Urteil
16 O 36/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0926.16O36.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 3.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2008, der Beklagte zu 1) darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in der Zeit vom 22.01.2008 bis zum 25.02.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern den Schaden zu ersetzen der diesen durch die mangelhafte Planung der Beklagten bezüglich der zu geringen G3 in der Tiefgarage der Häuser K. 20a, 22, 24 und G-Str., 33, 35 in Düsseldorf-Kaiserswerth bezüglich der Erwerber C (K. 20a), I2 K. 22) und T3 (K. 24) sowie bezüglich der WEG Residenz von T6 entsteht. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 16.960,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2008, der Beklagte zu 1) darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.088,00 € in der Zeit vom 22.01.2008 bis zum 23.02.2008 und aus einem Betrag in Höhe von 16.960,57 € in der Zeit vom 24.02.2008 bis zum 25.05.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 2 TATBESTAND 3 Die Beklagten waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betrieben ein Architekturbüro. 4 Die Kläger waren ebenfalls durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Residenz von T6 GbR, verbunden und beabsichtigten die Errichtung Neubaus von sechs Stadthäusern mit den Adressen K. und G in Kaiserswerth zum Zwecke einer späteren Veräußerung als Wohnungseigentum. Zu den sechs Stadthäusern gehörte eine gemeinsame Tiefgarage, die 12 Parkplätze vorsah. 5 Mit Vertrag vom 22.03./ 22.05.2002 beauftragten die Kläger das „Architekturbüro E/B“ mit der Erbringung von Architektenleistungen bezüglich des 6 Der Vertrag sah in § 2 die Erbringung sämtlicher Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI, insbesondere auch den Entwurf der Ausführungsplanung des Bauvorhabens, vor. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 d. A.) verwiesen. 7 Der Beklagte zu 1) war allein mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens befasst. 8 Der Beklagte zu 2) schied aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. 9 Am 28.04.2003 erhielten die Kläger eine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Bauvorhaben, wobei auf das Erfordernis zur Einhaltung der Vorgaben der Garagenverordnung NRW hingewiesen wurde. 10 Diese sieht unter anderem für die G4 einer Tiefgarage eine Mindestbreite von 5,50 m vor. Die Mindestbreite wurde bei der streitgegenständlichen Tiefgarage nicht durchgehend eingehalten. Jedenfalls die zwischen den Parkplätzen angeordneten tragenden Stützpfeiler ragen so in die Fahrbahn hinein, dass der Abstand zwischen den einzelnen Parkplätzen hier lediglich ca. 5,30 m beträgt. Die Erweiterung des Abstandes zwischen den Stützpfeilern zum Zwecke der Vergrößerung des Mindestabstands ist nicht möglich. 11 Die mit einer Rampe versehene Garage hält auch insofern die Garagenverordnung NRW nicht ein als in der Verordnung ein Mindestradius von 5,0 m bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 m vorgesehen ist. Dieser Mindestradius wurde am Rampenfuß nicht eingehalten, da in Verlängerung des Hauses 31 eine Wand eingezogen wurde. Auch eine Fahrbahnbreite von 3,50 m wurde nicht hergestellt. 12 Mit Schreiben vom 15.06.2007 forderten die Kläger die Beklagten zur Mängelbeseitigung im Hinblick auf die zu geringe Tiefgarageneinfahrt bis zum 27.06.2007 auf (Anlage K 10, Bl. 37 d. A.). 13 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2008 forderten die Kläger die Beklagten auf, für die Vergrößerung des Radius am Rampenfuß einen Vorschuss in Höhe von 11.088,00 € und als Entschädigung für die zu geringe G3 in der Tiefgarage einen Betrag in Höhe von 22.560,00 € jeweils bis zum 21.01.2008 zu zahlen (Anlage K 11, Bl. 38 f. d. A.). 14 Die Kläger veräußerten die Eigentumswohnungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens inklusive der zwölf Stellplätze, wobei die erwerbenden Wohnungseigentümer C, I2, U, Dr. L2, T3 und K jeweils zwei Tiefgaragenstellplätze erhielten. Der Kaufpreis pro T-Platz betrug 14.000,00 €. 15 Die Eigentümer der Wohnungen sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, der WEG Residenz von T6. 16 In der Folgezeit gab es wegen einer Vielzahl von Mängeln an dem Bauvorhaben teilweise auch gerichtliche Auseinandersetzungen. 17 Im Jahre 2009 beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Veränderung der Tiefgarageneinfahrt, um den Radius am Rampenfuß zu erhöhen. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Hierfür zahlten die Kläger an das ausführende Drittunternehmen einen Betrag in Höhe von 16.960,57 €. 18 Gegen den Erwerber T3 ist wegen des von ihm an die Kläger zu zahlenden Kaufpreises noch ein gerichtliches Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 14 c O 22/05, anhängig. 19 Die Kläger behaupten, die zu geringe G3 führe dazu, dass die Nutzer aller zwölf Parkplätze bis zu fünf Mal rangieren müssten, um ihr Fahrzeug abstellen zu können. 20 Durch die zu engen Parkplätze entstehe ein Minderwert von 1.890,00 € pro Q-Platz, (insgesamt: 22.680,00 €). 21 Da der Mangel nicht behebbar sei, könnten die Eigentümer der 12 Tiefgaragenplätze eine Herabsetzung des Kaufpreises in Höhe von 1.890,00 € pro U2 verlangen. 