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Beschluss

38 O 148/10 B.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0423.38O148.10B.00
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Tenor

Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt. 

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Entscheidungsgründe
Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe I. Durch Urteil der Kammer vom 15. April 2011 ist die Beklagte zu 1) und jetzige Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verurteilt worden zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift. Wegen der Gestaltung des Formulars K 1 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen. Die zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hat die Beklagte am 15. Mai 2012 erbracht. Durch Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Der Gläubiger macht geltend, die Schuldnerin habe im März und April 2012 in mehreren hundert Einzelfällen sowie im Februar und März 2013 bundesweit und flächendeckend gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Kammer vom 15.04.2011 ein empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen. Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen. Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht erfüllt seien. Im Übrigen entsprächen die Formulare nicht demjenigen, das Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Die Schuldnerin habe das Formular an verschiedenen Stellen geändert und überarbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ist zulässig. Das Urteil der Kammer war vorläufig vollstreckbar. Im Februar und März 2012 war von der Abwendungsmöglichkeit einer Vollstreckung noch kein Gebrauch gemacht worden. Seit dem 6. Februar 2013 ist das Urteil – endgültig – rechtskräftig. Der Gläubiger hat sein Vollstreckungsbegehren auf die Zeitpunkte beschränkt, in denen das Urteil zu beachten war. Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Sie hat in dem vom Gläubiger geltend gemachten Fällen gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 15. April 2011 verstoßen. Es besteht kein Streit darüber, dass zu den angegebenen Zeiten und Gelegenheiten von der Schuldnerin die in Rede stehenden und in Ablichtung vorgelegten Formular- schreiben verschickt worden sind. Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteils- tenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf. Die als Änderung 1.1 behauptete Abweichung ist schon nicht feststellbar. Entsprechendes gilt für die unter 1.2 behauptete Abweichung. Die Präzisierung 1.3 betrifft lediglich die Angabe einer Handelsregisterblattnummer. Der zu 1.4 behauptete Fettdruck ist nicht erkennbar. Der Text „rechte Spalte unten, letzter Absatz und der Fußzeile“ (1.5) entspricht dem Formulartext K 1. Etwaige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.6 sind nicht geeignet, den Gesamteindruck des Formularschreibens zu beeinflussen. Soweit die Schuldnerin eine Änderung hinsichtlich des Marketingbeitrages in der Weise vorgenommen hat, dass nunmehr statt eines Monatsbetrages ein Jahres- betrag aufgeführt ist, betrifft dies allein die Unterlassungspflicht zu 1.a des Urteils, nicht jedoch die Verpflichtung zu 1. b. Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber, dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das Verbot in seinem Kernbereich verletzt. Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, dass die „Änderungen“ der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich herauszuführen. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt hat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein solches in Höhe von 50.000,00 € gerade noch ausreichend und angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss 10. Januar 2013, Aktenzeichen 20 W 137/12).