Urteil
4b O 184/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:1107.4B.O184.12.00
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Tenor
I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Nutzung von Know-how auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Parteien schlossen am 29.08.2001 einen Vertrag, der ihre Zusammenarbeit regeln sollte (nachfolgend: Herstellungsvertrag, Anlage K6). Art. 16 Satz 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 10.5 des Herstellungsvertrages lauten wie folgt: Artikel 16 Satz 2 „Jegliche aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten, die nicht außergerichtlich beigelegt werden können, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Genf von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ Art. 13 Abs. 2 „A hat das Recht, jegliche von B beigetragene Weiterentwicklungen des Verfahrens zum Abfüllen und Verpacken des Produkts ohne Grenzen zu verwerten, insbesondere es zu nutzen, herzustellen oder von Dritten herstellen zu lassen sowie es zu vermarkten.“ Art. 10.5 „Die Artikel 13, 14 und 16 bleiben auch nach – aus welchem Grund auch immer erfolgter – Beendigung des vorliegenden Vertrags in Kraft.“ Die Beklagte kündigte den Herstellungsvertrag zum 30.06.2004. Die Klägerin wirft ihr vor, nach Beendigung des Vertrages das Know-how der Klägerin für die Eigenproduktion bzw. für die Produktion in Lohnarbeit durch ein Drittunternehmen im Ausland weiterhin zu nutzen. Mit Schiedsklage vom 22.04.2005 rief die Beklagte – gestützt auf Art. 16 des Herstellungsvertrages – den Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris an. Das Schiedsverfahren hatte u.a. die Verletzung von Pflichten aus dem Herstellungsvertrag sowie Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verbleib des Know-hows der Klägerin bei der Beklagten zum Gegenstand (vgl. Anlage K15). Mit Schiedsurteil vom 22.02.2007 sprach das Schiedsgericht u.a. der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.220.000,00 € zu. Das Schiedsurteil ist rechtskräftig. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Produkte herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder zu liefern bzw. sonst in den Verkehr zu bringen, die folgende Merkmale aufweisen: 1.) Folienverpackung zur Speicherung und Abgabe eines lokal anwendbaren, insbesondere den Wirkstoff Fipronil enthaltenden Präparats gegen Parasiten mit einer Primärverpackung (1), die eine eine Aufnahmekammer (2) für das Präparat bildende Tiefziehfolie (3) und eine die Aufnahmekammer (2) verschließende Deckfolie (4) aufweist, wobei die Deckfolie (4) in einem die Aufnahmekammer (2) umschließenden Bundbereich (5) über eine Siegelung mit der Tiefziehfolie (3) verbunden ist, und mit einer an der Aufnahmekammer (2) vorgesehenen Abgabekanüle (6) zur kontrollierten Abgabe des in der Aufnahmekammer (2) gespeicherten Präparats, die durch Aufbrechen einer in die Abgabekanüle (6) und/oder den zu dieser benachbarten Bundbereich (5) eingelassenen Sollbruchlinie (7) geöffnet werden kann, wobei die Tiefziehfolie (3) der Primärverpackung (1) aus einem PP-Barex-Laminat hergestellt und die Deckfolie (4) der Primärverpackung durch ein Pet/Alu/BarexLaminat gebildet ist. 2.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 1, wobei das PP/Barex-Laminat der Tiefziehfolie (3) eine Stärke von 200/350 μm und das Pet/Alu/Barex-Laminat der Deckfolie (4) eine Stärke von 12/12/35 μm aufweist. 3.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 1 oder 2, wobei zusätzlich die Abgabekanüle (6) derart ausgebildet ist, dass ein freies Ausfließen des Präparats verhindert wird, wobei die Abgabekanüle (6) hierzu bevorzugterweise zwischen Aufnahmekammer (2) und Sollbruchlinie (7) eine Länge von über 10 mm und einen freien Austrittspfad aufweist, dessen Öffnungsweite höchstens 3 mm beträgt. 4.