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Urteil

15 O 260/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1115.15O260.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf den Klageantrag zu 2) werden die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.889,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu zahlen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 15 O 260/12 Verkündet am 15.11.2013 Drosse, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 der Grundstücksverwaltung S-Straße GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Engel, S-Straße, 41460 Neuss, 4 Klägerin und Widerbeklagte, 5 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Groll und Korte, Altestadt 6-8, 40213 Düsseldorf, 6 g e g e n 7 1. die T und T2 GbR, S-Straße, 41460 Neuss, 8 2. Herrn T, S-Straße, 41460 Neuss, 9 3. Herrn T2, S-Straße, 41460 Neuss, 10 Beklagten und Widerkläger, 11 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H, Potthast, Staniforth, B-Straße, 47269 Duisburg, 12 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2013durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. N als Einzelrichter 13 für R e c h t erkannt: 14 I. 15 Auf den Klageantrag zu 2) werden die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.889,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu zahlen. 16 II. 17 Die Widerklage wird abgewiesen. 18 III. 19 Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten. 20 IV. 21 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 22 T a t b e s t a n d : 23 Nachdem der gegen die Beklagte zu 1) auf Räumung gerichtete Klageantrag 1) von den Parteien übereinstimmend erledigt erklärt worden ist, verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1) bis 3) noch rückständige Gewerbemiete. Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, mietete von der Klägerin mit Beginn am 01.06.2011 zum Betrieb einer Gastronomie im Erdgeschoss gelegene Räumlichkeiten sowie eine Freifläche des P-Straße in Neuss. Für das erste Jahr vom 01.06.2011 bis zum 30.05.2012 waren Miet- und Nebenkosten von brutto 1.487,50 € und für die Zeit ab dem 01.06.2012 eine Erhöhung auf 1.844,50 € vereinbart. Auf ihren Antrag vom 29.04.2011 erteilte die Stadt Neuss der Klägerin am 21.07.2011 unter verschiedenen Auflagen eine Baugenehmigung zur Instandsetzung des ehemals als Kantine genutzten Objektes zu einem Gastronomiebetrieb. Das Mietobjekt wurde der Beklagten zu 1) (im Folgenden nur Beklagten) leer vermietet. In Nr. 1.4 des Mietvertrages heißt es: 24 „Im Übrigen wird die Mietsache in dem Zustand übergeben, in dem der Mieter sie besichtigt hat und wie sie im Übergabeprotokoll dokumentiert ist.“ 25 Ein Übergabeprotokoll wurde von den Parteien indes nicht gefertigt. 26 Nachdem der Beklagten eine Schankkonzession erteilt worden war, eröffnete sie den Gastronomiebetrieb am 05.06.2011. Sie bezahlte die Miete bis Dezember 2011 einschließlich in vollem Umfang. Im Januar 2012 kürzte sie die Miete auf 1.487,50 €. Im Februar 2012 zahlte sie gar keine Miete. In den Monaten März bis Mai 2012 zahlte sie lediglich eine Miete von 750,00 €, in den Monaten Juni und Juli 2012 lediglich eine Miete von 250,00 €. Der sich daraus errechnende Gesamtmietrückstand von 6.889,00 € ist Gegenstand des Klageantrages 2). 27 Wegen des Mietrückstandes kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos am 13.06.2012 und forderte Räumung bis zum 30.06.2012. Die Beklagte wies die Kündigung am 20.06.2012 zurück und rügte verschiedene Mängel. Mit Schreiben vom 31.07.2012 kündigte die Beklagte ihrerseits fristlos wegen fehlender Mängelbeseitigung. Auf den vom 27.07.2012 datierenden und auf Räumung gerichteten Klageantrag 1), der am 29.08.2012 rechtshängig wurde, gab die Beklagte das Mietobjekt im September 2012 an die Klägerin zurück. 