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Urteil

4a O 106/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0716.4A.O106.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Abstützen von Solarmodulen auf einem Flachdach mit zumindest zwei, zu den einander gegenüberliegenden Kanten eines Solarmoduls ausrichtbaren Stützeinrichtungen, die jeweils umfassen: 1. ein oder mehrere Hohlprofile aus Aluminium, die ein 4-Kantrohr mit einer im Wesentlichen rechteckigen Querschnittsfläche und den Seitenwänden des 4-Kantrohres Stege aufweisen, die über die untere Querwand des 4-Kantrohres hinausreichen, insbesondere gemäß der nachfolgenden Abbildung 2. ein oder mehrere, sich in dieselbe Richtung erstreckende, abgewinkelte, aus einem gekanteten Aluminiumblech hergestellte Stützprofile, a. die am Hohlprofil angebracht sind, b. die an ihren beiden Enden mit ersten Durchbrüchen versehene Befestigungslaschen aufweisen, die so ausgestaltet sind, dass die Stützprofile formschlüssig auf das Hohlprofil aufgesteckt sind, 3. ein oder mehrere aus Aluminiumblech hergestellte Verbindungswände, Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, bei denen 4. die Verbindungswände dafür geeignet sind, dass sie zur Verbindung zweier mit den Stützprofilen parallel zueinander ausgerichteten Stützeinrichtungen jeweils am zweiten Stützabschnitt der Stützprofile angebracht werden. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.06.2010 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses sowie unter Beifügung von Belegen (nämlich Rechnungskopien), unter Angabe 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer; 2. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt sowie verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer im Verzeichnis enthalten ist. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.080,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen. V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster X (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch. 3 Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist Herr A . Dieser erteilte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung des Klagegebrauchsmusters und trat der Klägerin unter anderem alle sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen Dritter ergebenden Ansprüche auf Schadenersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. 4 Das Klagegebrauchsmuster wurde am 06.11.2009 angemeldet. Die Veröffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 29.04.2010. Das Klagegebrauchsmuster steht im streitgegenständlichen Umfang in Kraft. Mit Beschluss vom 16.04.2013, bezüglich dessen Inhalts auf die Anlage K 10 verwiesen wird, hielt das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagegebrauchsmuster im streitgegenständlichen Umfang aufrecht. Gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.05.2013 Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde. 5 Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen“. Der durch die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung aufrecht erhaltene und vorliegend allein streitgegenständliche Schutzanspruch lautet: 6 „Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen (10) auf einem Flachdach mit zumindest zwei, zu den einander gegenüberliegenden Kanten eines Solarmoduls (10) ausrichtbaren Stützeinrichtungen (1, 1 ‘), wobei jede der Stützeinrichtungen (1, 1‘) ein 4-Kantrohr aufweist, an dem zumindest ein abgewinkeltes, aus einem gekanteten Blech hergestelltes Stützprofil (3, 11) angebracht ist, wobei am 4-Kantrohr (2) mehrere sich in dieselbe Richtung erstreckende Stützprofile (3, 11) angebracht sind, wobei das Stützprofil (3, 11) an seinem beiden Enden mit ersten Durchbrüchen versehene Befestigungslaschen (6) aufweist, wobei die Befestigungslaschen (6) so ausgestaltet sind, dass das Stützprofil (3, 11) formschlüssig auf das 4-Kantrohr (2) aufsteckbar ist, wobei zur Verbindung zweier mit den Stützprofilen (3, 11) parallel zueinander ausgerichteter Stützeinrichtungen (1, 1‘) eine Verbindungswand vorgesehen ist, welche jeweils am zweiten Stützabschnitt (5, 13) der Stützprofile (3, 11) angebracht ist und wobei die Vorrichtung aus Aluminium hergestellt ist.“ 7 Hinsichtlich der Formulierung des lediglich im Wege eines „insbesondere, wenn“-Antrages geltend gemachten Anspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz vom 12.04.2013 Bezug genommen. 8 Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren geben nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung wieder. Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht einer ersten Solarmodulanordnung, die in Figur 2 in einer Seitenansicht gezeigt ist. 9 10 11 Bei Figur 3 handelt es sich nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung um eine Explosionsansicht einer Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen gemäß den Figuren 1 und 2. 12 13 Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „B “ Vorrichtungen zum Abstützen von Solarmodulen auf Flachdächern (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I). Bei den von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Vorrichtungen handelt es sich um Hohlprofile, an denen jeweils mehrere, sich in dieselbe Richtung erstreckende Stützprofile angebracht sind. Die Hohlprofile weisen entsprechend der nachfolgend eingeblendeten Abbildung einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf. 14 15 Die Hohlprofile sind aus Aluminium, die Stützprofile aus gekantetem Aluminiumblech hergestellt. Letztere bestehen aus einem langen und einem zweiten, kurzen Stützabschnitt. An den Enden beider Stützabschnitte sind Befestigungslaschen ausgebildet, die das Hohlprofil im Wesentlichen formschlüssig übergreifen und mittels Nieten an den Hohlprofilen befestigt sind. Zu diesem Zweck sind in den Befestigungslaschen entsprechende Durchbrüche vorgesehen. 16 Zum Teil sind die Stützprofile mit einer Seitenwand versehen, die den Durchbruch abdeckt, der zwischen dem ersten, langen Stützabschnitt, dem zweiten kurzen Stützabschnitt und dem Abschnitt des Hohlprofils gebildet wird. 17 Die Hohl- und Stützprofile werden durch die Beklagte nicht gesondert, sondern als vormontierte Einheit angeboten und geliefert. 18 Darüber hinaus bietet die Beklagte, ebenfalls aus Aluminiumblech bestehende, Verbindungswände an, die dazu bestimmt sind, jeweils an den zweiten, kurzen Stützabschnitten der Stützprofile angebracht zu werden, um zur Erhöhung der Stabilität der Vorrichtung jeweils zwei, mit den Stützprofilen zueinander parallel ausgerichteter Stützeinrichtungen miteinander zu verbinden (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Diese Verbindungswände werden von der Beklagten gesondert angeboten und geliefert. Ihre Montage erfolgt auf dem Flachdach durch den Installationsbetrieb, der die Vorrichtungen von der Beklagten bezieht. 19 Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen mittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. 20 Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 26.07.2011 zugestellten Klage zuletzt, 21 zu erkennen wie geschehen. 22 Hinsichtlich der Formulierung des „insbesondere, wenn“-Antrages wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2013 Bezug genommen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen, 25 hilfsweise: 26 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster DE X auszusetzen. 27 Sie meint, bei der angegriffenen Ausführungsform I fehle es an einem 4-Kantrohr im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Nach dem allgemeinen Fachverständnis werde unter einem 4-Kantrohr ein im Querschnitt quadratisches oder rechteckiges Rohr verstanden, dessen Seitenwände durch vier Kanten begrenzt würden. Zudem sei dem Fachmann bekannt, dass Flachdächer eine empfindliche, wasserabgedichtete Dachhaut aufweisen würden. Er erkenne daher, dass eine ein 4-Kantrohr aufweisende Stützeinrichtung ohne weitere Maßnahmen abgestützt werden könne, da die Stützeinrichtung aufgrund der Lastverteilung über eine der Seitenflächen des 4-Kantrohrs als Grundfläche keine Beschädigungen der Dachhaut verursache. Damit würden durch das Vorsehen eines 4-Kantrohres die am Stand der Technik kritisierten Nachteile, ein hoher Herstellungs- und Montageaufwand, vermieden. 28 Das bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Trägerprofil sei demgegenüber bereits nach dem allgemeinen Verständnis kein 4-Kantrohr, da es an der unteren, zur Dachhaut ausgerichteten Seite ein nach unten offenes U-Profil aufweise. Aufgrund des nach unten hin offenen, zur Dachhaut ausgerichteten U-Profils könne das bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Trägerprofil nicht unmittelbar zum Abstützen der Stützvorrichtung auf dem Flachdach verwendet werden. Es würde dann das gesamte Gewicht der Stützeinrichtung einschließlich der Solarpanele auf den Spitzen des U-Profils lasten, wodurch die empfindliche Dachhaut beschädigt werden könne. Es sei daher bei dem bei der angegriffenen Ausführungsform I vorgesehenen Trägerprofil erforderlich, dass es mit Distanzstücken aus Gummi verschraubt werde, die dann eine Druckverteilung auf der Dachhaut bewirken. 29 Überdies sei das bei der angegriffenen Ausführungsform I verwendete Trägerprofil kein herkömmlich verfügbares Produkt. Vielmehr hätten hierzu bei der Beklagten speziell entwickelte Extrusionswerkzeuge bereitgestellt werden müssen. 