Urteil
23 S 272/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0529.23S272.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das den Parteien am 27.06.2012 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 51 C 6401/11 - vom 20.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das den Parteien am 27.06.2012 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 51 C 6401/11 - vom 20.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 19.09.2010 in Düsseldorf. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädigerin ist unstreitig. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger fuhr im Unfallzeitpunkt einen 2001 erstmals zugelassenen BMW 320 i touring, 125 KW, 2171 ccm, der nach der Schwacke-Einteilung der Fahrzeugklasse 7 zuzuordnen ist. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23.09.2010 (Bl. 83 f. d.A.) darauf hin, dass im Falle der Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung durch sie im Regelfall nur die marktüblichen, normalen Tarife erstattet werden. Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 27.09.2010 (Bl. 38 d.A.) von der J. für die Zeit vom 27.09.2010 bis 30.10.2010 einen Mietwagen zum „Normaltarif inkl. aller km gemäß Preisliste 09/10 je Tag € 144,00“ nebst verschiedener Zuschläge an. Am 29.09.2010 war das beschädigte Fahrzeug des Klägers repariert. Mit Rechnung vom 29.09.2010 (Bl. 39 d.A.) stellte die J. Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Gruppe 2 wie folgt in Rechnung: „1,00 mal Normaltarif inkl. aller km (3 Tage) € 214,29, 20% Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand € 42,86, 3,00 Tag Haftungsbefreiung € 57,98, 3,00 Tag Aufpreis für Zusatzfahrer € 30,25, 3,00 Tag Aufpreis für Zusatzfahrer € 30,25, 3,00 Tag Aufpreis für Automatikgetriebe € 50,43, 1,00 Stk. Zustellung € 19,33, 1 Stk. Abholung € 19,33“, insgesamt € 517,02 brutto. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger beglich die Rechnung. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich einen Teil der Mietwagenkosten in Höhe von € 218,00. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die geforderten Mietwagenkosten die marktüblichen Preise deutlich übersteigen. Sie orientiere sich an der telefonischen Erhebung des Fraunhofer Instituts. Für unfallbedingte Mehrleistungen berücksichtige sie pauschal 25% ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (Schreiben vom 09.11.2010, Bl. 48 f. d.A.). Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von € 299,02 nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten des Geschädigten gemäß § 249 BGB. Dem Kläger sei ein günstigerer Tarif zum Anmietzeitpunkt nicht zugänglich gewesen. Der zur Anwendung gekommene Tarif stelle den ortsüblichen Normaltarif dar, wobei im Vergleich mit dem auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietortes ermittelten Normaltarif (Liste 09, Fahrzeugklasse 7, Postleitzahlengebiet 415, 3 Tage, Modus = € 622,61) die streitgegenständlichen tatsächlichen Kosten sogar noch geringer ausfielen. Die Erhebungen des Fraunhofer Instituts seien keine geeignete Schätzgrundlage. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgebracht, es fehle hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrag von € 218,00 überschießenden Teilbetrages an der „Erforderlichkeit“ i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB. Die Vergleichsberechnung des Klägers anhand der Schwackeliste für ein Fahrzeug der Gruppe 7 sei unerheblich, da der Kläger ausweislich der Mietwagenrechnung ein Fahrzeug der Gruppe 2 angemietet hat. Für die hier streitgegenständliche Anmietung gebe die Schwackeliste nicht den marktüblichen Normaltarif wieder. Bei einer Nachberechnung auf der Basis der Erhebungen des Fraunhofer Instituts für ein Fahrzeug der Gruppe 2 sei für eine 3-tägige Anmietung ein Betrag von allenfalls € 135,76 brutto inklusive Vollkaskoversicherung gerechtfertigt, wobei noch ein Abzug von 15% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen sei. Selbst bei einer entsprechenden Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 7 sei vor dem erforderlichen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen