Urteil
31 O 101/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1205.31O101.12.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.826,03 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1590,00 € seit dem 2.4.2012, aus 634,65 € seit dem 30.4.2012, aus 577,12 € seit dem 17.5.2012 und aus 4060,26 € seit dem 9.3.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin macht als Transportversicherer verschiedener Firmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen vier Transportschadenfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: 3 1. Sendung von MT in C vom 23.1.2012 an TR in Eindhoven/NL. Auf den geltend gemachten Schaden zahlte die Beklagte vorprozessual 510,00 €. 4 2. Sendung von MT in C vom 17.4.2012 an BR in Paris/F. Auf den geltend gemachten Schaden zahlte die Beklagte vorprozessual 510,00 €. 5 3. Sendung von MT in C vom 21.10.2011 an JV in Rivas Vaciamadrid/Spanien. Auf den geltend gemachten Schaden zahlte die Beklagte vorprozessual 510,00 €. 6 4. Sendung der N GmbH in H vom 15.2.2012 an TP in Hillerod/Dänemark. Auf den geltend gemachten Schaden zahlte die Beklagte vorprozessual 510,00 €. 7 Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf 6826,03 €. 8 Die Klägerin beantragt, 9 wie erkannt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, die Sendung im Fall 2 zugestellt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe. 13 Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 29.1.2013 und 23.8.2013 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. 14 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art. 17 CMR einzustehen. 17 Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht schädlich. Welche Unterlagen der Klägerin übersandt wurden, ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Anlagen; wann diese der Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich. 18 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das streitgegenständliche Paket im Fall 2 ordnungsgemäß zugestellt. Denn für die von ihr aufgestellte Behauptung einer ordnungsgemäßen Zustellung ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH MDR 2001, 406). Den ihr obliegenden Beweis konnte sie mit der Aussage der von ihr benannten Zeugen S nicht führen. Dieser bestätigte zwar, ein Paket erhalten zu haben, allerdings hat der Zeuge auch bestätigt, dass die Sendung geöffnet und wieder verklebt wurde und bei ihm als leeres Paket ankam. 19 Aufgrund der weiter durchgeführten Beweisaufnahme im Fall 2 ist die Kammer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Sendung den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte. Der Zeuge G, an dessen Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat bestätigt, die Sendungen als Einschreiber zu behandeln und hierbei auch die Verpackung zu prüfen, wobei bei der Versenderin lediglich ein spezielles Thomann-Klebeband verwendet werde. Der Zeuge D, an dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls keine Veranlassung besteht, hat eine Versandorganisation bei der Versenderin bestätigt, wonach vor Versendung unter anderem überprüft wird, ob das Gewicht der Sendung mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmt. Aufgrund dieser Aussagen ergibt sich für die Kammer nachvollziehbar, dass die Sendung mit dem von der Klägerin verpackt wurde. Da der Zeuge D geschildert hat, dass die Sendung vom Fahrer der Beklagten selbst vom Transportband genommen wird und der Lauf des Transportbandes videoüberwacht wird, wobei im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Sendung bei Kontrolle der Videoaufzeichnung keine Besonderheiten festgestellt wurden, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Paket nicht schon bei der Versenderin geöffnet, geleert und wiederverschlossen wurde, sondern erst, nachdem es in den Gewahrsam der Beklagten gelangt war. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge D nicht angegeben hat, wie viele Personen die Möglichkeit des Zugriffs auf das Paket hatten. Denn aus der Aussage des Zeugen D, der Lauf des Transportbandes werde videoüberwacht und der Mitarbeiter der Beklagten nehme die Sendung vom Transportband ergibt sich eine lückenlose Überwachung der Sendung, bis diese in den Gewahrsam der Beklagten gelangt. 20 Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen in den Fällen 1, 3 und 4 steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen betreffend die streitgegenständlichen Sendungen besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen 21 Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (vgl. auch die Regelung in § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der überreichten Rechnungen reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. 22 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsgrenzen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 23 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend, selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass die Sendung im Fall 1 das Center Eindhoven und im Fall 4 das Center Kopenhagen erreichte. Denn der Vortrag der Beklagten zu im Center Eindhoven und Center Kopenhagen bestehenden Sicherungsmaßnahmen ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil nicht ersichtlich ist, wie eine Kontrolle ein- und ausfahrender Fahrzeuge in den jeweiligen Centern erfolgt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.5.2011, Az.: 18 U 40/11). 24 Auch im Fall 3 reicht der Vortrag der Beklagten nicht zur Erfüllung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast aus. Denn die Beklagte hätte zumindest auch angeben müssen, welcher ihrer Mitarbeiter die Verladung der Sendung in den später zerstörten Container vorgenommen haben soll. Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der entstandene Brand am zum Transport eingesetzten Fahrzeug unvermeidbar war. Denn hierzu hätte die insoweit darlegungspflichtige Beklagte vortragen müssen, von wem und in welchem zeitlichen Intervall die Wartung der von der Beklagten für ursächlich gehaltenen Bremsen des Fahrzeugs durchgeführt wurde. 25 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die eine verbesserte Aufklärungsmöglichkeit des Verlustorts ermöglichen, nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorgesehen ist. 26 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.