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Urteil

13 O 249/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0821.13O249.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Zwischen der Klägerin, einem Versicherer, und dem Beklagten bestand seit dem 13.01.1999 ein Versicherungsagenturverhältnis, welches ursprünglich mit der Firma xxx begründet worden war und spätestens zum 24.04.2012 beendet wurde. Der Beklagte war für die Klägerin auf der Grundlage eines Versicherungsagenturvertrages (im Folgenden: „Agenturvertrag“ vom 13.01.1999 (Anlage K 1) als Handelsvertreter tätig und erhielt für seine Tätigkeit gemäß § 4 des Agenturvertrages von der Klägerin sog. Abschluss- und Pflegeprovisionen; die Provisionen sollten gemäß § 4 des Vertrag erst zur Auszahlung kommen, „ wenn sie verdient sind, d. h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat “; wegen weiterer Einzelheiten des Agenturvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe ihr ausgezahlte Bestandsprovisionen in Höhe von 43.000,60 € zurückzuzahlen, weil er aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses im April 2012 für den Rest des jeweiligen Abrechnungszeitraums keine Betreuungsleistungen mehr habe erbringen können. Sinn und Zweck einer Bestandsprovision sei die Honorierung von Pflegeleistungen des Versicherungsmaklers; diese Bestandspflege habe der Beklagte habe nach der Kündigung des Agenturvertrages nicht mehr erbringen können, weshalb die gewährten Bestandsprovisionen mangels Rechtsgrundes bereicherungsrechtlich zurückzugewähren seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 43.000,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 16.06.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, er habe die erhaltenen Bestandsprovisionen nicht anteilig zurückzugewähren, weil § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages den Verdienst der Bestandsprovision abschließend regele. Die Bestandsprovision sei daher mit der Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer verdient, für eine von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung bestehe kein Raum. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin besitzt gegen den Beklagten keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Bestandsprovisionen im Sinne des Agenturvertrags zwischen den Parteien verdient hat, mithin weiterhin ein Rechtsgrund für die Zahlungen besteht. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass es der Sinn und Zweck einer Bestandsprovision, die im vorliegenden Agenturvertrag als „Pflegeprovision“ bezeichnet wird, zunächst nahe legt, dass diese nur für den Zeitraum verdient wird, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werden kann (so auch LG Bonn, Urt. v. 13.09.2011 – Az. 2 O 164/11 = BeckRS 2013, 01830). Diese Erwägungen sind zur Überzeugung des Gerichts zum einen aber nicht zwingend und können zum anderen schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Parteien im Agenturvertrag unter § 4 Abs. 5 den Verdienstzeitpunkt auf den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags durch den Versicherungsnehmer festgelegt haben. Damit liegt aber weder eine Vertragslücke vor, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden könnte, noch entfällt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Rechtsgrund für bereits gezahlte Bestandsprovisionen. Welchen Zweck die Zahlung einer Bestandsprovision verfolgt ist anhand des konkreten Vertragsverhältnisses zu ermitteln. § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages bestimmt, dass Provisionen nur dann zur Auszahlung kommen, „ wenn sie verdient sind, d. h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat “. Damit ist vertraglich aber festgelegt, dass der Vertreter die Bestandsprovision verdient hat, wenn der Versicherungsnehmer seinen Beitrag gezahlt hat. Dass sich die Regelung auch auf Bestandsprovisionen erstreckt ist eindeutig, da im Unterschied zu den ersten beiden Absätzen des § 4, in denen entweder von einer „ Abschlussprovision “ (Absatz 1) oder einer „ Pflegeprovision “ (Absatz 2) die Rede ist, ab dem folgenden Absatz 3 allgemein von „ Provisionen “ gesprochen wird. Dadurch, dass der Vertreter die Bestandsprovision ausgezahlt bekommt, sobald die Klägerin die Beitragsprämie vom Versicherungsnehmer erhalten hat, wird zugleich deutlich, dass diese nicht allein zukunftsgerichtet für mögliche bestandspflegende Tätigkeiten des Vertreters gezahlt wird, sondern auch in Form einer Halteprämie dafür, dass der vom Vertreter betreute Versicherungsnehmer für eine weitere Beitragsperiode seinen Vertrag mit der Klägerin aufrecht erhalten und hierfür seinen Beitrag entrichtet hat. Es liegt damit in der Natur der vorliegenden Bestandsprovision, dass sie nicht auf den Zeitraum beschränkt ist, in dem der Vertreter bestandspflegend tätig wird oder (zumindest potentiell) werden könnte. Sie wird nicht anhand der konkret zu erbringenden Tätigkeiten des Vertreters bemessen, sondern für jeden Versicherungsvertrag pauschal gezahlt, gleich ob der Vertreter in dem fraglichen Zeitraum umfangreich tätig werden muss oder nicht. Sie wird also gerade nicht für bereits geleistete Dienste gezahlt (wie z. B. Entgeltzahlungen an einen Arbeitnehmer); vielmehr honoriert sie durch das Abstellen auf die Beitragszahlung auch allgemein das „Halten“ des Versicherungsnehmers als Bestandskunden durch Betreuungsleistungen des Vertreters unabhängig davon, im welchem Umfang der Vertreter in der laufenden Beitragsperiode tatsächlich tätig werden muss. Damit kann der vorliegenden Bestandsprovision aber nicht allein die von der Klägerin intendierte Funktion einer Gegenleistung für ein tatsächliches Tätigwerden oder auch nur die potentielle Möglichkeit hierzu zugesprochen werden. Das Anknüpfen an die Beitragszahlung des Versicherungsnehmers verdeutlicht vielmehr, dass die Bestandsprovision den Vertreter gerade auch für den Fortbestand des Versicherungsvertragsverhältnis für eine weitere Beitragsperiode mit dem damit verbundenen Umsatz für den Versicherer honorieren soll und nicht nur eine vorweggenommene Vergütung für noch zu erbringende Dienste des Vertreters in der folgenden Beitragsperiode ist. Damit besteht vorliegend aber kein Raum um über den konkreten Vertragstext hinaus im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Rückzahlungsklausel für den Fall der Vertragsbeendigung innerhalb eines Beitragszyklus zu schaffen. Es besteht diesbezüglich schon keine für eine ergänzende Vertragsauslegung notwendige Vertragslücke, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien die Regelung des § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages als hinreichende und abschließende Regelung angesehen haben; die Bestandsprovision wurde von den Parteien mit Beitragszahlung durch den Beklagten als verdient angesehen. Die Parteien haben den Fall einer Vertragsbeendigung auch nicht schlicht vergessen, was die Regelung des § 10 Abs. 5 des Agenturvertrags zeigt, welcher ausdrücklich das Schicksal von Provisionsansprüchen für den Fall der Beendigung des Agenturvertrags regelt. Daher kann vorliegend keine ergänzende Auslegung des Agenturvertrags im Sinne der Klägerin vorgenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 43.000,60 EUR festgesetzt.