22 Die Beklagten hätten zudem – anders als in der ursprünglichen Planung der Tiefgarage vom 12.11.2002 zunächst vorgesehen – eigenmächtig in ihrer Planung vom 14.05.2005 die Mauer an der Tiefgarageneinfahrt aufgenommen, die zu der Verringerung des erforderlichen Radius am Rampenfuß geführt hat. 23 Den Erwerbern K und Dr. L2 sei wegen der engen Tiefgaragenplätze ein Preisnachlass in Höhe von 5.796,00 € gewährt worden, den Erwerbern U, C und I2 sei eine Minderung in Höhe von jeweils 3.780,00 € zugestanden worden. 24 Auch dem Erwerber T3 werde im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens ein Preisnachlass gewährt werden müssen. 25 Die Kläger haben zunächst mit ihrer am 31.01.2008 erhobenen und dem Beklagten zu 1) am 23.02.2008 und dem Beklagten zu 2) am 25.02.2008 zugestellten Klage Schadensersatz in Höhe von 22.680,00 € (12 x 1.890,00 €) wegen der zu engen Tiefgaragenparkplätze sowie einen Vorschuss für die Selbstvornahme wegen der Korrektur der Garageneinfahrt in Höhe von 17.883,00 € begehrt. 26 Die Kläger haben ihre Klage für den Fall, dass ein Schadenseintritt wegen der Tiefgaragenplätze im Hinblick auf die Erwerber C, T3 und I2 nicht nachgewiesen werden kann, um einen Antrag gerichtet auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht bei Inanspruchnahme der namentlich benannten Erwerber sowie der WEG Residenz von T6 ergänzt. 27 Im Laufe des Prozesses haben die Kläger zudem ihr auf Vorschuss gerichtetes Klagebegehren durch ein solches auf Schadensersatz ersetzt. 28 Die Kläger beantragen nunmehr, 29 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.680,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007 zu zahlen, 30 2. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, der den Klägern durch die mangelhafte Planung der Beklagten bezüglich der zu geringen G3 in der Tiefgarage der Häuser an St. Swidbert 20a, 22, 24 und G-Str., 33, 35 in Düsseldorf-Kaiserswerth bezüglich der Erwerber C (K. 20 a), I2 (K. 22) und T3 (K. 24) sowie bezüglich der WEG Residenz von T6 entsteht. 31 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.883,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007 zu zahlen. 32 Die Beklagten beantragen, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagten behauptet, die geringe G3 von unter 5,50 m sei der beengten Situation vor Ort geschuldet, die den Klägern auch bekannt gewesen sei. Die Kläger seien von den Beklagten darauf hingewiesen worden, dass bei der Errichtung von zwölf Parkplätzen eine Mindestbreite von 5,50 m für die G4 nicht eingehalten werden könne. Die Kläger hätten trotz des Hinweises darauf bestanden, dass zwölf beengte Stellplätze geplant und errichtet würden. 35 Der Einbau der Säulen, die in den G2 hineinragen, sei zudem allein auf Vorgaben des von den Klägern beauftragten Statikers zurückzuführen. 36 Eine Beeinträchtigung wegen der engen G3 trete allenfalls im Zusammenhang mit den Stellplätzen Nummer 7, 9, 12 und 14, nicht aber für alle Stellplätze auf. 37 Die geringere G3 von 5,30 m sei von der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Baugenehmigung vom 28.04.2003 „grün gestempelt“ und damit akzeptiert worden. 38 Der Beeinträchtigung wegen der engen Parkplätze stehe ein Mehrerlös in Höhe von 28.000,00 € deshalb entgegen, weil durch die engere Fahrbahn zwei Parkplätze zu je einem Kaufpreis in Höhe von 14.000,00 € mehr hätten errichtet werden können. 39 Hinsichtlich der Tiefgarageneinfahrt behaupten die Beklagten, der von den Klägern beauftragte Statiker habe die Wand, die den Einfahrradius verringert, in der vorhandenen Größe und in der aktuellen Position bei der 10. und 11 Baustellenbesprechung am 1., 6. und 13.08.2003 gefordert. 40 Der Beklagte zu 2) sei am 31.01.2003 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten zu 1) ausgeschieden. 41 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, T5, von D, K3, Müller, Dr. S, L, I2, Ramona und U sowie Mary und K. Das Gericht hat außerdem ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur Sitzung vom 07.10.2010 (Bl. 284 ff. d. A.), zur Sitzung vom 14.03.2013 (Bl. 417 ff. d. A.), zur Sitzung vom 27.06.2013 (Bl. 485 ff. d. A.) und zur Sitzung vom 05.09.2013 (Bl. 508 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 335 ff. d. A.) verwiesen. 42 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 43 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 44 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. 45 Der Hauptantrag zu 1) ist nur in geringem Umfang begründet. Der zulässige Hilfsantrag ist hingegen in vollem Umfang begründet. Der Klageantrag zu 2) ist ganz überwiegend begründet. 46 A. 47 Den Klägern steht gegen die Beklagten wegen der zu engen G3 und des zu geringen Säulenabstands ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.780,00 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu. 48 I. 49 Durch die zu geringe G3 bei den Tiefgaragenparkplätzen liegt eine objektive Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag vom 22.03./ 22.05.2002 vor. 50 Etwaige Baumängel sind dann Mängel des Architektenwerkes, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgabe verursacht worden sind (BGHZ 42, 16; 48, 310; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1616). 51 So ist es im vorliegenden Fall. 52 Der Architektenvertrag umfasste mit der Leistungsphase 5 auch die sogenannte „Ausführungsplanung“, das heißt die Pflicht zur Erstellung einer ausführungsreifen Planungslösung. In dieser Planung war bereits vorgesehen, dass die Säulen an eben die Stellen gesetzt wurden, die am Ende zu der nun vorhandenen, geringen G3 führten 53 In dieser geringen G3 liegt auch ein Baumangel. 