jedenfalls teilweise - in Höhe der Versicherungsprämie - der Finanzierung der Versicherung diente. Die Kläger sind der Ansicht, Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag könnten immer noch wirksam widerrufen werden. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung - eine solche lag unstreitig nicht vor - die Frist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Gemäß § 9 Satz 2 VVG müsse die Beklagte bei - wie hier - fehlender ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die für das erste Jahr gezahlte Versicherungsprämie erstatten. Hinsichtlich des Restschuldversicherungsvertrages machen sie geltend, bei einer zeitanteiligen Berechnung gelange man zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsbeitrag pro Monat 122,32 € (entspricht 8.807,30 € ./. 72 Monate) betragen habe. Mit Zahlung vom 20.4.2007 sei das Kreditverhältnis beendet worden, sodass die Kläger den wirtschaftlichen Vorteil aus der Restschuldversicherung für den Zeitraum 2.1.2006 bis zum 30.4.2007 genossen hätten, abzüglich einer Prämie für das erste Jahr und somit für einen Zeitraum von 14 Monaten abzüglich 12 Monaten ergibt zwei Monate, multipliziert mit 122,32 € pro Monat ergibt 244,64 €. Auf die Berechnung in der Klageschrift wird Bezug genommen. Insgesamt sei ein Betrag in Höhe von 3.213,96 € aus dem Restschuldversicherungsvertrag erstattungsfähig. Ferner bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.284,-- €, da diese ohne Rechtsgrund nach dem wirksamen Widerruf geleistet worden sei. Schließlich sei auch die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 984,25 € zu ersetzen. Zuzüglich Zinsen aus dem Versicherungsbetrag in Höhe von 9,45 % p.a. in Höhe von 513,43 € und der Zinsdifferenz für den Nettokredit in Höhe von 100,98 € ergebe sich ein erstattungsfähiger Betrag von 6.096,62 €. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.096,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2012 sowie 603,93 € vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein wirksamer Widerruf liege nicht vor. Von Klägerseite sei kein Widerruf nach § 8 in Verbindung mit § 9 Satz 2 VVG ausgesprochen. Das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2012 enthielte nur einen Widerruf des Kreditvertrags, nicht aber des Versicherungsvertrags. Darüber hinaus sei die Berechnung der Klägerseite auch falsch: Für den Wertersatz seien nicht die Vertragszinsen, sondern die Marktzinsen zugrundezulegen. Insoweit sei der klägerseits zugrundegelegte MZI-Zinssatz nicht als Marktzins heranzuziehen. Auch die Berechnung bezüglich der Restschuldversicherungsprämie sei falsch, da sich typischerweise das Risiko mit dem regulären Ablauf der Darlehenstilgung verringerte und die Restschuldversicherung immer nur die aktuell noch bestehende Darlehensvaluta versichere, sodass mit jeder Ratenzahlung auch das Risiko sinke, sodass die Prämien für die späteren Jahre anteilig geringer seien als die Prämien für die ersten Jahre. Da bereits vor dem behaupteten Widerruf eine Umschuldung erfolgt sei durch ein anderes Kreditinstitut - insoweit unstreitig - hätten die Kläger Wertersatz bis zur Rückerstattung des nicht verbrauchten Versicherungsvertrages geschuldet. Diese sei vollständig am 10.4.2007 erfolgt. Darüber hinaus bestehe ein klägerischer Anspruch nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 6.095,62 €. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 359 Abs. 1, Abs. 4, 357 Abs. 1 i.V.m. den §§ 346 ff. BGB. Zwar schlossen die Parteien einen wirksamen Restschuldversicherungsvertrag und einen wirksamen Darlehensvertrag ab. Bei beiden Verträgen handelt es sich auch um ein sog. verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, da das Darlehen vorliegend jedenfalls teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber, hier also die Beklagte, bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient. Vorliegend diente das Darlehen jedenfalls teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung oder ein reines Sicherungsmittel dar. Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag sind rechtlich selbstständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz. Das Darlehen diente auch zum Teil der Finanzierung der Versicherungsprämie und wurde tatsächlich für diesen Zweck verwendet. Zwischen beiden Verträgen bestand insoweit eine finale Verknüpfung (vgl. BGH, XI ZR 45/09, zitiert nach Juris). Jedoch bestehen gleichwohl keine Ansprüche der Kläger auf Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs: Zwar liegt ein Verstoß gegen Belehrungspflichten unstreitig vor. Jedoch handelt es sich bei dem hier in Betracht kommenden Widerrufsrecht seiner Natur nach um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage § 355 Rdnr. 3). Wie dieses dient es daher der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und kann deshalb keine Anwendung finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen ist. Dies ist hier jedoch der Fall gewesen, denn der ursprüngliche Kreditvertrag wurde durch nachfolgende Verträge vollständig ersetzt. Für den Widerruf des ursprünglichen Vertrages ist daher schon deshalb kein Raum mehr, weil er nach der ausdrücklichen Kündigung und Ablösung durch die Kläger ohnehin keinen Bestand mehr hatte. Nach der vorzeitigen Ablösung wurden unstreitig Kreditvertrag und Restschuldversicherung vollständig abgewickelt (vgl. Urteil OLG Düsseldorf, I-6 W 221/11, zitiert nach Juris). Bereits aus systematischen Überlegungen bedarf es daher keiner zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts auf noch nicht abgewickelte Verträge in der gesetzlichen Regelung. Vielmehr wäre es grade in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen gewesen, wenn das Widerrufsrecht auch noch für komplett abgewickelte Verträge hätte Geltung haben sollen. Auch aus Gründen des Verbraucherschutzes ist der Fortbestand einer Widerrufsmöglichkeit über die Beendigung des Darlehensvertrags hinaus nicht notwendig. Darlehensverträge sind in aller Regel - so auch hier - dergestalt ausgestaltet, dass über einen langen Zeitraum hinweg Raten zu zahlen sind, sodass dem Verbraucher auch über Monate - meist gar Jahre - hinweg in zeitlichem Abstand zu einem etwaig übereilten Vertragsschluss die Widerrufsmöglichkeit nicht wegen kompletter Abwicklung des Vertragsverhältnisses verlorengeht. Wenn schließlich der Verbraucher dann aus anderen Gründen - hier: Umschuldung - den Vertrag zu beenden, hat dies mit einem etwaig übereilten Vertragsschluss in einer Drucksituation nichts mehr zu tun, vielmehr ist nach Abbrechung des Darlehens dieses auch aus Sicht des Verbrauchers endgültig erledigt (vgl. Urteil Amtsgericht Düsseldorf, 38 C 4240/12). Gemäß vorstehenden Ausführungen war die Klage daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 05.02.2013 lag vor. Er bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Streitwert: 6.096,62 €. x