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Urteil

4c O 15/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Patentanspruch ist dahin auszulegen, dass die Querschienen lediglich so ausgebildet sein müssen, dass sie wahlweise ein Schieberahmen oder ein Auswurfbrett aufnehmen können; die genannten Werkzeuge müssen nicht körperlich vorhanden sein. • Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent, wenn die Querschienen in ihrer Ausgestaltung und Funktion geeignet sind, ein Auswurfbrett oder einen Schieberahmen unmittelbar aufzunehmen und zu positionieren. • Der Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie der Anspruch auf Rückruf stehen dem Patentinhaber zu; Rückruf kann auch gegen ausländische Verletzer angeordnet werden. • Ein Rückrufanspruch ist nicht per se unverhältnismäßig, wenn die patentverletzende Funktion der vertriebenen Erzeugnisse dadurch beseitigt werden soll. • Dem Patentinhaber steht für die Zeit vor Patenterteilung gegebenenfalls Entschädigung sowie nachfolgend Schadensersatz zu; Feststellungsanträge sind zulässig, wenn Schaden noch nicht bezifferbar ist.
Entscheidungsgründe
Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs: Querschienen müssen Aufnahmefähigkeit, nicht Anwesenheit von Werkzeugen gewährleisten • Patentanspruch ist dahin auszulegen, dass die Querschienen lediglich so ausgebildet sein müssen, dass sie wahlweise ein Schieberahmen oder ein Auswurfbrett aufnehmen können; die genannten Werkzeuge müssen nicht körperlich vorhanden sein. • Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent, wenn die Querschienen in ihrer Ausgestaltung und Funktion geeignet sind, ein Auswurfbrett oder einen Schieberahmen unmittelbar aufzunehmen und zu positionieren. • Der Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie der Anspruch auf Rückruf stehen dem Patentinhaber zu; Rückruf kann auch gegen ausländische Verletzer angeordnet werden. • Ein Rückrufanspruch ist nicht per se unverhältnismäßig, wenn die patentverletzende Funktion der vertriebenen Erzeugnisse dadurch beseitigt werden soll. • Dem Patentinhaber steht für die Zeit vor Patenterteilung gegebenenfalls Entschädigung sowie nachfolgend Schadensersatz zu; Feststellungsanträge sind zulässig, wenn Schaden noch nicht bezifferbar ist. Die Klägerin, Inhaberin des europäischen Patents EP A für eine Veredelungspresse, machte gegen die Beklagte, einen chinesischen Hersteller von Stanzmaschinen, Patentverletzung geltend. Streitgegenstand war Anspruch 1 des Klagepatents, der horizontale Querschienen des Werkzeug stützenden Unterbaus beschreibt, deren Profile wahlweise einen Schieberahmen oder ein oberes Auswurfbrett aufnehmen können. Die Beklagte zeigte eine Stanzmaschine auf der Messe Drupa 2012, deren Ausbrechstation kein Auswurfbrett und keinen Schieberahmen aufwies. Die Klägerin hielt dies für eine unmittelbare oder hilfsweise mittelbare Verletzung des Anspruchs; die Beklagte behauptete, das Patent setze das tatsächliche Vorhandensein der genannten Werkzeuge voraus und der Rückruf ganzer Maschinen sei unverhältnismäßig. Das Gericht hat in erster Instanz zugunsten der Klägerin entschieden. • Auslegung des Anspruchs: Anspruch 1 ist funktional zu verstehen; die Merkmalsgruppen beschreiben Querschienen mit Profilen, die geeignet sein müssen, wahlweise ein Schieberahmen oder ein Auswurfbrett aufzunehmen; körperliche Anwesenheit dieser Werkzeuge ist nicht erforderlich. • Begründung anhand Wortlauts und Technischer Lehre: Die Begriffe im Patentanspruch und die Zeichnung beschränken den Schutz auf den Werkzeug stützenden Unterbau und die Anordnung/Profilierung der Querschienen; die Funktionserfordernis bestimmt den Schutzumfang. • Fachmännische Betrachtung: Dem Durchschnittsfachmann ist bekannt, dass die oberen Werkzeuge kundenspezifisch von Dritten gefertigt werden; die Erfindung zielt auf vereinfachte Einspannung/Positionierung durch profilierte Querschienen ab. • Wortsinngemäße Patentverletzung: Die Beklagte verwendete Querschienen mit solchen Profilen; sie räumte ein, dass die Profile patentverletzend verwendet werden können, weshalb die Ausführungsform den Schutzgegenstand wortwörtlich verwirklicht. • Rechtsfolgen: Auf Basis von Art. 64 EPÜ und §§ 139, 140a, 140b PatG stehen der Klägerin Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung einer Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht zu. • Rückrufrecht gegen Auslandsverletzer: § 140a Abs. 3 PatG verlangt nicht Inlandseigentum oder -besitz der Verletzerware; Rückruf dient auch der Sensibilisierung der Vertriebswege und ist nicht nur Vorstufe zur Vernichtung. • Verhältnismäßigkeit des Rückrufs: Der Umstand, dass ein patentgemäßer Zustand durch einfachen Austausch beseitigt werden könnte, macht den Rückruf nicht per se unverhältnismäßig; die Beklagte hat die Gefahr einer Wiederherstellung patentverletzenden Zustands nicht substantiiert dargetan. • Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz: Für die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung kommt Entschädigung gemäß IntPatÜG in Betracht; nach Erteilung besteht Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Patentverletzung; Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten dienen der Bezifferung. • Prozessrechtliches: Feststellungsansprüche sind zulässig, wenn der konkrete Schaden noch nicht beziffert werden kann; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden getroffen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, die in Anspruch 1 des Klagepatents definierten Handlungen zu unterlassen, umfassende Auskunft zu erteilen, die seit 1.9.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen sowie die Klägerin bezüglich Entschädigung und Schadensersatz festzustellen. Das Gericht stellte fest, dass der Patentanspruch so auszulegen ist, dass die Querschienen lediglich zur Aufnahme eines Schieberahmens oder Auswurfbretts geeignet sein müssen; die angegriffene Ausführungsform erfüllt diese Voraussetzungen und verletzt somit das Patent. Der Rückrufanspruch gegen die ausländische Beklagte wurde für verhältnismäßig gehalten; ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor Patenterteilung und auf Schadensersatz nach Erteilung wurde dem Grunde nach festgestellt. Die Klägerin obsiegte überwiegend, weil die Beklagte die patentierte Lehre durch die Gestaltung der Querschienen nutzte.