54 Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk bei Fehlen einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. 55 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch die eingezogenen Säulen in der Tiefgarage zumindest an einigen Stellen lediglich eine Mindestbreite der G4 von 5,30 m erreicht wird. 56 Darin liegt unabhängig von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, mit der Baugenehmigung vom 28.04.2003 habe die Genehmigungsbehörde eine geringere Mindestbreite als in der Garagenverordnung NRW vorgesehen, akzeptiert, ein Mangel. 57 Denn jedenfalls sind die Parkplätze nicht ohne mehrfaches Rangieren nutzbar. 58 Das Gericht folgt insofern den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen wonach sich bei den Stellplätzen in der Tiefgarage insgesamt aufgrund der Konstellation von Rampe und G4 und der beengten räumlichen Verhältnisse Einparkschwierigkeit ergeben. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass es im Hinblick auf zwei Parkplätze zwar möglich sei, diese direkt anzufahren. Gleichzeitig hat er aber auch festgestellt, dass ein Verlassen dieser Parkplätze nur nach mehrmaligem Zurücksetzen möglich ist. 59 II. 60 Einer Fristsetzung bedurfte es zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht, da die Mangelhaftigkeit der Planung nach der Ausführung des Bauvorhabens nicht mehr nachgebessert werden konnte (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, § 635, Rn. 8). 61 III. 62 Die Beklagten haben den Planungsfehler auch zu vertreten. 63 Die von den Beklagten zu ihrer Entlastung vorgebrachten Tatsachen sind entweder schon nicht geeignet, eine Entlastung darzutun, oder aber der Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung ist nicht gelungen. 64 Sofern die Beklagten vortragen, den Klägern sei die beengte Situation vor Ort bekannt gewesen, befreit die Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten auf Seiten des Auftraggebers den beauftragten Architekten nicht, darauf hinzuweisen, dass eine Umsetzung des Bauvorhabens entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, oder aber zumindest zu Unannehmlichkeiten führt. 65 Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beklagten einen solchen Hinweis erteilten. Auch fehlt es an einer hinreichenden Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dass die Errichtung der Stützen, die zu der beengten Situation führten, trotz eines Hinweises der Beklagten durch den Statiker der Kläger beauftragt wurde. 66 Weder konnten die von den Beklagten benannten Zeugen N, K3 und T5 bestätigen, dass die Anordnung der Stützen in der Tiefgarage von dem Statiker der Kläger geplant worden ist, noch konnte der Zeuge D bestätigen, dass der Beklagte zu 1) die Kläger darauf hingewiesen hat, dass durch die Anordnung der Stützen eine beengte Parksituation entsteht, die Kläger aber diese Anordnung dennoch gewollt haben. 67 Der Zeuge D hat zwar bekundet, dass es Baubesprechungen gegeben habe, bei denen ganz allgemein über die beengte Situation gesprochen worden sei. Er konnte jedoch keine Angaben dazu machen, in welchem Umfang dabei über die Säulen gesprochen worden ist. Ein konkreter Gesprächsinhalt lässt sich auch nicht dem Protokoll der 11. Baustellenbesprechung (Anlage B 7, Bl. 89 ff. d. A.) entnehmen, in welchem es lediglich, heißt, dass ein Termin zur Klärung der Tiefgaragen-Einfahrtsituation gefunden werden müsse. 68 Die Beklagten können sich auch nicht damit entlasten, dass aufgrund der baulichen Situation vor Ort eine andere Anordnung der Stellplätze unter Beibehaltung der von den Kläger geforderten Anzahl von zwölf Plätzen nicht hätte erzielt werden können. 69 Unbeschadet des Umstandes, dass schon ein Hinweis der Beklagten an die Kläger, dass ihr Vorhaben nicht ohne weiteres umgesetzt werden kann, nicht feststeht, hat auch der Sachverständige festgestellt, dass es durch eine Anordnung von Rundstützen an der Nordostseite der G4 möglich gewesen wäre, auch bei Einhaltung der in der Garagenverordnung vorgesehenen Mindestmaße zwölf Stellplätze zu errichten. 70 IV. 71 Den Klägern ist ein nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 BGB zu erstattender Schaden in Höhe von 3.780,00 € entstanden. 72 An einem darüber hinausgehender erstattungsfähigen Schaden in Höhe von weiteren 18.900,00 € fehlt es hingegen im Zusammenhang mit den engen Tiefgaragenplätzen. 73 Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 ist grundsätzlich auch ein mangelbedingter Minderwert des Bauwerkes, wie ihn die Kläger vorliegend mit 1.890,00 € pro U-Platz ansetzen, erstattungsfähig (BGH, NJW-RR 2005, 1039). 74 Der Erstattungsfähigkeit dieses sog. kleinen Schadensersatzes steht jedoch im vorliegenden Fall entgegen, dass die Kläger die Tiefgaragenplätze zu einem Kaufpreis von je 14.000,00 € veräußert haben. Die Wertminderung der Tiefgaragenplätze realisiert sich deshalb vorliegend erst dann, wenn die Kläger sich im Verhältnis zu den Käufern Abzüge von ihrem Kaufpreisanspruch entgegenhalten lassen mussten. 75 Sofern die Kläger behaupten, dass sie sich bei der Veräußerung der Tiefgaragenplätze von den jeweiligen Käufern Abzüge in Höhe von 3.780,00 bzw. 5.796,00 € entgegenhalte von dem ursprünglichen Kaufpreis entgegenhalten lassen mussten, konnten sie den Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung nur im Hinblick auf den Erwerber U führen. 76 1. 77 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger den Erwerbern U für den zu geringen Säulenabstand in der Tiefgarage einen Preisnachlass in Höhe von insgesamt 3.780,00 € gewährt haben. 