Urteil
4a O 27/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0730.4A.O27.12.00
3mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, Frau A an dem europäischen Patent EP X eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Frau A als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.10.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau A, bestellt. 3 Die Beklagte, die ursprünglich als B firmierte, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP X (im Folgenden: Patent der Beklagten), das am 29.04.2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE X vom 03.05.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents der Beklagten erfolgte am 24.02.2010. Das Patent der Beklagten ist in Kraft. Mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25.01.2012, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage B 3 Bezug genommen wird, hielt die Einspruchsabteilung das Patent der Beklagten aufrecht. 4 Das Patent der Beklagten trägt die Bezeichnung „Kupplungsvorrichtung“. Sein Patentanspruch 1 lautet: 5 „Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118) umfasst, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.“ 6 Hinsichtlich der Formulierung der Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 10 Bezug genommen. 7 Bei der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Patents der Beklagten handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Ansicht von unten einer erfindungsgemäßen Kupplungsvorrichtung. 8 9 Frau A ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP X (im Folgenden: A-Patent), das am 11.08.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde und die Priorität der DE X vom 07.10.2006 in Anspruch nimmt, die ihrerseits am 10.04.2008 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des A -Patents erfolgte am 16.06.2010. 10 Das A -Patent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen“. Sein Patentanspruch 1 lautet: 11 „Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen, mit einem ersten Kupplungselement umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte (2) aufgenommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest verbundenen Königszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist, wobei zur drehgelenkigen Kupplung ein Drehgelenk vorgesehen ist, vorzugsweise ein Kugeldrehkranz, wobei ein äußerer Drehkranz (12) an der Scheuerplatte (2) befestigt ist und ein innerer Drehkranz (5) am umfangsseitigen Rand des Drehtellers (3) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein Dämpfungselement integriert ist, welches eine Dämpfung der Drehbewegung um die Drehachse (10) bewirkt, dass das Dämpfungselement eine Bremse (9) ist und dass die Bremse (9) oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Betätigung ein Dämpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf einen Ring (8), der innerhalb des inneren Drehkranzes (5) befestigt ist, ausüben kann.“ 12 Hinsichtlich der Formulierung der Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen K 2 und K 2a Bezug genommen. 13 Erfinder der dem A -Patent zugrunde liegenden Erfindung ist Herr Dr. C A . Ausweislich der durch den Kläger als Anlagen K 28 und K 29 vorgelegten Unterlagen trat Herr Dr. A an Frau A am 20.08.2007 seine Rechte aus den Patentanmeldungen DE X sowie PCT/EP X ab, wobei die Übertragung die gesamte Entwicklung nebst Weiterentwicklungen zum Gegenstand „Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen“ umfassen sollte. 14 Nach der Erfindung suchte Herr Dr. A Mittel und Wege, die Erfindung zu verbreiten, wofür die Vorrichtung zunächst bis zur Marktreife entwickelt werden musste. Um diese Entwicklung zu ermöglichen, setzte sich Herr Dr. A mit der Beklagten, ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen für industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen, in Verbindung. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte durch die als Anlage K 20 vorgelegte E-Mail vom 23.08.2006, welcher eine Konstruktionszeichnung beigefügt war. 15 Am 31.08.2006 fand eine Besprechung zwischen Herrn Dr. A und der Beklagten statt, im Rahmen derer Herr Dr. A der Beklagten eine Reihe von Unterlagen übergab. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Lösung mit einer hydraulischen Krafteinheit verfolgt werden sollte, mit der Bremsmomente in der Größenordnung von 50.000 bis 70.000 Nm realisiert werden können. Zugleich kam es zwischen den Parteien zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 6 verwiesen wird. 16 Ein erster Entwurf zu der zu entwickelnden, hydraulisch betätigten Krafteinheit wurde am 26.09.2006 von der Beklagten übermittelt. Dieser Vorschlag beinhaltete noch einen Kniehebelantrieb, bestehend aus zwei hydraulischen Antriebseinheiten. 17 Die vorliegende Klage schließt an einen Rechtsstreit an, den Frau Petra A , Inhaberin der Firma A & D , sowie Herr Dr. C A vor der Kammer (Az. 4a O 98/09) geführt haben. Im Ausgangsverfahren machte Herr Dr. A zunächst gegen die Beklagte Ansprüche aus einer zwischen Frau A und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung geltend. Im Wege der Widerklage machte die Beklagte in diesem Verfahren Gegenansprüche geltend, wobei Frau A in diesem Verfahren Drittwiderbeklagte war. Die Kammer wies mit Urteil vom 19.08.2010 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. 18 In dem vorgenannten Verfahren forderte Frau A zudem im Wege der Wider-Widerklage von der Beklagten einen pauschalierten Schadenersatz wegen der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 31.08.2006 sowie die vollständige Übertragung des Patents der Beklagten. Die Kammer trennte diesen Teil des Verfahrens ab, sprach Frau A mit Urteil vom 22.09.2011 den pauschalierten Schadenersatz zu und wies die Klage im Hinblick auf die begehrte Vollübertragung des Patents der Beklagten ab. In diesem Verfahren stellte Frau A in der mündlichen Verhandlung klar, dass sie allein die Vollübertragung des Patents der Beklagten, nicht aber die Einräumung einer Mitberechtigung begehre. Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenzfall über das Vermögen von Frau A ist das Berufungsverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. 19 Der Kläger behauptet, die Patentanmeldungen der Beklagten beruhten auf einer widerrechtlichen Entnahme. Die Beklagte habe ohne Wissen oder Mitwirken von Herrn Dr. A am 03.05.2007 zunächst eine deutsche Patentanmeldung (DE X) getätigt, die am 13.11.2008 offengelegt wurde. Unter Inanspruchnahme dieser Priorität habe die Beklagte sodann das hier streitgegenständliche Patent angemeldet. 20 Bereits in dem zweiten Projektmeeting am 09.10.2006 habe Herr Dr. A in dem am 26.09.2006 von der Beklagten übermittelten Entwurf handschriftliche Anmerkungen aufgenommen, mit dem Ziel, die ursprünglich vorgesehenen zwei Bremsbacken mit zwei Widerlagern symmetrisch in vier Bremsbacken mit vier Widerlagern aufzuteilen, um auf diese Weise unter Druckeinwirkung eine bessere Kraftübertragung durch die Bremskräfte auf der Innenseite des Drehkranzes zu erreichen. Hinsichtlich dieser Anmerkungen wird auf die Anlage K 21 verwiesen. 21 In dem zweiten Projektmeeting habe Herr Dr. A ferner einen hydraulischen Verteilerblock vorgegeben, der über Einzelzylinder direkt auf die geteilten Bremsbacken wirken sollte. Aufgrund dieser Festlegung sei durch die Beklagte ein Vorschlag mit insgesamt 16 Zylindern erarbeitet worden (Anlage K 22). Diesen Vorschlag habe Herr Dr. A aus Kostengründen verworfen und die Anzahl der Zylinder von 16 auf 8 reduziert. Ein entsprechender Vorschlag sei Herrn Dr. A übermittelt worden (Anlage K 23). Auf dieser Grundlage sei ein Prototyp erstellt worden. 22 Nachdem die deutsche Patentanmeldung DE X, an welcher nach dem ursprünglich formulierten Klageantrag Frau A ebenfalls eine Mitberechtigung eingeräumt werden sollte, nach Klageerhebung rechtskräftig zurückgewiesen wurde, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. 23 Der Kläger beantragt daher zuletzt, 24 zu erkennen, wie geschehen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie meint, der Zulässigkeit der Klage stehe die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Frau A habe die Beklagte bereits in dem Verfahren 4a O 167/10 auf Übertragung des Patents der Beklagten sowie auf die Einwilligung in die Umschreibung dieses Patents in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht diese Klage abgewiesen habe, sei das Berufungsverfahren derzeit nach § 240 ZPO unterbrochen. Hinsichtlich des Patents der Beklagten sei somit der geltend gemachte Anspruch bereits anderweitig rechtshängig. Der den Klagen zugrunde liegende Lebenssachverhalt sei identisch. Zudem stelle der im hiesigen Verfahren gestellte Klageantrag gegenüber dem Klageantrag des Berufungsverfahrens lediglich ein wesensgleiches Minus dar. Da die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kammer