allenfalls ein Betrag von € 248,63 brutto inklusive Vollkaskoversicherung gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, zu welchem Preis der Kläger ein Fahrzeug der Gruppe 7 (mit Vollkaskoversicherung, Automatik, Zustellung und Abholung sowie Fahrberechtigung der Ehefrau) am 27.09.2010 ohne Inanspruchnahme des Internets durch fünf Telefonate bei großen Autovermietern im Bezirk W. hätte anmieten können. Auf entsprechenden Einwand der Beklagten hat es mit Beschluss vom 14.02.2012 (Bl. 154 f. d.A.) mit ausführlicher Begründung erneut auf die im Rahmen der Beweisaufnahme zugrunde zu legende Fahrzeugklasse 7 verwiesen. Sodann hat das Amtsgericht auf der Basis des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 19.12.2011 (Bl. 131 ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 24.02.2012 (Bl. 163 ff. d.A.) die Beklagte zur Zahlung weiterer € 112,58 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Berufung mit Blick auf die Besonderheit des Streitfalles, dass der Kläger vor dem Unfall ein Fahrzeug der Gruppe 7 gefahren und sodann nur ein Fahrzeug der Gruppe 2 angemietet hat, zugelassen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das erstinstanzliche Klageziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie macht insbesondere weiterhin geltend, für die Vergleichsbetrachtungen sei mit Blick auf das Bereicherungsverbot und zur Vermeidung einer unzulässigen fiktiven Abrechnung ein Fahrzeug der Gruppe 2 zugrunde zu legen. Die Ansicht des Amtsgerichts sei unzutreffend und könne nicht mit einem Vergleich mit dem Ersatz für einen Nutzungsausfall gerechtfertigt werden. Zumindest müsste dann aufgrund des Fahrzeugalters eine Herabstufung um zwei Fahrzeuggruppen auf Gruppe 5 erfolgen. Das Sachverständigengutachten, das weder auf die Gruppe 7 noch auf die Gruppe 5 abstelle, sei mithin unverwertbar. Es fehle bereits an identischen Vergleichsobjekten, so dass es zu einer Verzerrung der Ergebnisse komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. I. Die Berufung der Beklagten ist als Zulassungsberufung statthaft (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte über den bereits vorprozessual regulierten Betrag hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 823, 249 BGB in Höhe von € 112,58 nebst Zinsen zusteht. Das Amtsgericht ist auf der Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens rechts- und verfahrensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von € 330,58 gegen die Beklagte zusteht. Das eingeholte Gutachten ist eine geeignete Schätzgrundlage. Zutreffend wurde dem Sachverständigen vom Amtsgericht aufgegeben, für die Vergleichsbetrachtungen ein Fahrzeug der Gruppe 7 zugrunde zu legen. Die abweichende Ansicht der Beklagten ist unzutreffend, weil die Rechtsprechung zum Nutzungsausfall nach Ansicht der Kammer nicht analog auf die unfallbedingte Ersatzanmietung übertragen werden kann. Eine (schematische) Herabstufung auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug nach Beschädigung eines älteren Fahrzeugs ist nicht vorzunehmen. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch. Soweit sich die Beklagte in der ersten Instanz noch gegen die Berechtigung einzelner der in der streitigen Mietwagenrechnung enthaltenen Zuschläge/Aufpreise gewendet hat, sind diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Aufgrund des von dem Amtsgericht zutreffend bereinigten offenkundigen Rechenfehlers des Sachverständigen, welche mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen wird, ergibt sich im Mittel ein erstattungsfähiger Mietpreis in Höhe von € 330,58 brutto, so dass die Klage in Höhe des vom Amtsgericht zuerkannten restlichen Betrages von € 112,58 begründet ist. Im Einzelnen gilt folgendes: 1) Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05, zitiert nach juris). Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, zitiert nach juris). 