78 Der Zeuge U hat bestätigt, dass am 12.11.2009 ein Gespräch – wie in dem als Anlage K 21 vorgelegten Ergebnisprotokoll (Bl. 458 d. A.) festgehalten – zwischen ihm und dem Kläger zu 2) stattgefunden hat. Hierbei sei auch besprochen worden, dass wegen der engen Tiefgaragenplätze ein Abzug des Kaufpreises in Höhe von 3.780,00 € gewährt werde. 79 Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. 80 Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung an eine entsprechende Vereinbarung nicht erinnern konnte. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass sich der Zeuge aufgrund der Vielzahl der Mängel an der von ihm erworbenen Wohnung ohne Vorlage schriftlicher Dokumente nicht an die Vereinbarung im Hinblick auf jeden einzelnen Mangel erinnern konnte. Sofern er dann auf Vorhalt des Ergebnisprotokolls und Durchsicht seiner eigenen Unterlagen Bekundungen machen konnte, hält das Gericht diese für glaubhaft. Sie werden gestützt durch den Inhalt der von den Klägern und dem Zeugen unterzeichneten Ergebnisprotokoll, in dem wegen des zu geringen Säulenabstands ein Abzug in Höhe von 3.780,00 € aufgeführt ist. Aus dem Protokoll geht – entsprechend der Bekundkungen des Zeugen – auch ein Einvernehmen im Hinblick auf diese Kaufpreisminderung hervor. 81 Von dem sich so ergebenden Schaden in Höhe von 3.780,00 € war auch nicht nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ein Abzug deshalb vorzunehmen, weil die Kläger durch die Anordnung der Säulen statt zehn zwölf Stellplätze errichten und so einen Mehrerlös erzielen konnten. Denn nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen war es – wie oben bereits ausgeführt – gerade möglich, auch bei Einhaltung der Vorgaben der Garagenverordnung zwölf Stellplätze zu errichten. 82 2. 83 Das Gericht ist hingegen nicht davon überzeugt, dass sich die Wertminderung, die sich aus dem zu geringen Säulenabstand ergibt, vorliegend im Verhältnis zu den Erwerbern C, T3, Dr. L2 L, K und I2 durch Reduktion des Kaufpreises realisiert hat. 84 Im Hinblick auf die Reduktion des Kaufpreises im Verhältnis zu dem Erwerber C bleiben die Kläger, nachdem sie auf eine Vernehmung des Zeugen C verzichtet haben, für einen Abzug von dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 3.780,00 € beweisfällig. 85 Im Zusammenhang mit dem Erwerber T3 ist ein Schaden in Form einer Kaufpreisminderung nicht hinreichend dargelegt, da ein gerichtliches Verfahren über den zu zahlenden Kaufpreis noch anhängig ist. 86 Im Hinblick auf die Erwerber Dr. L2 sowie K und I2 ist das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kaufpreis wegen des zu geringen Säulenabstands um Beträge in Höhe von 5.796,00 € bzw. 3.780,00 € gemindert worden ist. 87 Der Zeuge I2 hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass es eine endgültige Einigung zwischen ihm und den Klägern im Hinblick auf die Kaufpreisreduktion wegen der beengten Tiefgaragenplätze noch nicht gebe. Es hätten zwar immer mal wieder Gespräche im Hinblick auf die Mängel in der Tiefgarage stattgefunden. Bei diesen habe aber eine konkrete Summe in Höhe von 3.780,00 € nicht im Raum gestanden. 88 Auch die Zeugen Dr. L2 konnten wegen der von ihnen erworbenen Tiefgaragenplätze eine konkret im Hinblick auf die Enge der Parkplätze vereinbarte Kaufpreisreduzierung nicht bestätigen. Die Zeugen haben lediglich erklärt, dass man sich wegen zahlreicher Mängel über die Reduzierung des Kaufpreises verständigt habe. Hierbei sei nicht für jeden Mangel ein einzelner Betrag angesetzt worden, sondern man habe im Endeffekt wegen einer Vielzahl von Mängeln dann eine Lösung gefunden, mit der beide Seiten hätten leben können. 89 Das Gericht hält es nach der Vorlage des Schreibens der Kläger vom 01.05.2007 an die Zeugen Dr. L2 zwar für möglich, dass auf Seiten der Kläger in die Überlegungen zur Kaufpreisminderung auch ein Abzug wegen der Tiefgaragenplätze eingeflossen ist. Denn auf dem Schreiben vom 01.05.2007 (Anlage K 16, Bl. 238 d. A.) ist eine Minderung wegen der Tiefgaragenplätze in Höhe von 5.796,00 € auch aufgeführt. Das Gericht vermag aber auf Grundlage dieses Schreibens zu einer hinreichenden Überzeugung von der Vereinbarung einer konkreten Kaufpreisminderung wegen der Tiefgaragenplätze in einer genau bezifferbaren Höhe von 5.796,00 € nicht zu gelangen. Dem steht zum einen entgegen, dass aus dem Schreiben eine Vereinbarung über den endgültig noch zu zahlenden Kaufpreis nicht hervorgeht. Eine solche endgültige, eine Minderung wegen der engen Tiefgaragenplätze umfassende Vereinbarung mit Schreiben vom 01.05.2007 lässt sich auch den übrigen Umständen nicht entnehmen. So hat der Zeuge Dr. S bei seiner Vernehmung ein weiteres Schreiben der Klägerin datierend vom 25.05.2007 vorgelegt, in dem zwar auch eine Reduktion für die Garage angesetzt worden ist, welches aber im Übrigen andere Zahlenwerte enthält. Daraus schließt das Gericht, dass jedenfalls eine endgültige Einigung anhand des Schreibens vom 01.05.2007 nicht erzielt worden ist. 90 Zum anderen hat der Zeuge Dr. S bei seiner Vernehmung bekundet, dass es mehrere Gespräche gegeben haben, bei denen einzelnen Mängel Gegenstand der Verhandlungen gewesen seien. Dabei habe es sich aber um eine Vielzahl von Mängeln gehandelt, die auch schriftlich in einer Tabelle aufgelistet worden seien. Bei Durchsicht der Tabelle habe er nicht feststellen können, dass darin die Tiefgaragenplätze aufgeführt worden seien. 