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Urteil

2a O 58/13 U.

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung einer beim Harmonisierungsamt eingetragenen Wortmarke für identische Waren durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr ist untersagt (Art. 9 Abs.1 lit. a GMV). • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist ohne wirksame Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter oder gerichtliche Genehmigung nicht wirksam, da sie nicht zum Betrieb des durch Genehmigung des Familiengerichts erlaubten Erwerbsgeschäfts gehören muss (§ 112 BGB). • Irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs.1, 2; 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG. • Bei Anerkenntnis eines Zahlungsanspruchs ist der Kostenentscheidung nach § 91 ZPO der Klägerin zugewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Markenverwendung und unwirksame Unterlassungserklärung eines Minderjährigen • Die Verwendung einer beim Harmonisierungsamt eingetragenen Wortmarke für identische Waren durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr ist untersagt (Art. 9 Abs.1 lit. a GMV). • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist ohne wirksame Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter oder gerichtliche Genehmigung nicht wirksam, da sie nicht zum Betrieb des durch Genehmigung des Familiengerichts erlaubten Erwerbsgeschäfts gehören muss (§ 112 BGB). • Irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs.1, 2; 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG. • Bei Anerkenntnis eines Zahlungsanspruchs ist der Kostenentscheidung nach § 91 ZPO der Klägerin zugewiesen worden. Die Klägerin vertreibt unter der eingetragenen Wortmarke PrimaCase Handyhüllen in der EU und den USA. Der Beklagte, damals minderjährig, betrieb einen Onlinehandel und bot auf Amazon eine Hülle unter Übernahme der Identifikationsnummer (ASIN) der Klägerin an, wodurch der Eindruck entstand, es handle sich um Ware der Klägerin. Die Klägerin mahnte ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; der Beklagte gab eine solche Erklärung ab, ließ jedoch zunächst den Vertragsstrafenpassus aus und später eine persönliche Erklärung folgen, während er noch minderjährig war. Die Klägerin erklärte den Unterlassungsantrag nach erneuter Erklärung des Beklagten für erledigt; der Beklagte erkannte den Zahlungsanspruch über 699,90 € an. Streitgegenstand war die Verletzung der Wortmarke und irreführende Herkunftsangaben sowie die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung des Minderjährigen. • Die Klägerin ist Inhaberin der für Warenklasse 9 eingetragenen Wortmarke ‚PrimaCase‘; Art.9 Abs.1 lit.a GMV verbietet Dritten die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren. Der Beklagte bot die Hülle mit dem Zusatz ‚von Prima Case‘ bzw. in einer Angebotsüberschrift an, sodass bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Herkunftsverbindung zur Klägerin entstand; damit lag eine markenmäßige Verwendung ohne Einwilligung vor. • Die Identität des Zeichens und die Warenidentität sind gegeben, sodass die Voraussetzungen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche – auch nach den einschlägigen Bestimmungen des Markenrechts – erfüllt gewesen wären, bevor die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags erledigt wurde. • Die zunächst vom 17‑jährigen Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung war nicht wirksam, weil Minderjährige sich gemäß § 112 BGB nur in Bezug auf Rechtsgeschäfte voll wirksam verpflichten können, die dem konkret genehmigten Erwerbsgeschäft entsprechen. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung betrifft typischerweise Schutzrechtsverstöße allgemein und steht nicht in notwendigem Zusammenhang mit der Führung des erlaubten Onlinehandels; deshalb fehlte die erforderliche Wirksamkeit ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder eindeutige gerichtliche Genehmigung. • Unabhängig davon begründete die werbliche Präsentation des Beklagten eine Irreführung über die betriebliche Herkunft der Ware nach §§ 3 Abs.1, 2; 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG, weil der Eindruck erweckt wurde, die Hülle stamme aus dem Betrieb der Klägerin, obwohl dies nicht zutraf. • Der Beklagte hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch über 699,90 € nebst Zinsen anerkannt; deshalb war ihm der Betrag zuzusprechen und unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Die Klage wurde insoweit stattgegeben: Der Beklagte ist zur Zahlung von 699,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Beklagte die eingetragene Marke ‚PrimaCase‘ im geschäftlichen Verkehr für identische Waren verwendet und irreführend die betriebliche Herkunft dargestellt hat. Die zunächst vom Minderjährigen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung war nicht wirksam, sodass die Klägerin die Unterlassungsansprüche ursprünglich durchsetzen konnte; die Zahlungspflicht ergab sich aus Anerkenntnis des Beklagten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden.