Beschluss
25 T 130/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0307.25T130.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2012
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
über den Eröffnungsantrag der Schuldnerin an das
Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Schuldnerin an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. G r ü n d e : Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts führt die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO nicht dazu, dass innerhalb der nächsten drei Jahre zulässigerweise kein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung von Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden kann. Die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2012, 195), des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 850) sowie des Amtsgerichts Ludwigshafen (ZInsO 2012, 1586). Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankenthal (ZInsO 2012, 2399) zu folgen, wonach die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO keine Notfrist in dem Sinne darstellt, dass eine erneute Antragstellung durch den Schuldner ausgeschlossen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ganz herrschender Ansicht in der Literatur war anerkannt, dass die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrages nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gerade nicht ausschließt, dass der Schuldner jederzeit die Möglichkeit hat, mit einem neuen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben (vgl.: OLG Köln, ZIP 2000, 1732; OLG Köln, ZIP 2000, 1449; Bayerisches Oberstes Landesgericht, NZI 1999, 412; jeweils mit weiteren Fundstellen auch in der Literatur). Die von dem Amtsgericht in seiner Verfügung vom 25.09.2012 aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Es verbleibt bei der oben dargelegten Rechtsprechung, wonach auch nach einem Eingreifen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ein erneuter Insolvenzantrag jederzeit zulässig ist. Diese Ansicht wird auch von der aktuellen Literatur geteilt (vgl.: Uhlenbruck-Vallender, InsO, 13. Aufl., § 305 Rz. 148; FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64; Braun-Buck, InsO, 5. Aufl., § 305 Rz. 23; Haarmeyer-Schmerbach, InsO, 2. Aufl., § 305 Rz. 17). Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in den von dem Amtsgericht zitierten Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr.3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren für die erneute Beantragung einer Restschuldbefreiung entwickelt hat, wenn der erste Antrag wegen Vorliegens von Versagungsgründen ohne Erfolg blieb oder - zur Vermeidung einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag - zurückgenommen wurde oder im vorangegangenen, durch Gläubiger eingeleiteten Insolvenzverfahren ein solcher Antrag vom Schuldner nicht gestellt wurde. Diese Rechtsprechung gilt aber nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht für den vorliegenden Fall der gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierten Rücknahme des vorangegangenen Eröffnungsantrages. Wie bereits das Landgericht Frankenthal (ZInsO 2012, 2399) zutreffend ausgeführt hat, ist die nicht fristgerechte Nachreichung von fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen in dem früheren Verfahren nicht mit den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgruppen vergleichbar; zum Zeitpunkt der Rücknahmefiktion ist noch kein Verfahren eröffnet und es sind auch noch keine Kosten entstanden (so auch: FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64). Die Regelung des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO dient im Grunde der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung, stellt aber keine Notfrist in dem Sinne dar, dass eine erneute Antragstellung durch den Schuldner ausgeschlossen wäre. Vielmehr kann dieser, worauf die Oberlandesgerichte in den oben aufgeführten Entscheidungen hingewiesen haben und gerade zur Begründung der Nichtanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion herangezogen haben, jederzeit einen neuen, mit vollständigen, ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen versehenen Antrag einreichen. Auch nach Ansicht der erkennenden Kammer lässt sich den gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der in dem früheren Verfahren - möglicherweise sogar unverschuldet - säumige Schuldner durch Auferlegung einer 3-jährigen Sperrfrist sanktioniert werden soll, zumal eine solche Sperre regelmäßig auch nicht angekündigt wird und sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Die Rücknahme eines Rechtsschutzantrags - auch im Wege der Fiktion - mit einer Zugangssperre zu verbinden ist der Deutschen Rechtsordnung zudem fremd und würde gegen den Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen (so zutreffend: FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64). Eine Aufklärung der Gründe der unterbliebenen Nachreichung von Unterlagen oder Erklärungen findet in dem Vorverfahren regelmäßig mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die feststellende Entscheidung (oder bloße Mitteilung der Rücknahmefiktion) nicht statt. Ein unredliches Verhalten des Schuldners kann auch - anders als in den von dem Bundesgerichtshof in den oben aufgeführten Entscheidungen entschiedenen Fallgestaltungen - nicht ohne Weiteres unterstellt werden (vgl.: LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399; FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64). Ebenso kann es nicht Sinn und Zweck des Nachfolgeverfahrens sein, trotz der Unanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion nunmehr dennoch die Gründe für das unterbliebene Nachreichen von Unterlagen oder Erklärungen - eventuell durch eine Beweisaufnahme - aufzuklären. Noch weniger kann es jedoch richtig sein, dem Schuldner selbst dann die Stellung eines neuen Antrags innerhalb von drei Jahren zu verweigern, wenn ihn an der verspäteten Einreichung kein Verschulden getroffen hat. Auch der Vorwurf, der Schuldner verstoße gegen den Beschleunigungsgrundsatz im Insolvenzverfahren, wenn er seinen früheren Antrag so mangelhaft gestaltet hatte, dass er die Frist zur Behebung nicht einzuhalten vermochte (so: AG Hamburg, ZInsO 2012, 195), kann nach hiesiger Ansicht nicht zur Begründung einer Sperrfrist genügen. Jedem redlichen Schuldner wird gemäß § 1 S. 2 InsO die Gelegenheit gegeben, Restschuldbefreiung zu erlangen, und zwar nach den gesetzlich vorgegeben Bedingungen, zu denen aber gerade nicht der Umstand gehört, dass der Schuldner nicht zuvor bereits einen Antrag gestellt hatte, der wegen Unzulänglichkeiten gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen behandelt worden ist. Die für die Abweisung des Antrags als unzulässig herangezogene Begründung des Amtsgerichts ist daher fehlerhaft. Da über das Vorliegen der weiteren Eröffnungsvoraussetzungen derzeit noch nicht befunden werden kann, war die Sache zur Durchführung der weiteren Ermittlungen und erneuten Bescheidung des Eröffnungsantrags unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der Kammer an das Amtsgericht zurück zu verweisen (vgl. Uhlenbruck-Pape, InsO, 13. Aufl., § 34 Rn. 26).