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 1 bis 3, wobei zusätzlich die Siegelung durch eine Aufsetzringsiegelung gebildet ist, die um die Aufnahmekammer und die Abgabekanüle herum einen geschlossenen, planen Siegelstreifenring (8) von bevorzugterweise 1,2 mm Breite ausbildet, wobei die Tiefziehfolie (3) und die Deckfolie (4) im Übrigen Bundbereich (5) zusätzlich aneinander haften. 5.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 1 bis 4, wobei zusätzlich die Primärverpackung (1) in einer Sekundärverpackung (10) aufgenommen ist, die eine Blistertiefziehfolie (11), die wenigstens einen Blisteraufnahmebereich (12) für die das Präparat speichernde Primärverpackung (1) bildet, und eine den Blisteraufnahmebereich (12) verschließende, peelbare Blisterdeckfolie (13) aufweist, und die Blistertiefziehfolie (11) aus einem Pet-A/PP/Pe-Laminat und die Blisterdeckfolie (13) aus einem Pet/Alu/Pe peel-Laminat hergestellt ist, wobei bevorzugterweise das Pet-A/PP/Pe-Laminat eine Stärke von 350/100/75 μm und das Pet/Alu/Pe peel-Laminat eine Stärke von 1 2/1 2/50 μm aufweist. 6.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 5, wobei die Sekundärverpackung (10) wenigstens zwei Blisteraufnahmebereiche (12) aufweist, zwischen denen ein aufreißbarer Vorschnitt (14) vorgesehen ist, der durch eine in die Blistertiefziehfolie (11) und die Blisterdeckfolie (13) eingelassene Mikroperforation (15) gebildet ist. Hilfsweise: 7.) Folienverpackung zur Speicherung und Abgabe eines über eine Abgabekanüle (6) lokal applizierbaren, insbesondere den Wirkstoff Fipronil enthaltenden Präparats gegen Parasiten mit einer Primärverpackung (1), die eine aus einem PP-Barex-Laminat hergestellte und eine Aufnahmekammer (2) für das Präparat bildende Tiefziehfolie (3) sowie eine aus einem Pet/Alu/Barex-Laminat hergestellte und die Aufnahmekammer (2) verschließende Deckfolie (4) aufweist, erhältlich durch ein Verfahren, das folgende Schritte aufweist: zur Herstellung der Primärverpackung (1) wird die Tiefziehfolie (3) von einer ersten Rolle abgezogen, erwärmt und durch Tiefziehen mit der Aufnahmekammer (2) und der Abgabekanüle (6) versehen sowie anschließend im Bereich der Aufnahmekammer (2) wenigstens teilweise mit dem Präparat gefüllt, zudem wird die Deckfolie (4) von einer zweiten Rolle abgezogen und zum Verschließen der Aufnahmekammer (2) auf die Tiefziehfolie (3) aufgesiegelt, und in einem weiteren Schritt wird die gefüllte und verschlossene Primärverpackung (1) ausgestanzt, wobei beim Aufsiegeln der Deckfolie (4) eine Aufsetz-Ringsiegelung vorgenommen wird, bei der ein die Aufnahmekammer (2) umschließender Bundbereich (5) der Tiefziehfolie (3) und Deckfolie (4) von einem umlaufend planen Ringsteg einer Siegelplatte beaufschlagt wird, um beabstandet zu einem Außenrand (16) des Bundbereichs (5) einen geschlossenen Siegelstreifenring (8) zu bilden, wobei an der Siegelplatte im Bereich innerhalb des Ringsteges eine Wärmedämmung vorgesehen wird, um eine Wärmebeeinträchtigung oder Gaspolsterbildung des Präparats während des Siegelvorganges zu minimieren, 8.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 7, wobei zusätzlich in einem für die Ausbildung der Abgabekanüle (6) vorgesehenen Bereich vor dem eigentlichen Tiefziehvorgang eine Kalibrier-Vorstreckung mittels eines gegenüber der Tiefziehform beweglichen Formwerkzeuges (Vorprägestempel) vorzugsweise mechanisch vorgenommen wird. 9.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 7 oder 8, wobei zusätzlich die Tiefziehfolie (3) vor dem Tiefziehen im Wesentlichen nur partiell in dem für den eigentlichen Tiefziehvorgang vorgesehenen Tiefziehbereich erwärmt wird, wobei die Tiefziehfolie (3) mit erwärmter Blasluft beaufschlagt wird, deren Temperatur bevorzugterweise über einen Regelkreislauf eingestellt wird. 10.