28 Die Klägerin beantragt (Klageantrag 2), 29 die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.889,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu zahlen. 30 Die Beklagten beantragen Klageabweisung. 31 Sie wenden ein: Die Heizung habe nicht ordnungsgemäß funktioniert. Im gesamten Mietzeitraum hätten in beiden ihnen vermieteten Gasträumen keine Temperaturen von über 18 Grad erzeugt werden können. Auch sei eine „wärmende Zu- und Abluft“ nicht vorhanden gewesen. Wegen der unzureichenden Beheizung habe ein Minderungsrecht von 70 %, wegen der unzureichenden Belüftung ein Minderungsrecht von 15 % bestanden. Bereits am 02.12.2012 sei die Mietminderung angedroht worden. Wegen weiterer Mängel, deretwegen die Beklagte sich auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen M vom 15.05.2012 (Anlage B 5) bezieht, habe ein Minderungsanspruch von insgesamt 13,5 % bestanden. Allein die bevorstehende Stillegung des Betriebes habe sie zu einer Minderung in Höhe von 100 % berechtigt. Nach einer Besichtigung des Bauordnungsamtes vom 04.06.2012 habe nämlich eine Stilllegung des Baubetriebes und eine Schließung der Gaststätte gedroht. „Danach“ sei die vollzogene Minderung von 50 % angemessen gewesen. Daneben habe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. 32 Die Beklagten rechnen hilfsweise mit vier Gegenforderungen auf. Ihnen stehe ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 10.000,00 €, weil die Klägerin gebilligt habe, dass auf dem H-Straße die „Eventlocation Loft 26“ betrieben werde und diese regelmäßig Grillbuffets veranstaltet habe. Dadurch habe die Klägerin gegen die Konkurrenzschutzklausel Nr. 19.1 des Mietvertrages verstoßen. Ferner stehe ihnen ein Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 505,75 € für den Sachverständigen M zu. Ferner hätten sie die von der Klägerin in dem Mietobjekt verlegten Fliesen im Wert von 4.000,00 € bezahlt. Wegen des Verlustes des Eigentums an den Fliesen durch den von der Klägerin vorgenommenen Einbau habe die Klägerin ihnen den Wert der Fliesen zu ersetzen. Schließlich stehe ihnen ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsbeistandskosten in Höhe von 1.100,54 € zu. 33 Außerdem verlangen die Beklagten im Wege der Widerklage 7.852,98 € Schadensersatz. Hierzu machen sie geltend, es sei ihnen in der Zeit vom 25.08.2012 bis zum 30.12.2012 nicht möglich gewesen, Gäste zu bewirten und die in den Räumen gebuchten Veranstaltungen durchzuführen. Dadurch seien ihnen Umsatzeinbußen in Höhe von 10.470,64 € entstanden, die bei einem Abzug von 25 % Kosten für den Einkauf von Waren die Widerklage rechtfertigten. Die Klägerin habe ihnen diesen Schaden zu ersetzen, weil sie am 25.08.2012 durch verbotene Eigenmacht die Schlösser an dem Mietobjekt ausgetauscht habe. 34 Die Beklagten beantragen, 35 die Klägerin zu verurteilen, an sie 7.852,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. 36 Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage. 37 Die Klägerin weist alle von den Beklagten geltend gemachten Mängel als nicht vorhanden und/oder unberechtigt zurück. Auch den Aufrechnungsforderungen und der Widerklageforderung tritt sie umfassend entgegen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen sowie nachstehende Urteilsgründe Bezug genommen. 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 40 Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist dagegen unbegründet. 41 A. Zur Klage: 42 Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner die unstreitig im Zeitraum von Januar bis Juli 2012 rückständige Miete in Höhe von 6.889,00 € zu zahlen, ist nicht aufgrund des Minderungsverlangens der Beklagten erloschen oder herabzusetzen; auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind unbegründet. 