Urteil
11 O 395/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0529.11O395.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines am 25.1.2001 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Mit Antrag vom 28.11.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung über eine Laufzeit von 17 Jahren. Im Rahmen des Vertrags sollte in den Aktienfonds Wertpapiernummer investiert werden. Die monatliche Prämienzahlung wurde auf 550,-- DM festgelegt. Der Versicherungsvertrag wurde nach dem sog. Antragsmodell geschlossen, d.h., der Klägerin als Versicherungsnehmerin gingen sämtliche Informationen über das Produkt, Gewinnerwartung etc. bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu. Insbesondere erhielt die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Vertrag richten sollte. Der Antrag enthielt zudem folgende Belehrung: "Wenn die .… den Antrag annimmt, kann ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner Erklärung gewahrt. Auf das Rücktrittsrecht wird die …. noch einmal im Versicherungsschein hinweisen." Am 22.01.2001 nahm die Beklagte den Antrag der Klägerin an und übersandte dieser die Versicherungspolice. Da die Police allerdings formal fehlerhaft war, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 25.1.2001 eine korrigierte Ersatzurkunde übermittelt. Die Police vom 22.1.2001 ist mittlerweile nicht mehr im Besitz der Klägerin. Die Ersatzurkunde enthielt jedoch keinen Hinweis auf ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Am 1.2.2001 zahlte die Klägerin die erste Prämienrate auf den Lebensversicherungsvertrag. Die Klägerin behauptet, die im Antrag enthaltene Belehrung über das Kündigungsrecht sei weder deutlich noch unmissverständlich gestaltet. Denn sie könne hieraus nicht ersehen, ab wann von dem für den vierzehntägigen Fristlauf entscheidenden Vertragsschluss auszugehen sei. Zudem sei nicht zu erkennen, welche Rechtsfolgen mit dem Rücktritt verbunden seien. Die ursprünglich am 22.1.2001 ausgestellte Police enthalte keine Hinweise auf ein etwaiges Rücktrittsrecht der Klägerin. Zudem ersetze die Ersatzurkunde vollständig jegliche bis dato bestehenden Urkunden, sodass diese erneut eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthalten haben müsste, was sie jedoch tatsächlich nicht enthalten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, als Folge der unzureichenden Belehrung stehe ihr ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Von diesem Recht habe sie wirksam Gebrauch gemacht. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf eine Präklusion des Rechts berufen, da § 8 Abs.5 VVG a.F. gegen Art. 15 Abs. 1 2. Lebensversicherungs-RL 90/619/EWG verstoße und somit europarechtswidrig sei. Weiter behauptet sie, das von der Beklagten verwendete Klauselwerk sei teilweise intransparent. Sie ist daher der Ansicht, dass dieses auch teilweise unwirksam i. S. d. §§ 305 c, 307 BGB sei. So seien etwa die Regelungen zur Überschussbeteiligung intransparent und verbraucherunfreundlich. Denn weder sei die Höhe der Überschussbeteiligung klar ausgewiesen worden, noch werde klar, wie sich diese berechne. Dasselbe gelte für die Regelungen betreffend der Abschluss- und Verwaltungskosten. Des Weiteren sei bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht darauf hingewiesen worden, welche Folgen das Zillmerungsverfahren für die Abschlusskosten mit sich führe. Ebenso sei nicht darauf hingewiesen worden, dass auch noch alternative Berechnungsmethoden existierten, wodurch nicht auszuschließen sei, dass sich die Klägerin bei ausreichender Aufklärung über die Höhe der Abschlusskosten und deren Verrechnung für eine andere Gestaltungsmöglichkeit entschieden hätte. Letztlich ist sie der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei auch im Hinblick auf die "Kick-back-Rechtsprechung" unwirksam. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.446,29 € nebst fünf Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2012 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die ….., ….. Straße 1, …. Stadt, Schadennummer …. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € zu bezahlen. Hilfsweise beantragt sie, 1. das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen. 2. Verstößt eine nationale Regelung, die das Erlöschen eines Rücktrittsrechts vorsieht, ohne dass innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts der Lauf der Rücktrittsfrist begonnen hat, gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. Richtlinie 90/619 EWG und die vom EuGH aufgestellten Grundsätze? 3. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Muss nach dem Unionsrecht eine nationale Regelung, derzufolge das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers trotz unterlassener oder unwirksamer Belehrung über sein Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, unangewendet bleiben? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin sei in der ursprünglichen Police vom 22.1.2001 gesondert über ihr Rücktrittsrecht informiert worden. Sie sei insbesondere darüber informiert worden, dass maßgeblicher Beginn der Rücktrittsfrist der Empfang des Versicherungsscheins sei. Insoweit sei eine ordnungsgemäße Belehrung ergangen. Zudem sei § 18 der AVB im Jahre 2003 neu gefasst und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden, dass die Abschlusskosten als Teil der bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten beitragsabhängigen Kosten gleichmäßig von den Beiträgen der ersten fünf Jahre getilgt werden. Ungeachtet dessen ist sie der Ansicht, dass das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. bereits nach Zahlung der ersten Prämie erloschen wäre. Ein etwaig bestehendes Rücktrittsrecht - welches ausdrücklich bestritten wird - könne auch deshalb nicht ausgeübt werden, weil die Klägerin die Versicherung offenbar gewollt habe, was sich dadurch zeigte, dass sie aktiv in die Versicherung eingegriffen habe. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, ein Rücktritt vom Vertrag sei nach erfolgter Kündigung nicht mehr möglich, da mit der Kündigung bereits ein Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt worden sei. Sie behauptet weiter, die Klägerin habe bis zur Kündigung am 7.1.2012 einen Betrag in Höhe von 37.119,72 € geleistet. Bezüglich der Differenz in Höhe von 6.318,59 € zu dem unstreitig bereits geleisteten Rückvergütungswert in Höhe von 30.801,13 € habe sich das Anlagerisiko verwirklicht. Letztlich ist die Beklagte der Ansicht, Zinsen stünden der Klägerin deshalb nicht zu, da die Prämien der Investition in ein fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag dienten und die Beklagte insofern keine Nutzung aus den Prämienzahlungen gezogen habe. Der Klägerin stehe auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Informationspflicht / Beratungsverschulden der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur sog. Kick-back-Zahlungen sei auf fondsgebundene Lebensversicherungsverträge nicht anwendbar. Hinsichtlich jeglicher seitens der Klägerin geforderter Schadensersatzansprüche, die aus Pflichtverletzungen aus dem Jahre 2001 herrühren, beruft sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung. Zudem beruft sie sich hinsichtlich etwaig zurückzuerstattender Prämienleistungen sowie Zinsen aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Entreicherung. Mit dem Risikoanteil der Prämien sei Versicherungsschutz gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 29.1.2013 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen, indem sie den ursprünglich mit einem Betrag in Höhe von 23.729,67 € angesetzten Klageantrag zu 1 um 283,38 € auf 23.446,29 € herabsetzte. Mit selbigem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage um die Hilfsanträge zu 2 und 3 erweitert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung der seit dem 22.1.2001 geleisteten Prämienleistungen steht der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB nicht zu. Denn der in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und nicht durch Rücktritt der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. Ein Versicherungsvertrag wurde zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig geschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag bereits mit Übersendung einer Police am 22.1.2001 oder erst mit Übersendung der Ersatzpolice am 25.1.2001 geschlossen wurde. Die Klägerin ist jedoch nicht wirksam nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom Vertrag zurückgetreten. Denn gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. erlischt das Rücktrittsrecht unabhängig von einer erfolgten oder ordnungsgemäßen Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags vom Vertrag zurücktreten. Nach Satz 2 beginnt diese Frist jedoch erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. § 8 Abs. 5 VVG a.F. findet auf den hier streitgegenständlichen Vertrag Anwendung. Zum Einen wurde der Vertrag im Jahre 2001 geschlossen, sodass auf ihn die Regelungen des damals gültigen VVG Anwendung finden. Zum Anderen besteht kein Ausschluss nach § 8 Abs. 6 VVG a.F., wonach der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. ausgeschlossen ist, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zusteht. Ein solches steht der Klägerin jedoch nicht zu. § 5a VVG a.F. findet nämlich lediglich auf Verträge nach dem sog. Policenmodell Anwendung, bei dem dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Informationen über den Vertrag und Vertragsunterlagen erst mit Zusendung der Police überlassen werden. Vorliegend wurde der Versicherungsvertrag zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig nach dem sog. Antragsmodell geschlossen, wonach dem Versicherungsnehmer jegliche Unterlagen bereits mit dem Antrag zukommen. Auf die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurde, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn zumindest die Frist nach § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. ist abgelaufen, wonach das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Da die Klägerin die erste Prämie bereits im Jahr 2001 gezahlt hat, war ihr Rücktrittsrecht bereits seit einigen Jahren erloschen, als sie es im Jahr 2012 ausübte. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. findet auch unabhängig davon Anwendung, ob eine Belehrung unvollständig, fehlerhaft oder gar nicht ergangen ist. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. erfasst von seinem Wortlaut her zwar nur Belehrungen, die komplett unterblieben sind. Der unterbliebenen Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 4 VG a.F. steht insofern aber eine nicht ordnungsgemäße Belehrung gleich. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift müssten als "Minus" hierzu auch solche Belehrungen erfasst werden, die lediglich unvollständig bzw. auf andere Weise nicht ordnungsgemäß ergingen. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. soll dem Versicherer dahingehend Sicherheit gewähren, dass der Vertrag spätestens nach Zahlung der ersten Prämie durch den Versicherungsnehmer eine Rückabwicklung nicht mehr erfolgt. Im Zweifel könnte ein "ewiges" Rücktrittsrecht nämlich dazu führen, dass der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages Versicherungsschutz erhält und nach Ablauf der Laufzeit - bei nicht eingetretenem Versicherungsfall - die Rückabwicklung des Vertrages verlangt mit der Folge, dass er den Versicherungsschutz während der Laufzeit gratis erhalten hat. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, den Versicherer im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung schlechter zu stellen als in dem Fall, dass die Belehrung vollständig unterblieben ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht europarechtswidrig mit der Folge, dass ihr ein unbegrenztes Rücktrittsrecht zugestanden hätte. Denn die Lebensversicherungsrichtlinien sollen den Mitgliedsstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3.2.2012 - I-20 U 140/11, 20 U 140/11; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2012, 1373). Selbst wenn man aber - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. für europarechtswidrig hält, ist der Klägerin die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht mehr möglich. Denn die Klägerin hat den Lebensversicherungsvertrag durch Kündigung am 3.5.2012 rechtswirksam beendet. Ein Rücktritt nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist indes nicht mehr möglich. Denn die Klägerin hat sich mit ihrer Kündigung bereits für die Ausübung eines Gestaltungsrechts mit anderen Rechtsfolgen entschieden. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. ist daher dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass die vollständige Abwicklung des Vertragsverhältnisses eine zeitliche Obergrenze für die Ausübung des Rücktrittsrechts darstellt. In diese Richtung hat auch bereits der EuGH in der Rechtssache Hamilton (C 412/06) entschieden, wonach das vollständige Erlöschen der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach vollständiger Vertragsbeendigung nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Der EuGH begründet seine Auffassung damit, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, solange zum Zeitpunkt seiner Ausübung noch eine Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag besteht. Dies beruhe auf dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass die vollständige Durchführung eines Vertrages sich in der Regel aus der Erbringung der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien und der Beendigung des entsprechenden Vertrags ergibt. Eine vollständige Abwicklung des Vertrags ist hier erfolgt. Der Rückkaufswert wurde an die Klägerin ausgekehrt. Insofern hat die Klägerin ihr erst nach Vertragsbeendigung ausgeübtes Rücktrittsrecht verwirkt. Denn das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist nicht technisch im Sinne der §§ 346 ff. BGB zu verstehen. Sowohl § 8 Abs. 5 VVG a.F., der den Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag nach dem Antragsmodell regelt, als auch § 5a Abs. 2 VVG a.F., der den Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell regelt, gehen auf Art. 15 Abs. 1 der 2. Lebensversicherungsrichtlinien 90/619/EWG zurück. Der in der Richtlinie verwendete Begriff des Rücktritts ist insofern unionsrechtlich zu verstehen und umfasst in diesem Zusammenhang u.a. sowohl den Rücktritt als auch den Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages (Brandt, Versicherungsrecht 2013, 1, 3). Das auf Art. 15 Abs. 1 der 2. Lebensversicherungsrichtlinie 90/619/EWG beruhende Widerrufs- und Rücktrittsrecht ist daher nicht unterschiedlich zu bewerten. Das Widerrufs- und Rücktrittsrecht nach Art. 15 Abs. 1 der 2. Lebensversicherungsrichtlinie 90/619/EWG verfolgt jedoch den Sinn, den Versicherungsnehmer vor vertraglichen Bindungen zu schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2012, 7454). Aus Gründen der Verbraucherschutzes erkennt der BGH zwar an, das Widerrufsrecht auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag weiterhin auszuüben (BGH NJW 2010, 610). Zugleich führte er aber auch aus, dass es ihm dabei darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrags mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Abwicklung nach den §§ 812 ff. BGB entscheidet. So liegt der Fall hier indes nicht. Denn die Klägerin hat sich bereits vor Ausübung des Rücktrittsrechts für die Kündigung - ein Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen - entschieden, mithin ihr Wahlrecht bereits ausgeübt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge ergibt sich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auch nicht daraus, dass die dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen in den von der Klägerin gerügten Punkten wegen Verstoßes gegen das AGB rechtsunwirksam seien. Ob das Klauselwerk der Beklagten tatsächlich gegen AGB-Regeln verstößt, ist vorliegend unerheblich. Zum Einen führt eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Zum Anderen löst die Übergabe ggf. intransparenter AVB ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers nicht aus. Denn nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. ist für Verträge nach dem Antragsmodell im Umkehrschluss nur die Frage ihres vollständigen Vorliegens, nicht aber auch die Frage ihrer inhaltlichen Zulässigkeit von Bedeutung (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5a VVG a.F., Rdnr. 26a). Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 BGB zu. Soweit die Klägerin rügt, über die Höhe der Abschlusskosten und der hiermit verbundenen Provision des Vermittlers der Beklagten, die Höhe und Dauer der Verrechnung der beiden Beitragszahlungen und den Einfluss dieser Kosten auf das Anlageguthaben innerhalb der ersten Jahre, die möglichen finanziellen Folgen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrags nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung und die Verwendung der Prämien zur Deckung von 'Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VVG, die der Klägerin mit dem Antrag (Anlage K-1) zum Schriftsatz vom 17.9.2012 übersandt worden ist. Die Folgen ihres Fehlens bei Antragstellung ergeben sich (allein) aus $ 8 VVG a.F., durch die der Versicherungsnehmer in solchen Fällen hinreichend geschützt ist, sodass daneben kein Raum für Schadensersastzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gegeben ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 2006, 777). Eine Beratungspflicht kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zusätzlicher Beratungsbedarf besteht (vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Köln vom 9.7.2010, 20 U 51/10 m.w.N.). Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Klägerseite auf die sog. "Kick-back"-Rechtsprechung. Diese vom BGH (BGHZ 170, 226) entwickelte Rechtsprechungslinie, die dem Anleger im Rahmen von Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten einen Schadensersatzanspruch für nichtausgewiesene Kick-Backs zuerkennt, ist auf die fondsgebundene Lebensversicherung nicht anwendbar (vgl. OLG Köln Versicherungsrecht 2011, 248). Die vom BGH im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BGH Versicherungsrecht 2011, 248). Denn dem Versicherer steht es frei, in welche Fonds er die Versicherungsbeiträge investiert. Zudem hat der BGH klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH ZIP 2012, 67). Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nach alledem ebenfalls nicht verlangen. Die Hilfsanträge zu 2 und 3, die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.1.2013 zusätzlich gestellt wurden, sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens als Ergänzung bzw. als Konkretisierung des Hilfsantrags zu 1 auszulegen, sodass hierin keine echte Klageerweiterung zu sehen ist. Dem Hilfsantrag wird aus obengenannten Erwägungen jedoch nicht gefolgt. Das Gericht hält eine zeitliche Ausschlussfrist für das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen - wie es in § 8 Abs.3 Satz 4 VVG enthalten ist - für europarechtskonform. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Kosten für den zurückgenommenen Teil der Klage waren im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Streitwert: 23.729,67 €.