Urteil
17 Ks 2/13 U. 10 Js 547/12 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0405.17KS2.13U10JS547.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift : § 211 StGB. 1 2 3 4 G r ü n d e : 5 I. 6 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52 Jahre alte Angeklagte ist in M geboren und aufgewachsen. Er hat sechs Geschwister, von denen jedoch bereits zwei verstorben sind. 7 Als der Angeklagte zwei Jahre alt war, siedelte sein – im Jahre 1995 verstorbener – Vater nach Deutschland über. Seine Mutter blieb zunächst mit den Kindern in M. 8 Der Angeklagte wuchs in einfachen Verhältnissen in dem Dorf I in der Provinz M, welche zum Bezirk N gehört, auf. Dort besuchte er etwa drei Jahre lang den Unterricht in einer Moschee, wo er lernte, den Koran zu lesen. Nachdem in seinem Heimatdorf im Jahre 1976 eine Schule errichtet worden war, besuchte er auch diese für etwa zwei bis drei Jahre. Als er die Schule im Alter von etwa achtzehn Jahren verließ, konnte er rechnen, lesen und – mit Schwierigkeiten – schreiben. 9 Nach dem Verlassen der Schule half er seiner Mutter bei der Bewirtschaftung einer kleinen, der Familie gehörenden landwirtschaftlichen Fläche. Zudem schickte der Vater des Angeklagten, der in N lebte, der Familie regelmäßig Geld nach M. 10 Der ältere Bruder des Angeklagten, M, wanderte in den 1970er-Jahren nach Deutschland aus, er verstarb dort im Jahr 1980. Die jüngeren Brüder des Angeklagten, H, A und M, kamen in den Jahren 1982 und 1983 nach Deutschland. Auch die Mutter des Angeklagten folgte im Jahr 1983. Der Angeklagte, der seine Familie erstmals im Jahre 1990 in Deutschland besucht hatte, siedelte im Jahre 2001 in die Bundesrepublik über. Einzig seine – ältere – Schwester Yamina blieb in M. 11 Der Angeklagte heiratete im Jahr 1984 auf Anraten seines Vaters eine M, von der er sich im Jahre 2000 scheiden ließ. 2001 heiratete er sodann in Deutschland eine Frau belgischer Nationalität, von der er sich im Jahr 2006 trennte und im Jahr 2009 scheiden ließ. 12 Der Angeklagte hat mit seiner ersten Ehefrau fünf – allesamt in M geborene – Kinder im Alter von 13 bis 27 Jahren. Die beiden jüngsten Kinder lebten zusammen mit dem Angeklagten und dessen Mutter in N. Die beiden älteren Kinder bewohnen eine eigene Wohnung, jedoch im gleichen Haus und auf der gleichen Etage wie der Angeklagte. Eine – 23jährige – Tochter lebt bei der Schwester des Angeklagten in M. Der Angeklagte hatte sich mehrmals erfolglos darum bemüht, auch diese Tochter nach Deutschland zu holen. 13 Als der Angeklagte im Jahre 2001 nach Deutschland kam, arbeitete er zunächst in einer Reinigungs- und Entsorgungsfirma sowie als Lagerarbeiter. Anschließend übte er eine Tätigkeit als Packer bei einer Sauerkrautfabrik in N aus. Da es sich jedoch um eine sog. Saisonarbeit handelte, kam es zwischendurch immer wieder zu Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zuletzt war der Angeklagte bis Mitte Dezember 2011 in der Sauerkrautfabrik beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos. 14 Die deutsche Sprache erlernte der Angeklagte während seines zwölfjährigen Aufenthaltes in Deutschland kaum. Er belegte nach seiner Einreise einen sechs Monate dauernden Deutschkurs. Mit seinen Kindern, seiner Mutter sowie seinen Geschwistern unterhält sich der Angeklagte stets in seiner Heimatsprache. 15 Im Jahr 2003 legte der Angeklagte die Führerscheinprüfung in Deutschland ab. Er leidet an Asthma, ist aber ansonsten körperlich gesund. 16 Alkohol, Zigaretten und Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Er ist nicht vorbestraft. 17 II. 18 1) Das spätere Tatopfer I N wurde 32 Jahre alt. Sie war seit dem Jahre 2009 in dem Jobcenter des Rhein-Kreises N tätig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II) handelte es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b SGB II) der Bundesagentur für Arbeit und des Rhein-Kreises N als kommunalem Träger der Arbeitsförderung, die für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) zuständig ist. Frau N war dort – bereits seit mehreren Jahren – als Arbeitsvermittlerin tätig. Sie war verheiratet mit dem Nebenkläger P N und hatte aus einer früheren Beziehung einen – jetzt 10jährigen und von ihrem Ehemann adoptierten – Sohn, den Nebenkläger S N N. I N und ihr Ehemann waren dabei, ein Eigenheim in Düsseldorf zu errichten, in das sie im Februar 2013 einziehen wollten. Sie war bei den sonstigen Mitarbeitern des Jobcenters angesehen und beliebt. 19 2a) Der Angeklagte war seit dem 23. Dezember 2011 bei dem Jobcenter als arbeitslos gemeldet. Als Arbeitsvermittlerin war I N für seine Betreuung zuständig. Ihre Aufgabe bestand darin, mit dem Angeklagten sein Leistungsprofil zu erfassen, ihm offene Stellen zu benennen und ihn bei Bewerbungen zu unterstützen. Schwierigkeiten gab es in der Zusammenarbeit zwischen I N und dem Angeklagten nicht. 20 Da der Angeklagte wegen seiner geringen Qualifikation – er hatte keine Berufsausbildung, keinerlei Fachkenntnisse und sprach zudem nur sehr schlecht Deutsch – nicht in eine Arbeitsstelle vermittelt werden konnte, verwies ihn Frau N Anfang September 2012 an den ebenfalls im Jobcenter tätigen Zeugen K. Dieser Zeuge – ein ausgebildeter Sozialarbeiter – war dort im Rahmen eines Projekts mit dem Namen „ Visionen 50plus “ als sogenannter „ Jobcoach “ für die Beratung Arbeitssuchender im Alter von mehr als 50 Jahren zuständig. Der Unterschied zu der Beratungstätigkeit der Frau N bestand u.a. darin, dass dem Zeugen K wesentlich weniger Arbeitssuchende – in der offiziellen Sprachregelung des Jobcenters als „ Kunden “ bezeichnet – zugewiesen waren, so dass er sich intensiver um die einzelnen Personen kümmern konnte. 21 Das Erstgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K fand am 10. September 2012 statt. Im Verlauf dieses Gesprächs erfragte der Zeuge K von dem Angeklagten dessen Schullaufbahn, seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten, seine Lebenssituation und seine Zukunftsvorstellungen. Er gab die Erläuterungen des Angeklagten – soweit er sie trotz der sprachlichen Schwierigkeiten verstand – in einen Fragebogen ein. Auf der Grundlage der so gewonnenen Informationen sollte sich der Zeuge K mit den Trägern von Arbeitsförderungsmaßnahmen– „ Beschäftigungsförderungsgesellschft mbH “ und „ Berufshilfe e.V. “ – ins Benehmen setzen und sondieren, ob der Angeklagte in eine Beschäftigung oder in eine geförderte Beschäftigungsmaßnahme vermittelt werden könne. Da der Zeuge zu diesem Zweck die von ihm erhobenen persönlichen Daten des Angeklagten an diese Träger weitergeben musste, bat er den Angeklagten– entsprechend der dem Zeugen vorgegebenen Dienstanweisung – eine sogenannte „ Datenschutzerklärung “ zu unterzeichnen. Dabei handelte es sich um ein in deutscher Sprache abgefasstes Formular, das vorsah, dass der Arbeitssuchende in die Weitergabe der „ insoweit erforderlichen personenbezogenen Daten “ an die Träger der Arbeitsförderung sowie an „ potentielle Arbeitgeber “ einwilligt. Das Formular enthielt eine „ Belehrung “, in der der Arbeitssuchende darauf hingewiesen wurde, dass die Zustimmung der Weitergabe an „ potentielle Arbeitgeber “ jederzeit widerrufen werden könne. 