Urteil
16 O 372/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1015.16O372.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1,) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin – ein Geschädigten-Pool in Form einer H – nimmt die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch, welche ihre Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der S3 B3 [im Folgenden: S3 B3] bzw. der B B3 [im Folgenden: B B3] in den Jahren 1999 bis 2003 erlitten. 4 Die S3 B3, welche unter dem 26.07.2001 in B B3 umbenannt wurde, befasste sich nach ihrer Satzung vor allem mit der Beteiligung an nationalen und internationalen Gesellschaften im Immobiliensektor, daneben mit der Vornahme unmittelbarer Investitionen in Grundstücke und Wertpapiere sowie schließlich dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen. Tatsächlich fand ein operatives Geschäft im nennenswerten Umfang nicht statt, insbesondere nicht auf dem Immobiliensektor. Gleichwohl nahm die S3 B3 im Zeitraum 09.10.1998 bis zum 13.01.2001 insgesamt sieben Kapitalerhöhungen vor; die B B3 im Zeitraum 30.04.2002 bis 15.01.2003 insgesamt vier weitere Kapitalerhöhungen. Die vier zuletzt genannten Kapitalerhöhungen wurden unter Beteiligung des Beklagten zu 2) abgewickelt, welcher vom 13.02.2002 bis zum 16.03.2003 Vorsitzender des Aufsichtsrates der B B3 war. Die Gelder aus den Verkäufen der Aktien, welche größtenteils im Eigenhandel durch Telefonverkäufer vermarktet wurden, flossen auf Girokonten der S3 B3 beziehungsweise später der B B3, wie sie bei der E B3 – nunmehr verschmolzen auf die Beklagte zu 1) – geführt wurden. 5 Die Gründung der Klägerin erfolgte vor diesem Hintergrund zum Zweck der gebündelten Verfolgung der Interessen der in dieser zusammengetretenen Geschädigten, unter anderem gerichtet gegen die hiesigen Beklagten, wobei der Beklagten zu 1) vornehmlich vorgeworfen wird, die geschäftlichen Beziehungen zur S3 B3 bzw. B B3 ohne Warnung fortgesetzt zu haben, obgleich die Unserösität und zweckwidrige Verwendung des Gesellschaftskapitals evident gewesen sei. Dem Beklagten zu 2) halten die Gesellschafter vor, nicht nur seine Pflichten als Aufsichtsratsvorsitzender verletzt zu haben, sondern zudem das strafbare und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes unterstützt zu haben. Dem entsprechend heiß es in § 1 des S3/B/D2-Geschädigten-Poolvertrages: 6 "Dem Pool unterliegen die möglichen Schadensersatzforderungen - aus jeglichem Rechtsgrund - der Poolmitglieder als Geschädigte der S3 B3 bzw. B B3 gegen deren verantwortliche Aufsichtsräte, gegen deren Abschlussprüfer und die D2 B3. Das Poolmitglied ist vor Beitritt über das Prozessrisiko aufgeklärt worden. […] 7 Der Pool als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgt das Ziel, die eingebrachten Schadensersatzforderungen zusammenzufassen und - bei Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen - auch im Wege der gerichtlichen Durchsetzung zu realisieren. […]". 8 Unter § 2 des S3/B/D2-Geschädigten-Poolvertrages wird weiter ausgeführt: 9 "Poolfähig bzw. beitrittsfähig sind alle S3 B3 bzw. B B3-Kunden, soweit sie Geldbeträge auf das bei der seinerzeit E B3 geführte Konto der S3 B3 bzw. B B3 eingezahlt haben. […]. Jedes Poolmitglied ist verpflichtet, die Interessen des Pools nach Kräften zu fördern. Es verpflichtet sich insbesondere, jegliche Einzelmaßnahmen zur Verfolgung der Forderungen gegenüber den Anspruchsgegnern zu unterlassen […] Entscheidungen über Vergleiche oder […] die Fortsetzung des Verfahrens […] werden im Sinne des § 709 Abs.1 BGB mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen." 10 § 4 des S3/B/D2-Geschädigten-Poolvertrages lautet sodann wie folgt: 11 "Zum anwaltlichen Vertreter des Pools wird Rechtsanwalt Dr. U2 […] bestimmt. Der Pool erteilt dem Rechtsanwalt rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss aller zur Realisierung der Schadensersatzforderung erforderlichen Rechtsgeschäfte und Prozesshandlungen für alle Instanzen." 12 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei im Rahmen des Pool-Vertrages sowohl partei- als auch prozessfähig. Ihr stünden die Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe aufgrund abgetretenen Rechts ihrer Gesellschafter sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus deliktischen Gründen als auch - bezogen auf die Beklagte zu 1) - aufgrund der Verletzung vertraglicher Warnpflichten im Verhältnis zur jeweils überweisenden Bank zu. 13 Die Klägerin beantragt: 14 1. 