43 I. Minderung 44 Der Beklagten zu 1) (im Folgenden nur Beklagten) steht als Mieterin kein Recht zur Minderung wegen eines Sachmangels nach § 536 BGB zu. 45 1. Belüftung 46 a) 47 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.12.2011 (Anlage B 8) von der Klägerin die Installation einer „beheizten Zuluft im Restaurant“ gefordert und für den Fall, dass die Klägerin dem nicht nachkomme, eine Kürzung der Miete ab dem nächsten Jahr angedroht. Die Kammer unterstellt zugunsten der Beklagten, dass der Klägerin dieses Schreiben zugegangen ist. Mit undatiertem Schreiben – unstreitig stammend vom 13.02.2012 (ebenfalls Anlage B 8) - hat die Beklagte geltend gemacht, es habe seitens der Klägerin spätestens im Oktober „eine warme Zuluft eingebaut werden“ sollen, weil dafür aber kein Geld mehr da gewesen sei, habe die Klägerin das vorhandene Zuluftloch mit einer Styroporplatte zugemacht, was wiederum dazu geführt habe, dass sie, die Beklagte, nur Abluft, aber keine Zuluft in dem Restaurant habe. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: „… die wiederum mussten wir zu machen da durch den Abluftschacht nur kalte Luft von draußen in das Restaurant geblasen wurde und sich die Gäste über die Kälte beschwerten und das mit Recht denn wir hatten teilweise nur 16 bis 17 Grad im Restaurant. Des Weiteren haben wir dadurch ein Vakuum im Restaurant und Küche, Sie müssen sich schon in die Tür werfen, wenn sie das Restaurant betreten oder verlassen wollen!“. Die Beklagte hat diese Darstellung in der Klageerwiderung wiederholt und geltend gemacht, das „Fehlen der erforderlichen Belüftungssysteme“ habe sich als „besonders verheerend“ erwiesen und dabei auf die Auflage zu Ziffer 18 der Baugenehmigung vom 21.07.2011 (Anlage B 2) Bezug genommen. 48 b) 49 Dieser Vortrag ist unschlüssig und unsubstantiiert. Die Klägerin hat in dem Mietvertrag keinerlei Verpflichtungen zur Schaffung einer bestimmten Belüftung übernommen. Auch außerhalb des schriftlichen Mietvertrages gelegene mündliche Zusagen der Klägerin in dieser Richtung führt die Beklagte nicht schlüssig aus. Unabhängig davon, dass die Beklagte keineswegs ohne weiteres einen Anspruch aus dem Mietvertrag gegen die Klägerin auf Erfüllung der Auflagen der Baugenehmigungsbehörde hat, bezieht sich die Auflage aus Ziffer 18 der Baugenehmigung auch nicht auf die Schaffung eines Zuluftsystems im Restaurant, sondern auf die Erforderlichkeit der Installation einer mechanischen Frischluftzufuhr im Trockenlager. Vor diesem Hintergrund ist unklar, was die Beklagte damit meint, dass die Klägerin „beheizte Zuluft im Restaurant“ habe installieren sollen. Darüber hinaus ist unklar, in welchem Raum/welchen Räumen die Zuluft und/oder Abluft unzureichend gewesen sein soll und welche konkreten Beeinträchtigungen der Beklagten daraus erwachsen sein sollen. Die auf diese Unklarheiten hingewiesene Beklagte hat ihren Vortrag indessen nicht präzisiert. Pauschal und beweislos behauptet sie weiterhin nur, es habe „in beiden Gasträumen an dem erforderlichen Zu- und Abluftsystem“ gefehlt. Die Klägerin bringt demgegenüber unwiderlegt vor, es habe sowohl im Trockenlager als auch in der Küche eine „Zwangsbelüftung“ gegeben und durch erhebliche Lücken der Pendeltüren zum Gastraum habe ein entsprechender Frischluftaustausch erfolgen können. Zudem hätten auch Deckenöffnungen zwischen der Spülküche und dem Trockenraum eine zusätzliche Frischluftversorgung gewährleistet und seien auch in den Toiletten und dem Heizungsraum Zwangsbelüftungen vorhanden gewesen. Bei der durch ein vergittertes Rohrsystem realisierten Abluft habe es sich um ein herkömmliches und von den Baubehörden auch zu keiner Zeit beanstandetes Lüftungsgesamtsystem