22 Der Zeuge K bemühte sich, dem Angeklagten den Inhalt und die Bedeutung dieser „ Datenschutzerklärung “ zu erläutern. Das gelang ihm jedoch aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten nur unzureichend. Der Angeklagte verstand lediglich, dass es um die Weitergabe seiner – des Angeklagten – Daten ging. Er war hiermit zunächst nicht einverstanden und unterschrieb die Erklärung erst nach einigem Zureden durch den Zeugen K. Eine Kopie der Erklärung erhielt der Angeklagte nicht. 23 Zum Abschluss des Gesprächs vereinbarte der Zeuge K mit dem Angeklagten einen neuen Gesprächstermin für den 18. September 2012. Diesen sagte der Angeklagte jedoch wegen einer Erkrankung – er gab an, Atemprobleme zu haben – telefonisch ab. Am 20. September 2012 rief der Zeuge K den Angeklagten an, um sich nach dessen gesundheitlichem Zustand zu erkundigen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Da der Zeuge K in der Woche zwischen dem 24. September 2012 und dem 30. September 2012 urlaubsabwesend war, vereinbarte er mit dem Angeklagten einen neuen Termin für den 4. Oktober 2012. Die Datenschutzerklärung brachte der Angeklagte in keinem der mit dem Zeugen K geführten Telefonate zur Sprache. 24 b) Trotz der Erklärungsversuche des Zeugen K blieb der Angeklagte hinsichtlich der von ihm unterzeichneten Erklärung misstrauisch. Ihn beunruhigte, dass er letztlich nicht verstanden hatte, was er unterschrieben hatte und welche Folgen dies für ihn haben könnte. Seine Bedenken wurden gefördert, als er in einer deutschsprachigen Fernsehnachrichtensendung– nach Maßgabe seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse – einen Bericht über das im parlamentarischen Verfahren befindliche Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens sah, in dem u.a. thematisiert wurde, dass seitens des Bundesrates Widerstand gegen das Vorhaben angekündigt sei, weil Bedenken gegen die damit angeblich eröffnete Möglichkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Gewerbetreibende (Stichwort: „ Datenhandel “) bestünden. Der Angeklagte interpretierte die von ihm unterzeichnete Datenschutzerklärung vor dem Hintergrund des Berichts so, dass er damit in die Weitergabe seiner persönlichen Daten an gewerbliche Nutzer eingewilligt habe. Er sah eine – tatsächlich nicht bestehende – Gefahr, dass das Jobcenter bzw. die dort tätigen Personen seine Daten „ verkaufen “ und damit „ Geld verdienen “ wollten. Durch die beschwichtigenden Erläuterungen des Zeugen K sah er sich getäuscht und hintergangen. Er malte sich aus, dass insbesondere sein Passfoto – dieses hatte er zum Zwecke der Erarbeitung von Bewerbungsunterlagen bei dem Jobcenter hinterlegt – veräußert und zu Webezwecken verwendet werde. Die damit verbundene Befürchtung, Familienangehörige und marokkanische Bekannte könnten sein Portrait sehen und deshalb auf die Idee kommen, er habe seine „ Ehre verkauft “, beschäftigte den Angeklagten in der Folgezeit sehr. 25 Wegen seiner Befürchtungen schlief der Angeklagte mehrere Nächte schlecht und aß tagsüber wenig. Schließlich suchte er am 23. September 2012 (Sonntag) seinen Bruder, den Zeugen H S, auf und erzählte ihm von der Datenschutzerklärung und seinen hiermit verbundenen Befürchtungen. Der Zeuge H S, der im Gegensatz zu dem Angeklagten die deutsche Sprache perfekt beherrscht, erläuterte dem Angeklagten, dass dessen Befürchtungen, Mitarbeiter des Jobcenters würden Daten des Angeklagten gegen Entgelt weitergeben, nach seinem – des Zeugen – Dafürhalten unbegründet seien. Er wies darauf hin, dass es sicherlich nur um die Weitergabe von Daten an potentielle Arbeitgeber gehe und dass ein Verkauf von Daten in Deutschland verboten sei. Er bot dem Angeklagten gleichwohl an, am nächsten Tag bei dem Zeugen K anzurufen und zu klären, was es mit der Datenschutzerklärung auf sich habe. 26 Am 24. September 2012 versuchte der Zeuge H S, den Zeugen K telefonisch zu erreichen, was jedoch wegen dessen Urlaubsabwesenheit nicht gelang. Am selben Tag besuchte der Angeklagte den Zeugen H S erneut. Der Zeuge berichtete dem Angeklagten davon, dass er den Zeugen K nicht habe erreichen können und es am nächsten Tag nochmals versuchen wolle. Über das Thema der Datenschutzerklärung wurde sodann nicht weiter gesprochen. 27 Am 25. September 2012 (Dienstag) versuchten sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge H S erfolglos, den – immer noch urlaubsabwesenden – Zeugen K telefonisch zu erreichen. Beide tranken am Nachmittag gemeinsam Kaffee und vereinbarten, dass der Angeklagte am Morgen des nächsten Tages den Zeugen K aufsuchen solle, um sich nochmals über die Bedeutung der Datenschutzerklärung zu informieren. Der Zeuge H S sollte den Angeklagten begleiten und ihn bei dem Gespräch– insbesondere durch Dolmetscherdienste – unterstützen. Während dieses Gesprächs wirkte der Angeklagte auf den Zeugen H S „ ruhig “. 28 Am frühen Morgen des 26. September 2012 (Mittwoch) rief der Angeklagte den Zeugen H S an und teilte ihm mit, dieser müsse ihn nicht zum Jobcenter begleiten. Er – der Angeklagte – werde sich im Anschluss an einen Arzttermin alleine dorthin begeben und die Angelegenheit mit dem Zeugen K besprechen bzw. sich von diesem einen Gesprächstermin nennen lassen, zu dem der Zeuge ihn begleiten könne. 29 Der – im Schichtdienst tätige – Zeuge H S entgegnete – zum Zwecke der Erleichterung der terminlichen Abstimmung –, dass er ab dem kommenden Montag auch nachmittags für die Begleitung des Angeklagten zur Verfügung stehe. 30 c) Gegen 9 Uhr begab sich der Angeklagte, der entgegen seiner Ankündigung keinen Arzttermin wahrgenommen hatte, in die Räume des Jobcenters N auf der S-allee xx. Er wollte eine Klärung der Angelegenheit in seinem Sinne herbeiführen, indem er den Zeugen K oder andere Mitarbeiter des Jobcenters veranlassen wollte, definitiv zu erklären, von einer Weitergabe seiner Daten Abstand zu nehmen. Für den Fall, dass keine Klärung der Angelegenheit in seinem Sinne erfolgte, wollte er die Personen aus den Reihen der Mitarbeiter, die er als Urheber oder Miturheber seiner als prekär empfundenen Lage ansah, zur Verantwortung ziehen und ggf. in Form von Gewaltanwendung maßregeln, weil er sich von den Mitarbeitern des Jobcenters „ betrogen “ fühlte. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte, der sonst keine Waffen zu tragen pflegte, aus seiner Wohnung zwei Messer mit, die er jeweils unter seiner Kleidung verbarg. Zum einen handelte es sich um ein etwa 30 Zentimeter langes Ausbeinmesser mit etwa 20 Zentimeter aus dem Messerheft (Griff) herausragender, spitz auslaufender und einseitig schneidender Klinge, zum anderen um ein etwa 20 Zentimeter langes Küchenmesser mit etwa zwölf Zentimeter langer ebenfalls spitz auslaufender und einseitig schneidender Klinge. Für das größere der beiden Messer hatte der Angeklagte vor Verlassen der Wohnung eine provisorische Messerscheide aus Zeitungspapier angefertigt. Wegen der Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes der Messer und der Scheide wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 69 bis Bl. 72 der Akte verwiesen. 31 Das Jobcenter ist in dem Gebäude S-allee xx in einem mehrstöckigen Gebäudekomplex untergebracht, in dessen vierten Obergeschoss die getötete I N an jenem Tage – in einem alleine von ihr genutzten Büroraum – ihre Arbeit versah. 