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Urteil

34 O 121/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0726.34O121.12.00
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.764,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.12.2012 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert:

Klage:                                                                      100.000,-- €

Widerklage zusätzlich:                            6.764,-- €

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.764,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.12.2012 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: Klage: 100.000,-- € Widerklage zusätzlich: 6.764,-- € Tatbestand Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um ein Geschmacksmusterrecht an einem Bettgestell. Die Klägerin, die Designmöbel herstellt, meldete am 15.07.202 das Klagegeschmacksmuster 40205830-0007 an, das am 25.11.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde. Hinsichtlich des Klagegeschmacksmusters wird auf den in Anlage TW 1 vorgelegten Registerauszug und die nachfolgende erste Abbildung aus dem Registerauszug verwiesen: Die Klägerin vermarktet ein entsprechendes Bettgestell seit etwa 2004 unter der Bezeichnung „A“. Die Beklagte beliefert und organisiert bundesweit die BFilialen in Deutschland innerhalb des weltweit agierenden B-Konzerns. Sie bewirbt die B-Möbel nicht nur im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf, sondern bundesweit über den bundeseinheitlichen B-Katalog und unter der Internetadresse www BInsbesondere bewarb sie in dem am 15.08.2002 erschienenen B-Katalog 2003 ein Bettgestellt unter der Bezeichnung „C“, das nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien mit dem Klagegeschmacksmuster 40205830-0007 der Klägerin in allen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen nahezu identisch übereinstimmt. Das Bettgestell der Beklagten war in den Breiten 140 und 180 cm und in den Ausführungen Birke und Eiche erhältlich. Diese Bettgestelle vertrieb die Beklagte seit 2003 unter der Bezeichnung „C“, wobei das Bettgestell „C“ bis auf eine geringfügige Verkürzung des Kopfteils von 80 cm auf 77 cm identisch ist mit dem Bettgestell „C“. Die Parteien sind sich einig, dass auch das von der Beklagten vertriebene Bettgestell mit der Bezeichnung „C“ in allen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen nahezu identisch übereinstimmt mit dem Klagegeschmacksmuster“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2012 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Benutzung ihres Klagegeschmacksmusters ab. Mit der Klage verlangt die Klägerin Auskunft über und Schadenersatz wegen des bundesweiten Vertriebs des Bettgestells „C“ durch die Beklagte sowie die Kosten der anwaltlichen Abmahnung. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass das Bettgestell C vor dem 15.07.2002 in B-Einrichtungshäusern zum Verkauf ausgestellt worden sei. Im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung habe sie Anspruch auf die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts und des Patentanwalts. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Düsseldorf örtlich nicht für den gesamten Klaganspruch zuständig sei. Soweit das angegriffene Bettgestell nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf, sondern bundesweit vertrieben worden sei, sei der deliktische Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht gegeben. Der Vertrieb sei nicht durch die Beklagte, sondern durch in weiten Teilen in der Bewerbung und im Angebot von Produkten eigenständige B-Häuser erfolgt. Dem Klagegeschmacksmuster fehle die Neuheit, weil die angegriffene Ausführungsform des Bettgestells „C“ schon vor Anmeldung des Klagegeschmacksmusters seit April 2002 beworben und vertrieben worden sei. Dazu behauptet die Beklagte, dass seit Sommer 2001 von der B of Sweden AB das angegriffene Bettgestell entwickelt worden sei. Unter der Bezeichnung „C“ sei das Bettgestell von September 2001 bis von Herrn Larsson von der B of Sweden AB in Zusammenarbeit mit dem polnischen Unternehmen D entwickelt und konstruiert worden. In der 13. Kalenderwoche 2002, Ende März 2002, habe die Beklagte begonnen, die Bettgestelle „C BIRKE 140“ und „C BIRKE 180“ an B-Einrichtungshäuser in Deutschland zu verkaufen. In der 16. Kalenderwoche sei der Verkauf der Modelle „C EICHE 140“ und „C EICHE 180“ gefolgt. Im Jahre 2003 sei das Bettgestell „C“ in „B“ umbenannt worden. Durch die unberechtigte Abmahnung der Klägerin vom 25.04.2012 seien ihr, der Beklagten, Anwaltskosten in Höhe von 6.764,-- € auf einen Streitwert von 1.000.000,-- € bei einer 1,5 –Geschäftsgebühr entstanden. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.764,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte wegen ihrer, der Klägerin Abmahnung vom 25.04.2012 keinen Schadenersatz verlangen könne, weil sie, die Klägerin, aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17.11.2011 (14c O 80/11) von einem gesicherten Rechtsbestand des Klagegeschmackmusters habe ausgehen dürfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Widerklage ist begründet. I. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO für den gesamten Klagantrag örtlich zuständig. Unstreitig sind die angegriffenen Bettgestelle C bzw. C jedenfalls auch im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf beworben und verkauft worden. Die Beklagte hat nicht dargetan, inwieweit bei dem bundesweiten Verkauf der Bettgestelle die Bewerbung und das Angebot von Produkten durch eigenständige B-Häuser erfolgt ist. Ihre Angabe, insoweit seien „in weiten Teilen“ eigenständige B-Häuser zuständig gewesen, ist widerlegt durch den bundeseinheitlich von der Beklagten herausgegebenen Verkaufskatalog und die bundeseinheitliche Werbung auf der Internetadresse der Beklagten www.Bde . Auch der Einkauf der streitgegenständlichen Bettgestellte erfolgte durch die Beklagte bundesweit, wie die Anlagenkonvolute B 8 und B 9 zeigen Damit hat die Beklagte selbst sowohl im Landgerichtsbezirk Düsseldorf und als auch bundesweit zielgerichtet die angegriffenen Bettgestelle beworben und vertrieben, so dass die Klägerin frei war, einen Ort der unerlaubten Handlung als Gerichtsstand für alle unerlaubten Handlungen der Beklagten zu wählen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die beantragte Auskunft und Rechnungslegung wegen Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters gemäß §§ 42 Abs. 1 GeschmMG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB. Das Klagegeschmacksmuster ist nicht schutzfähig gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG, weil es nicht neu ist. Ein Muster gilt gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist, wobei Muster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Die Parteien sind sich einig, dass das Bettgestell „C“ nahezu identisch alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters aufweist. Da das Bettgestell „C“ bis auf eine geringfügige Verkürzung des Kopfteils von 80 cm auf 77 cm identisch ist mit dem Bettgestell „C“, weist auch das Bettgestellt C alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters auf. Offenbart ist ein Muster gemäß § 5 Satz 1 GeschmMG, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Bettgestelle „C BIRKE“ und „C EICH“ wurden im Verkehr verwendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, als die Beklagte die Bettgestelle bundesweit ab Ende März 2002 an die einzelnen B-Häuser ausliefern ließ, die einzelnen B-Filialen die Bettgestelle in ihren Verkaufsräumen ausstellten und ab Anfang April 2002 an den Endverbraucher verkauften. Die Beklagte hat im einzelnen durch Transportlisten substantiiert dargelegt, an welche B-Filialen wann welche Bettgestelle ausgeliefert wurden und wann diese Betten aus den B-Häusern heraus an Endverbraucher verkauft wurden. Aus den Angaben in der Anlage B 9a ergibt sich, dass vom 03.04.2002 bis zum 27.05.2002 sowohl Bettgestelle C in den Breiten 140 und 180 aus Birke mit den Artikelnummern 90049441 und 80049446 als auch aus Eiche mit den Artikelnummern 50049438 und 30049444 zig-fach an zahlreiche B-Filialen ausgeliefert worden sind. Von dort aus wurden 2.173 von diesen Bettgestellen im Zeitraum vom 28.03.2002 bis zum 13.07.2002 in Deutschland an Endkunden verkauft, wie sich aus der als Anlage B 8 vorgelegten Tabelle ergibt. Mit der Anlage B 8 legt die Beklagte substantiiert dar, welches der streitgegenständlichen Bettgestelle an welchem Tag in welchem B-Haus in Deutschland verkauft wurde. Zur Substantiierung des Vortrags, dass die streitgegenständlichen Bettgestelle vor dem 15.07.2002, dem Eingang des Eintragungsantrags des Klagegeschmacksmusters, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte zusätzlich erklärt, an wen die Bettgestelle im einzelnen verkauft worden sind. Das Gericht hat auch ohne namentliche Angabe des Endverbrauchers aufgrund der vorgelegten Verkaufs- und Frachttabellen die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte in ihren Verkaufsfilialen in Deutschland vor dem 15.07.2002 zahlreiche Betten C an den Endverbraucher verkauft hat. Denn die Verkaufstabelle in Anlage B 8 korrespondiert mit der Frachttabelle in Anlage B 9a: Hat etwa die B-Filiale in Dortmund II mit der Nr. 223 am 03.04.2002 acht Bettgestelle C Birke 180 mit der Artikelnummer 80049446 erhalten, sind