gehandelt. Gegen diese Darstellung der Klägerin zeigt auch das von der Beklagten vorgelegte und lediglich als Parteivortrag zu wertende Privatgutachten des Sachverständigen M keine von der Klägerin zu vertretende Mängel im Hinblick auf die Belüftung des Mietobjektes schlüssig auf. Dem steht insbesondere entgegen, dass das Mietobjekt „leer“ und in dem von der Beklagten zuvor besichtigten und ihr also bekannten Zustand vermietet wurde, weshalb etwaige Bauausführungsmängel bei den später vorgenommenen Sanierungsarbeiten keine Mängel der Mietsache sind. 50 2. Heizung 51 a) 52 Die Beklagte bringt vor, in den Wintermonaten von Oktober 2011 bis Mai 2012 einschließlich sei die Heizung im Gebäude nicht funktionsfähig gewesen. Grund dafür sei gewesen, dass die Klägerin defekte Heizkörper eingebaut habe. Im Oktober 2011 habe die Heizung deshalb überhaupt nicht funktioniert. Die Klägerin habe versucht, auf ihre, der Beklagten, Anzeige hin, die Heizung im November 2011 instandzusetzen und die Kesselleistung zu erhöhen. Das habe jedoch dazu geführt, dass der Heizungskeller voller Wasserdampf gewesen sei und das Wasser die Wände heruntergelaufen sei. Danach seien die Heizkörper lediglich durch laute Klopfgeräusche aufgefallen und hätten zu einer Erwärmung des Raumes nichts beitragen können. Sie habe drei Bauheizlüfter aufgestellt um die Temperatur nur annähernd auf 18 Grad zu bekommen. Doch auch mit diesen Lüftern hätten keine annehmbaren Temperaturen erzeugt werden können. Die maximale Temperatur in den Räumlichkeiten habe bei 18 Grad gelegen. Schließlich seien die defekten Heizkörper im Februar 2012 ausgebaut worden. Bis heute fehle es jedoch noch an der Möglichkeit, die Räumlichkeiten auf Temperaturen über 18 Grad zu erwärmen (vgl. Klageerwiderung Seiten 4/5 Bl. 17/18 GA). 53 Die Klägerin bestreitet diese Darstellung und macht geltend, die Beklagte habe im Herbst 2011 lediglich e i n e defekte Heizung angezeigt. Auf diese Rüge habe die Firma I im November 2011 unmittelbar nach der Beanstandung eine defekte Platine ausgetauscht und die Heizung entlüftet, seitdem habe die Heizung beanstandungsfrei gelaufen. Es sei auch nicht richtig, das im Februar 2012 die gesamte Heizung ausgetauscht worden sei, vielmehr seien im Februar 2012 lediglich ein kleiner Heizkörper in einem für den eigentlichen Gastraum des Objektes vollständig unmaßgeblichen Nebenraum ausgebaut worden. Der Heizkörper in diesem Nebenraum sei auch nicht deswegen ausgetauscht worden, weil er keine ausreichende Heizleistung mehr erbracht habe, sondern deshalb, weil er an einer Schweißnaht ein wenig geleckt habe. Der Heizkörper sei abgebaut, geschweißt und wieder aufgehängt worden. Von einer dauerhaft defekten Heizung könne deshalb nicht einmal im Ansatz gesprochen werden. 54 b) 55 Der Sachvortrag der Beklagten bleibt gegenüber dieser Darstellung der Klägerin unschlüssig und unsubstantiiert. Soweit die Beklagte Sachvortrag zum Zustand der Heizung bis Dezember 2011 hält, ist das von vornherein unerheblich, weil sich das Minderungsbegehren der Beklagten erst auf den Zeitraum ab Januar 2012 erstreckt. Die Mängelrüge vom 02.12.2011 konkretisiert ebenso wenig wie die Mängelrüge vom 13.02.2012, worin genau der Mangel in Bezug auf die Heizleistung liegen soll. Der Vortrag der Klägerin, im Anschluss an den im November 2011 vorgenommenen Austausch einer Platine habe die Heizung wieder einwandfrei gelaufen, wird von der Beklagten zumindest teilweise indirekt zugestanden, weil in dem im Mängelrügeschreiben vom 13.02.2012 davon die Rede ist, dass die Heizung „halbwegs wieder geht“ bis auf den „kleinen Gästeraum“. Welches Problem in dem „kleinen Gästeraum“ jedoch konkret bestanden haben soll, trägt die Beklagte nicht vor. Die Mängelrüge vom 13.02.2012 bleibt insoweit unverständlich. Die Klägerin hat die Räumlichkeiten in ihrem Schriftsatz vom 23.05.2013 und der Anlage K 2 detailliert und sachlich unbestritten beschrieben. Der sogenannte „kleine Gästeraum“ ist auf den Lageplänen Anlagen B 30 und K 2 zu erkennen und mit zwei Heizkörpern (Vermerk mit dem Kürzel HZ) ausgestattet gewesen. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass die Klägerin im Februar 2012 dort einen dieser Heizkörper ausgetauscht hat. Die Beklagte hat indes schon nicht schlüssig vorgebracht, dass der Austausch dieses einen Heizkörpers wegen einer unzureichenden Heizleistung erforderlich wurde. Insbesondere hat die Beklagte aber auch gegen die Darstellung der Klägerin nicht konkret und durch Tatsachen untermauert belegt, welche Beeinträchtigung nach dem Austausch dieses Heizkörpers noch bestanden haben soll. Die Beklagte präzisiert nicht, in welchen Räumen und in welchem genauen Zeitraum die Heizung vollständig funktionslos war oder sie zwar funktionierte, aber keine Raumtemperaturen von über 18 Grad erzeugen konnte. Dass die Heizung in den Monaten Oktober 2011 bis Mai 2012 durchgängig gar nicht funktionstüchtig gewesen sein soll, vermag die Kammer angesichts der ihr vorgelegten Korrespondenz nicht nachzuvollziehen. Unter diesen Umständen verbietet sich eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen, weil dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. 56 3. Sonstige Mängel 57 Auf die in dem Gutachten M benannten angeblichen Mängel kann die Beklagte ein Minderungsrecht schon deshalb nicht stützen, weil sie diese Mängel entgegen § 536 c BGB nicht unverzüglich angezeigt hat und sie insoweit auch weder die Ausübung eines Minderungsrechtes noch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes einen Monat vor Fälligkeit der Mietzahlung angekündigt hat, was nach § 7 des Mietvertrages erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte beansprucht ein Minderungsrecht bereits ab Januar 2012, die angeblichen Ausführungsmängel an den von der Klägerin vorgenommenen Sanierungsarbeiten laut Gutachten M hat die Beklagte der Klägerin aber erstmals durch Anwaltsschreiben vom 20.06.2012 angezeigt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte bereits selbst in Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil der Miete gekommen war und die Klägerin deshalb ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Beseitigung von etwaigen Mängeln der Mietsache geltend machen konnte. Unter diesen Umständen ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte behauptet, die angeblichen Baumängel laut Gutachten M hätten im Anschluss an einen Besuch des Bauordnungsamtes vom 04.06.2012 zu der gegen sie gerichteten Androhung geführt, die Gastronomie stillzulegen. Eine tatsächlich erfolgte Anordnung der Stadt Neuss zur Stilllegung des Gastronomiebetriebes der Beklagten, die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung der Klägerin erfolgt worden wäre, behauptet die Beklagte zudem selbst nicht, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch auch unter diesem Aspekt nicht festgestellt werden kann. 58 II. Zurückbehaltungsrecht 59 Wie bereits ausgeführt, ist auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der von ihr behaupteten Mängel bereits deshalb nicht gegeben, weil sie sich im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von angeblichen Baumängeln am 20.06.2012 bereits ihrerseits in erheblichem Umfang mit der Entrichtung des Mietzinses für die Monate Januar bis Juni 2012 in Verzug befand und der Klägerin deshalb ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf etwaige aus dem Mietvertrag begründete Mängelbeseitigungsansprüche der Beklagten zustand. 60 III. Hilfsaufrechnung 61 Die hilfsweise seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind unbegründet. 