32 Nachdem der Angeklagte kurz vor 9 Uhr in den Räumen des Jobcenters eingetroffen war, suchte er zunächst den Büroraum des Zeugen K auf. Dieser war jedoch, da sich der Zeuge K nach wie vor in Urlaub befand, verschlossen. Der Angeklagte wartete zunächst, entschloss sich dann jedoch, seine frühere Betreuerin – die Geschädigte N – aufzusuchen. Er begab sich zu deren etwa 30 Meter entferntem Büroraum und öffnete dort– nach Anklopfen – die Tür. Vor der Türe wartete der Zeuge T, ein Arbeitssuchender, der einen Beratungstermin bei Frau N hatte. Frau N antwortete dem Angeklagten, er solle noch warten. Der Angeklagte schloss daraufhin die Tür und begab sich erneut zu dem Büroraum des Zeugen K, der jedoch weiterhin verschlossen war. Er bemerkte sodann, dass Frau N den Zeugen T in ihren Büroraum bat und begab sich daraufhin erneut dorthin. Als Frau N den Angeklagten sah, bat sie den Zeugen T, auf dem Gang zu warten und den Angeklagten vorzulassen, da dieser – so Frau N gegenüber dem Zeugen – wahrscheinlich nur eine, in kurzer Zeit zu beantwortende Frage habe. Hiermit war der Zeuge T einverstanden. 33 d) Der Angeklagte betrat nun den Büroraum von Frau N und schloss die Tür. Der Büroraum verfügt als einzigen Zugang über eine Türe zum Flur der Etage. An der gegenüber liegenden Raumseite befindet sich auf nahezu vollständiger Breite ein Fenster. Frau N verrichtete ihre Arbeit – mit dem Rücken zum Fenster sitzend – an einem Schreibtisch, der den Raum etwa mittig teilt und um den sie, um zur Türe zu gelangen, herumgehen musste. Vor dem Schreibtisch stand ein für Besucher vorgesehener Stuhl. 34 Der Angeklagte legte Frau N zunächst eine Krankmeldung für einen bereits vergangenen Zeitraum vor, die sie auch entgegennahm. Danach bat sie den Angeklagten, auf dem gegenüber dem Schreibtisch stehenden, für Besucher vorgesehenen Stuhl Platz zu nehmen. Der Angeklagte blieb indes vor dem Schreibtisch stehen, legte Frau N eine von ihm unterzeichnete Unterlage betreffend seine Teilnahme an dem Projekt „ Visionen 50plus “ vor und begann, sich darüber zu beschweren, dass er von dem Zeugen K zur Unterzeichnung der Datenschutzerklärung veranlasst worden war. Was der Angeklagte Frau N hierzu im Einzelnen mitteilte bzw. fragte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass sich der Angeklagte – nach Maßgabe seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse – darüber beschwerte, dass er die Datenschutzerklärung auf Veranlassung des Zeugen K unterzeichnet habe und nun befürchte, aufgrund dessen Nachteile zu erleiden. Fest steht weiterhin, dass Frau N hierauf äußerte, dass sie nun keine Zeit habe, sich um die Angelegenheit zu kümmern. 35 Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, auf Frau N einzustechen, um sie als Mitarbeiterin des Jobcenters für das angebliche Unrecht zu bestrafen, das ihm – wie er meinte – dadurch zugefügt worden sei, dass er zur Unterzeichnung der Datenschutzerklärung und damit zur Preisgabe eigner Rechte gedrängt worden sei. Er ging um den Schreibtisch herum auf Frau N zu, hielt sie mit der linken Hand fest und stach – zunächst mit dem kleineren der beiden, jeweils in seiner Kleidung verborgen gehaltenen Messer – sofort auf die zu diesem Zeitpunkt noch sitzende Frau N ein. Bei diesem Stich brach die Klinge des kleineren Messers ab. Sodann nahm der Angeklagte, der sich durch den ersten Stich versehentlich selbst am kleinen Finger der linken Hand verletzt hatte, unverzüglich das größere der beiden Messer und stach erneut auf Frau N ein. 36 Der Angeklagte versetzte Frau N kurz hintereinander insgesamt vier Stiche, von denen sie einer in den Bereich der rechten Brust und zwei in den Bereich des rechten Oberbauchs trafen. Der Stich in die Brust sowie einer der Stiche in den Oberbauch drangen tief in den Oberkörper von Frau N ein. Der Stich in den Oberbauch war mit derart großer Wucht geführt, dass das Messer im Rückenbereich knapp unterhalb des Rippenbogens wieder austrat. 37 Kurz vor oder nach dem ersten Stich begann Frau N zu schreien und erhob sich von ihrem Bürostuhl. Nachdem der Angeklagte seinem – jetzt stehenden – Opfer den letzten Stich versetzt hatte, verließ er den Büroraum und begab sich auf die Straße vor dem Gebäudekomplex. Dort wurde er kurze Zeit später von den Zeugen PK K und POK H, nachdem diese ihn zu Boden gebracht hatten, festgenommen. 38 3) Frau N wurde notärztlich versorgt und in ein Krankenhaus verbracht. Dort verstarb sie an den ihr durch den Angeklagten beigebrachten Verletzungen. Durch den – etwa 15 Zentimeter tiefen – Stich in die Brust war die große Körperhauptschlagader zweifach – sowohl im auf- als auch im absteigenden Strang – durchtrennt worden. Es erfolgte zudem ein Durchstich des rechten Lungenoberlappens und der Speiseröhre. Einer der beiden Stiche in den Oberbauch durchstach die Leber am vorderen Rand des rechten Lappens und trennte zudem die Gallenblase fast vollständig vom Gallengang ab. Auch wurde die Fettkapsel der rechten Niere durchstochen. Bei dieser– mehr als 20 Zentimeter tiefen – Stichverletzung kam es zu einem kompletten Durchstich des Körpers von Frau N. 39 Durch die Stichverletzungen kam es zudem zu einem erheblichen Blutverlust nach innen und außen mit einem akuten Druckabfall im Blutkreislauf, der – trotz Notversorgung vor Ort und anschließender Notoperation im Krankenhaus – zu einem sogenannten hypovolämischen Schock und in der Folge zum Tod der Frau N führte. 40 4) Frau N rechnete vor dem ersten Stich nicht damit, dass der Angeklagte sie angreifen würde. Sie hatte die beiden – von dem Angeklagten in seiner Kleidung verborgenen – Messer nicht gesehen und hatte auch ansonsten keinen Anlass zu der Annahme gehabt, der Angeklagte werde ihr gegenüber gewalttätig werden. Während der Angeklagte um den Schreibtisch herum auf sie zuging, hatte sie keine Möglichkeit, sich effektiv zu wehren, die Flucht zu ergreifen oder Hilfe herbeizurufen. Der zeitliche Abstand zwischen den vier Stichen war derart kurz, dass Frau N auch währenddessen – insbesondere nach dem ersten Stich – keine Möglichkeit zur Abwehr oder zu Fluchtmaßnahmen hatte und keine Hilfe herbeirufen konnte. 41 Sie war daher aufgrund ihrer Annahme, der Angeklagte werde ihr nichts tun, arglos. Aufgrund dieser Arglosigkeit und aufgrund der zeitlich schnellen Abfolge der Stiche war sie von Beginn bis zum Abschluss des Angriffs auch außerstande, sich zu wehren, zu fliehen, den Angeklagten durch Worte von seinem Vorhaben abzubringen oder Hilfe herbeizurufen. Sie war mithin aufgrund ihrer Arglosigkeit wehrlos. 42 5) Der Angeklagte wusste, dass er der Geschädigten durch die Stiche mit den Messern erhebliche und lebensgefährliche Verletzungen zufügen würde. Dies wollte er auch. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass Frau N durch die Stichverletzungen sterben würde. 43 6) Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass sich Frau N bis zu dem Zeitpunkt, als er auf sie zuging und erstmals auf sie einstach, keines Angriffs auf ihr Leben versah und aufgrund dessen wehrlos war. Ihm war auch bewusst, dass diese Wehrlosigkeit andauerte, als er im unmittelbaren Anschluss an den Angriff mit dem kleineren Messer das größere Messer aus seinem Hosenbund herauszog und weiter auf die Geschädigte einstach. 44 7) Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch aufgehoben. 45 III. 46 1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen H S (Bruder des Angeklagten). 