Urteil
4a O 264/09
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auslegung eines Patentanspruchs obliegt dem Verletzungsgericht eigenverantwortlich; eine abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren ist als gewichtige sachverständige Äußerung zu würdigen, aber nicht bindend, sofern das Patent nicht durch Veröffentlichung einer geänderten Patentschrift eingeschränkt wurde.
• Der unbestimmte Artikel "a/one" in einem Patentanspruch schließt nicht zwingend die Möglichkeit mehrerer Ausführungen desselben Merkmals aus; "ein Gleichrichter" bedeutet hier mindestens ein Gleichrichter, nicht zwingend genau einer.
• Merkmalhafte Anforderungen an die Anordnung von Wicklungsabschnitten müssen funktionsgerecht ausgelegt werden: Es genügt, dass die Phasenwicklungsabschnitte so angeordnet sind, dass sie insgesamt radial in sechs Lagen aufeinanderfolgen, auch wenn dies insbesondere in den Wicklungsköpfen bzw. außerhalb der Nuten zu realisieren ist.
• Bei Wortlaut- und beschreibungsangemessener Auslegung hat der Klägerin ein Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Rückruf- sowie Feststellungsanspruch und gegen inländische Inhaber zudem ein Vernichtungsanspruch zu; Schadenersatz ist bei Erkennbarkeit der Verletzung durch Fachunternehmen zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Fahrzeugwechselstromgeneratoren: Auslegung von "einem Gleichrichter" und Schichtenanordnung • Eine Auslegung eines Patentanspruchs obliegt dem Verletzungsgericht eigenverantwortlich; eine abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren ist als gewichtige sachverständige Äußerung zu würdigen, aber nicht bindend, sofern das Patent nicht durch Veröffentlichung einer geänderten Patentschrift eingeschränkt wurde. • Der unbestimmte Artikel "a/one" in einem Patentanspruch schließt nicht zwingend die Möglichkeit mehrerer Ausführungen desselben Merkmals aus; "ein Gleichrichter" bedeutet hier mindestens ein Gleichrichter, nicht zwingend genau einer. • Merkmalhafte Anforderungen an die Anordnung von Wicklungsabschnitten müssen funktionsgerecht ausgelegt werden: Es genügt, dass die Phasenwicklungsabschnitte so angeordnet sind, dass sie insgesamt radial in sechs Lagen aufeinanderfolgen, auch wenn dies insbesondere in den Wicklungsköpfen bzw. außerhalb der Nuten zu realisieren ist. • Bei Wortlaut- und beschreibungsangemessener Auslegung hat der Klägerin ein Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Rückruf- sowie Feststellungsanspruch und gegen inländische Inhaber zudem ein Vernichtungsanspruch zu; Schadenersatz ist bei Erkennbarkeit der Verletzung durch Fachunternehmen zuzusprechen. Die Klägerin macht gegenüber drei Unternehmen der C‑Gruppe Ansprüche aus dem europäischen Patent EP A (Patentanspruch 2) geltend. Streitgegenstand sind die C‑Wechselstromgeneratoren der Typen FG18 und FG23, die an BMW geliefert wurden. Die Klägerin behauptet, diese Ausführungsformen verletzten Patentanspruch 2, insbesondere wegen der Anordnung von Nuten, sechs Phasenwicklungsabschnitten und der Schichtenfolge sowie der Verwendung von Gleichrichtern. Die Beklagten bestreiten Verletzung; sie führen insbesondere an, Patentanspruch 2 setze zwingend genau einen Gleichrichter voraus und die Wicklungen seien nicht in sechs radialen Lagen angeordnet. Im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren war der Bundesgerichtshof der Auffassung, eine Gestaltung mit zwei Gleichrichtern mache nicht von der Lehre des Patents Gebrauch. Die Kammer hat die Auslegung des Anspruchs vorgenommen und die Behauptungen beider Parteien geprüft. • Auslegung des Anspruchs: Maßgeblich ist der Wortlaut des Anspruchs in seiner technisch-funktionalen Auslegung; die englische Fassung verwendet den unbestimmten Artikel "a", sodass "ein Gleichrichter" mindestens einen Gleichrichter, aber nicht zwingend genau einen bedeutet. • Bedeutung früherer Nichtigkeitsentscheidung: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren ist beim Verletzungsgericht nur als gewichtige sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen, nicht in jedem Fall bindend; Bindung besteht nur bei förmlicher Beschränkung des Patents durch Veröffentlichung einer geänderten Patentschrift. • Ausfüllung der Merkmale: Viele Merkmale (Rotor, Kühlgebläse, zylindrischer Statorkern mit Nuten, sechs Phasenwicklungsabschnitte, zwei Dreiphasenwicklungen) sind von den Beklagten nicht bestritten und liegen bei den angegriffenen Ausführungsformen vor. • Gleichrichteranzahl: Die Patentbeschreibung enthält Ausführungsbeispiele mit zwei Gleichrichtern und erwähnt ergänzend, dass unter Umständen ein Gleichrichter ausreichen kann; damit steht der Anspruchswortlaut der Verwendung von zwei Gleichrichtern nicht entgegen. • Anordnung der Wicklungsabschnitte: Merkmal "in six layers radially" bezieht sich funktionsgerecht auf die Phasenwicklungsabschnitte insgesamt (einschließlich der Verbindungsabschnitte/Wicklungsköpfe), sodass es ausreicht, wenn die Lagefolge insbesondere außerhalb der Nuten erkennbar ist; bei den angegriffenen Ausführungsformen sind die Schichten erkennbar und deshalb anspruchsgemäß. • Rechtsfolgen: Da die angegriffenen Produkte die technische Lehre des aufrechterhaltenen Teils des Patents wortsinngemäß verwirklichen und keine Erlaubnis vorliegt, bestehen nach Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140a,140b PatG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Rechnungslegungs- und Rückrufansprüche sowie gegen inländische Beklagte Vernichtungsansprüche. • Schadensersatz und Auskunft: Schadenersatz ist zuzusprechen, weil Fachunternehmen die Verletzung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können; die genaue Höhe ist noch unbestimmt, deshalb besteht Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung zur Schadensbezifferung. Die Klage ist in vollem Umfang überwiegend stattgegeben. Die Beklagten werden zur Unterlassung verurteilt; die inländischen Beklagten zudem zur Vernichtung betroffener Vorräte. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über Umfang, Herkunft, Lieferungen, Angebote, Werbung, Kosten und Gewinn zu erteilen; nicht gewerbliche Abnehmerangaben können unter Wirtschaftsprüfervorbehalt gehabt werden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind; die genaue Schadenshöhe ist durch die verlangte Rechnungslegung zu ermitteln. Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu Lasten der Beklagten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.