62 1. 63 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € gegen die Klägerin aus § 19 Ziff. 1 des Mietvertrages nicht zu. Die Beklagte trägt schon nicht vor, wer „Loft 26“ genau ist (eine Gesellschaft [welche?], eine natürliche Person). Selbst wenn aber die Klägerin an „die Betreiber von Loft 26“ Räumlichkeiten in dem hier streitigen Objekt zum Zwecke einer Gastronomie vermietet haben sollten (auch dazu wird nichts Konkretes seitens der Beklagten mitgeteilt) und damit ein Konkurrenzverhältnis zur Beklagten bestehen sollte, trägt die Beklagte einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel nicht schlüssig und substantiiert vor. Die Behauptung, es würden „regelmäßig Grillbuffets“ stattfinden, führt nicht weiter. Auch die Behauptung, am 2.6.2012 habe eine „Dinner Pre-Party“ stattgefunden und „unzählige weitere Events dieser Art“ seien gefolgt, bleibt ebenfalls völlig vage. 64 2. 65 Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Sachverständigen M in Höhe von 505,75 € steht der Beklagten nicht zu, weil sich die Klägerin nicht in Verzug mit der Beseitigung eines von ihr zu vertretenden Mangels der Mietsache befand (s.o. I und II). Für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsbeistandskosten von 1.100,54 € gilt dasselbe. 66 3. 67 Die lapidare Behauptung, die Beklagten hätten in den streitgegenständlichen Räumen Fliesen im Wert von 4.000,00 €, was Aufgabe der Klägerin gewesen sei, begründet weder aus dem Mietvertrag noch aus irgendeinem gesetzlichen Tatbestand einen auf Ausgleich eines Eigentumsverlustes gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin. 68 B. Zur Widerklage 69 Die Widerklage ist unbegründet. 70 Den Beklagten steht weder ein vertraglicher noch ein aus § 823 BGB begründeter gesetzlicher Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Umsatzverluste in der Zeit vom 25.8. bis zum 30.12.2012 zu. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31.7.2012 war unbegründet, weil sich die Klägerin nicht in Verzug mit der Beseitigung eines von ihr zu vertretenden Mangels der Mietsache befand. Die Beklagte war aufgrund der wegen Zahlungsverzuges gerechtfertigten fristlosen Kündigung der Klägerin vom 13.6.2012 vielmehr verpflichtet, das Mietobjekt bis zum 30.6.2012 zu räumen. Selbst wenn in der Zeit vom 25.8. bis zum 30.8.2012 eine rechtswidrige Besitzentziehung wegen verbotener Eigenmacht seitens der Klägerin vorgelegen haben sollte, kann den Beklagten daraus kein Ersatzanspruch wegen des Ausfalls gebuchter Veranstaltungen zustehen, denn sie haben das Objekt in der Zeit nach dem 30.6.2012 ihrerseits wegen Verzuges mit der Räumung rechtswidrig genutzt und hätten darin keine Veranstaltungen mehr buchen dürfen. 71 C. Zu den Nebenentscheidungen 72 Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. 73 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO für die noch streitigen Entscheidungen und aus § 91 a ZPO hinsichtlich des Räumungsantrages, mit dem die Klägerin nach den Ausführungen zu A ebenfalls Erfolg gehabt hätte. 74 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung gründet sich auf § 709 ZPO. 75 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 76 a) Für den Räumungsantrag 1 gem. § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG Jahresmiete zunächst 23.689,00 € (Nettomiete und Nebenkostenpauschale 1.1.12 bis 31.5.12 = 6 x 1.250,00 € und vom 1.6.12 bis 31.12.12 = 6 x 1.550,00 € [Vgl. Klage S. 3]; ab dem 8.3.2012 auf diesen Wert bezogenes Kosteninteresse; 77 b) für den Antrag 2 6.889,00 €. 78 c) für die Hilfsaufrechnung gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG 15.606,29 € (10.000,00 + 505,75 + 4.000,00 + 1.100,54); 79 d) für die Widerklage 7.852,98 €.