47 2) Die Feststellungen zur Person des Tatopfers sowie zu den Aufgaben des Jobcenters N (oben II1 ) beruhen auf den Angaben der Zeugin B, die als Leiterin derjenigen Organisationseinheit (Teamleiterin) des Jobcenters N tätig war, der auch I N angehörte. 48 3) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, zu dem Tatgeschehen und zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten (oben II2 ) beruhen auf der – hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes – im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren – ausweislich der Sitzungsniederschrift – zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. 49 a) Über die Zusammenarbeit von I N mit dem Angeklagten – insbesondere über die sehr eingeschränkten Möglichkeiten, den Angeklagten in eine Arbeitsstelle zu vermitteln, sowie über die Gründe von dessen Übernahme in das Projekt „ Visionen 50plus “ – hat die Zeugin B berichtet. Die Feststellungen zu dem mit dem Zeugen K am 10. September 2012 geführten Gespräch sowie zu den anschließenden telefonischen Kontakten beruhen auf den Angaben dieses Zeugen. Der Zeuge K hat insbesondere – entsprechend den getroffenen Feststellungen – darüber berichtet, dass und wie er versucht habe, dem Angeklagten den Inhalt der Datenschutzerklärung zu erläutern und dass der Angeklagte sich erst nach einigem Zureden dazu entschlossen habe, diese Erklärung zu unterzeichnen. Dass der Angeklagte den Inhalt und die Bedeutung der Datenschutzerklärung nur unzureichend erfasste, steht für die Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen H S (Bruder des Angeklagten), der plastisch darüber berichtete, welche – unzutreffenden – Vorstellungen der Angeklagte von den Konsequenzen hatte, die die Unterzeichnung der Erklärung für ihn haben könnte (oben II2b ). 50 b) Auf den Angaben des Zeugen H S sowie den hiermit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten beruhen auch die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen vor der Tat (oben II2b ), insbesondere zu den mehrfachen Versuchen des Zeugen, dem Angeklagten die tatsächliche Sachlage zu erläutern, sowie den (erfolglosen) Versuchen, den Zeugen K telefonisch zu erreichen. Auch die Feststellungen zu dem am frühen Morgen des 26. September 2012 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H S geführten Telefonat stützt die Kammer auf die Bekundungen des Angeklagten und des Zeugen H S. 51 c) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen (oben II2c ) stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf die Angaben des Zeugen T. 52 (1) Der Angeklagte hat angegeben, er sei im Hinblick auf die Datenschutzerklärung auch nach den Erläuterungen seines Bruders beunruhigt gewesen und habe „Hitze im Kopf“ gehabt. Warum er am Tattag seinem Bruder abgesagt habe und anschließend nicht zum Arzt sondern direkt zum Jobcenter gegangen sei, könne er nicht erklären. Wann, wie und warum er die beiden Messer aus seiner Wohnung mit sich genommen habe, könne er ebenfalls nicht erklären. Er sei nicht bei Verstand gewesen. Auch wann er die Messerscheide aus Papier vorbereitet habe, könne er nicht angeben. Am 26. September 2012 habe er den Zeugen K aufsuchen wollen, um die für ihn offenen Fragen betreffend die Datenschutzerklärung zu klären bzw. sich erläutern zu lassen. Der Zeuge K sei jedoch nicht da gewesen. Da er eine Krankmeldung sowie die Vereinbarung betreffend seine Teilnahme an dem Projekt „ Visionen 50plus “ bei sich gehabt habe, habe er gedacht, dass Frau N ihm möglicherweise ebenfalls weiterhelfen könne. Deshalb habe er sich zu ihrem Büro begeben und geklopft, woraufhin Frau N ihn zunächst gebeten habe, noch draußen zu warten. Daraufhin habe er die Tür geschlossen und sich erneut zum Büro des Zeugen K begeben, welches weiterhin verschlossen gewesen sei. Auf dem Weg zum Aufzug habe er eine Tafel gesehen, auf welcher Fotos von den Angestellten des Jobcenters angebracht gewesen seien. Ein Bild des Zeugen K sei jedoch nicht dabei gewesen. Dies habe ihn veranlasst zu glauben, dass der Zeuge K gar nicht für das Jobcenter arbeite. Anschließend habe er gesehen, wie die Geschädigte N aus ihrem Büro herausgekommen sei und einen anderen Kunden – den Zeugen T – in ihr Büro gebeten habe. Er – der Angeklagte – sei daraufhin erneut zu Frau N gegangen, woraufhin sie ihn hereingebeten und den Zeugen T gebeten habe, kurze Zeit zu warten. Sie habe sich sodann an ihren Schreibtisch gesetzt und ihm – dem Angeklagten – angeboten, Platz zu nehmen, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe sich an den Schreibtisch gestellt, Frau N die Vereinbarung vorgelegt und sie gebeten, ihm eine Stelle daraus zu erklären. Er habe auch die Datenschutzerklärung erwähnt. Daraufhin habe Frau N gesagt, sie habe jetzt keine Zeit für sein Anliegen. Im Übrigen solle er vorher lesen, was er unterschreibe. Daraufhin habe er mit dem kleinen Messer auf Frau N eingestochen. Er habe sie jedoch lediglich am Arm verletzen wollen. Hierfür habe er sie am Arm festgehalten. Er habe sie nicht an einer Stelle treffen wollen, durch deren Verletzung sie hätte sterben können. Nach dem ersten Stich sei das Messer jedoch abgebrochen und er habe sich selbst am kleinen Finger verletzt. Da er sich nicht sicher gewesen sei, ob er Frau N tatsächlich verletzt habe, habe er das größere Messer hervorgeholt. Er habe die Geschädigte sodann oben am Arm festhalten wollen, diese habe sich jedoch bewegt. Der „ Schlag “ habe sie sodann an der rechten Seite des Oberkörpers getroffen. Das Messer sei „ in ihr drin “ gewesen und er habe es herausgeholt. Dass das Messer den Körper der Geschädigten vollständig durchstochen habe, habe er nicht bemerkt. Er könne sich – außer an den Stich mit dem kleineren Messer – auch nur an einen einzigen weiteren Stich erinnern. Dass er die Geschädigte verletzt habe, sei ihm erst bewusst geworden, als er das Büro verlassen und sich im Flur befunden habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er wieder „ bei Bewusstsein “ gewesen. 53 Gefragt nach dem Grund für sein Verhalten gab der Angeklagte an, er habe sich von den Mitarbeitern des Jobcenters „ betrogen “ gefühlt. 54 (2) Die Einlassung des Angeklagten ist hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs insoweit glaubhaft als er eingeräumt hat, auf I N eingestochen zu haben. Seine Schilderung deckt sich insoweit auch mit den Angaben des Zeugen T, der bekundet hat, er habe, nachdem er einen Schrei aus dem Büro gehört und die Bürotüre geöffnet habe, gesehen, dass der Angeklagte vor der – ebenfalls stehenden – Frau N gestanden und auf diese eingestochen habe. Im Übrigen haben auch die Zeugen PK und POK H geschildert, wie sie den Angeklagten – ein Messer mit blutiger Klinge in der Hand haltend – auf der Straße vor dem Gebäude des Jobcenters angetroffen haben. Auch dies belegt die Täterschaft des Angeklagten. 55 Soweit der Angeklagte angegeben hat, sich nur an einen mit dem größeren Messer versetzten Stich erinnern zu können, haben die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M (Rechtsmediziner), der die Obduktion des Leichnams der Frau N durchführte, im Sinne der hierzu getroffenen Feststellungen (oben II2c und II3 ) ergeben, dass ihr insgesamt vier Stiche versetzt worden sind, von denen zwei den Bereich des rechten Oberbauches, einer den Bereich der rechten Brust und einer den rechten Oberschenkel trafen. 