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 7 bis 9, wobei zusätzlich die Tiefziehfolie (3) bei der Herstellung der Aufnahmekammer (2) in eine Tiefziehform hinein tief gezogen wird, die zur Herstellung unterschiedlich großer Aufnahmekammern (2) vor einem Herstellungsvorgang aus einer Mehrzahl von gegenseitig austauschbaren Tiefziehformen mit gleichen Seitenabmessungen aber unterschiedlichen Formtiefen ausgewählt wird. 11.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 7 bis 10, wobei zusätzlich die Deckfolie (4) und die Tiefziehfolie (3) bei dem Siegelvorgang im Bereich zwischen dem Siegelstreifenring (8) und dem Außenrand (9) des Bundbereichs (5) derart mit einer Abstrahlwärme der Siegelplatte beaufschlagt werden, dass sie aneinander haften. 12.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 7 bis 11, wobei zusätzlich zwischen dem Siegelvorgang und dem Ausstanzen eine Kühlung der Folienverpackung erfolgt. 13.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 7 bis 12, wobei zusätzlich vor dem Ausstanzen eine elektro-optische Positionserfassung der Folienverpackung vorgenommen wird, in Abhängigkeit derer ein Stanzwerkzeug in eine vorbestimmte Position verfahren wird. 14.) Folienverpackung nach einer der Merkmalskombinationen 7 bis 12, wobei die Primärverpackung (1) zusätzlich in einer Sekundärverpackung (10) verpackt wird, die aus einer Blistertiefziehfolie (11) und einer Blisterdeckfolie (13) hergestellt wird, wobei die Sekundärverpackung (10) durch Aufsiegeln der Blisterdeckfolie (13) auf die Blistertiefziehfolie (11) mittels einer Siegelplatte verschlossen wird, die eine aus eingefrästen pyramidialen Zacken gebildete Siegelfläche aufweist und einen Siegelbereich (15) mit einer entsprechend geformten Oberflächenstruktur erzeugt. 15.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 14, wobei zusätzlich die Blistertiefziehfolie (11) zur Herstellung eines Blisteraufnahmebereiches (12) in eine Blistertiefziehform hinein tief gezogen wird, die zur Herstellungunterschiedlich großer Blisteraufnahmebereiche (12) vor einemHerstellungsvorgang aus einer Mehrzahl von gegenseitig austauschbaren Blistertiefziehformen mit gleichen Seitenabmessungen aber unterschiedlichen Formtiefen ausgewählt wird. 16.) Folienverpackung nach Merkmalskombination 14 oder 15, wobei in die Sekundärverpackung (10) mittels einer kontinuierlichen Klinge zwischen zwei Blisteraufnahmebereichen (12) eine aufreißbare Mikroperforation (15) eingelassen wird. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) und lesbar Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 16.03.2006 begangen hat und zwar unter Angabe der a) Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer, c) einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie), 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziff. 1 bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 16.03.2006 entstanden ist und künftig noch entsteht. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.914,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 5. Vorsorglich: Vollstreckungsabwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede des Schiedsvertrages. Die Klage sei unzulässig, da sie in einer Angelegenheit erhoben sei, die Gegenstand der in Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages enthaltenen Schiedsvereinbarung sei. Darüber hinaus rügt die Beklagte die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Deutschland sei nicht der Ort, an dem ein schädigendes Ereignis im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten sei. Schließlich stehe der Klage die Rechtskraft des Schiedsurteils entgegen. Im Termin ist abgesondert über die Frage der Zulässigkeit der Klage verhandelt woden (vgl. Beschluss vom 05.06.2013, Bl. 132 GA). Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. I. Der Zulässigkeit der Klage steht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen, § 1032 ZPO. Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach wegen wettbewerbswidriger Nutzung ihres Know-hows durch die Beklagte seit dem 16.03.2006 geltend. Diese Angelegenheit ist Gegenstand der in Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages enthaltenen Schiedsvereinbarung. Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages bleibt gemäß Art. 10.5 des Herstellungsvertrages auch nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung in Kraft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist, bestehen nicht. 1. Auf Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO analog französisches Recht anwendbar. Die analoge Anwendung des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO führt zur Geltung des Statuts des Hauptvertrages, mit dem die Schiedsvereinbarung regelmäßig die engste Verbindung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO aufweist. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO ist, dass die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 548, 550). Die Parteien haben in Art. 16 Abs. 1 des Herstellungsvertrages festgehalten, dass der Hauptvertrag dem französischen Recht unterliegen soll. Eine ausdrückliche Rechtswahl haben sie nicht getroffen. Auch eine konkludente Rechtswahl, die der Anwendung französischen Rechts entgegen stehen könnte, fehlt. Eine solche konkludente Rechtswahl ist nicht durch die Bestimmung des maßgebenden Schiedsverfahrensrechts oder der Bestimmung des Schiedsortes geschehen (vgl. Münchener Kommentar, 4. Auflage, § 1029 Rn. 36). Der Herstellungsvertrag enthält keine Regelung über den Schiedsort. Die in Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages erwähnte Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer gibt ebenfalls keinen Schiedsort an. Sie verhält sich auch nicht zum anzuwendenden Verfahrensrecht. Die Frage, ob die Parteien mit der Wahl des für den Hauptvertrag anzuwendenden Rechts in Art. 16 Abs. 1 des Herstellungsvertrages zugleich konkludent bestimmt haben, dass dieses Recht auch auf Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages Anwendung finden soll (vgl. Münchener Kommentar, 4. Auflage, § 1029 Rn. 35), muss nicht beantwortet werden. Denn die Bejahung dieser Frage führt im Ergebnis – wie die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO – zur Anwendung französischen Rechts. 2. Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages wird jede Streitigkeit, die sich „aus“ oder „im Zusammenhang“ mit dem Herstellungsvertrag ergibt, von einem Schiedsgericht nach der Internationalen Handelskammer entschieden. Eine Auslegung nach französischem Recht ergibt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedenfalls „im Zusammenhang“ mit dem Herstellungsvertrag stehen. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung richtet sich ausschließlich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, soweit nicht zwingende Regeln des französischen Rechts oder der internationale „Ordre public“ entgegenstehen (vgl. Cour de Cassation, Urteil vom 20.12.1993, Az.: 91-16.828). Als Anknüpfungspunkt für den Willen der Parteien dient zunächst der Wortlaut der Schiedsvereinbarung. Danach sind Streitigkeiten „aus“ dem Vertrag jedenfalls solche Streitigkeiten, für deren Entscheidung der Herstellungsvertrag unmittelbar Grundlage ist, mithin Ansprüche aus dem Vertrag oder Ansprüche wegen einer Vertragspflichtverletzung. Darauf ist der Anwendungsbereich der Schiedsklausel jedoch nicht begrenzt. Indem die Parteien mit der Schiedsklausel auch Streitigkeiten „im Zusammenhang“ mit dem Herstellungsvertrag abdecken wollten, haben sie auch solche Rechtsstreite in die Klausel einbezogen, die tatsächlich oder rechtlich mit dem Herstellungsvertrag unmittelbar verbunden sind. Das bedeutet, dass eine Streitigkeit jedenfalls dann unter die Schiedsvereinbarung fällt, wenn der Herstellungsvertrag Voraussetzung dafür ist, dass es in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zum