91 Zweifel verbleiben bei dem Gericht auch deshalb, weil weder der Zeuge Dr. S noch die Zeugin L die zweite Seite des von den Klägern vorgelegten Schreibens vom 30.01.2008 (Anlage K 22, Bl. 461 d. A.) kannten, aus der sich die Berechnung der letzten noch zu zahlenden Rate in Höhe von 43.000,00 € ergab, und in die als Abzug für die Garage ein Betrag in Höhe von 5.796,00 € eingestellt worden ist. Die Zeugen konnten lediglich bekunden, dass dieser Betrag als letzte Rate tatsächlich von ihnen gezahlt worden ist, zu einer Vereinbarung über die genaue Zusammensetzung dieses Betrages konnten sie keine Angaben machen. Auch zu dem Inhalt der in dem Schreiben vom 30.01.2008 in Bezug genommenen Absprache vom 29.01.2008 und dazu, ob hier konkret über einen Minderungsbetrag für die Tiefgarage gesprochen worden ist, konnten die Zeugen keine Angaben machen. 92 Die Zeugen K und K2 konnten ebenfalls die Vereinbarung einer Kaufpreisminderung in Höhe von 5.796,00 € für die Tiefgaragenplätze nicht bestätigen. Die Zeugin K2 konnte zwar sagen, dass es eine Mängelliste wegen Mängeln an der von ihr erworbenen Wohnung gegeben habe, in der auch die Tiefgarage aufgeführt worden sei. Die Zeugin konnte aber bereits keine Angaben dazu machen mit welchen Mängeln genau die Tiefgarage dort benannt war, insbesondere ob die beengte Parkplatzsituation überhaupt Bestandteil der Mängelliste war. 93 Der Zeuge K hat bei seiner erneuten Vernehmung zwar bestätigt, das Schreiben vom 25.05.2007 (Anlage K 20, Bl. 459 d. A.) erhalten zu haben. Ob letztlich aber bei der Bemessung der noch zu zahlenden Kaufpreisrate ein Abzug wegen der engen Tiefgaragenplätze in Höhe von 5.796,00 € stattgefunden hat, konnte er nicht bestätigen. 94 Das Gericht hat trotz des von den Klägern vorgelegten Schreibens vom 25.05.2007 auch Zweifel an der Vereinbarung eines Abzugs in Höhe von 5.796,00 €, da der Zeuge K im Rahmen seiner erneuten Vernehmung ein weiteres Schreiben der Kläger vom 25.05.2007 vorgelegt hat (Anlage V zum Sitzungsprotokoll vom 25.05.2007), indem für die Garage ein Betrag in Höhe von 2.010,00 € abgezogen worden ist. Ob überhaupt eine der in den beiden existierenden Schreiben vom 25.05.2007 aufgeführte Berechnung Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien geworden ist, und wenn ja welche, vermag das Gericht deshalb weder auf Grundlage der Zeugenaussage noch der übrigen Umstände zu beurteilen. 95 V. 96 Als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet der Beklagte zu 1) jedenfalls analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 97 Vorliegend handelt es sich um eine Gesellschaftsverbindlichkeit, denn als Vertragspartner ist in dem Vertrag mit den Kläger vom 22.05.2002 das Architekturbüro E/B aufgeführt. 98 Der Beklagten zu 2) haftet trotz seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen der Nachhaftung gem. §§ 736 Abs. 2, 714 BGB. 99 Für den ausscheidenden Gesellschafter besteht eine Nachhaftung für Altschulden, sofern diese aus der Zeit der Gesellschaftsbeteiligung und im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits bestand, und eine Enthaftung noch nicht eingetreten ist. 100 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 101 In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Architektenvertrags am 22.03./ 22.05.2002 war der Beklagte zu 2) unstreitig Gesellschafter der vertragsschließenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 102 Eine Enthaftung des Beklagten zu 2) ist nicht eingetreten. 103 Die insofern von Amts wegen analog § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, § 736, Rn. 14 ff.) zu beachtende Ausschlussfrist ist noch nicht abgelaufen. 104 Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB trifft eine Enthaftung grundsätzlich fünf Jahre nach Kenntniserlangung des Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters ein (Sprau, a. a. O.). Unbeschadet der Frage, wann die Kläger positiv Kenntnis von dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) erlangt haben, und unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Tatsache, dass der Beklagte zu 2) zum 31.01.2003 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden ist, haftet der Beklagte zu 2) jedenfalls auch dann, wenn man die Richtigkeit des Beklagtenvortrags zu dem konkreten Zeitpunkt, zu dem der Beklagten zu 2) ausgeschieden ist, unterstellt. Denn selbst dann, wenn die Kläger noch an dem Tag des Ausscheidens selbst, mithin am 31.01.2008 von dem Austritt des Beklagten zu 2) Kenntnis erlangt hätten, wäre eine Enthaftung des Beklagten zu 2) noch nicht eingetreten. 105 Grundsätzlich wäre die Frist am 31.01.2008 um 24 Uhr abgelaufen, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Zu diesem Zeitpunkt war aber die hiesige Klage gegen den Beklagten zu 2) bereits rechtshängig. Die Klage wurde am 31.01.2008 bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Gem. § 167 ZPO wirkt die Zustellung bei dem Beklagten zu 2) am 25.02.2008 auf diesen Zeitpunkt zurück. 106 Die Zustellung bei dem Beklagten erfolgte vorliegend dreieinhalb Wochen nach der Klageeinreichung und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO. 107 Die Voraussetzung einer alsbaldigen Klagezustellung setzt zum einen voraus, dass eine Zustellung nicht nach allzu erheblichem zeitlichem Abstand vom Fristablauf erfolgt. Zum anderen enthält das Merkmal aber auch eine wertende Komponente, bei der es wesentliche darauf ankommt, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, § 167, Rn. 10). 