56 An der Richtigkeit dieses – auch fotografisch belegten – Befundes besteht kein Zweifel. Dass die drei weiteren Stiche Frau N von einer anderen Person als dem Angeklagten beigebracht worden sein könnten, schließt die Kammer aus. 57 Angesichts der Tiefe des Stiches in die Brust (15 Zentimeter) und eines der Stiche in den Oberbauch (20 Zentimeter) und vor dem Hintergrund der jeweiligen Klingenlängen (zwölf Zentimeter und 20 Zentimeter) geht die Kammer davon aus, dass diese Stiche mit dem größeren der beiden Messer versetzt wurden. 58 (3) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte ohne vorherige Androhung oder ohne vorangegangene verbale Auseinandersetzung auf Frau N einstach, beruht die zugrunde liegende Überzeugung zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, der von dergleichen im Rahmen seiner Schilderung des Tatgeschehens selbst nicht berichtet hat. 59 Gegen eine vorherige Androhung oder vorherige verbale Auseinandersetzung spricht im Übrigen auch die Schilderung des Zeugen T. Dieser hat bekundet, dass er – unmittelbar vor der Tür zu Frau Ns Zimmer wartend – kurze Zeit (etwa eine Minute), nachdem der Angeklagte das Zimmer von Frau N betreten habe, einen Schrei gehört habe und dass er, nachdem er unverzüglich (binnen weniger Sekunden) die Tür geöffnet habe, gesehen habe, wie der Angeklagte auf Frau N in Richtung ihres Bauches eingestochen habe. 60 Wenn der Zeuge T nur wenige Sekunden nach dem Schrei der Frau N das Büro betrat und dort die Ausführung des letzten (vierten) Stiches miterlebte, belegt dies, dass das gesamte Verletzungsgeschehen ebenfalls nur einen Zeitraum von wenigen Sekunden einnahm. 61 (4) Dass Frau N sich zum Zeitpunkt des ersten Stichs keiner entsprechenden Gefahr versah (oben II4 ), schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass sie den Angeklagten, der die beiden Messer in seiner Kleidung verborgen hatte, in ihren Büroraum bat, was sie sicherlich nicht getan hätte, wenn sie angenommen hätte, von dem Angeklagten drohe ihr Gefahr. Dass es bis zum Zeitpunkt des Angriffs zu keiner Veränderung dieser Erkenntnislage gekommen ist, ergibt sich für die Kammer daraus, dass schon der Angeklagte nicht von einer – vor dem ersten Stich geführten – verbalen Auseinandersetzung mit Frau N berichtet hat, die bei dieser die Sorge hätte wecken können, es stünde ein Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit bevor. 62 Dass Frau N infolge der sich hieraus ergebenden Arglosigkeit außerstande war, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen, zu fliehen, mit Worten auf den Angeklagten einzuwirken oder Hilfe herbeizurufen, ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten (vierten) Stich sehr kurz war und dass deshalb ausgeschlossen werden kann, es könne vor oder nach dem ersten Stich noch Zeit für Abwehr- oder Fluchtmaßnahmen verblieben sein. Dieser Befund wird auch noch dadurch gestützt, dass ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. M (Rechtsmediziner) bei Frau N keine Verletzungen festgestellt werden konnten, die – wie Verletzungen an den Händen oder den Armen – typischerweise entstehen, wenn eine Person versucht, Messerstiche abzuwehren. 63 4) Die Feststellungen zu den Verletzungen, die der Angeklagte Frau N zufügte, sowie zu deren Ursächlichkeit für das Ableben von Frau N (oben II2 ), beruhen – wie bereits ausgeführt – auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M (Rechtsmediziner). 64 5) Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Ausführung der Tat sowie zu den weiteren für den Tatvorsatz bedeutsamen Umständen (oben II2c , II5 und II6 ) schlussfolgert die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen. 65 a) Der Angeklagte wusste, dass die der Geschädigten versetzten Messerstiche geeignet waren, deren Tod herbeizuführen. Dies nahm er zumindest billigend in Kauf (oben II5 ). 66 (1) Soweit der Angeklagte angibt, er habe lediglich Erinnerung an einen einzigen Stich, glaubt die Kammer ihm nicht. Die Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen (Betreten des Büros, Vortragen des Anliegens, Reaktion von Frau N) ist – wie auch der Sachverständige Dr. K (Psychiater) angegeben hat – intakt. Dass er dann ausgerechnet keine Erinnerung daran haben will, insgesamt viermal – jedenfalls mehrfach mit dem größeren der beiden Messer – auf Frau N eingestochen zu haben, glaubt die Kammer ihm deshalb nicht. 67 (2) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass dem Angeklagten bei der Tat bewusst war, Frau N könne durch die ihr mit den Messern zugefügten Verletzungen zu Tode kommen. Denn bei Messerstichen, die auf Körperteile abzielen, in denen sich lebenswichtige Organe (hier die Lunge und die Leber) bzw. große, den Körper insgesamt versorgende Blutgefäße befinden, handelt es sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, bei dem der Täter in aller Regel erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 324/05 – NStZ 2006, 169 [170] mehrere Messerstiche in Brustkorb und Rumpf; ausführlich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177). Dies gilt umso mehr, als hier Stiche versetzt wurden, die – nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M (Rechtsmediziner) – 15 bzw. 20 Zentimeter tief waren, wobei der Stich in den Oberbauch sogar im Rückenbereich wieder austrat. Es entspricht allgemeiner Kenntnis, dass die Zufügung derartiger Verletzungen äußerst schwerwiegende Folgen haben und auch zum Tod führen kann. Medizinischen Detailwissens bedarf es hierzu nicht (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05 – NStZ 2006, 444 [445]). 68 Die Kammer kann ausschließen, dass der Angeklagte glaubte, Frau N nur oberflächlich zu verletzen. Denn angesichts der Tiefe von zumindest zwei Verletzungen (siehe oben) geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. M davon aus, dass die Stiche mit einer solchen Kraft ausgeführt wurden, dass eine Kontrollierbarkeit der Verletzungsauswirkungen gerade im Hinblick auf die betroffene Körperregion – für den medizinisch nicht Geschulten erkennbar – nicht in Betracht kommt. 69 Dafür, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, dem ein solches Gewicht zukam, dass ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 489/06 – NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96 – StV 1997, 7), haben sich tragfähige Anhaltspunkte nicht ergeben. Zwar mag der Angeklagte bei der Tatausführung verärgert gewesen sein. Tragfähige Beweisanzeichen, die bei der Kammer Zweifel an seinem Wissen um die tödliche Folge seines Verhaltens wecken könnten, ergeben sich hieraus indes nicht. Wie insbesondere seine Vorbereitungshandlungen (Mitnahme der – verborgen gehaltenen – Messer aus seiner Wohnung) ergeben und wie in anderem Zusammenhang noch zu erörtern sein wird, handelte er jedenfalls nicht unter dem Eindruck einer ihn plötzlich überkommenden affektiven Entladung, die geeignet gewesen wäre, seine Wahrnehmungsfähigkeit maßgeblich einzuschränken. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, eine psychische Beeinträchtigung habe dem Angeklagten die Erkenntnis einer tödlichen Wirkung seines in hohem Maße lebensgefährdenden Angriffs verstellt (vgl. BGH Urteil vom 28. März 2012 – 4 StR 558/11 – NStZ 2012, 384 [385] Rn. 28), bestehen mithin nicht. 