Streit kommen konnte und wenn die Streitentscheidung zugleich eine Entscheidung über Inhalt und Reichweite des Herstellungsvertrages erfordert. Im Ergebnis können damit auch Streitigkeiten erfasst sein, die deliktischer Natur sind und erst nach Beendigung des Herstellungsvertrages entstanden sind. Dass auch dies von den Parteien gewollt war, zeigt nicht nur die bewusste weite Formulierung „im Zusammenhang mit“ in Abgrenzung zu der Wendung „aus“ dem Vertrag. Auch Art. 10.5 des Herstellungsvertrages verdeutlicht, dass nach dem Willen der Parteien die Vorschriften 13, 14 und 16 über die Beendigung des Herstellungsvertrages hinaus Geltung beanspruchen sollten. Die vorgenommene Auslegung steht mit dem Interesse der Parteien in Einklang, sämtliche mit der Auslegung des Herstellungsvertrages verbundene Fragen von einem Gericht klären zu lassen, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Dass die Parteien in diesem Zusammenhang eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts und nicht eines staatlichen Gerichts gewünscht haben, ergibt sich aus Art. 16 i.V.m. 10.5 des Herstellungsvertrages. Zudem ist das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich. Dass die Parteien auf die Geheimhaltung bestimmter Informationen und Dokumente Wert legten, ergibt sich aus Art. 14 des Herstellungsvertrages. Die der Beklagten vorgeworfene wettbewerbswidrige Nutzung steht in unmittelbarer Verbindung mit dem Herstellungsvertrag. Denn ohne die Zusammenarbeit der Parteien hätte die Beklagte – so der Vortrag der Klägerin – das Know-how der Klägerin nicht erlangt. Zudem setzt die Frage nach der Berechtigung der Beklagten zur Nutzung des Know-how der Klägerin eine Entscheidung über Inhalt und Reichweite von Art. 13 Abs. 2 des Herstellungsvertrages voraus. Denn Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 10.5 des Herstellungsvertrags kann u.U. dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagten das Recht eingeräumt wird, das Know-how über die Laufzeit des Herstellungsvertrages hinaus zu nutzen. Darüber hinaus ist für die Weitergabe des Know-how an Dritte die Vertraulichkeitsvereinbarung in Art. 14 i.V.m. Art. 10.5 des Herstellungsvertrages von Bedeutung. Im Übrigen hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie – wie die Beklagte in diesem Verfahren – die vorliegende Rechtsstreitigkeit von Art. 16 Abs. 2 des Herstellungsvertrages als erfasst ansieht. Die Klägervertreterin hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass die Klägerin den Rechtsstreit zunächst vor dem Schiedsgericht habe austragen wollen. Die Beklagte habe dies jedoch unter Hinweis auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte abgelehnt. II. Das Landgericht Düsseldorf ist international unzuständig. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO greift nicht. Die Beklagte kann nicht in Deutschland verklagt werden, da Deutschland nicht der Ort ist, an dem ein schädigendes Ereignis im Sinne der Vorschrift eingetreten ist. Der Begriff des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ gibt dem Kläger die Wahlmöglichkeit, seine Klage entweder am Ort des ursächlichen Geschehens oder an dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, zu erheben (vgl. OLG München, NJW-RR 1994, 190). Die Klägerin verlangt u.a. Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Herstellung und des Vertriebs von Folienverpackungen. Unstreitig stellt die Beklagte die streitgegenständlichen Folienverpackungen in Deutschland weder selbst her, noch vertreibt sie sie hier. Damit liegen der Handlungsort und auch der Erfolgsort für das der Beklagten vorgeworfene deliktische Verhalten außerhalb Deutschlands. Die Klägerin beruft sich daher darauf, dass die A GmbH in Deutschland das Produkt „Frontline“ vertreibe, das sie – die Beklagte – unter Verwendung des Know-hows der Klägerin im Ausland hergestellt bzw. herstellen lassen hat. Geht es aber nicht um eine Klage gegen eine juristische Person wegen einer von ihr im Bezirk des angerufenen Gerichts begangenen Tat, sondern um eine Tat, die eine andere Person – hier die A GmbH – begangen haben soll, fehlt es grundsätzlich an dem auf das Handeln des Beklagten gestützten Anknüpfungspunkt im Bezirk des angerufenen Gericht. Das Gericht muss, um seine Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejahen zu können, ausführen, weshalb das für den Schaden ursächliche Geschehen gleichwohl in seinem Bezirk verortet werden soll (EuGH NJW 2013, 2099 – Melzer). Die Beklagte kann sich insofern nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 2 UWG berufen. Gleiches gilt für § 830 BGB, der hier ebenfalls als Zurechnungsvorschrift in Betracht kommt. Denn es ist nicht zulässig, die internationale Zuständigkeit über eine (nationale) Zurechnungsnorm zu begründen (vgl. EuGH NJW 2013, 2099 – Melzer). Dies erforderte bereits im Stadium der Zuständigkeitsprüfung eine Beurteilung, die der bei der Prüfung der Begründung der Klage vorzunehmenden Beurteilung entspricht. Da es an einem eine Zurechnung ermöglichenden gemeinsamen Konzept in den nationalen Rechtsordnungen und der Rechtsordnung der Europäischen Union fehlt, wird sich das angerufene Gericht an seinem nationalen Recht orientieren. Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der EuGVVO führt aber in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen, die geeignet sind, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung verfolgt, zu beeinträchtigen. Im Übrigen läuft eine Lösung, die darin besteht, die Bestimmung des Anknüpfungspunktes von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen werden, dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider. Denn der Beklagte kann nicht einschätzen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Zudem geht diese Lösung über die von der Verordnung ausdrücklich erfasste Fallgestaltung hinaus und verstößt damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen (vgl. „Melzer gegen MF Global UK Ltd.“, EuGH, Urteil vom 16.05.2013 – C-228/11). Selbst wenn diese Rechtsprechung des EuGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, da § 8 Abs. 2 UWG keine Zurechnungsnorm im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Klägerin genannte § 8 Abs. 2 UWG ist bei Verstößen gegen die in Rede stehenden §§ 17, 18 UWG nicht anwendbar. Zwar kann gleichzeitig ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG vorliegen und dann § 8 Abs. 2 UWG anwendbar sein (Köhler/Bornkamm, 30. Auflage 2012, § 8 UWG Rn. 2.36). Hierzu fehlt es aber an jeglichem Vortrag der Klägerin. Selbst wenn aber § 8 Abs. 2 UWG über § 3 Abs. 1 UWG anwendbar sein sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht dargetan. Zwar weist die Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH hin, nach der „Beauftragter“ im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG auch ein selbstständiges Unternehmen sein kann, wenn der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat und der Erfolg der Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt. Dies soll bei einem im Vertrieb der Muttergesellschaft eingebundenen Tochterunternehmen der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 221/02). Dass die A GmbH als Tochteruntenehmen der Beklagten jedoch allein, weil sie in Deutschland vertreibt, ein „im Vertrieb der Muttergesellschaft eingebundenes Tochterunternehmen“ sein soll, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden. III. Ob darüber hinaus auch die Rechtskraft des Schiedsurteils der Klage entgegen steht, bedarf keiner Entscheidung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO hat die Klägerin nicht dargetan. Streitwert: 500.000,00 Dr. Voß Dr. Reimnitz Dr. Thom Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richterin