15 Die Beklagten wie Gesamtschuldner haftend zu verurteilen, an sie folgende Beträge zu zahlen, wobei sie insgesamt als Hauptforderung nicht mehr als € 5.765.301,59 erhält: 16 a) 17 Die Beklagte zu 1) € 5.765.301,59 zzgl. Zinsen von 4 % aus € 2.882.650,80 seit 01.06.2001 und nebst 5%punkten über Basiszins aus Hauptforderung und vorstehenden Zinsen seit 08.02.2010, 18 b) 19 den Beklagten zu 2) aus € 79.951.52 zzgl. Zinsen von 4 % aus 20 1.587,20 € seit 14.02.2003,13.000,00 € seit 19.03.200215.360,00 € seit 14.04.2003448,00 € seit 20.02.20032.520,00 € seit 02.11.20022.560,00 € seit 28.02.20031.536,00 € seit 05.02.20032.160,00 € seit 25.10.20026.501,60 € seit 21.10.20022.560,00 € seit 29.01.20031.080,00 € seit 16.12.20023.600,00 € seit 07.11.20022.560,00 € seit 03.02.20033.840,00 € seit 30.04.20031.536,00 € seit 30.03.20031.280,00 € seit 23.01.20038.192,00 € seit 03.02.20031.280,00 € seit 09.02.20031.280,00 € seit 05.02.20033.998,72 € seit 03,04.2003512,00 € seit 19.03.20032.560,00 € seit 24.03.2003 21 bis 17.02.2012 neben 5%punkten über Basiszins aus vorstehender Hauptforderung nebst Zinsen seit 18.02.2012. 22 2. 23 Die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, an sie als prozessuale Nebenforderung 24 a) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 56.263,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen; 25 b) die Kosten der Gütestelle in Höhe von € 1.808,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2012 zu zahlen. 26 Die Beklagten beantragen, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei nicht nur in materieller Hinsicht unbegründet, sondern es fehle bereits an der Zulässigkeit der vorliegenden Klage. So sei die Gründung der Klägerin nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Gesellschaftszwecks gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. 29 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. 30 Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die dort gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist unzulässig. 33 Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, da ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (in der Fassung vom 1.7.2008) mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12; Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11). So befasst sich die Klägerin mit der Einziehung fremder Forderungen in eigenem Namen und mithin mit einer Inkassotätigkeit, ohne hierbei zum registrierten Personenkreis gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDG zu erhören oder die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes im Sinne der §§ 6 ff. RDG zu erfüllen. Insofern mag dahinstehen, ob die Klägerin an weiteren Gründungsmängeln, wie sie nach Ansicht der Beklagten zu 1) vorliegen, leidet. 34 Gemäß § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung nicht nur jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, sondern unabhängig davon gemäß dessen Absatz 2 auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder, ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderung für die Gesellschaft ein fremdes oder eigenes Geschäft ist danach, wie das Gesellschaftsverhältnis im Einzelnen ausgestattet ist und insbesondere, wer die Gewinne und Verluste des einzelnen Prozesses tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, wer sowohl das Veritäts- als auch das Bonitätsrisiko übernimmt (BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12). 35 Nach dem Inhalt des S3/B/D2-Geschädigten-Poolvertrages ist hier keine – unschädliche – Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Gesellschafter trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderungen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu machenden Gesamtforderung nicht nur an einem etwaigen Erlös partizipieren sollten, sondern zugleich entsprechend quotal Kosten des Prozesses tragen sollten. Dies ergibt sich für etwaige Gerichtskosten unmittelbar aus § 5 des Poolvertrages. Soweit die Vergütung des vom Pool beauftragten Rechtsanwaltes F mit den jeweiligen Gesellschaftern sein sollte, ändert dies nichts an dem wirtschaftlichen Ergebnis, dass das Risiko der Beitreibbarkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung allein bei den Gesellschaftern als Zedenten verbleibt. Sowohl Erfolg als auch Misserfolg in Bezug auf die vom Gesellschafter eingebrachte Schadensersatzforderung treffen unmittelbar diesen im quotalen Verhältnis seiner als poolfähig anerkannten Forderung. Im Falle eines gänzlichen Misserfolges der Geltendmachung der an die Klägerin übertragenen Schadensersatzforderungen sind es nach der Konzeption des Poolvertrages allein die beigetretenen Gesellschafter, die faktisch ihre Forderung verlieren, nicht aber die Klägerin. 