70 (3) Der Angeklagte hat den Tod der Frau N auch zumindest billigend in Kauf genommen. Dies schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass er die todesursächlichen Handlungen – Versetzen mehrerer Messerstiche in den Oberkörper – in Kenntnis ihrer lebensgefährdenden Wirkung vorgenommen hat. Dabei hat die Kammer bedacht, dass bei Prüfung des Willenselements des Tötungsvorsatzes die bei der Tötung anderer Personen üblicherweise zu überwindende hohe Hemmschwelle in Rechnung zu stellen ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 2. Februar 2010 – 3 StR 558/09 – NStZ 2010, 511 [512] m.w.N.; siehe auch Steinberg/Stam a.a.O.). Insoweit ist aus Sicht der Kammer jedoch auch von Bedeutung, dass der Angeklagte Frau N zumindest zwei Messerstiche in unterschiedliche hochsensible Körperregionen (insb. Brustkorb und Oberbauch) mit einer – ausweislich der hierdurch verursachten Verletzungen – erheblichen Wucht versetzte. Angesichts dessen konnte er nicht ernsthaft (vgl. BGH Beschluss vom 31. Oktober 1990 – 3 StR 332/90 – BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24) darauf vertrauen, sein Opfer werde nicht zu Tode kommen. Umstände, die geeignet wären, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, ergeben sich nicht. Im Gegenteil spricht die Vorgehensweise nach dem ersten Stich (Wechsel der Tatwaffe, nachdem die erste unbrauchbar geworden war) für eine gewisse Nachhaltigkeit des Angeklagten, die belegt, dass ihm jedenfalls nicht daran gelegen war, einen tödlichen Ausgang zu vermeiden. 71 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten, er habe die Geschädigte nur am Arm, nicht jedoch an einer Stelle treffen wollen, durch deren Verletzung sie hätte sterben können, bzw. er habe die Geschädigte lediglich deswegen im Bauch- und Brustbereich getroffen, weil diese ihm ausgewichen sei. Die Kammer glaubt ihm nicht und hält diese Einlassung für den Versuch des Angeklagten, sich im Nachhinein von seinem bedingten Tötungswillen zu distanzieren. Zum einen hatte Frau N – so der Sachverständige Dr. M (Rechtsmediziner) – keinerlei Verletzungen an den Armen, so dass der Angeklagte – was die Kammer nicht annimmt – sein angebliches Ziel insgesamt viermal verfehlt haben müsste. Zum anderen hat der Angeklagte aber – wie insbesondere der den Körper vollständig durchbohrende Stich in den Oberbauch ergibt – mit einer solchen Wucht zugestochen, dass die Kammer es ausschließt, er habe Frau N lediglich kontrolliert am Arm verletzen wollen. Denn für einen kontrollierten – lediglich mit Verletzungswillen geführten – Stich in den Arm bedarf es derartiger Kraftentfaltung wie sie für einen kompletten Durchstich des Körpers erforderlich ist, offensichtlich nicht. 72 (4) Der Annahme von – bedingtem – Tötungsvorsatz bereits zum Zeitpunkt des ersten Stiches steht nicht entgegen, dass der Angeklagte diesen Stich mit dem kleineren Messer (Klingenlänge: zwölf Zentimeter) versetzte. Denn aus dem Umstand, dass der Angeklagte – auch nach eigener Einlassung – unmittelbar nach dem Abbrechen der Klinge des kleineren Messers ohne eine irgendwie geartete zeitliche Zäsur zu dem größeren Messer griff, um den Angriff mit den geschilderten Verletzungsfolgen fortzusetzen, schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte durchgehend dasselbe Vorstellungsbild von den möglichen Folgen seines Verhaltens wie auch dieselbe innere Einstellung zu den Folgen seines Verhaltens – im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des Todeseintritts – hatte. Für die Annahme eines Vorsatzwechsels fehlt auch jeglicher – äußere oder innere – Anlass. Insbesondere erscheint es der Kammer fernliegend, dass der Angeklagte erstmals infolge des Abbrechens der Messerklinge einen bedingten Tötungswillen gefasst haben sollte. Aus diesem Grunde schließt die Kammer von der besonderen Gefährlichkeit der Stiche mit dem großen Messer nicht nur auf den Tötungsvorsatz für die hiermit versetzten Stiche, sondern ebenso auf den Tötungsvorsatz für den zuvor mit dem kleineren Messer versetzten Stich. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass dieser Stich eine solche Wucht hatte, dass die Klinge des Messers abbrach. 73 b) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte eine Klärung der – die Datenschutzerklärung betreffenden – Fragen herbeiführen und im Falle des Ausbleibens einer solchen Klärung Mitarbeiter des Jobcenters durch Gewaltanwendung maßregeln wollte (oben II2c ), beruht dies einerseits auf den Angaben des Angeklagten und andererseits auf dem objektiven Tatgeschehen. 74 Sein Motiv, das Jobcenter zum Zwecke der Klärung der die Datenschutzerklärung betreffenden Fragen aufzusuchen, hat er selbst genannt. Es passt auch zu der von dem Zeugen H S geschilderten Vorgeschichte, insbesondere den vielfältigen Versuchen, den Zeugen K zum Zwecke der Klärung der Angelegenheit telefonisch zu erreichen und sich die Zusicherung geben zu lassen, dass die Daten nicht weitergegeben bzw. veräußert werden. Dass der Angeklagte den Plan verfolgte, Mitarbeiter des Jobcenters im Falle des Ausbleibens einer Erklärung bzw. Zusicherung im vorgenannten Sinne durch Gewaltanwendung zu maßregeln, hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. K (Psychiater) eingeräumt, wonach er den Zeugen K „ durch Stechen “ habe verletzen wollen, wenn dieser ihm die offenen Fragen nicht ausreichend erklären könne. Dass der Angeklagte somit – bedingt durch das Ausbleiben einer erwarteten Erklärung und Zusicherung – beim Betreten des Jobcenters entschlossen war, Mitarbeiter der Einrichtung zu verletzen oder zu töten, passt auch dazu, dass kein anderweitiger Grund für die Mitnahme von zwei Messern erkennbar ist, die zudem beide in der Kleidung verborgen gehalten wurden. 75 c) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass dem Angeklagten bewusst war, dass sich Frau N bis zu dem Zeitpunkt, als er auf sie zuging und mit dem kleineren Messer auf sie einstach, keines Angriffs auf ihr Leben versah und aufgrund dessen wehrlos war (oben II6 ), schlussfolgert die Kammer dies aus dem äußeren Geschehensablauf. Zum einen hat der Angeklagte selbst nicht davon berichtet, dass er die Situation, in der sich Frau N bei Beginn des Angriffs befand, abweichend von der objektiven Sachlage wahrgenommen habe. Zum anderen belegt aber auch der Umstand, dass der Angeklagte die beiden Messer beim Betreten des Büroraumes weiterhin verborgen hielt, den Willen, durch Vermeidung eines offenen Angriffs Argwohn zu wecken. Hieraus und aus dem Umstand, dass Frau N dem Angeklagten ausdrücklich Zugang zu ihrem Büroraum gewährt hat, zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit erkannt und sie – im Sinne eines Überraschungseffekts – bewusst für den Angriff ausgenutzt hat. Da er den Willen hatte, im Falle des Ausbleibens einer befriedigenden Klärung seines Anliegens die Mitarbeiter des Jobcenters als mutmaßliche Urheber seiner als prekär empfundenen Lage zur Verantwortung zu ziehen und durch Anwendung von Gewalt zu maßregeln, entsprach es gerade seinem Tatplan, seine Bereitschaft zur Gewaltausübung erst nach dem von ihm gewünschten Gespräch zu offenbaren. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass er sich auch den hiermit verbundenen Überraschungseffekt zur Umsetzung seines Tatplans zunutze machen wollte. 76 6) Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II7 ) beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K (Psychiater und Psychologe) undProf. Dr. K (Psychologe). 