108 Nach dieser Maßgabe muss in die hier vorliegende Wertung einfließen, dass die Kläger bereits mit der Einreichung der Klage per Scheck einen Kostenvorschuss eingezahlt haben, um die sofortige Klagezustellung zu bewirken. Die Klageschrift enthält zudem einen ausdrücklichen Hinweis und die Bitte um sofortige Klagezustellung. Durch den Kläger verursachte Verzögerungen bei der Zustellung sind darüber hinaus nicht festzustellen. 109 Die Klageerhebung führt nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB i. V. m. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB dazu, dass der Ablauf der Frist gehindert ist. 110 Die Beklagten haften analog § 128 Satz 1 HGB als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 Satz 1 BGB. 111 B. 112 Da das Gericht den von den Kläger begehrten Schadensersatzanspruch wegen der Tiefgaragenplätze in Höhe von 22.680,00 € nicht vollumfänglich feststellen konnte, war über den hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden. 113 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. 114 I. 115 Die Kläger haben ein besonderes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzflicht der Beklagten, welchem durch bessere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht Rechnung getragen werden kann. 116 Das für eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung deshalb hat, weil einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Auflage, 2010, § 256, Rn. 7). 117 Von einem solchen Feststellungsinteresse ist unter anderem dann in Fällen wie dem vorliegenden auszugehen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (Greger, ebd., § 256, Rn. 8a). 118 Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich die Kläger Abzüge von dem Kaufpreis wegen der zu engen Tiefgaragenplätze im Verhältnis zu den Erwerbern C, T3 und I2 entgegenhalten lassen müssen. Denn im Hinblick auf diese Erwerber ist eine endgültige Vereinbarung über den zu zahlenden Kaufpreis wegen der Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben noch nicht getroffen worden. 119 Zwischen den Klägern und dem Zeugen T3 ist wegen der Kaufpreiszahlung noch ein Rechtsstreit anhängig. Auch der Zeuge I2 hat bekundet, sich noch nicht endgültig mit den Klägern über den von ihm zu zahlenden, reduzierten Kaufpreis verständigt zu haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den Erwerber C. 120 Vorliegend besteht auch die Gefahr einer Inanspruchnahme entweder durch die Wohnungseigentümer selbst oder aber durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Residenz von T6. 121 Ob die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder durch die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgen kann, hängt zunächst davon ab, ob Mängel im Hinblick auf das Gemeinschafts- oder das Sondereigentum geltend gemacht werden. Vorliegend kann jedoch dahin stehen, ob es sich bei den Tiefgaragenplätzen um Gemeinschaftseigentum oder um durch vertragliche Vereinbarung gem. § 3 Abs. 1 WEG geschaffenes Sondereigentum handelt. Denn in beiden Fällen ist nicht ausgeschlossen, dass die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte durch die Wohnungseigentümergesellschaft oder die Wohnungseigentümer selbst erfolgt. 122 Grundsätzlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Mängeln an dem Gemeinschaftseigentum im Rahmen der ihr gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG zustehenden sogenannten geborenen Ausübungsbefugnis Gewährleistungsrechte geltend machen (Klein, in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, 2010, § 10 WEG, Rn. 248), wobei einzelne Wohnungseigentümer in diesem Fall zur Geltendmachung der Rechte ermächtigt werden können (BGH, Urt. v. 15.02.1990, Az.: VII ZR 269/88, Rz. 8, zitiert nach juris). 123 An einer geborenen Ausübungsbefugnis fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Mangel – wie vorliegend – nicht mehr zu beheben ist und sich nur am Sondereigentum des Erwerbers auswirkt (Klein, ebd., Anh. § 10, Rn. 45). In diesem Fall ist es gem. §§ 10 Abs. 6 Satz 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG jedoch möglich, dass die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer zur Geltendmachung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. 124 II. 125 Den Klägern steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 643 Nr. 2, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu. 126 Wegen des haftungsbegründenden Tatbestandes wird auf die Ausführungen unter A. verwiesen. 127 C. 128 Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und überwiegend begründet. 129 I. 130 Bei der in der Umstellung von der Vorschuss- auf eine Schadensersatzklage liegende Klageänderung handelt es sich um eine zulässige Klageänderung. 131 Die Umstellung der Klage ist sachdienlich § 263, 2. Alt. BGB. Im Rahmen des nunmehr streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs ist der bisherige Prozessstoffe verwertbar, und eine Entscheidung über die Schadensersatzklage zur Vermeidung eines weiteren Prozesses prozessökonomisch sinnvoll. 132 II. 133 Den Klägern steht wegen der zu schmalen Tiefgarageneinfahrt gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 16.960,57 € gem. §§ 634 Nr. 2, 280 Abs. 1, 3, 283, 736 BGB zu. 134 1. 135 Es liegt eine den Beklagten zurechenbare objektive Pflichtverletzung des Architektenvertrags darin, dass die Tiefgarageneinfahrt einen Radius von 5 m und eine Fahrbahnbreite von 3,50 m nicht eingehalten hat und damit gegen Vorgaben der Garagenverordnung NRW, die Bestandteil der Baugenehmigung war, verstieß. 