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Beschluss

25 T 122/13 B. 503 IN 266/12 Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0327.25T122.13B503IN26.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 1 2 3 G r ü n d e : 4 I. 5 Eine Gläubigerin des Schuldners stellte im April 2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (503 IN 110/12). Mit Schreiben vom 7. 5. 2012 wies das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hin und gab ihm Gelegenheit, entsprechende Anträge binnen vier Wochen zu stellen. Das Insolvenzgericht wies ferner darauf hin, dass nach Ablauf der Frist entsprechende Anträge nicht mehr gestellt werden können. Mit Schreiben vom 15. 5. 2012 widersprach der Schuldner dem Insolvenzantrag und stellte klar, dass er einen solchen nicht gestellt habe. Mit Beschluss vom 9. 11. 2012 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. 6 Unter dem 20. 11. 2012 hat der Schuldner nunmehr im vorliegenden Verfahren einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde und führt aus, dass die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend keine Anwendung finden könne, da das erste Verfahren vorliegend bereits mangels Masse abgewiesen worden und ein Insolvenzverfahren mithin gar nicht durchgeführt worden sei. 7 II. 8 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 34 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet. 9 Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Schuldners rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen. 10 Hat der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit einem eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfirst von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen (analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO; BGH, Beschl. v. 21. 1. 2010, NZI 2010, 195). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das Gläubigerinsolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren (BGH, Beschl. v. 21. 1. 2010, NZI 2010, 195; anders noch BGH, Beschl. v. 1. 12. 2005, NJW-RR 2006, 55). 11 Im vorliegenden Verfahren waren bei Antragstellung noch keine drei Jahre seit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Beschluss vom 9. 11. 2012) im vorangegangenen Gläubigerverfahren vergangen. Im vorangegangenen Verfahren sind von Amts wegen Ermittlungen angestellt und ein kostenintensives Gutachten eingeholt worden. Der Schuldner ist mit Schreiben vom 7. 5. 2012 durch das Insolvenzgericht auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hingewiesen worden und ihm ist die Gelegenheit gegeben worden, entsprechende Anträge binnen vier Wochen zu stellen. Das Insolvenzgericht hat ihn zudem darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist entsprechende Anträge nicht mehr gestellt werden können. Der Schuldner hatte in diesem Verfahren mithin ausreichend Zeit und Gelegenheit, einen zulässigen Eigenantrag zu stellen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO. 13 Prozesskostenhilfe konnte für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), was vorliegend zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens der Fall war. 14 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO). 15 Dr. C