77 Beide Sachverständige, die den Angeklagten ausführlich exploriert und auch Krankenunterlagen, die von anderen Ärzten über den Angeklagten geführt wurden, ausgewertet haben, haben ausgeführt, dass bei dem Angeklagten weder aus psychiatrischer (Dr. K) noch aus psychologischer (Prof. Dr. K) Sicht zum Zeitpunkt der Tat ein Krankheits- oder Störungsbild vorgelegen habe, das zu einer Einschränkung oder gar zu einem Ausschluss seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe führen können. 78 Im Einzelnen haben die Sachverständigen Folgendes ausgeführt: 79 a) Für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung – insbesondere einer psychotischen Erkrankung – fehle es an der hierfür erforderlichen Symptomatik. 80 Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte der – objektiv unzutreffenden – Auffassung gewesen sei, infolge der Unterzeichnung der ihm durch den Zeugen K vorgelegten Datenschutzerklärung sei zu befürchten, dass Mitarbeiter des Jobcenters seine – des Angeklagten – persönlichen Daten gegen Entgelt veräußern, was dazu führen könne, dass sein Fotoportrait im öffentlichen Raum zu sehen sei, begründe die Annahme einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer (anderen) wahnhaften Störung nicht. Der Sachverständige Dr. K hat dies mit der – für die Kammer nachvollziehbaren – Erwägung begründet, dass im Falle einer psychotischen Störung mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung weiterer Lebensbereiche zu rechnen gewesen sei, was im Falle des Angeklagten aber gerade nicht habe festgestellt werden können. Halluzinatorische Wahrnehmungen seien nicht beschrieben worden. Eine sonstige psychotische Symptomatik habe bei dem Angeklagten weder nach eigenem Bekunden noch nach Auskunft der hierzu vernommenen Angehörigen jemals in der Vergangenheit vorgelegen. Die Annahme, dass anlässlich eines Missverständnisses über den Zweck der Datenschutzerklärung bei dem Angeklagten erstmals eine psychotische Symptomatik ausgebrochen sei, komme ebenfalls nicht in Betracht, da bereits das Nachtatverhalten in keiner Weise hierzu passe. Insbesondere seien von den beiden Polizeibeamten POK H und PK K, die den Angeklagten festgenommen haben, keinerlei Umstände geschildert worden, die auf eine psychotische Symptomatik schließen ließen. Im Gegenteil seien die Schilderungen und Verhaltensweisen des Angeklagten nach der Festnahme gerade nicht durch vorgeblich psychotisches Erleben geprägt gewesen, sondern eher durch eine geordnete Reaktion auf polizeiliche Maßgaben sowie – anschließend – durch eine auch im Übrigen feststellbare Ichbezogenheit, die sich jedoch nicht als wahnhaft darstelle, sondern einen realen Bezug – in Form der Klage über angesichts der Festnahme erlittene Verletzungen und daraus folgende Schmerzen – aufweise. Sonstiges psychotisches Erleben sei auch anschließend – nach der Festnahme – nicht festgestellt worden. Insbesondere in der Haft seien keine Umstände aufgetreten, die realitätsverkennende Züge aufwiesen. Angesichts dessen habe sich eine mögliche Fehlvorstellung des Angeklagten auf den Umgang mit ihn betreffenden Daten beschränkt, was angesichts der unauffälligen Vorgeschichte sowie des gedankenklaren Verhaltens in der Festnahmesituation für die Annahme einer psychotischen Störung nicht ausreiche. Gegen eine solche Störung spreche im Übrigen auch, dass es dem Zeugen H S nach eigenem Bekunden in vor der Tat geführten Gesprächen immer wieder gelungen sei, den Angeklagten jedenfalls zeitweise zu beruhigen. 81 Aus ähnlichen Gründen komme auch die Annahme einer (anderen) wahnhaften Störung außerhalb der engeren Kategorie der schizophrenen Psychose (ICD-10 F22.0) nicht in Betracht. Zum einen sei als diagnostische Leitlinie hier von einer Mindestdauer der Wahnvorstellungen von einem Monat (DSM-IV) bzw. drei Monaten (ICD-10 F22.0) auszugehen, was bereits nicht gegeben sei. Zum anderen passe zu wahnhaftem Erleben auch nicht, dass der Angeklagte in der Explorationssituation in der Lage gewesen sei, die von ihm erlebte Problematik betreffend seine Daten im Gespräch insoweit differenziert zu erörtern, als er die tatsächliche Gefahr einer Weitergabe seiner Daten nunmehr – nach Erklärung der Sachlage – nicht mehr sehe. Dies passe weder zu einem akuten Wahn noch zu einer Remission eines vorangegangenen Wahnzustandes, da dieser dann von dem Angeklagten als normalpsychologisch nicht nachvollziehbar erlebt worden wäre. Letzteres sei jedoch eben nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe seinen Zustand nicht als wahnhaft – also durch eingebildete Umstände – gesteuert beschrieben. Was der Angeklagte sowohl im Explorationsgespräch als auch in der Hauptverhandlung geschildert habe, sei nicht die Symptomatik eines Wahnzustandes, sondern vielmehr die Auswirkung eines für ihn – mangels hinreichender Sprachkenntnisse – nicht kurzfristig auflösbaren Missverständnisses, das in der Kombination mit der Annahme, als sprachunkundiger Ausländer ohnehin benachteiligt zu werden, in das Bedürfnis gemündet habe, den oder die auf Seiten des Jobcenters Handelnden für das vermeintlich verübte Unrecht zur Verantwortung zu ziehen. Die Realitätsverkennung sei mithin nicht Ausdruck eines wahnhaften Erlebens, sondern vielmehr Ergebnis eines Kommunikationsversagens, das bei dem gegenüber Behörden ohnehin misstrauischen Angeklagten zu einer Verkennung der Sachlage geführt habe, die zusätzlich durch die aktuelle und von dem Angeklagten nach Maßgabe seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse wahrgenommenen Berichterstattung zu angeblichem Datenhandel durch Einwohnermeldeämter gefördert worden sei. 82 b) Ein forensisch relevanter Schwachsinn sei auszuschließen. Zwar sei das Intelligenzniveau des Angeklagten – so der Sachverständige Prof. Dr. K – mit einem Intelligenzquotient von 74 niedrig. Angesichts seiner praktischen Lebensfähigkeiten, insbesondere seiner nicht unerheblichen Erfahrung im Umgang mit der Arbeitsverwaltung sowie der erfolgreichen Absolvierung der Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland, sei jedoch – so beide Sachverständige übereinstimmend – auszuschließen, dass das Ausmaß seiner intellektuellen Fähigkeiten maßgeblichen Einfluss auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt haben könne. 83 Im Übrigen lässt sich das niedrige gemessene Intelligenzniveau aus Sicht der Kammer jedenfalls teilweise auch damit erklären, dass der Angeklagte mangels deutscher Sprachkenntnisse während seines bisherigen – zwölfjährigen – Aufenthalts in der Bundesrepublik nur eingeschränkt intellektuell anregende Impulse erhielt. 84 c) Der Sachverständige Dr. K hat sich auch ausführlich zu der Frage geäußert, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch einen Affektdurchbruch (Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung) beeinträchtigt gewesen sein könnte. Insoweit hat er ausgehend von dem auf Saß zurückgehenden Kriterienkatalog (vgl. Theune NStZ 1999, 273 [274]; Schöch in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 1 Seite 117; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, S. 184; Salger in: Festschrift für Tröndle S. 201 [208]; Sander in: Festschrift für Eisenberg, Seite 359 [363] – kritisch unter Hinweis auf die normative Natur des Begriffs der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung: Fischer, StGB, 60. Auflage, § 20 Rn. 31f.) die Frage erörtert, ob die Erregung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation derart stark gewesen sei, dass von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. 