136 Die Planung des Architekten hat so zu erfolgen, dass die zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben für das Bauvorhaben berücksichtigt werden und Vorgaben der Baugenehmigung eingehalten werden (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, § 631, Rn. 20). 137 Diesen Anforderungen wurde die in dem modifizierten Ausführungsplanung des Beklagten zu 1) vom 14.04.2005 vorgesehene Planung nicht gerecht, denn in dieser war gerade die Wand vorgesehen, die zu einer Verengung des Radius am Rampenfuß führte. 138 Den Beklagten ist der Nachweis der Richtigkeit der zu ihrer Entlastung vorgebrachten Behauptung, dass die Wand an der Tiefgarageneinfahrt durch den Statiker der Kläger gefordert worden sei, nicht gelungen. 139 Der Zeuge D konnte sich zwar erinnern, dass es während der Bauphase zu einer Änderung im Hinblick auf die Wand an der Garageneinfahrt gekommen ist, durch wen diese initiiert wurde, konnte der Zeuge aber nicht angegeben. 140 Der Zeuge K3 hat hingegen bekundet, dass er als Statiker der Kläger die Ausführung eines Kragarmes an der Tiefgarageneinfahrt geplant habe. Die Entscheidung zur Schließung der Wand sei vor Ort getroffen worden, wobei er die Gründe für diese Entscheidung nicht kenne. Diese Aussage des Zeugen K3 deckt sich mit der Aussage des Zeugen T5, der bei seiner Vernehmung bekundet hat, dass nach den Plänen für den Bau der Tiefgarage ein Kragarm habe errichtet werden sollen. Der Wandabschluss habe erfolgen können, da Tür, die dort ursprünglich habe errichtet werden sollen, in das Rolltor habe integrieren werden können. Ob diese Veränderung durch den Statiker der Kläger gefordert worden sei, konnte auch der Zeuge T5 nicht sagen, jedenfalls aber sei der Statiker bei den Baubesprechungen, in denen über die Änderung gesprochen worden sei, nicht anwesend gewesen. 141 2. 142 Den Klägern ist ein gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 16.960,57 € entstanden. Die Entstehung eines weitergehenden Schadens in Höhe von 922,43 € haben die Kläger hingegen nicht dargelegt. 143 Der Betrag in Höhe von 16.960,57 € entspricht der von den Klägern an das Drittunternehmen für die Beseitigung der Wand an der Tiefgaragenrampe gezahlten Betrag. 144 Dem Schadensersatzanspruch steht nicht der von den Beklagten erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen. Die Beklagten setzten auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen Müller einen Minderungsbetrag in Höhe von 6.048,00 € für die zu enge Tiefgarageneinfahrt an. Diesen Betrag übersteigen die Mängelbeseitigungskosten um ca. 35 %. 145 In der Rechtsprechung zum allgemeinen Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass Schadensbeseitigungskosten auch dann erstattungsfähig sein können, wenn andere Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung, insbesondere die der Beschaffung einer Ersatzsache bestehen, sich aber im Rahmen einer Interessenabwägung ein besonderes Interesse des Schädigers an der Schadensbeseitigung durch Reparatur der beschädigten Sache ergibt. (vgl. Grüneberg, Palandt, BGB, Kommentar, § 251, Rn. 6). 146 Bei der Interessenabwägung im hier vorliegenden Fall eines gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist zu berücksichtigen, dass nur in Ausnahmefällen von einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Mängelbeseitigung auszugehen ist. Der Auftraggeber muss grundsätzlich nicht eine nicht vertragsgemäße Leistung akzeptieren, sondern kann die zu ihrer Beseitigung erforderlich erscheinenden Maßnahmen veranlassen (BGH, NJW-RR 2003, 1021). 147 Auch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegend davon auszugehen, dass durch das Entfernen der Wand im Rampenbereich zumindest teilweise eine Erleichterung der Ein- und Ausfahrsituation eingetreten ist. Etwas anderes lässt sich auch den Feststellungen aus dem Gutachten des privaten Sachverständigen Müller nicht entnehmen. Sofern dort ausgeführt ist, dass die vorhandenen Einschränkungen der Fahrrampe durch statische Konstruktionen wesentlicher Gebäudeteile erfolgt sind. Und nach den Einschätzungen des Sachverständigen hier eine nachträgliche Veränderung aus kaum möglich sein dürfte, geht daraus nicht hervor, dass nicht im Falle eines Entfernens der Wand eine Erleichterung der Einfahrsituation eintritt. Dass der private Sachverständige eine statische Veränderung als kaum möglich einschätzt, ist vorliegend unbedeutend, denn die Wand ist jedenfalls – was zwischen den Parteien unstreitig ist – entfernt worden. 148 Im Hinblick auf die persönliche Haftung des Beklagten 1) und zu 2) geltend die Ausführungen unter A., V. 149 Für die Haftung des Beklagten zu 2) ist ergänzend anzuführen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die fehlerhafte Planung durch den Beklagten zu 1) vorgenommen worden ist, mithin Planungsfehler erst durch eine spätere Planung zu einem Zeitpunkt als der Beklagte zu 2) bereits die Gesellschaft verlassen hatte, entstanden sind. 150 Die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, geht davon aus, dass rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bereits dann begründet sind, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt. Daraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse gefolgert, dass es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldverhältnisses und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt (BGH, NJW 2006, 765). Gleiches muss im Hinblick auf den hier vorliegenden Vollarchitektenvertrag geltend, bei dem der Leistungsaustausch auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist (vgl. insofern auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2009, Az.: I-23 U 140/08, 23 U 140/08, Rz. 31, zitiert nach juris). 