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Urteil

9 O 434/12 U.

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Rechtsformzusatzes in der Firma führt nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung des handelnden Geschäftsführers. • Bei Vertragsabschluss für eine Vorgesellschaft kann diese bereits als Partei am Rechtsverkehr teilnehmen; eine Haftung der später eingetragenen Gesellschaft entstand mit ihrer Eintragung nicht automatisch zugunsten Dritter. • Für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen fehlerhafter Firmenbezeichnung sind zusätzliche tatsachengestützte Vertrauenstatbestände oder vorsätzliche Irreführung erforderlich; bloße Formverstöße sind primär nach dem GmbH-Recht zu sanktionieren (z. B. § 79 GmbHG).
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei unvollständiger Firmenangabe (UG) • Fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Rechtsformzusatzes in der Firma führt nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung des handelnden Geschäftsführers. • Bei Vertragsabschluss für eine Vorgesellschaft kann diese bereits als Partei am Rechtsverkehr teilnehmen; eine Haftung der später eingetragenen Gesellschaft entstand mit ihrer Eintragung nicht automatisch zugunsten Dritter. • Für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen fehlerhafter Firmenbezeichnung sind zusätzliche tatsachengestützte Vertrauenstatbestände oder vorsätzliche Irreführung erforderlich; bloße Formverstöße sind primär nach dem GmbH-Recht zu sanktionieren (z. B. § 79 GmbHG). Die Klägerin ist Verpächterin von Gaststättenräumen. Sie schloss am 2. Juli 2009 mit der ausdrücklich als Pächter benannten "E UG" einen Pachtvertrag über Räume und Inventar; der Beklagte zu 2) verhandelte und unterschrieb als Geschäftsführer, ohne Vertretungszusatz. Die Beklagte zu 1) ist eine später ins Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Die Mieterin kündigte, es entstanden Rückstände; die Klägerin verlangt 27.404,88 € Pachtforderung. Die Beklagte zu 1) erkannte den Anspruch an. Die Klägerin macht daneben eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) geltend mit dem Vorwurf, der Rechtsformzusatz "(haftungsbeschränkt)" sei in der Firma nicht angegeben worden. • Kein Anspruch aus dem Pachtvertrag gegen den Beklagten zu 2.: Vertragspartner war die "E UG" bzw. die Vorgesellschaft der später eingetragenen UG; nach § 164 BGB handelte der Beklagte zu 2) erkennbar für die juristische Person, nicht für sich selbst. • Vorgesellschaft kann als eigene Rechtsform am Rechtsverkehr teilnehmen; die spätere Eintragung der UG war unschädlich für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses. • Haftung des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG entfällt mit Eintragung der Gesellschaft; weitergehende Ansprüche aus § 826 BGB oder aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs.3, 280 BGB) scheiden mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder substantiierter Pflichtverletzung aus. • Keine analoge Anwendung von § 179 BGB/ Rechtsscheinhaftung: Es fehlt an einem zurechenbaren objektiven Rechtsschein und am subjektiven Vertrauenselement, weil erkennbar eine juristische Person Vertragspartner werden sollte. • Fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Rechtsformzusatzes (§ 5a GmbHG) begründet nicht per se Schadensersatzpflicht; das Gesetz sieht vorrangig Register- und Zwangsmaßnahmen (§ 79 GmbHG) vor und setzt für Haftungshandeln zusätzliche Vertrauenstatbestände oder Vorsatz voraus. • Die Klägerin als Formkaufmannin hätte nach kaufmännischer Sorgfaltspflicht erkennen oder zumindest nachforschen müssen, dass es sich bei "UG" um die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt; damit fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen in persönliche Haftung des Beklagten zu 2). Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wurde abgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat den Anspruch anerkannt und ist daher haftbar gegenüber der Klägerin; eine darüber hinausgehende persönliche Haftung des Geschäftsführers wurde verneint. Die Kammer führte aus, dass bloße Formverstöße bei der Firmenbezeichnung nicht automatisch zu einer Durchgriffshaftung des handelnden Geschäftsführers führen, zumal die Klägerin als geschäftserfahrene Formkaufmannin eine Erkundigungspflicht hatte. Die Kostenentscheidung folgte dem Ergebnis; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den im Tenor genannten Bedingungen.