85 Im Einklang mit dem Befund des Sachverständigen Dr. K hält die Kammer das Ausmaß der Erregung des Angeklagten nicht für so stark, dass seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt war. Eine affektive Erregung ist bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen im Regelfall gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher der Normalfall (vgl. BGH Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08 – NStZ 2009, 571 [572]). Insoweit kommt– so auch nachvollziehbar der Sachverständige Dr. K – in besonderem Maße dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte Tatvorbereitungen getroffen hat, indem er zwei Messer mit zum Tatort genommen und die Tatsituation herbeigeführt hat (vgl. Saß in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2 Seite 358: „ starkes Indiz gegen die Annahme einer den Täter überraschenden, seine Steuerungsfähigkeit überschreitenden affektiven Erregung “). Zudem hat er sich bereits vor der Tatbegehung vorgestellt, dass er den Zeugen K bei einer unbefriedigenden Klärung seiner Fragen verletzen wollte, was für bereits vorhandene aggressive Vorstellungen und eine innere Handlungsbereitschaft des Angeklagten spricht. 86 Die Kammer ist sich im Klaren, dass es sich bei diesen Merkmalen nur um Indizien und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt (vgl. Sander a.a.O. Seite 363), sie sieht jedoch auch unter wertenden Gesichtspunkten jedenfalls keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. 87 d) Schließlich hat sich der Sachverständige Dr. K auch nachvollziehbar und plausibel zu der Frage geäußert, ob eine andere schwere seelische Abartigkeit, insbesondere in Form einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) vorliegen könne. Er hat dies mit nachvollziehbarer Begründung verneint: Zum einen beginne eine solche Störung stets in der Kindheit oder Jugend und manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter (vgl. auch Herpertz/Saß in Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2, Seite 466). Weder der Angeklagte noch seine als Zeugen vernommenen Angehörigen haben jedoch Zustände beschrieben, aufgrund derer von einem paranoiden Erleben ausgegangen werden könnte. Zum anderen sei eine paranoide Persönlichkeitsstörung zumeist mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Auch solches wurde weder von dem Angeklagten noch von seinen Angehörigen geschildert. 88 Insgesamt zeige die Verkennung der tatsächlichen Sachlage bzw. „ Gefahrenlage “ (im Hinblick auf einen Missbrauch seiner Daten) zwar Züge der Realitätsverkennung. Diese sei jedoch nicht in seiner Persönlichkeit angelegt, sondern beruhe auf einem in Folge sprachlicher Unzulänglichkeiten entstandenen Missverständnis und habe eine gewisse Dynamik durch die– ebenfalls von dem Angeklagten missverstandene bzw. überbewertete – Berichterstattung über angeblichen „ Datenmissbrauch “ erlangt. Eine in der Persönlichkeit angelegte Neigung zu paranoidem Erleben sei bei dem Angeklagten hingegen nicht zu verzeichnen. 89 e) Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und durchweg überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger, die ihr als kompetent und zuverlässig bekannt sind, in Anwendung eigener Sachkunde und legt sie ihrer Beurteilung zu Grunde. 90 Beide – in der Vergangenheit auch klinisch tätigen – Sachverständigen sind seit vielen Jahren als Gutachter in Strafverfahren tätig und mit medizinischen bzw. psychologischen Fragestellungen betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen befasst und bestens vertraut. Sie haben die Befundtatsachen in einer Weise erhoben und bewertet, die methodisch anerkanntem Vorgehen ihrer jeweiligen Fachdisziplin entspricht. Sie haben die Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auch jeweils nachvollziehbar und plausibel vorgetragen und dabei insbesondere beachtet, wo die Grenze zu gerichtlichen Feststellungen und Bewertungen liegt. 91 IV. 92 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes (§ 211 StGB) schuldig gemacht, weil er I N heimtückisch getötet hat. 93 1. Durch die Zufügung der Stichverletzungen in den Oberkörper- und Brustbereich der Geschädigten, aufgrund derer sie verblutete, hat der Angeklagte den Tod von I N verursacht. 94 2. Er handelte dabei heimtückisch. 95 a) Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Das Opfer muss gerade aufgrund der Arglosigkeit wehrlos sein. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. So war es hier: I N rechnete vor dem ersten Stich nicht mit einem Angriff des Angeklagten. Dieser hatte die beiden Messer in seiner Bekleidung versteckt. Auch ging dem ersten Stich des Angeklagten keine verbale Auseinandersetzung oder eine Bedrohung von Frau N durch den Angeklagten voraus, durch welche die Geschädigte für das Bevorstehen eines Angriffs hätte sensibilisiert werden können. Der erste Stich sowie die folgenden Stiche erfolgten vielmehr plötzlich und ohne jegliche Vorankündigung. Deshalb bestand für die Geschädigte keine erfolgversprechende Abwehrmöglichkeit. 96 b) Da der Angeklagte bereits bei Zufügung des ersten Stichs mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer heimtückischen Tötung auch dann vorliegen, wenn ein Angriff mit Körperverletzungsvorsatz beginnt, mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wird und die Zeit zwischen den Einzelakten so kurz ist (vgl. Schneider in: Münchener-Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 211 Rn. 163: „ uno actu “), dass das Tatopfer – wie vorliegend gegeben – keine Möglichkeit hat, dem Angriff nach dem ersten Einzelakt irgendwie zu begegnen (vgl. auch BGH Urteil 15. September 2011 – 3 StR 223/11 – NStZ 2012, 35; Urteil vom 11. Oktober 2005– 1 StR 250/05 – NStZ 2006, 96). 97 c) Dem Angeklagten war auch im Sinne des sogenannten Ausnutzungsbewusstseins bekannt, dass die Geschädigte mangels einer irgendwie gearteten Vorwarnung nicht mit einem Angriff rechnete und aufgrund dessen wehrlos war. 98 3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Handeln aus niedrigen Beweggründen hat die Kammer nicht feststellen können. 99 4. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. 100 V. 101 1. Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß § 211 Abs. 1 StGB die 102 lebenslange Freiheitsstrafe 103 als die gesetzlich vorgesehene absolute und zwingende Rechtsfolge verhängt. 104 Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 105 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB wiegt. 106 Die Kammer konnte nach einer Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Angeklagten keine Umstände von besonderem Gewicht feststellen, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit gesehen die Bewertung der Schuld des Angeklagten als besonders schwer rechtfertigen. Weder in der Art der Tatausführung oder in dem Tatmotiv noch in der Person des Angeklagten sind besondere schuldsteigernde Umstände zu sehen. Das sich danach ergebende Tatbild weicht nicht so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren im Falle einer günstigen Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 2008– 2 StR 435/08 – NStZ 2009, 260). 107 VI. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. 109 (D) (K) (Zi)