Urteil
4a O 8/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Patentinhaber kann Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Rückruf verlangen, wenn die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht (§§ 9, 139 PatG).
• Die bloße Behauptung, der Vertrieb sei eingestellt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig erforderlich, um die Gefahr auszuräumen.
• Schadensersatzansprüche verjähren nach den allgemeinen Regelungen des BGB; bei Dauerhandlungen beginnt die Verjährung teils tagesbezogen, teils mit jeder Zuwiderhandlung neu zu laufen (§§ 195, 199 BGB, § 141 PatG).
• Ein Vernichtungsanspruch setzt darlegungs- und beweisbare Besitz- oder Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung voraus; Fehlen konkreter Gegenangaben führt zum Abweisen dieses Anspruchs (§ 140a PatG).
• Die Erstattung berechtigter Abmahnkosten einschließlich Mitwirkung eines Patentanwalts ist möglich, wenn dessen Einschaltung erforderlich und nachgewiesen ist (§ 139 Abs.2 PatG).
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch silberhaltige Dentallegierung: Unterlassung, Auskunft, Rückruf und Schadensersatz • Ein Patentinhaber kann Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Rückruf verlangen, wenn die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht (§§ 9, 139 PatG). • Die bloße Behauptung, der Vertrieb sei eingestellt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig erforderlich, um die Gefahr auszuräumen. • Schadensersatzansprüche verjähren nach den allgemeinen Regelungen des BGB; bei Dauerhandlungen beginnt die Verjährung teils tagesbezogen, teils mit jeder Zuwiderhandlung neu zu laufen (§§ 195, 199 BGB, § 141 PatG). • Ein Vernichtungsanspruch setzt darlegungs- und beweisbare Besitz- oder Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung voraus; Fehlen konkreter Gegenangaben führt zum Abweisen dieses Anspruchs (§ 140a PatG). • Die Erstattung berechtigter Abmahnkosten einschließlich Mitwirkung eines Patentanwalts ist möglich, wenn dessen Einschaltung erforderlich und nachgewiesen ist (§ 139 Abs.2 PatG). Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für eine silberhaltige, aufbrennfähige Dentallegierung. Die Beklagte entwickelte, bezog und vertrieb in Deutschland eine Dentallegierung (angegriffene Ausführungsform), die nach Vortrag der Klägerin sämtliche Merkmale des Patentanspruchs erfüllt. Streitpunkt war insbesondere, ob und bis wann die Beklagte die Legierung angeboten oder verkauft hat; die Beklagte behauptete, der Vertrieb sei spätestens 2010/2011 eingestellt worden. Die Klägerin rügte Patentverletzung, mahnte ab und verlangte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Gericht prüfte Verwirkung, Verjährung und die Begründetheit der einzelnen Ansprüche sowie die Voraussetzungen für Vernichtung und Rückruf. • Zulässigkeit und Teilerfolg: Die Klage ist teilweise begründet; der Klägerin stehen Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, Rückruf sowie Feststellungsansprüche zum (Rest‑)Schadensersatz zu (§§ 9, 139, 140a, 140b PatG; §§ 242, 259 BGB). • Passivlegitimation: Die Beklagte ist als Täterin bzw. Teilnehmerin zur Patentverletzung passivlegitimiert, da sie die angegriffene Ausführungsform in Deutschland angeboten und vertrieben hat (§ 9 PatG). • Verwirklichung des Anspruchsgegenstands: Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nach der vorgelegten Zusammensetzung alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents; dieser Vortrag gilt mangels substantiiertem Bestreiten der Beklagten als zugestanden. • Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr: Wegen der Vermutung einer Wiederholungsgefahr nach einer rechtswidrigen Patentverletzung ist der Unterlassungsanspruch begründet; die bloße Einstellung des Vertriebs genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen; daher ist ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot zu erlassen (Art.64 EPÜ, § 139 PatG). • Verwirkung: Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht verwirken lassen; es fehlt an dem erforderlichen Umstandsmoment, dass die Beklagte vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde ihre Rechte nicht mehr geltend machen. • Verjährung: Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt, weil Dauerhandlungen laufende Verjährung verhindern und die Klage rechtzeitig erhoben wurde. Schadensersatzansprüche sind jedoch für Zeiträume vor dem 01.01.2010 überwiegend verjährt; die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB/§ 141 PatG führte zur Begrenzung der durchsetzbaren Zeiträume. • Schadensersatz und Feststellungsinteresse: Als Fachvertreterin hätte die Beklagte die Verletzung erkennen können; wegen unvollständiger Kenntnis des Schadens ist die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach geboten (§§ 139 Abs.2, 256 ZPO). • Rechnungslegung: Zur Ermittlung des Restschadens ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet; die verlangten Angaben sind zum Teil befristet zu erbringen (§§ 242, 259 BGB; Art.64 EPÜ). • Vernichtung: Der Vernichtungsanspruch wird abgewiesen, weil die Klägerin die erforderlichen konkreten Darlegungen zu Besitz- oder Eigentumsverhältnissen der streitgegenständlichen Erzeugnisse nicht erbracht hat (§ 140a PatG). • Rückruf: Ein Rückrufanspruch besteht auch ohne Besitz des Verletzers, weil der Rückruf der Vertriebswege der Sensibilisierung der Vertriebskette dient (§ 140a Abs.3 PatG). • Abmahnkosten: Die Abmahnkosten in Höhe von 5.375,20 EUR einschließlich Mitwirkung eines Patentanwalts sind erstattungsfähig; die Inanspruchnahme eines Patentanwalts war erforderlich und nachvollziehbar (§ 139 Abs.2 PatG). Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchs, Imports und Besitzes der streitgegenständlichen silberhaltigen Dentallegierung in Deutschland sowie zur Rechnungslegung in konkret genannten Punkten; ferner zur Durchführung eines Rückrufs der seit 01.01.2010 bei Dritten befindlichen Erzeugnisse und zur Zahlung von 5.375,20 EUR zuzüglich Zinsen. Festgestellt wird, dass die Beklagte für den in der Entscheidungsformel genannten Restzeitraum zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist; die Klage ist insoweit beschränkt wegen Verjährung. Der Vernichtungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Klägerin Darlegungsdefizite zu Besitz‑/Eigentumsverhältnissen nicht ausgeglichen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %; das Urteil ist unter Sicherheitsleistungsauflagen vorläufig vollstreckbar.