30 Im Übrigen überzeuge die Entscheidung der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung, mit welcher das Klagegebrauchsmuster beschränkt aufrechterhalten worden sei, nicht, da die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters insbesondere in der DE X, ggf. in Kombination mit der DE X, naheliegend offenbart werde. 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffenen Ausführungsformen mittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. 33 I. 34 Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen auf einem Flachdach. 35 Eine derartige Vorrichtung sei, so führt das Klagegebrauchsmuster einleitend aus, aus der DE C bekannt. Dabei seien Stützeinrichtungen vorgesehen, die ein langgestrecktes Profil aufweisen. An diesem Profil seien hintereinander mehrere Gefällekeile angebracht. Das langestreckte Profil sei aus einem unteren und einem oberen Kantblech zusammengesetzt. Zwischen dem unteren und dem oberen Kantblech seien Abstandhalter vorgesehen, in die Schrauben zur Befestigung der Gefällekeile eingreifen würden. Auf den langen Schrägseiten zweier nebeneinander angeordneter Gefällekeile werde das Solarmodul abgestützt. Eine zwischen den kurzen Schrägseiten der Gefällekeile verbleibende Öffnung könne mit einem Windblech verschlossen werden. 36 An dieser Lösung kritisiert das Klagegebrauchsmuster jedoch, dass die Solarmodulanordnung einen relativ hohen Herstellungs- und Montageaufwand erfordere. Die Herstellung der langgestreckten Profile sei aufwändig. Sie erfordere zunächst die Herstellung eines unteren und eines oberen Kantblechs und nachfolgend eine Verbindung der Kantbleche unter Zwischenschaltung von Abstandhaltern. Zur Montage der Gefällekeile sei die Herstellung mehrerer, relativ aufwändiger Schraubverbindungen erforderlich. 37 Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile aus dem Stand der Technik zu beseitigen und eine möglichst einfach und kostengünstig herstellbare Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen auf einem Flachdach bereitzustellen, die zudem schnell und einfach montierbar ist. 38 Zur Lösung dieser Aufgabe ist in dem durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch eine Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen mit folgenden Merkmalen vorgesehen: 39 1. Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen (10) auf einem Flachdach mit zumindest zwei, zu den einander gegenüberliegenden Kanten eines Solarmoduls (10) ausrichtbaren Stützeinrichtungen (1, 1‘), 40 2. wobei jede der Stützeinrichtungen (1, 1‘) ein 4-Kantrohr aufweist, an dem zumindest ein abgewinkeltes, aus einem gekanteten Blech hergestelltes Stützprofil (3, 11) angebracht ist, 41 3. wobei am 4-Kantrohr (2) mehrere sich in dieselbe Richtung erstreckende Stützprofile (3, 11) angebracht sind, 42 4. wobei das Stützprofil (3, 11) an seinen beiden Enden mit ersten Durchbrüchen versehene Befestigungslaschen (6) aufweist, 43 5. wobei die Befestigungslaschen (6) so ausgestaltet sind, dass das Stützprofil (3, 11) formschlüssig auf das 4-Kantrohr (2) aufsteckbar ist, 44 6. wobei zur Verbindung zweier mit den Stützprofilen (3, 11) parallel zueinander ausgerichteter Stützeinrichtungen (1, 1‘) eine Verbindungswand (7) vorgesehen ist, welche jeweils am zweiten Stützabschnitt (5, 13) der Stützprofile (3, 11) angebracht ist, 45 8. wobei die Vorrichtung aus Aluminium hergestellt ist. 46 II. 47 Nachdem sich die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterlöschungsabteilung in ihrem Beschluss vom 16.04.2013 ausführlich mit den durch die Beklagte zur Begründung der aus ihrer Sicht fehlenden Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters herangezogenen Schriften auseinandergesetzt und gleichwohl die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters bejaht hat, bestehen auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beklagten gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters keine Bedenken. 48 Insbesondere hat die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung zurecht darauf hingewiesen, dass in dem durch die Beklagte herangezogenen Stand der Technik kein 4-Kantrohr gezeigt ist. Vielmehr ist in Figur 2b der DE X (vgl. Anlage B 2) ein U-förmiges Profil mit nach außen gebogenen Flanschen dargestellt. 49 50 Zudem fehlt es in der Entgegenhaltung, wie die Beklagte selbst einräumt, an der Offenbarung der Verwendung von Aluminium. 