lediglich eine Übertragung des Patents im Ganzen beantragt habe, habe die Kammer die Klage insoweit abgewiesen und sich zu der Frage der Teilinhaberschaft nicht eingelassen. Über diese Frage habe das Berufungsgericht gegebenenfalls neu zu befinden. Wenn der gleiche Anspruch jetzt auch im hier gegenständlichen Verfahren geltend gemacht werde, bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen. 28 Des Weiteren bestreitet sie, dass Herr Dr. A an der der Anmeldung des Patents der Beklagten sowie der DE X zugrunde liegenden Erfindung beteiligt war. Herr Dr. A habe der Beklagten für die Zusammenarbeit lediglich Skizzen des generellen Aufbaus der Erfindung und des Bauraums zur Verfügung gestellt. Weiterhin sei durch Herrn Dr. A das erforderliche Bremsmoment und die Ansprechzeit der Bremse mitgeteilt worden. Herr Dr. A habe der Beklagten dafür die Patentanmeldung von Frau A vorgelegt und die Funktion und den Einsatzort der Bremse beschrieben. Alle Ideen und Entwicklungen der konkreten Bremse würden von der Beklagten stammen. Denn gerade aufgrund des Know-hows der Beklagten zu Bremsen habe sich Herr Dr. A ursprünglich an die Beklagte gewandt. Die Beklagte habe die Bremse nach ihren eigenen Ideen entwickelt, nur beschränkt durch den zur Verfügung stehenden Bauraum und den von Dr. A aufgestellten Spezifikationen. A & D habe demgegenüber die Entwicklung des Gesamtsystems, wie etwa die Steuerung der Bremse, vorangetrieben. 29 Die von der Beklagten angemeldeten Patente würden sich nicht auf die gesamte Vorrichtung, sondern lediglich auf die allein von der Beklagten entwickelte Bremse beziehen. Die geschützten Erfindungen seien im Rahmen der Entwicklungstätigkeit ausschließlich von den in den Patenten genannten Personen gemacht worden. Eine wie auch immer geartete Entnahme aus Patenten von Frau A habe nicht stattgefunden. 30 In dem in Bezug auf das Patent der Beklagten geführten Einspruchsverfahren sei durch die Einspruchsabteilung ausdrücklich festgestellt worden, dass die A -Beiträge (Figur gemäß Anlage K 20 bzw. A -Patent) eben nicht zu der Erfindung geführt hätten, die Gegenstand des Patents der Beklagten sei. Das Patent der Beklagten sei allein auf der Grundlage des kennzeichnenden Merkmals erteilt und aufrechterhalten worden. Andere Merkmale, die darüber hinaus in der Patentschrift beschrieben seien, hätten für die Beurteilung der Erfindung keine Rolle gespielt. Dieses kennzeichnende Merkmal gehe aber auf die Beklagte zurück und nicht auf Herrn Dr. A . Für die übrigen Merkmale des Patentanspruchs sei nächstliegender Stand der Technik die EP X, die ebenfalls nicht auf Herrn Dr. A zurückgehe. 31 Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. 32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 33 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Frau A steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung am Patent der Beklagten aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ zu, den der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau A gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen kann. 34 I. 35 Die Klage ist zulässig. 36 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits in dem Verfahren 4a O 167/10 die Vollübertragung des Patents der Beklagten begehrt hat, dieses Verfahren aufgrund der zwischenzeitlichen Unterbrechung jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 37 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei um keinen Fall der doppelten Rechtshängigkeit, denn beide Verfahren betreffen nicht den gleichen Streitgegenstand. 38 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. BGH GRUR 2012, 184 – Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2011 – TÜV I). 39 Für das Vorliegen desselben Streitgegenstandes reicht es somit nicht, wenn die Prozesse – wie hier – auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Auch weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass eine Mitberechtigungseinräumung als Minus des Patentübertragungsanspruchs angesehen werden kann, so dass der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung in dem Verlangen nach einer vollen Übertragung des Rechts grundsätzlich von vornherein mit enthalten ist (vgl. Fitzner/Lutz/Bodewig/Schnekenbühl, Patentgesetz, 4. Auflage, § 8 Patentgesetz). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Anspruchsteller – wie hier – im Rahmen seines Dispositionsrechts über den Streitgegenstand klarstellt, dass er lediglich die Übertragung des Vollrechts, nicht aber die Einräumung eines Miteigentumsanteils begehrt. Denn dann ist die Kammer gemäß § 308 ZPO an den insoweit ausdrücklich geäußerten Willen des Anspruchstellers gebunden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall nicht streitgegenständlich. 40 Eine Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise gleichwohl doppelt in Anspruch genommen werden könnte, besteht nicht. Denn bisher ist die Einräumung einer Mitberechtigung vor dem Oberlandesgericht nicht streitgegenständlich. Sollte die Klägerin dort ihre Erklärung, sie begehre ausschließlich die Übertragung des Vollrechts, dahingehend ändern, dass sie nunmehr doch auch die Einräumung einer Mitberechtigung begehrt, wäre dieser Antrag nach der vorliegenden Klage rechtshängig geworden, so dass sich die Beklagte dann – was hier nicht abschließend geklärt werden braucht – ggf. mit Erfolg auf den Einwand doppelter Rechtshängigkeit berufen kann. 41 Ob die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten besteht, ist keine Frage der doppelten Rechtshängigkeit und damit der Zulässigkeit, sondern vielmehr im Hinblick auf eine mögliche Aussetzung des landgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. 42 II. 43 Frau A steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Patent der Beklagten aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ zu, den der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau A geltend machen kann (§ 80 Abs. 1 InsO). 44 1. 45 Voraussetzung für das Bestehen eines Vindikationsanspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ ist, dass der Anspruchsteller eine fertige Erfindung besessen hat, die mit dem Gegenstand des Patents der Beklagten wesensgleich ist. Dabei ist eine solche Wesensgleichheit dann anzunehmen, wenn der Gegenstand des Patents der Beklagten mit der Erfindung von Herrn Dr. A , welche dieser an die Klägerin übertragen hat, im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rz. 8). Darüber hinaus muss die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entnommen sein (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 8. Auflage, § 8 Rz. 17). Besteht der Vindikationsanspruch nur für einen Teil des Schutzrechts, so kommt bei erteilten Patenten demgegenüber nur die Einräumung einer Mitberechtigung am Patent in Betracht (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 8 Rz. 12). 46 Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung des Patents muss der Kläger darlegen und ggf. beweisen, dass er der Urheber der durch das zu vindizierende Patent beanspruchten technischen Lehre war, das heißt, dass das Patent der Beklagten auf seine erfinderische Leistung zurückgeht. Darzulegen und ggf. zu beweisen ist zudem, dass der Inhaber des zu vindizierenden Patents nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 147 – Aufwärmvorrichtung). Dafür muss er lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass er dem Patentinhaber vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Steht dies fest, ist es Sache des Inhabers des zu vindizierenden Patents, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 f. – Aufwärmvorrichtung; BGH GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Dazu muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabhängig vom Kläger, von dem feststeht, dass er in Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umstände er seine unabhängige Erfinderschaft im Einzelnen stützt. Schließlich muss der Kläger darlegen und ggf. beweisen, dass die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem Wesentlichen widerrechtlich entlehnt worden ist (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 8 Rz. 16 ff. m. w. N.). 47 Diese Grundsätze gelten im Prozess auf Einräumung einer Mitberechtigung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kläger darlegen und ggf. beweisen muss, dass er Miterfinder ist. 48 Miterfinder im Sinne von § 6 S. 2 PatG ist nur, wer durch selbstständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden der Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat (BGH GRUR 1978, 583 – Motorsäge), ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht. 49 Die Frage, wer die technische Lehre eines Patents erfunden hat, ist nicht allein anhand der Ansprüche und der darin zum Ausdruck kommenden Merkmalskombination(en) zu beantworten. Schöpferische Beiträge zu der Erfindung (s. dazu BGH GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit) können sich vielmehr auch in technischen Merkmalen von Ausführungsbeispielen und anderen Hinweisen der Beschreibung zu möglichen Ausgestaltungen der Erfindung widerspiegeln. Maßgeblich für die Erfassung einer möglichen schöpferischen Beteiligung an dem Gegenstand des Schutzrechts ist deshalb nicht allein die Formulierung der Ansprüche, sondern der Gesamtinhalt der Patentanmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen (BGH GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung). Auf die Fassung der Ansprüche des erteilten oder später beschränkten Patents kommt es dabei nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht (mehr) zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit dem Schutzrecht Schutz gewährt wird, weil eine beschriebene Ausführungsform nicht (mehr) unter die Ansprüche subsumiert werden und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann (BGH Mitt. 2013, 274 - Bohrwerkzeug). 50 2. 51 Davon ausgehend steht Frau A gegen die Beklagte aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Patent der Beklagten zu, welchen der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau A gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen kann. 52 a) 53 Dass Herr Dr. A seine Rechte an der Erfindung an Frau A übertragen hat, hat die Beklagte nach Vorlage er als Anlagen K 28 und K 29 zur Akte gereichten Erklärungen zurecht nicht mehr in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. 54 b) 55 Das Patent der Beklagten betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten. 56 Wie das Patent der Beklagten einleitend ausführt, wird üblicherweise ein Sattelauflieger über einen Königszapfen mit der an der Zugmaschine angeordneten Sattelkupplung verbunden. Die Sattelkupplung („Fifth Wheel“) besteht aus einer Kupplungsplatte mit einer Ausnehmung, in die der Königszapfen eingeführt wird und dort über ein Schloßstück drehbar verriegelt ist. Die Oberfläche der Kupplungsplatte definiert die Schwenkebene zwischen Zugmaschine und Sattelauflieger und dient gleichzeitig als Reiblager, auf der sich eine den Königszapfen umgebende ebene Platte des Sattelaufliegers gleitend verdrehen kann. Zugmaschine und Auflieger sind über dieses Sattelgelenk gelenkig miteinander verbunden. Bei bestimmten Fahrzuständen, inbesondere bei Bremsmanövern während enger Kurvenfahrten, kann es jedoch zum gefürchteten Klappmessereffekt kommen, bei dem die Zugmaschine und der Auflieger um das Sattelgelenk maximal zueinander verschwenken, so dass das gesamte Fahrzeug unkontrollierbar wird. In anderen Fahrzeugen kann es auch zu einem unkontrollierten Pendeln zwischen Zugmaschine und Auflieger kommen. Ähnliche Probleme treten auch bei Gelenkbussen, LKW-Anhängern und gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugabschnitten von Schienenfahrzeugen auf. 57 Die bekannten Konzepte – so das Patent der Beklagten weiter – würden somit im Prinzip davon ausgehen, über eine mehr oder weniger stark dämpfende Brems- bzw. Dämpfungsvorrichtung das Sattelgelenk über Bremsanordnungen zu versteifen. 58 So schlage die US X beispielsweise eine im Auflieger drehbar angeordnete Königszapfenanordnung vor, die über eine Bremstrommel und eine gemeinsam mit dem Bremssystem des Fahrzeugs betätigbare Umschlingungsbremse bremsbar sei. Die Betätigung erfolge hier über ein mit der Fahrzeugbremsanlage gekoppeltes Gestänge. 59 Das Konzept der US X sehe eine um eine vertikale Achse drehbar gelagerte Sattelplatte an der Zugmaschine vor, die über einen Königszapfen mit ovalem Querschnitt drehfest mit dem Auflieger koppelbar sei. Die Drehung der Sattelplatte könne über eine innenliegende pneumatisch betätigbare Trommelbremse gehemmt werden. Auch hier könne die Betätigung über das Bremssystem des Fahrzeugs erfolgen. 60 Aus der GB X sei ein zwischen Zugmaschine und Auflieger geschaltetes Dämpfungssystem bekannt, welches den Klappmessereffekt verhindern solle. Dazu sei ein Hydraulikdämpferelement vorgesehen, dessen Widerstand über das Öffnen und Schließen von Ausgleichsleitungen einstellbar sei. Die Dämpfung könne auch viskoelektrisch bzw. viskomagnetisch erfolgen und in Abhängigkeit vom Winkel der Fahrzeugabschnitte zueinander bzw. von der Bremswirkung der Fahrzeugbremse gesteuert werden. 61 Ein weiteres Konzept sei aus der US X bekannt, bei dem die Bremsvorrichtung mit Bremselementen arbeite, die direkt zwischen Zugmaschine und Auflieger wirken und als exzentrisch wirkende Bremswalzen ausgebildet seien. Weitere, ähnliche Konzepte seien beispielsweise aus der GB 1 205 314, der US X sowie der DE X bekannt. 62 Schließlich würde eine gattungsgemäße Kupplungsvorrichtung in der EP-A-X offenbart. 63 Wie das Patent der Beklagten weiter ausführt, sind die Anforderungen an eine wirksame Kupplungsvorrichtung gegenläufig. Zum Einen müssten enorme Bremsmomente realisierbar sein, um den Klappmessereffekt bei den hohen Fahrzeuggewichten, die im Nutzfahrzeugbereich üblich seien, zu verhindern. Zum Anderen sei eine kompakte und gewichtssparende Bauweise erforderlich, um wertvolles Ladevolumen bzw. Nutzlastkapazität zu erhalten. Die vorstehend beschriebenen Konzepte würden diese Anforderungen zumindest nur teilweise erfüllen. Keines habe sich im großen Stil in der Praxis durchsetzen können. Eine weitere Anforderung bestehe darin, dass sich eine bremsbare und fixierbare Kupplungsvorrichtung in vorhandene, genormte Schnittstellen integrieren lassen müsse. 64 Dem Patent der Beklagten liegt daher nach der Patentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine verbesserte Kupplungsvorrichtung bereitzustellen, welche die formulierten Anforderungen besser erfüllt bzw. die bekannten Nachteile zumindest teilweise ausräumt. 65 Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale: 66 1. Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten, 67 2. mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), 68 2.1. die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, 69 3. und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) 70 3.1. zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), 71 3.2. der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt. 72 4. Die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) 73 4.1. umfasst eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118), 74 4.2. welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt. 75 c) 76 Davon ausgehend lässt der Vortrag des Klägers die tatrichterliche Feststellung zu, dass Herr Dr. A zu dem Patent der Beklagten einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten genügt demgegenüber nicht, um den Vortrag des Klägers erheblich zu bestreiten. 77 (1) 78 Dass Herr Dr. A und die Beklagte zwecks der Entwicklung einer Bremseinrichtung für Nutzfahrzeuge grundsätzlich zusammengearbeitet haben, ist unstreitig und lässt sich auch ohne Weiteres den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen entnehmen. Für einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung am Patent der Beklagten genügt dies allein jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass Herr Dr. A der Beklagten im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen übergeben hat. Entscheidend ist vielmehr, ob in der Tätigkeit von Herrn Dr. A bereits ein schöpferischer Beitrag zu sehen ist. Dies ist hier der Fall. 79 Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines schöpferischen Beitrages ist zunächst berücksichtigen, dass Herr Dr. A der Beklagten mit der als Anlage K 15 vorgelegten E-Mail am 27.11.2006 seine Patentanmeldung für eine „Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen“ übermittelt hat, die am 10.04.2008 offengelegt wurde (DE X, Anlage K 16) und deren Priorität das A -Patent in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Patents der Beklagten erfolgte demgegenüber erst am 29.04.2008. 80 Wie die als Anlage K 16 vorgelegte Offenlegungsschrift zeigt, war Herr Dr. A bereits am 07.10.2006 im Hinblick auf die Merkmalsgruppen 1 bis 3 im Erfindungsbesitz. 81 Auch die Offenlegungsschrift betrifft eine Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten (vgl. Anlage K 16, Abschnitt [0001]), die zwei schwenkbar zueinander angeordnete Kupplungselemente aufweist, die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind (vgl. Anlage K 16, Anspruch 1 „mit einem ersten Kupplungselement, umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte aufgenommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest verbundenen Königszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist.“). 