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Urteil

23 S 198/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0327.23S198.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld - Az. 11 C 241/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 A. 3 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen. 4 B. 5 I. 6 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. 7 II. 8 In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. 9 1) 10 Das Amtsgericht ist in verfahrens- und rechtsfehlerfreier Weise zu der Feststellung gelangt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der streitgegenständliche Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist. Die bezüglich der Bewertung der Aussage des Zeugen xxx gewonnene tatrichterliche Überzeugungsbildung hält berufungsrechtlicher Überprüfung stand. Aufgabe eines Zivilgerichts ist es, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich durchgeführter Beweisaufnahme den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung festzustellen, d.h. sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung zu bilden, § 286 Abs. 1 ZPO. Die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse darf der Tatrichter folglich nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten und ist hierbei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rz. 13). Da eine absolute Gewissheit auch in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist, darf und muss sich ein Zivilgericht jedoch für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Dies bedeutet, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Ebenso ist es unvermeidbar, dass die Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auch von subjektiven Einflüssen des Tatrichters bestimmt wird. 11 Einer Korrektur durch das Berufungsgericht unterliegt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur insoweit, als dem Erstgericht Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung unterlaufen sind oder eine Korrektur der Tatsachengrundlagen wegen eventueller rechtsfehlerhafter Erfassung oder gar eine neue Feststellung der Tatsachen geboten und zulässig ist, §§ 529, 531 ZPO. 12 2) 13 Unter Zugrundelegung und Berücksichtigung dieser Grundsätze muss den gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Berufungsangriffen der Klägerin der Erfolg versagt bleiben. Aus dem Umstand, dass dem Zeugen xxx als Bankberater die spezifisch versicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Antrags- und Policenmodell nicht geläufig ist, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Denn das Amtsgericht hat zu Recht aus dem Umstand, dass der Zeuge glaubhaft ausgesagt hat, er habe den Kunden stets vor Vertragsunterzeichnung die Vertragsunterlagen übergeben, geschlossen, dass der streitgegenständliche Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist. Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, dass von dem Amtsgericht als dieses Ergebnis stützender Umstand bewertet worden ist, dass in der Rubrik „Rücktrittsrecht“ ein Kreuz gesetzt worden ist. Unstreitiger Fakt ist, dass in der Vertragsurkunde, für die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht, das Kreuz vorhanden ist, so dass unerheblich ist, dass sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, ob dieses im Computersystem vorgegeben oder von ihm selbst gesetzt worden war. Entscheidend ist, dass der Zeuge bestätigt hat, ausnahmslos die Unterlagen vor Vertragsunterzeichnung an die Kunden ausgehändigt zu haben. Bei ihrer abweichenden Beweiswürdigung lässt die Klägerin im Übrigen gänzlich außer Betracht, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Vertrag in der Filiale der Beklagten unterzeichnet wurde. Die von dem Amtsgericht in der Gesamtschau aus der Aussage des Zeugen xxx, des Ankreuzens der Rubrik „Rücktrittsrecht“ und der Örtlichkeit des Vertragsschlusses gewonnene Überzeugungsbildung ist nicht zu beanstanden. 14 Die Klägerin hat somit durch ihr schlichtes Bestreiten, dass ihr nicht (mehr) erinnerlich sei, wann sie die vertragsgegenständlichen AVB und Verbraucherinformationen erhalten hat, weder die aus der Vertragsurkunde folgende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit erschüttern noch den von der Beklagten durch die Zeugenaussage erbrachten Beweis, dass der streitgegenständliche Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist, widerlegen können. 15 3) 16 Dass der streitgegenständliche Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist, hat zur Folge, dass der Klägerin kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. zusteht. 17 4) 18 Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB bzw. § 499 Abs. 1 BGB a.F. bedeutet (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az. 20 U 138/11; OLG Köln, Anl. B 10; BGH, Urteil vom 06.02.2013, IV ZR 230/12). 19 5) a) 20 Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht mehr berechtigt ist, weil sie den Rücktritt nicht binnen 30 Tagen nach Vertragsabschluss erklärt hat. Die Fristversäumnis nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie versucht lediglich, aus der derzeit streitigen Frage, ob § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. europarechtskonform ist, etwas für sich herzuleiten, weil nämlich ein unbefristetes Rücktrittsrecht vorliege. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. Unstreitig ist die Klägerin über das Rücktrittsrecht belehrt worden, so dass die 30-Tages-Frist nach S. 1 gilt. Auf die Frage, ob bei unterbliebener Belehrung das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kommt es im Streitfall nicht an. 21 b) 22 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch mit dem Amtsgericht anzunehmen, dass die von der Beklagten vorgenommene Belehrung in der Vertragsurkunde ordnungsgemäß ist. Das Gesetz erfordert weder eine Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung noch eine gesonderte Unterzeichnung der Rücktrittsbelehrung noch eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung. Es reicht vielmehr aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert (OLG Köln, a.a.O.), was hier geschehen ist. 23 Nach Ansicht der Kammer folgt gerade aus der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen abweichenden Formulierung in § 5a Abs. 2 VVG a.F. einerseits und in § 8 Abs. 5 VVG a.F. andererseits, dass die zu § 5a Abs. 2 VVG a.F. entwickelten Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form der Belehrung (hierzu z.B. BGH, Urteil vom 28.01.2004, IV ZR 58/03) nicht auf § 8 VVG a.F. zu übertragen sind. Soweit sich aus dem Beschluss des BGH vom 16.11.1995 (I ZR 25/94) an die Belehrung nach § 8 VVG a.F. nach ihrem Sinngehalt gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind, sind diese im vorliegenden Fall erfüllt. Danach ist nach dem Zweck der Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form der Belehrung erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden. Dieser Zweck ist hier erfüllt. Bereits das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich die Rücktrittsbelehrung auf dem Vertragsformular unten links deutlich sichtbar abgesetzt und in Fettschrift mit „Rücktrittsrecht“ überschrieben und in räumlicher Nähe zur Unterschrift der Klägerin befindet. Auf die Frage der Schriftgröße kommt es danach nicht entscheidend an, sondern vielmehr auf die Gesamtgestaltung, die hier auch nach Auffassung der Kammer im Sinne einer deutlichen Abhebung vom sonstigen Text zu bejahen ist. Die Belehrung ist nicht an einer Stelle abgedruckt, wo sie für den Versicherungsnehmer überraschend erscheint (so im Fall des BGH a.a.O., wo die Belehrung in den Schlusserklärungen eines mehrseitigen Antragsformulars „versteckt“ wurde). Vielmehr ist sie auf dem einseitigen Formular gut wahrnehmbar. 24 Selbst wenn die abweichende Literaturmeinung (Prölls in Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 27. Aufl., § 8 Rz. 46) - wie nicht - zugrunde zu legen wäre, sind die Anforderungen an eine deutliche Abhebung der Belehrung vom sonstigen Text im vorliegenden Fall aus den vorgenannten Gründen sogar erfüllt. 25 III. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 27 IV. 28 Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Die Frage der Europarechtskonformität des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. 29 V. 30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 901,06 festgesetzt.