51 Weshalb der Fachmann gleichwohl, ggf. unter Heranziehung der ihrerseits eine in sich abgeschlossene Lösung offenbarenden DE X (Anlage B 3), naheliegend und ohne eine stets unzulässige rückschauende Betrachtung zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lehre gelangen sollte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Soweit die Beklagte auf Abschnitt [0012] dieser Entgegenhaltung verweist, trifft es zwar zu, dass dort eine Quadrat- oder Rechteckprofileinheit als besonders vorteilhaft beschrieben wird. Dies betrifft jedoch die ersten bzw. zweiten Stützprofileinheiten und nicht – wie durch das Klagegebrauchsmuster beansprucht – das 4-Kantrohr, an dem das bzw. die Stützprofile aufsteckbar sind. 52 Gleiches gilt für die bisher im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht berücksichtigte DE X (Anlage B 8), die zwar die Verwendung von Hohlprofilträgern (vgl. Anspruch 3) und den Einsatz von Aluminium (vgl. Abschnitt [0045]), aber nicht eine Verbindung mittels Befestigungslaschen im Sinne der Merkmale 5 und 6, sondern den Einsatz von Aufsteckblechen offenbart. Dass der Fachmann gleichwohl die dort gezeigte, in sich geschlossene Lösung mit der DE X (vgl. Anlage B 2) kombiniert, ist nicht ersichtlich. 53 III. 54 Durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen macht die Beklagte mittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, § 11 Abs. 2 GebrMG. 55 1. 56 Dass sich die angegriffenen Ausführungsformen jeweils auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, hat die Beklagte in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II (Verbindungswände) zurecht nicht bestritten. Denn es handelt sich bei der Verbindungswand um ein im Schutzanspruch genanntes Bauteil, das geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Schutzanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). 57 Darüber hinaus handelt es sich auch bei den Hohl- und Stützprofilen um ein wesentliches Element der Erfindung. Soweit die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform I (Hohl- und Stützprofil) verfüge über kein 4-Kantrohr im Sinne des Klagegebrauchsmusters, überzeugt dies nicht. 58 a) 59 Eine ausdrückliche Definition, was nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unter einem 4-Kantrohr, das die Stützeinrichtung nach dem Wortlaut des Schutzanspruchs lediglich aufweisen muss (Hervorhebung hinzugefügt), zu verstehen ist, findet sich in der Klagegebrauchsmusterschrift bis auf den Hinweis, dass ein solches Rohr einen rechteckigen Querschnitt haben kann, nicht (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0006]). Dies bedeutet im Umkehrschluss zunächst, dass das 4-Kantrohr einen rechteckigen Querschnitt haben kann, aber nicht haben muss. 60 Unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann weiter, dass das 4-Kantrohr – neben weiteren Vorteilen – zum Abstützen der Stützeinrichtung auf dem Flachdach dient (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0006]). Konkrete Vorgaben, in welcher Form das Abstützen auf dem Flachdach erfolgen soll, finden sich demgegenüber weder im Schutzanspruch, noch in der Beschreibung. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich das 4-Kantrohr mit einer Seite vollständig flächig auf dem Flachdach abstützen muss oder ob es auch ausreicht, wenn, wie bei der angegriffenen Ausführungsform I, lediglich einzelne Abschnitte des Profils auf dem Dach aufliegen. 61 Ein dahingehendes Erfordernis, dass sich das 4-Kantrohr mit einer Seitenfläche vollständig auf dem Flachdach abstützen muss, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Klagegebrauchsmuster an dem im Stand der Technik bekannten Solarmodulanordnungen in Abschnitt [0003] kritisiert, dass diese mit einem relativ hohen Herstellungs- und Montageaufwand verbunden sind. Denn im Stand der Technik bedarf es nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung zunächst der Herstellung eines unteren und eines oberen Kantblechs und nachfolgend einer Verbindung der Kantbleche unter Zwischenschaltung von Abstandhaltern, wobei zur Montage der Gefällekeile die Herstellung mehrerer, relativ aufwändiger Schraubverbindungen erforderlich ist (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0003] a. E.). Davon ausgehend möchte das Klagegebrauchsmuster eine möglichst einfach und kostengünstig herstellbare Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen auf einem Flachdach bereitstellen, die zudem auch einfach und kostengünstig installierbar ist. Dafür ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass das 4-Kantrohr vollflächig auf dem Flachdach aufliegt. 62 Etwas anderes folgt auch nicht aus der durch die Klägerin als Anlage K 10 zur Akte gereichten Entscheidung der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung im Gebrauchsmusterlöschungsabteilung. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt dort auf Seite 4, Mitte, aus, zum Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung habe es im Stand der Technik offenbar Hinderungsgründe gegeben, ein 4-Kantrohr zu wählen, an dem zumindest ein abgewinkeltes, aus einem gekanteten Blech hergestelltes Stützprofil angebracht wird. Als derartigen Hinderungsgrund habe die Antragstellerin im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren angeführt, abgekantete Blechprofile seien innovativer, da sie mehr Möglichkeiten böten. Daraus folgert die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung im Rahmen der Erörterung der Erfindungshöhe, es sei für sie nicht erkennbar, weshalb der Fachmann gleichwohl auf ein an dieser Stelle nachteilig erscheinendes Profil zurückgreifen sollte. Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass ein gebrauchsmustergemäßes Stützprofil ausschließlich aus einem 4-Kantrohr bestehen darf. 63 b) 64 Dies vorausgeschickt weist die angegriffene Ausführungsform I ein 4-Kantrohr im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. 65 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Trägerprofil nach dem Vortrag der Beklagten kein „herkömmlich verfügbares Produkt“ ist, sondern dass zunächst von der Beklagten speziell entwickelte Extrusionswerkzeuge bereitgestellt werden mussten. Denn der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters wird durch seine Schutzansprüche bestimmt, § 12a S. 1 GebrMG. Die Art und Weise der Herstellung des Trägerprofils hat jedoch im Schutzanspruch keinen Niederschlag gefunden. 66 Zudem führt es unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung des Klagegebrauchsmusters auch nicht aus dem Schutzbereich heraus, dass das bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Profil zusätzlich zu seiner, in sich geschlossenen und ohne Weiteres auch nach der Auslegung der Beklagten den Anforderungen an ein 4-Kantrohr genügenden Gestaltung an der unteren, zur Dachhaut ausgerichteten Seite ein nach unten offenes U-Profil aufweist. Denn einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters steht es nicht entgegen, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform I – lediglich Teile des 4-Kantrohres auf dem Flachdach aufliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters wird Bezug genommen. 67 2. 68 Darüber hinaus sind sowohl die Hohl- und Stützprofile, als auch die Verbindungswände, die durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik geeignet und von den Abnehmern der Beklagten, was sich den zahlreichen, durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen lässt, auch gerade für die Benutzung der Erfindung bestimmt. 69 IV. 70 Da die Beklagte somit sowohl durch das Angebot und den Vertrieb der Vorrichtungen zum Abstützen von Solarmodulen auf Flachdächern, als auch der Verbindungswände das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt (§ 11 Abs. 2 GebrMG), ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen: 71 1. 72 Der Klägerin steht nach § 24 Abs. 1 GebrMG gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zu. Da sowohl in Bezug auf die Stützeinrichtungen, als auch hinsichtlich der Verbindungswände keine nicht unter das Klagegebrauchsmuster fallende Verwendungsmöglichkeit ersichtlich ist, hat die Klägerin zurecht ein Schlechthinverbot beantragt. 73 2. 74 Zudem haftet gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG auch der mittelbare Verletzer dem Gebrauchsmusterinhaber auf Schadenersatz. Hierbei reicht es für den Feststellungsausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da sie als Fachunternehmen hätte erkennen können, dass die durch sie angebotenen und vertriebenen Stützeinrichtungen und Verbindungswände dazu geeignet sind, durch ihre Abnehmer zu einer Vorrichtung zum Abstützen von Solarmodulen, wie sie in Schutzanspruch 1 beschrieben ist, zusammenzufügen. 75 Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. 76 3. 77 Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunftsanspruch aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. 78 Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00). 79 4. 80 Schließlich kann die Klägerin aus § 24 Abs. 2 GebrMG auch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen, wobei sich ein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 BGB ergibt. 81 V. 82 Eine Aussetzung der Verhandlung scheidet aus, § 148 ZPO. Auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wird insoweit Bezug genommen. 83 VI. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 85 Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar. 86 Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.