Urteil
15 O 125/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Weitergabe forderungsbezogener Negativdaten an eine Auskunftei ist nach § 28a Abs. 1 S.1 Nr.5 BDSG zulässig, wenn die Forderung fällig ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde.
• Eine formularmäßige ‚Schufa-Klausel‘ in einem Kontoeröffnungsantrag erfasst nicht ohne Weiteres die Übermittlung von Negativdaten; für diese gilt die spezielle Regelung des § 28a BDSG.
• Ein Widerrufs- oder Löschungsanspruch nach § 35 Abs.5 BDSG sowie ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Meldungen besteht nicht, wenn die ursprüngliche Datenübermittlung rechtsmäßig war und die übermittelten Angaben richtig sind.
Entscheidungsgründe
Schufa-Meldung bei Kündigung wegen Dispoüberziehung zulässig (§ 28a Abs.1 Nr.5 BDSG) • Die Weitergabe forderungsbezogener Negativdaten an eine Auskunftei ist nach § 28a Abs. 1 S.1 Nr.5 BDSG zulässig, wenn die Forderung fällig ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde. • Eine formularmäßige ‚Schufa-Klausel‘ in einem Kontoeröffnungsantrag erfasst nicht ohne Weiteres die Übermittlung von Negativdaten; für diese gilt die spezielle Regelung des § 28a BDSG. • Ein Widerrufs- oder Löschungsanspruch nach § 35 Abs.5 BDSG sowie ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Meldungen besteht nicht, wenn die ursprüngliche Datenübermittlung rechtsmäßig war und die übermittelten Angaben richtig sind. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein Girokonto mit Dispolimit von 1.000 € und geriet mehrfach und über längere Zeit in den Überziehungskredit. Trotz Mahnungen und mehrfacher Kontaktaufnahme zahlte sie nicht ausreichend, die Beklagte kündigte das Konto im Oktober 2011 und meldete die Kündigung mit fälligem Forderungsbetrag an die Schufa. Der offene Saldo wurde erst Mitte November 2011 durch Dritte ausgeglichen. Die Klägerin verlangte Widerruf der Schufa-Meldung, Wiederherstellung des Score-Werts, Unterlassung weiterer Meldungen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten; die Beklagte verweigerte dies und berief sich auf Einwilligung und Erlaubnistatbestände des BDSG. • Anwendbarkeit: Es handelt sich um personenbezogene, forderungsbezogene Negativdaten; die Verarbeitung durch Übermittlung an die Schufa ist eine im BDSG geregelte Datenverarbeitung (§§ 3,4 BDSG). • Schufa-Klausel: Die im Kontoantrag enthaltene Schufa-Klausel erfasst nur positive/neutralere Kontodaten; die Übermittlung negativer, forderungsbezogener Daten richtet sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG. • Voraussetzungen des § 28a Abs.1 Nr.5 BDSG: Die Beklagte hatte eine fällige, nicht beglichene Forderung; die Übermittlung diente der Wahrung berechtigter Interessen der Bank (Teilnahme am Auskunfteisystem) und des Geschäftsverkehrs; die Klägerin wurde zuvor in Mahnschreiben über eine mögliche Einmeldung informiert. • Kündigung und Fälligkeit: Durch die Mahnungen und das Schreiben vom 03.10.2011 war eine konkludente Kündigung des Überziehungskredits gegeben; die Kündigung des gesamten Girovertrags am 27.10.2011 begründete jedenfalls die Fälligkeit des Betrags von 1.095,41 €, sodass die Einmeldung sachlich richtig war. • Interessenabwägung: Eine gesonderte Abwägung nach § 28a ist nicht erforderlich, weil die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen speziell den Schutz des Betroffenen bereits berücksichtigen; die Beklagte handelte treu und glaubensgemäß und nicht widersprüchlich. • Widerruf/Widerspruch: Ein Widerspruch nach § 35 Abs.5 BDSG setzt eine besondere persönliche Lage voraus, die hier nicht vorgetragen ist; wirtschaftliche Interessen genügen nicht. • Richtigstellung und Score: Die übermittelten Angaben waren richtig oder jedenfalls nicht wesentlich unrichtig (z. B. Rundung des Betrags), deswegen besteht kein Anspruch auf Löschung, Richtigstellung oder Anpassung des Score-Werts. • Unterlassungsanspruch: Mangels Rechtsverletzung in der Vergangenheit und wegen zulässiger Übermittlung besteht kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Meldungen. • Kostenanspruch: Ohne Hauptanspruch entfällt ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die Kündigung des Girokontos sowie den fälligen Forderungsbetrag an die Schufa melden; die Übermittlung war nach § 28a Abs.1 S.1 Nr.5 BDSG zulässig, weil die Forderung fällig war, ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Einmeldung bestand und die Klägerin zuvor ausreichend über eine mögliche Einmeldung informiert wurde. Die eingemeldeten Daten waren nicht unrichtig und begründen daher keinen Widerrufs-, Löschungs-, Richtigstellungs- oder Unterlassungsanspruch sowie keinen Anspruch auf Score-Anpassung. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.