151 D. 152 Den Klägern stehen gegen den Beklagten zu 1) Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. § 288 Abs. 1, 291 ZPO zu, gegen den Beklagten zu 2) bestehen Zinsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausschließlich gem. § 291 ZPO 153 Weitergehende Zinsansprüche bestehen nicht. 154 Der Beklagte zu 1) befinden sich seit dem 22.01.2008 hinsichtlich der Klageforderung zu 1) und hinsichtlich der Klageforderung zu 3) in Höhe eines Betrages von 11.088,00 € in Verzug, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinsichtlich eines noch verbleibenden Betrags von 5.872,57 € besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 ZPO. Diese sind bei Berücksichtigung der Klagezustellung am 23.02.2008 analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 24.02.2008 zu gewähren. 155 Der Beklagte zu 1) ist mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2008 zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 22.560,00 € sowie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 11.088,00 € aufgefordert worden. Es fehlt jedoch in dem Schreiben vom 14.01.2008 an einer Mahnung im Hinblick auf den gesamten Schadensersatzbetrag in Höhe von 16.960,57 €, denn der Beklagte zu 1) wird hier lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.088,00 € aufgefordert. Die Forderung eines zu geringen Betrags begründet nur hinsichtlich des angemahnten Teils Verzug (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 69. Auflage, 2010, § 286, Rn. 20), so dass vorliegend eine Differenz von 5.872,57 € besteht. 156 Sofern der Wirksamkeit der Mahnung mit Schreiben vom 14.01.2008 entgegenhalten wird, dass die darin gesetzte Frist zu kurz bemessen ist, berührt dies die Wirksamkeit der Mahnung nicht und führt auch nicht zu einem späteren Verzugseintritt. Denn eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Fristsetzung schon nicht voraus (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, § 286, Rn. 17). 157 In dem Schreiben vom 15.06.2007 kann hingegen eine Mahnung im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Forderungen noch nicht erblickt werden, denn die Beklagten werden hier nicht – wie es eine wirksame Mahnung voraussetzt (vgl. insofern BGH, BGHZ 77, 60) – zur Zahlung eines konkreten Geldbetrages, sondern lediglich zur Mängelbeseitigung aufgefordert. 158 Eine Mahnung des Beklagten zu 2) ist durch das allein an den Beklagten zu 1) adressierte Schreiben vom 14.01.2008 nicht erfolgt. 159 Gem. § 425 Abs. 2 BGB wirkt eine gegenüber dem einen Gesamtschuldner ausgesprochene Mahnung nur gegen dem Gesamtschuldner, demgegenüber sie erfolgt, soweit sich – was vorliegend nicht ersichtlich ist – nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. 160 Die Prozesszinsen gegen den Beklagten zu 2) sind unter Berücksichtigung der Zustellung am 25.02.2008 ab dem 26.02.2008 zu gewähren. 161 Die Zinshöhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ergibt sich jeweils aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die von den Klägern begehrten Zinsen in Höhe von 8% Punkten fehlt es an einer Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Der Begriff der Entgeltforderung erfasst nur solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgeltes für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Auf Schadensersatzansprüche findet § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, § 288, Rn. 8, § 286, Rn. 27). 162 E. 163 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 100 Abs. 1, 4 ZPO. 164 Bei der Bildung der Kostenquote hat das Gericht die im Hinblick auf die Erwerber C, I2 und T3 hilfsweise gestellte Feststellungsklage streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich hierbei im Verhältnis zu dem Hauptsacheantrag zu 1) nicht um denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt. 165 Ein einheitlicher Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann/, Gerichtskostengesetz, Kommentar, 2. Auflage, 2009, § 45, Rn. 4). Dies ist im Verhältnis eines auf Zahlung gerichteten Hauptantrags und einem auf Feststellung der Zahlungspflicht dem Grunde nach gerichteten Hilfsantrag nicht der Fall (vgl. auch Jaspersen/ Wache, in: ZPO, Beck'scher Online-Kommentar, 10. Auflage, Stand: 15.07.2013, Rn. 12.1). 166 Daraus folgt, dass die Kläger im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) in Höhe von 18.900,00 € unterliegen, hingegen im Hinblick auf den Feststellungsantrag vollständigen, das heißt in Höhe von 9.072,00 €, obsiegen. 167 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Kläger aus § 709 Satz 1, 2 ZPO und für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO. 168 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 169 bis zum 10.03.2009 auf bis zu 45.000,00 € 170 (Klageantrag zu 1): 22.680,00 €; Klageantrag zu 2): 17.883,00 €) 171 vom 10.03.2009 bis zum 14.03.2013 auf bis zu 60.000,00 € 172 (Klageantrag zu 1): 22.680,00 €; Hilfsantrag zu 2): 18.144,00 €; Klageantrag zu 3): 17.883,00 €) 173 ab dem 14.03.2013 auf bis zu 50.000,00 € 174 (Klageantrag zu 1): 22.680,00 €; Hilfsantrag zu 2): 9.072,00 €; Klageantrag zu 3): 17.883,00 €) 175