Urteil
10 O 403/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vertraglich vereinbarte laufende Verwaltungskostenbeiträge, die als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung und Nutzung von Darlehen ausgestaltet sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.
• Verwaltungskostenbeiträge, die ihrer Höhe und Struktur nach gesetzlichen Regelungen (§ 13a WoFG i.V.m. Nr.13 Abs.2 WFB 1979) entsprechen, sind nicht unangemessen hoch.
• Hat der Gesetzgeber den Behörden die Erhebung und die Festsetzungshöhe von Verwaltungskostenbeiträgen zugestanden, begründet dies keine Verfassungsprobleme gegenüber Art. 72, 74 GG.
• Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB entfällt, wenn die Zahlungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhten.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung vertraglich vereinbarter Verwaltungskostenbeiträge bei gesetzlicher Grundlage • Vertraglich vereinbarte laufende Verwaltungskostenbeiträge, die als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung und Nutzung von Darlehen ausgestaltet sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. • Verwaltungskostenbeiträge, die ihrer Höhe und Struktur nach gesetzlichen Regelungen (§ 13a WoFG i.V.m. Nr.13 Abs.2 WFB 1979) entsprechen, sind nicht unangemessen hoch. • Hat der Gesetzgeber den Behörden die Erhebung und die Festsetzungshöhe von Verwaltungskostenbeiträgen zugestanden, begründet dies keine Verfassungsprobleme gegenüber Art. 72, 74 GG. • Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB entfällt, wenn die Zahlungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhten. Die Kläger hatten 1980 ein öffentliches Darlehen erhalten und mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1981 einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser Vertrag sah einen einmaligen Verwaltungskostenbeitrag von 0,4% und einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von 0,5% des Ursprungskapitals vor. Insgesamt zahlten die Kläger rund 17.808,02 € an laufenden Verwaltungskostenbeiträgen; das Darlehen wurde 2010 vollständig abgelöst. Die Kläger forderten 2012 die Erstattung dieser Beiträge mit der Begründung, die Klausel verstoße gegen AGB-Recht und sei mit Unzulässigkeiten wie bei Kontoführungsgebühren vergleichbar. Die Beklagte hielt die Klausel für nicht kontrollfähig und berief sich auf gesetzliche und verwaltungsgemäße Regelungen; sie machte Verjährung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist unschlüssig; ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB) besteht nicht, da die Zahlungen auf einer rechtlichen Grundlage beruhten. • Die verwaltungs- und vertraglichen Bestimmungen (§5 Abs.2, Abs.3 des Darlehensvertrages) sahen ausdrücklich die Verwaltungskostenbeiträge vor; damit erfolgten die Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund. • Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB entzogen, weil sie die Gegenleistung für die Bereitstellung und Nutzung des Kapitals regeln und damit das Entgelt der vertraglichen Hauptleistung betreffen; sie sind nicht mit einer Kontoführungsgebühr vergleichbar. • Die Höhe der Beiträge entspricht den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (§13a Wohnbauförderungsgesetz i.d.F. vom 30.09.1979 und Nr.13 Abs.2 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1979) und liegt somit nicht unzulässig hoch. • Die Regelung, den Innenminister die Höhe festsetzen zu lassen, überschreitet nicht die Gesetzgebungskompetenz oder verstößt nicht gegen Art.72 Abs.1, 74 Abs.1 Nr.1 GG; es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch bei der Festsetzung. • Folge: Kein Erstattungsanspruch und somit Abweisung der Klage; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwaltungskostenbeiträge, weil diese vertraglich wirksam als Entgelt für die Kapitalbereitstellung vereinbart waren und darüber hinaus der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB greift nicht, da es sich um die Vergütung der vertraglichen Hauptleistung handelt. Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.