82 Des Weiteren wird in der Offenlegungsschrift auch bereits eine Bremsanordnung, wie sie in der Merkmalsgruppe 3 beansprucht wird, offenbart. So sieht Anspruch 1 vor, in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein Dämpfungselement zu integrieren, welches eine Dämpfung der Drehbewegung der Drehachse (10) bewirkt. Dieses Dämpfungselement wird in Unteranspruch 2 dahingehend konkretisiert, dass es sich um eine Bremse handelt, die nach Unteranspruch 4 oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Betätigung ein Dämpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf den Ring (8) ausüben kann. 83 Darüber hinaus hat der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass Herr Dr. A umfassend bei der Entwicklung der im Patent der Beklagten offenbarten Kupplungsvorrichtung einschließlich der zugehörigen Bremsvorrichtung mitgewirkt hat. 84 Bereits in der als Anlage K 20 vorgelegten E-Mail war es Herr Dr. A , welcher der Beklagten nicht nur erste Skizzen über zwei angedachte Bremsausführungen übermittelte, sondern zugleich auch Vorgaben hinsichtlich der benötigten Bremskräfte sowie der zulässigen Verzögerung machte. 85 Unstreitig übergab Herr Dr. A sodann am 31.08.2006 die aus den Anlagen K 19 und K 27 ersichtliche Zeichnung einer Kupplungsvorrichtung, die sich im Wesentlichen identisch im Patent der Beklagten als Figur 1 wiederfindet. 86 Des Weiteren übersandte Herr Dr. A mit der als Anlage K 25 vorgelegten E-Mail vom 15.09.2006 unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat eine technische Spezifikation für das Steuerungs- und Anzeigesystem, aus welcher sich unter anderem ergibt, dass das Hydraulikaggregat für das Dämpfungssystem zeitabhängig vom jeweiligen Fahrzustand gesteuert werden soll. Dabei berechnet das System A das jeweils zeitlich veränderliche Dämpfungsmoment nach einem vorgegebenen Logarithmus auf der Grundlage von hinterlegten bzw. durch Programmierung zu hinterlegenden Fahrzeugdaten, der Fahrgeschwindigkeit und einem Drehwinkel. 87 Schließlich stammt die aus den Anlagen K 17 und K 21 ersichtliche Anmerkung „symmetrisch“ bzw. „symmetrisch anordnen“ unstreitig von Herrn Dr. A . Gleiches gilt für die in der Anlage K 24 ersichtlichen handschriftlichen Anmerkungen. 88 (2) 89 Vor diesem Hintergrund genügt das Vorbringen der Beklagten nicht, um einen schöpferischen Beitrag von Herrn Dr. A erheblich in Frage zu stellen. 90 Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des Vorliegens eines schöpferischen Beitrages nicht allein auf die Patentansprüche und deren Schutzfähigkeit an, sondern darauf, ob der Beklagte am Gesamtinhalt der Patentschrift derart mitgewirkt hat, dass sein Beitrag als schöpferisch anzusehen ist. 91 Dass dies vorliegend der Fall war, verdeutlichen bereits die Merkmale 1 – 3 von Patentanspruch 1 des Patents der Beklagten. 92 Da sich Herr Dr. A , wie die als Anlage K 16 vorgelegte Offenlegungsschrift zeigt, bereits am 07.06.2006 hinsichtlich dieser Merkmale im Erfindungsbesitz befand, genügt es nicht, dass sich die Beklagte nunmehr insoweit darauf beruft, die Einspruchsabteilung habe ausdrücklich festgestellt, dass das Patent der Beklagten allein auf der Grundlage des kennzeichnenden Teils aufrechterhalten worden sei, andere Merkmale hätten bei der Beurteilung der Patentfähigkeit keine Rolle gespielt. Denn darauf, ob gerade der Teil der Patentschrift, welcher den schöpferischen Beitrag begründen soll, neu oder erfinderisch ist, kommt es vorliegend nicht an. 93 Im Übrigen ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die EP X, auf welche die Beklagte in diesem Zusammenhang maßgeblich Bezug nimmt, tatsächlich eine aus zwei schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen bestehende Kupplungsvorrichtung offenbart, bei der die Kupplungselemente durch eine zwischen ihnen wirkende Bremsanordnung gebremst werden, um so die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander zu hemmen (Unterstreichung hinzugefügt). 94 Auch wenn Anspruch 1 der EP X allgemein von zwei Kupplungsteilen spricht, die im gekuppelten Zustand ineinander greifen, wobei zwischen den Kupplungsteilen eine Fluid-Dämpfungsvorrichtung zum Dämpfen der Relativbewegung zwischen den Kupplungselementen angeordnet ist, geht es in der Schrift vorrangig nicht um ein Abbremsen der Schwenkbewegung von Anhänger und Zugfahrzeug, sondern um eine Dämpfung in Längsrichtung (vgl. Anlage B 4, Abschnitte [0003] und [0004]). Demgegenüber ging es bei der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und der Beklagten darum, das Sattelgelenk zwischen Zugmaschine und Auflieger zu versteifen (vgl. die als Anlage K 20 vorgelegte Anfrage). 