Urteil
16 O 372/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschädigten-Pool, der die Einziehung fremder Forderungen zum Zweck der gemeinsamen Rechtsverfolgung betreibt, unterliegt dem Rechtsdienstleistungsgesetz; ein Gesellschaftszweck, der ausschließlich auf Forderungseinziehung gerichtet ist, kann nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sein.
• Fehlt einer solchen Gesellschaft die nach dem RDG erforderliche Registrierung oder Erlaubnis, ist sie parteifähig im Sinne des § 50 Abs.1 ZPO, und damit die Klage unzulässig.
• Die Qualifikation als Inkassodienstleistung richtet sich danach, ob die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird; wirtschaftliches Risiko und Gewinn-/Verlustverteilung sind hierfür entscheidend.
• Eine bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gesellschaft beseitigt nicht das Erlaubniserfordernis des RDG, wenn die Gesellschaft selbst weiterhin maßgebliche inkassotechnische Aufgaben wahrnimmt.
• Die Ausnahmetatbestände des RDG (§§ 6,7) greifen nicht, wenn die Vereinigung/Gesellschaft die gebündelte Einziehung und Durchsetzung von Forderungen zum Hauptzweck hat.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit eines Geschädigten-Pools wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz • Ein Geschädigten-Pool, der die Einziehung fremder Forderungen zum Zweck der gemeinsamen Rechtsverfolgung betreibt, unterliegt dem Rechtsdienstleistungsgesetz; ein Gesellschaftszweck, der ausschließlich auf Forderungseinziehung gerichtet ist, kann nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sein. • Fehlt einer solchen Gesellschaft die nach dem RDG erforderliche Registrierung oder Erlaubnis, ist sie parteifähig im Sinne des § 50 Abs.1 ZPO, und damit die Klage unzulässig. • Die Qualifikation als Inkassodienstleistung richtet sich danach, ob die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird; wirtschaftliches Risiko und Gewinn-/Verlustverteilung sind hierfür entscheidend. • Eine bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gesellschaft beseitigt nicht das Erlaubniserfordernis des RDG, wenn die Gesellschaft selbst weiterhin maßgebliche inkassotechnische Aufgaben wahrnimmt. • Die Ausnahmetatbestände des RDG (§§ 6,7) greifen nicht, wenn die Vereinigung/Gesellschaft die gebündelte Einziehung und Durchsetzung von Forderungen zum Hauptzweck hat. Die Klägerin ist ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierter Geschädigten-Pool, gebildet zur gebündelten Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ihrer Gesellschafter gegen Verantwortliche der S3 B3 bzw. B B3. Die Gesellschafter hatten in den Jahren 1999–2003 Aktien der genannten Gesellschaften erworben und zahlten Gelder auf Konten der S3 B3/B B3 ein. Der Poolvertrag überträgt Ziele und Befugnisse zur Zusammenfassung und Realisierung der Forderungen und ermächtigt einen Rechtsanwalt zur Prozessvertretung. Die Beklagten werden deshalb auf insgesamt bis zu 5.765.301,59 € nebst Nebenforderungen in Anspruch genommen. Die Beklagten rügen Unzulässigkeit der Klage und Verjährung; sie halten den Gesellschaftszweck für ein erlaubnispflichtiges Inkassogeschäft ohne erforderliche Registrierung nach dem RDG. • Die Klage ist unzulässig, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig ist; damit fehlt der Klägerin die Parteifähigkeit (§ 50 Abs.1 ZPO). • Nach § 2 Abs.2 RDG umfasst Rechtsdienstleistung ausdrücklich die Einziehung fremder Forderungen, wenn diese als eigenständiges Geschäft betrieben wird; maßgeblich ist die wirtschaftliche Ausgestaltung der Übertragung, insbesondere wer Gewinn, Verlust sowie Veritäts- und Bonitätsrisiken trägt. • Der Poolvertrag zeigt, dass die Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen weiterhin tragen; die Klägerin betreibt aber dennoch als alleiniger Zweck die Zusammenfassung und Einziehung dieser Forderungen, mithin ein eigenständiges Inkassogeschäft im Sinne des RDG. • Die Klägerin verfügt weder über eine Registrierung noch erfüllt sie die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 6 ff. oder die Ausnahmeregelung des § 7 RDG, weil die Einziehung der Forderungen der satzungsmäßige Hauptzweck ist und keine lediglich untergeordnete Rechtsdienstleistung vorliegt. • Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts beseitigt das Erlaubniserfordernis nicht; die Gesellschaft bleibt als verantwortliche Einheit für die Inkassotätigkeit maßgeblich, und es ist nicht sichergestellt, dass alle rechtlich relevanten Aufklärungs- und Beratungsleistungen durch diesen Anwalt erbracht wurden. • Die Lehre von der in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft greift nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot (hier RDG) verstößt; deshalb heilt die faktische Tätigkeit der Gesellschaft den Verstoss nicht. • Folge: Die Gesellschaft ist nichtig, daher fehlt es an Parteifähigkeit und die Klage ist abzuweisen; die Kosten trägt die Klägerin, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Geschädigten-Pool als Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig ist und der Klägerin damit die Parteifähigkeit fehlt. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehung fremder Forderungen den Tatbestand der Rechtsdienstleistung erfüllt und die Klägerin weder registriert noch ermächtigt ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausnahmetatbestände des RDG greifen nicht, weil die Durchsetzung der Forderungen der ausschließliche Gesellschaftszweck ist. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.