dort am 09.04.2002, 10.04.2002, 13.04.2002, 17.04.2002, 23.04.2002, 24.04.2002, 30.04.2002 und 22.05.2002 auch acht Bettgestelle Birke 180 an den Endverbraucher verkauft worden. Die Kammer ist von der Richtigkeit der als Anlagen B 8 und B 9a vorgelegten Verkaufstabellen und Frachttabellen überzeugt, weil sie der Form nach Verkaufs- und Frachttabellen, die der Kammer aus anderen Rechtsstreitigkeiten und dem Sachverstand in der Kammer bekannt sind, gleichen. Auch steht der Aufwand einer Fälschung der vorgelegten Tabellen in keinem Verhältnis zur Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits für den Großkonzern der B-Group steht. Nach der aus einer Vielzahl von Verfahren von Großunternehmen gewonnenen Überzeugung der Kammer widerspricht es der Geschäftspraxis eines Unternehmens in einem Großkonzern, die vorgelegten Listen in der Kürze der Zeit nur für diesen Rechtsstreit künstlich zu erstellen, ohne dass ihnen entsprechende tatsächliche Geschäftsvorgänge zugrundeliegen. Die Richtigkeit der Transport- und Verkaufslisten in den Anlagen B 8 und B 9a bis c ist auch nicht insoweit zweifelhaft, als in der Anlage B 9c die Ziffer 124 dem B-Markt in Würzburg zugeordnet wird und in Anlage B 9a am Ende mehrere Lieferungen im Mai 2002 an „124“ aufgeführt werden, obwohl der B-Markt in Würzburg erst am 29.06.2009 eröffnet wurde. Denn die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Nr. 124 im Jahre 2002 dem BMarkt in Houston-Texas zugeordnet war und erst im Jahre 2009 dem neuen B-Markt in Würzburg gegeben wurde. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kosten der Abmahnung in Höhe von 13.528,-- € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 687 Abs. 2, 677, 670 BGB, weil die Abmahnung nicht berechtigt war. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte keinen geschmacksmusterrechtlichen Unterlassungsanspruch, wie unter Ziffer II. ausgeführt. IV. Die Klägerin kann nicht Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 42 Abs. 2 und 1 GeschmMG wegen Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters 402058300007 verlangen. Eine Verletzung liegt nicht vor, wie unter Ziffer II. ausgeführt. V. Widerklagend kann die Beklagte von der Klägerin Zahlung von 6.764,-- € wegen Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vom 25.04.2012 verlangen. Die Klägerin handelte mit ihrer unberechtigten Abmahnung schuldhaft, nämlich zumindest grob fahrlässig. Es musste sich der Klägerin aufdrängen, die Geschmacksmuster der Beklagten vor der Abmahnung eingehend zu überprüfen, wenn – wie die Klägerin wusste - die Beklagte schon einen Monat nach Anmeldung des Klagegeschmacksmusters am 15.07.2002 das streitgegenständliche Bettgestell C im B-Katalog 2003 veröffentlichte und bewarb. Es drängte sich auf, dass die Beklagte vor Veröffentlichung eines Produkts in einem millionenfach in Deutschland verteilten Katalog zum einen vorher die geschmacksmusterrechtliche Situation selbst überprüft hat und zum anderen die im Katalog abgebildeten Produkte schon zeitlich vor Erscheinen des Katalogs für den Endverbraucher in ihren Filialen bereit hält. Insbesondere ist ein Verschulden der Klägerin insoweit nicht ausgeschlossen als sie sich auf die Ausführungen im Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.11.2011 (14c O 80/11) beruft, wonach die dortige Beklagte vorgetragen hatte, dass das Bett „C“ von B erst im August 2002 offenbart worden sei. Die 14c Zivilkammer hatte in ihrem Urteil den Zeitpunkt der Offenbarung nicht geprüft, sondern lediglich auf den Vortrag der dortigen Beklagten, die in keinem erkennbaren Verhältnis zur B-Group oder der Beklagten steht, verwiesen. Damit blieb es Aufgabe der Klägerin vor dem, dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnverfahren zu prüfen, ob das Bettgestell C vorveröffentlicht war. Zu Nachprüfungen bestand für die Klägerin erheblicher Anlass, weil bei Veröffentlichung des Betts im August 2002 im B-Katalog 2003 davon auszugehen war, dass  das Bett schon einen Monat früher in seinen Filialen ausgestellt hatte. Insoweit ist es grob fahrlässig, wenn die Klägerin eine Abmahnung ausgesprochen hat, ohne die Vorveröffentlichung der angegriffenen Ausführungsform gründlich geprüft zu haben. Der Höhe nach erscheint die 1,5 Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von 1.000.000,-- € nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand zu stehen. Schon in dem Zeitraum 28.03.2002 bis 13.07.2002 wurde das Bett schon 2.172 Mal zu einem Preis zwischen 127,-- € und 153,-- € je nach Modell verkauft. VI. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich Klage und Widerklage auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.