2) Hieran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger grundsätzlich ein günstigerer Tarif zugänglich war. Zwar behauptet der Kläger selbst nicht, Vergleichsangebote von anderen Mietwagenunternehmen eingeholt zu haben. Da sich der Unfall acht Tage vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges ereignete, stand dem Kläger grundsätzlich ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, sich im zumutbaren Umfang nach den wirtschaftlich sachgerechten Preisen zu erkundigen. Allerdings war der Kläger vor der Anmietung von der Beklagten lediglich auf die Problematik einer Unfallersatzanmietung hingewiesen worden. Indem die Vermieterin dem Kläger ein Ersatzfahrzeug zum „Normaltarif inkl. aller km gemäß Preisliste 09/10“ anbot und ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 2 zum „1,00 mal Normaltarif inkl. aller km (3 Tage)“ abrechnete, hat der Kläger jedenfalls nicht einen als solchen erkennbaren Unfallersatztarif in Anspruch genommen. Dass der Kläger abweichend hiervon nicht von der Wahl eines wirtschaftlichen Wegs der Schadensbehebung ausgehen durfte, zeigt die Beklagte in der Berufung nicht konkret auf. 3) Bezüglich der zwischen den Parteien konkret im Streit stehenden Höhe der Mietwagenkosten unabhängig von der Bezeichnung des Tarifs hat das Amtsgericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Sachverständigengutachten eingeholt. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das Vorgehen des Amtsgerichts führe zu einer unzulässigen fiktiven Abrechnung der Mietwagenkosten, ist dies nicht zutreffend. Im Streit steht die konkrete Abrechnung des Klägers auf der Basis der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Diese wird nicht dadurch zu einer fiktiven oder teilweise fiktiven Abrechnung, dass die Angemessenheit der Höhe der Kosten konkret geschätzt wird. 4) Der Haupteinwand der Beklagten, das eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar, weil es bereits an identischen Vergleichsobjekten fehle, ist nicht zutreffend. Nach Ansicht der Kammer hat das Amtsgericht zu Recht im Rahmen der Beweisaufnahme die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 7 zugrunde gelegt. a) Die Frage, ob anlässlich der Beschädigung eines älteren Fahrzeugs bei Anmietung eines neuwertigen Fahrzeugs durch den Geschädigten nur diejenigen Kosten einer entsprechend gruppentieferen Anmietung als ersatzfähig anzusehen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Durch den Bundesgerichtshof wurde sie bislang nicht entschieden. Lediglich zur Nutzungsausfallentschädigung hat der BGH entschieden, dass bei der Bemessung derselben bei älteren PKW den Veränderungen des Nutzungswerts durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden könne (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03, zitiert nach juris). Nach einer Ansicht (LG Bayreuth, Urteil vom 19.11.2003, Az. 13 S 51/03, zitiert nach juris) begründet bei Anmietung eines neuwertigen Fahrzeugs allein das Alter des beschädigten Fahrzeugs keine Herabstufung in der Mietwagengruppe. Auch der Eigentümer eines Altfahrzeuges dürfe ein gruppengleiches Fahrzeug mieten. Nach der anderen Ansicht (LG Hagen, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 10 S 64/09, zitiert nach juris) ist der Geschädigte infolge des Alters des Fahrzeugs verpflichtet, ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anzumieten, weil nicht ersichtlich sei, warum bei der Anmietung eines Mietwagens andere Kriterien gelten sollten als im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung. Entsprechend der Erwägungen des BGH im Urteil vom 23.11.2004 sei es auch bei Anmietung eines Mietwagens nicht gerechtfertigt, den Schädiger bzw. seinen Versicherer mit den Kosten für die Anmietung eines aktuellen Fahrzeugmodells zu belasten, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein älteres Modell handelt. Denn auch in diesem Fall wäre der Geschädigte sonst ungerechtfertigt bereichert. b) Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Bayreuth an. Die Begründung des LG Hagen ist nicht überzeugend. Im Falle der Nutzungsausfallentschädigung geht es um die Kompensation des Ausfallschadens, im Fall des Ersatzes von Mietwagenkosten aber um das Integritätsinteresse (Fahrzeugnutzung), worauf das Amtsgericht im Beschluss vom 14.02.2012 mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen hat. Zudem ist eine Bereicherung des Geschädigten im Rechtssinne nicht erkennbar. Einziger Vorteil ist der „Genuss“ des Fahrkomforts eines neuwertigen Fahrzeugs. Den hat der Geschädigte aber auch dann, wenn man ihn auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug verweist, wenn es denn nur neuwertig ist. Das wäre eine Form der Bereicherung, die der Geschädigte im Regelfall aber gar nicht anstrebt; sie ist daher im Rechtssinne „aufgedrängt“ und damit unbeachtlich (so auch Dr. Joachim Y. in jurisPR-VerkR 24/2009, Anmerkung zur Entscheidung des LG Hagen). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, Az. 3 U 30/09) entspricht zwar der Ansicht des LG Hagen, enthält hierfür aber keine Begründung (vgl. Rz. 31 zitiert nach juris) und ist somit nicht nachvollziehbar. c) Aus den vorstehenden Gründen ist daher zutreffend auf die Fahrzeuggruppe 7 abzustellen. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen, der unstreitig der Mietpreisklasse 7 angehörte. Es ist nicht auf diejenige Fahrzeugklasse abzustellen, die der Geschädigte angemietet hat (hier: 2). Es ist auch nicht mit Blick auf das Alter des beschädigten Fahrzeugs eine Herabstufung auf eine niedrigere Fahrzeuggruppe der Tabellen vorzunehmen (hier: 5). Das Amtsgericht hat demnach zutreffend dem Sachverständigen die Vorgabe gemacht, die Fahrzeuggruppe 7 anzuwenden. Das Gutachten ist nicht unverwertbar. Dies folgt auch aus folgender Kontrollüberlegung: Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten darf dieser - wie ausgeführt - den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Gerade im vorliegenden Fall durfte der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot angesichts des allgemein gehaltenen vorprozessualen Hinweises der Beklagten und indem er zwar ein neueres, dafür aber gleich um 5 Klassen niedrigeres Fahrzeug für das letzte Drittel der Reparaturdauer zum „Normaltarif“ anmietete, von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten als zumindest nicht erkennbar erheblich über dem marktüblichen Rahmen liegend ausgehen. 5) Das eingeholte Gutachten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es Tagespreise statt branchenüblicher Preise für eine 3-tägige Anmietung ermittelt habe. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M. wurden bei den von ihm bzw. seiner Mitarbeiterin durchgeführten anonymen Ermittlungen keine Pauschalpreise für eine 3-tägige Anmietung angeboten. Es konnten alleine Tagespreise ermittelt werden, so dass zutreffend auf diese abzustellen ist. Zudem war im Zeitpunkt der Anmietung zunächst eine Mietdauer von 4 Tagen beabsichtigt. 6) Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist in der Berechnung des Amtsgerichts nicht enthalten. Einen Zuschlag für ein Automatikgetriebe hat der Sachverständige nicht positiv ermittelt. Demgegenüber sind die Aufschläge für die Zustellung und Abholung nach dem eingeholten Gutachten erstattungsfähig. Auch die Aufschläge für eine Haftungsfreistellung sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat durch die Vorlage seines Versicherungsscheins (Bl. 44 f. d.A.) nachgewiesen, dass das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Inwiefern daneben noch Aufschläge für einen Zusatzfahrer anfallen sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Sachverständigen nicht positiv festgestellt. Die Kammer folgt daher der Berechnung des Amtsgerichts, welches lediglich einen offenkundigen Rechenfehler des Sachverständigen berichtigt hat. Demnach wurden Zuschläge nur für die Vollkaskoversicherung und für die Zustellung und Abholung berücksichtigt, wogegen sich die Berufung nicht wendet. Die Mietwagenkosten sind somit in Höhe von insgesamt € 330,58 brutto erstattungsfähig, so dass die Klage in Höhe des vom Amtsgericht zuerkannten restlichen Betrages von € 112,58 begründet ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern Belange der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter II. 4) lit. a), wird Bezug genommen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 112,58 festgesetzt. S. X. O.