95 Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und der Beklagten war somit, was auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 30.08.2012, dort S. 6, einräumt, die gemeinsame Entwicklung eines Bremssystems. In diesem Zusammenhang kam es zum Abschluss der als Anlage K 6 vorgelegten Vertraulichkeitsvereinbarung und zu dem aus den durch den Kläger im Einzelnen vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Informationsaustausch. Auch wenn die Beklagte, wie etwa die als Anlage K 17 vorgelegte E-Mail zeigt, ebenfalls maßgeblich an der Entwicklung der Bremse mitgewirkt hat, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die letztlich die Erfindung darstellende Kombination aus Kupplung und Bremsvorrichtung gerade nicht auf die Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und der Beklagten zurückgeht. 96 Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch die Beklagte als Anlage B 7 vorgelegten DE X, aus welcher zwar die Ausbildung der Lagerplatte als Drehteller, nicht aber die im Patent der Beklagten beschriebene, aus Kupplungs- und Bremsvorrichtung bestehende Kupplungsvorrichtung bekannt ist. 97 III. 98 Eine Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des derzeit ruhenden Berufungsverfahrens kommt nicht in Betracht, § 148 ZPO. 99 1. 100 Eine Aussetzung ist nur zulässig bei einer Vorgreiflichkeit im Sinne präjudizieller Bedeutung, das heißt, die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren muss als Vorfrage mindestens zum Teil vom Bestehen bzw. Nichtbestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängen (BGH NJW-RR 2011, 1343, 1344; Musilak, ZPO, 10. Auflage, § 148 Rz. 5). Nicht ausreichend ist ein bloßer Einfluss auf die Beweiswürdigung oder die Vermeidung doppelter Beweisaufnahmen. Gleiches gilt, wenn die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist oder allein die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen besteht (OLG Jena, NJW-RR 2001, 503; Musilak, a. a. O.). 101 2. 102 Geht man davon aus, liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor. 103 In dem vor dem Oberlandesgericht geführten und derzeit ruhenden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht aufgrund seiner Bindung an die gestellten Anträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf die Frage der Inhaberschaft an dem Patent der Beklagten allein zu prüfen, ob die durch dieses Patent geschützte Erfindung auf eine erfinderische Leistung von Herrn Dr. A zurückgeht. Dort ist somit maßgeblich, ob der Gegenstand des Patents der Beklagten mit der Erfindung von Herrn Dr. A wesensgleich ist. Gelangt das Oberlandesgericht Düsseldorf dabei zu dem Ergebnis, dies sei der Fall, wird es die Beklagte zur Übertragung ihres Patents verurteilen, andernfalls ist die Klage dort abzuweisen. Mit Fragen der Miterfinderschaft braucht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf demnach nicht zu beschäftigen. 104 Zwar hätten sich die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und der Kammer dann inhaltlich widersprechen können, wenn die Kammer die Klage mangels einer Miterfinderstellung des Klägers abgewiesen hätte, das Oberlandesgericht später jedoch einen Vindikationsanspruch bejaht. Dies allein rechtfertigt jedoch, wie bereits ausgeführt, eine Aussetzung der Verhandlung nicht, sondern ist den unterschiedlichen Streitgegenständen beider Verfahren geschuldet. 105 Schließlich ist eine Aussetzung der Verhandlung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der vorliegenden Klage, sollte das Oberlandesgericht einen Vindikationsanspruch bejahen, das Rechtschutzbedürfnis fehlen würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, Vor § 253 Rn. 9). Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch noch nicht einmal absehbar, ob der Kläger als Insolvenzverwalter das Verfahren vor dem Oberlandesgericht überhaupt wieder aufnimmt und, falls dies der Fall sein sollte, zu welchem Ergebnis das Oberlandesgericht gelangen wird. 106 IV. 107 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. 91a ZPO. 108 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Da das Patent der Beklagten die Priorität der DE X in Anspruch nimmt und beide Schriften unstreitig weitgehend wortgleich sind, gelten die Ausführungen zum Patent der Beklagten entsprechend, so dass der Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. 109 Das Urteil ist im Kostenpunkt gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar. 110 Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.