36 Dass die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG durch die Klägerin betrieben wird, wird eindrücklich durch den Umstand belegt, dass die Einziehung der Forderungen ihr alleiniger Gesellschaftszweck ist. So heißt es unter § 1 des S3/B/D2-Geschädigten-Poolvertra- ges unter der Überschrift "Zweck des Pools" ausdrücklich, dass der Pool das Ziel verfolge, die eingebrachten Schadensersatzforderungen zusammenzufassen und zu realisieren. Dem entspricht es, wenn § 7 des vorgenannten Poolvertrages bestimmt, dass der Pool und der Gesellschaftsvertrag mit der Erreichung bzw. Erledigung des Zwecks, also mit der Realisierung der Forderung oder der rechtskräftigen Abweisung der Ansprüche durch ein deutsches ordentliches Gericht, enden. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 RDG bleibt damit kein Raum. 37 Die Tätigkeit der Klägerin im Wege der Inkassodienstleistung unterfällt keinem der Erlaubnistatbestände des RDG. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt wird. Die Klägerin verfügt weder über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG, noch sind die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfüllt. 38 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass § 3 RDG ausdrücklich von der Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen spricht, während die Klägerin nunmehr ihr Begehren im Wege der Klage, also vor Gericht verfolgt, geht dieses Verständnis fehl. § 3 RDG regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis weder umfassend noch abschließend (vgl. Krenzler, RDG, 1. Auflage 2010, § 3 Rn. 20). Vielmehr liegt § 3 RDG die Konzeption zugrunde, dass die Frage, in welchem Umfang andere Personen als Anwälte Prozessvertretungen übernehmen dürfen, ausschließlich in den Prozessordnungen geregelt wird (vgl. Krenzler, a.a.O., § 3 Rn. 21). Die Inkassodienstleistung, welche die Klägerin erbringt, ist vor diesem Hintergrund als außergerichtliche Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Obgleich die Klägerin die Interessen der Gesellschafter im anhängigen Gerichtsverfahren nicht unmittelbar wahrnimmt, sondern hiermit ihren Prozessbevollmächtigten betraut hat, ist sie die für die Inkassodienstleistung maßgebliche Verantwortliche. Dies erhellt sich daraus, dass die Klägerin nicht nur im Vorfeld der Beauftragung des nunmehr Prozessbevollmächtigten tätig geworden sein muss, sondern dass ihr als Auftraggeberin des Prozessbevollmächtigten – zumindest im Hintergrund – maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Rechtsstreites zukommt. Außerhalb der unmittelbaren Prozessvertretung und damit außergerichtlich nimmt die Klägerin die Inkassotätigkeit weiterhin war. 39 Der Erlaubnistatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen, welche zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ihre Mitglieder erbringen, erlaubt sind, greift nicht. Denn die vorgenannte Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der Rechtsdienstleistungs- bzw. Inkassoverpflichtung gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben von untergeordneter Bedeutung ist. Letzteres ist nicht der Fall, nachdem sich – wie bereits dargetan – die satzungsmäßige Aufgabe der S2 H auf die – notfalls gerichtliche – Durchsetzung der eingebrachten Schadensersatzforderungen reduziert. Insoweit mag dahinstehen, ob die Bündelung von Einzelinteressen in einer Gesellschaft überhaupt geeignet ist, dem Kriterium der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen zu genügen (verneinend: BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12). 40 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt die Rechtsauffassung vertreten hat, es handele sich bei der Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen jedenfalls um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist § 6 Abs. 1 RDG im vorliegenden Fall unanwendbar. Wird nämlich eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung von der Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern erbracht, so richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsdienstleistung ausschließlich nach § 7 RDG (vgl. Krenzler, a.a.O., § 6 Rn. 14). Der Vorrang des § 7 RDG vor § 6 RDG ist insofern konsequent, als das Kriterium der Unentgeltlichkeit bei Gesellschaften, welche sich – wie vorliegend – ausschließlich aus Geschädigten zur gemeinsamen Rechtsverfolgung zusammensetzen, keine sachdienliche Abgrenzung erlaubt. Denn jegliches "Entgelt", welches die Gesellschafter an den Geschädigten-Pool erbringen würden, würde letztendlich nach der üblichen Struktur eines Geschädigtenpools letztendlich wieder an die Gesellschafter ausgekehrt werden, spätestens im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft. Unter dieser Prämisse wäre jegliche Entgeltlichkeit denklogisch ausgeschlossen mit der Folge, dass Rechtsdienstleistungsvereine oder -gesellschaften über § 6 Abs. 1 RDG generell und einschränkungslos zuzulassen wären. Genau Gegenteiliges ist indessen die Intention des Gesetzes (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279(12 m.w.N.). Insofern kommt auch keine einschränkende Auslegung des RDG, wie von der Klägerin vertreten, in Betracht. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrung ihrer bzw. der Interessen der Gesellschafter beauftragt hat, das Erlaubniserfordernis nicht entfallen. 41 Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz den Rechtssuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen möchte. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 29.07.2009, I ZR 166/06; Urteil vom 24.06.1987, I ZR 74/85). Letzteres ergibt sich nicht nur Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 RDG, welcher unter engen Voraussetzungen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unter Anleitung einer besonders befähigten Person zulässt, sondern zudem aus der Gesamtsystematik des RDG. Denn auch dann, wenn sich der Rechtsdienstleistende seinerseits eines Rechtsanwaltes bedient, bleibt gleichwohl er allein gegenüber dem Rechtssuchenden verpflichtet. Unmittelbare Ansprüche des Rechtssuchenden gegenüber dem hinzugezogenen Rechtsanwalt bestehen nicht. Hinzu kommt, dass der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger hinzugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht diejenigen des primär Rechtssuchenden wahrzunehmen hat, sodass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsanwaltes prinzipiell gefährden können (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, Versäumnisurteil vom 29.07.2009, I ZR 166/06 m.w.N.). 42 Im konkreten Fall gilt es zudem zu berücksichtigen, dass ausweislich des § 1 des S3/B/D2-Geschädigten-Poolvertrages das jeweilige Poolmitglied vor Beitritt über das Prozessrisiko aufgeklärt worden sein soll. Der entsprechende Poolvertrag schweigt dazu, wer diese Aufklärung erbringt. Nach Bekunden des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2013, ist diese Beratung und Aufklärung jedenfalls nicht durch ihn erfolgt. Bereits hieraus ergibt sich, dass die nunmehrige Beauftragung des hier tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin keineswegs dazu führt, dass sämtliche rechtlich relevanten Vorgänge durch eine entsprechend juristisch qualifizierte Person erfolgen. Dies ist umso bedeutender, als der Beitritt zu dem Geschädigtenpool mit weitreichenden Folgen in Bezug auf die eingebrachte Schadensersatzforderung verbunden ist. Zum einen ist eine Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung nur unter engen Voraussetzungen möglich; zum anderen verpflichtet sich jeder Gesellschafter ausdrücklich, jegliche Einzelmaßnahmen zur Verfolgung seiner Schadensersatzforderung zu unterlassen. Im gleichen Zuge sollen aber Entscheidungen über Vergleiche oder die Fortsetzung des Verfahrens in nachfolgender Instanz nach verlorener Instanz mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen werden können. Dass eine Aufklärung über die insgesamt komplexen Folgen eines Poolbeitrittes durch eine hinreichend qualifizierte Person sichergestellt wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Hinzu kommt, dass selbst im Rahmen der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Realisierung der Schadensersatzforderung keineswegs dauerhaft sichergestellt ist, dass eine anwaltliche und damit qualifizierte Vertretung der Klägerin erfolgen wird. Schließlich wäre es der Klägerin, welche alleinige Auftraggeberin des jetzigen Prozessbevollmächtigten ist, unbenommen, diese Vollmacht zu widerrufen und den zugehörigen Anwalt-Vertrag zu kündigen. 43 Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Geschädigten als Gesellschafter der Klägerin untereinander Rechtsdienstleistungen erbringen wollen oder nicht. Entscheidend ist, dass die Klägerin als solches Zuordnungssubjekt eigener Rechte und Pflichten ist. Insofern ist es die Klägerin, welche Rechtsdienstleistungen im Sinne von Inkassodienstleistungen erbringt. Nur auf ihre Person ist bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG vorliegt, abzustellen. 44 Verfügt die Klägerin damit nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen, so wird der darin bestehende Mangel auch nicht durch die Invollzugsetzung der Gesellschaft geheilt. Denn die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, wonach eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam zu behandeln ist, gilt nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10 m.w.N.). Letzteres ist hier mit dem Verstoß gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG der Fall. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 46 Der Streitwert wird auf 5.765.301,59 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.