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Urteil

2a O 145/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2014:0205.2A.O145.13.00
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Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)              im geschäftlichen Verkehr mit Spielzeugautos ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

              zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Gegenstände sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b)              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Umsatzes,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.              die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse

a)              zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Marke erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird,

b)              aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

4.              die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.694,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu zahlen.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen (Ziffer III. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr mit Spielzeugautos ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Gegenstände sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Umsatzes, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Marke erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.694,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen (Ziffer III. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Kennzeichenverletzung geltend. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Italien, ist Herstellerin von Renn- und Sportwagen. Zudem vertreiben ausgewählte Lizenznehmer der Klägerin sowie die Klägerin selbst Spielzeugmodelle von Ferrari-Fahrzeugen. Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin der folgenden mit Priorität vom 12. November 1966 für die Warenklasse 12 - Automobile und Zubehörteile für Automobile - eingetragenen internationalen Bildmarke „Ferrari-Pferd“ (Registernummer 338 989), deren Schutz sich unter anderem auf Deutschland erstreckt: Die Wiedergabe im Register ist schwarz-weiß gehalten, weil im Jahr der Registrierung 1967 die Farbe im Register nicht dargestellt wurde. Unter Ziffer 591 des Registerauszugs (Anlagen K 1, K 1a) sind die beanspruchten Farben grün, weiß, rot, schwarz und gelb genannt. Eine Wiedergabe der Marke in Farbe findet sich in dem Zertifikat über die Verlängerung der Schutzdauer der Marke vom 15.11.2007 nebst deutscher Übersetzung (Anlagen K 2, K 2a). Zumeist wird die Marke auf den Seiten der Fahrzeuge im oberen Bereich der Kotflügel hinter den Vorderrädern vor dem Fahrereinstieg angebracht. Das Zeichen wird häufig um die Buchstaben „S F“ („Scuderia Ferrari“ – Rennstall Ferrari) ergänzt. Auf der „Nase“ der Fahrzeuge bringt die Klägerin das Zeichen zusätzlich in eckiger Form auf. Zudem ist die Klägerin Inhaberin der folgenden mit Priorität vom 1. April 1996 unter anderem für Spiele und Spielzeug eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Registernummer 1598689): Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Bönen, vertreibt in ihren Filialen ohne Zustimmung der Klägerin das nachfolgend abgebildete Spielzeugauto zu einem Preis von 1,99 Euro: Auf der „Nase“ des Spielzeugautos und an den beiden Seitenflächen befindet sich folgendes Zeichen: Es handelt sich um eine Rennwagennachbildung von minderwertiger Qualität. Die Aufkleber sind teilweise schief und unordentlich aufgebracht, der Kunststoffkorpus weist an den Kanten zahlreiche kleine Beschädigungen sowie faserige Materialreste auf. Die rote Farbe ist ungleichmäßig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2012 (Anlage K 29) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte lehnte sämtliche Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 19. September 2012 (Anlage K 30) ab. Die Klägerin behauptet, bei der international registrierten Marke handele es sich um eine der bekanntesten Marken weltweit. In Deutschland habe sie einen Bekanntheitsgrad von mehr als 90 %. Seit 1932 ziere das Zeichen die Ferrari-Rennwagen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte Markenrechte verletzt habe und ihr deshalb die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Sie macht eine Verletzung der Rechte aus ihrer für Automobile eingetragenen internationalen Marke J 338 989 geltend. Hilfsweise stützt sie ihre Ansprüche auf die Verletzung ihrer für Spielzeug eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 1598689. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Mitwirkung der italienischen Korrespondenzanwälte sei erforderlich gewesen. Hierzu behauptet sie, die Aufträge an die deutschen Rechtsanwälte würden durch den Hauptansprechpartner der italienischen Korrespondenzanwälte erteilt. Mit diesem würden alle strategischen Entscheidungen abgestimmt. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr mit Spielzeugautos ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Gegenstände sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Umsatzes, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Marke erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.156,49 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Markenverletzung sei nicht gegeben, da das streitgegenständliche Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als bloße Verzierung wahrgenommen werde. Darüber hinaus rügt sie die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Im Hinblick auf die für Spielzeug eingetragene Klagemarke erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen die Beklagte zu. 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Durch den Vertrieb des mit dem streitgegenständlichen Zeichen versehenen roten Spielzeugautos hat die Beklagte die Markenrechte der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verletzt. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Bei der internationalen Marke „Springendes Pferd“ der Klägerin handelt es sich um eine in Deutschland bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift. Es ist offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, dass die roten Formel 1-Rennwagen der Klägerin mit der im oberen Bereich der Kotflügel und auf der „Nase“ aufgebrachten Marke „Ferrari-Pferd“ durch das Engagement der Klägerin im internationalen Motorsport und die siegreiche Teilnahme bekannter deutscher Rennfahrer an den Formel 1-Rennen sowie die große Medienpräsenz breiten Kreisen der Bevölkerung in Deutschland bekannt sind. Die Bekanntheit der Marke für Automobile wird zudem gestützt durch die von der Klägerin vorgelegten zahlreichen Unterlagen und Beiträge aus Zeitschriften und aus dem Internet. b) Auch die erforderliche Zeichenähnlichkeit ist gegeben. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, Urteil vom 19.02.2004, I ZR 172/01 – „Ferrari-Pferd“, juris Rn. 52 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, 3. Auflage, MarkenG, § 14 Rn. 1347). Abzustellen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen (BGH, aaO Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend weisen die kollidierenden Zeichen Gemeinsamkeiten auf, die das Gesamtbild prägen und mithin zur Zeichenähnlichkeit führen. Beide Zeichen bestehen aus einem gelb unterlegten Wappen mit einer schwarzen Umrandung, auf welchem jeweils ein schwarzes, in Bewegung befindliches Tier dargestellt ist. Der obere Rand des jeweiligen Wappens ist in den Farben Grün-Weiß-Rot gestaltet. Dass es sich zum einen um ein Pferd, zum anderen um einen Löwen handelt, steht der Zeichenähnlichkeit nicht entgegen. Die dargestellten Tiere sind für den Gesamteindruck der Zeichen lediglich mitbestimmend und lassen die übereinstimmenden Bestandteile nicht in den Hintergrund treten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass beide Tiere eine besondere Kraft und Dynamik ausstrahlen. Auch die zusätzliche Aufschrift „vociferte“ des angegriffenen Zeichens lässt die Zeichenähnlichkeit nicht entfallen, da sie nur eine untergeordnete Rolle im Gesamteindruck des Zeichens spielt. Es handelt sich hierbei um ein Fantasiewort. Soweit die Form der sich gegenüberstehenden Wappen geringfügige Unterschiede aufweist, reichen diese indes nicht aus, um beim Betrachter einen anderen Gesamteindruck entstehen zu lassen und damit eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen. c) Die für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderliche gedankliche Verknüpfung zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen ist ebenfalls gegeben. Ein solcher Zusammenhang ist schon immer dann zu bejahen, wenn die jüngere Kennzeichnung bei den relevanten Verkehrskreisen die ältere in Erinnerung ruft (Ingerl/Rohnke, 3. Auflage, MarkenG, § 14 Rn. 1256 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte das streitgegenständliche Zeichen auf einem roten Spielzeugauto verwendet, welches einem Formel 1-Rennwagen der Klägerin nachempfunden ist. Die relevanten Verkehrskreise fassen das Zeichen nicht lediglich als Verzierung auf. Vielmehr ruft das Zeichen zwangsläufig bei ihnen die Klagemarke in Erinnerung. d) Es kann dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) und/oder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufschädigung) vorliegen. Jedenfalls hat die Beklagte in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund die Tatbestände der Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung) und der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der bekannten Klagemarke erfüllt. Eine Rufausbeutung ist gegeben, wenn sich ein Wettbewerber mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 159/02 - „Lila-Postkarte“, juris Rn. 19). Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009, C-487/07 – „L’Oréal“, juris Rn. 49). So liegt der Fall hier. Durch den Vertrieb des mit dem streitgegenständlichen Zeichen versehenen roten Spielzeugautos hat sich die Beklagte in den Bereich der Sogwirkung der Klagemarke begeben. Die Kaufentscheidung für das Spielzeugauto wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen zumindest mitbestimmt durch den Umstand, dass das von seiner Gestaltung einem Formel 1-Rennwagen der Klägerin nachempfundene Spielzeugauto mit einem der bekannten Marke „Ferrari-Pferd“ ähnlichen Zeichen versehen ist. Die Ausnutzung der Wertschätzung erfolgt auch in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Eingriffstatbestände des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG impliziert die Unlauterkeit (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14, Rn. 1280). Rechtfertigungsgründe, die zugunsten der Beklagten eingreifen könnten, sind nicht erkennbar. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Opel-Blitz II“ (Urteil vom 14.01.2010, I ZR 88/08). Der BGH stellt in dieser Entscheidung darauf ab, dass die wirklichkeitsgetreue Nachbildung als solche noch nicht unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei, weil insoweit wegen der Erwartungen, welche die angesprochenen Verkehrskreise an Modellspielzeug stellen, und der darauf beruhenden jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen ein berechtigtes Interesse der Beklagten bestehe, das Original-Zeichen der Klägerin zu verwenden. Vorliegend besteht ein solches Interesse der Beklagten nicht, da das streitgegenständliche Spielzeugauto gerade keine wirklichkeitsgetreue Nachbildung eines Original Formel 1-Rennwagens der Klägerin darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Spielzeugauto um eine Nachbildung von minderwertiger Qualität, welche sich auch im Verkaufspreis von 1,99 € zeigt. Auch bei dem verwendeten Zeichen handelt es sich nicht um ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit, sondern um ein abgewandeltes Zeichen. Die Beklagte hat die Klagemarke nicht originalgetreu abgebildet, sondern ein gelbes Wappen mit einem darauf abgebildeten Löwen verwendet. Anders als im Fall der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung muss die Klägerin dies nicht hinnehmen. Der Beklagten steht eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Spielzeugautos zu gestalten. Der Tatbestand der Aufmerksamkeitsausbeutung ist ebenfalls gegeben. Dies ist der Fall, wenn die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke für fremde Zwecke ausgenutzt wird, mithin aufgrund der Bekanntheit der Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch ein Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 1391; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 258 – „Ahoi-Brause“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens macht sich die Beklagte den Aufmerksamkeitswert der Klagemarke für den Verkauf der Spielzeugautos gezielt zunutze. 2. Der Auskunftsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB. 3. Die Ansprüche der Klägerin auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Waren und Rückruf der Waren aus dem Vertrieb sind gegenüber der Beklagten aus §§ 125 b Nr. 2, 18 Abs. 1 und 2 MarkenG begründet. 4. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 5. Weiterhin kann die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB velangen, da die Abmahnung – wie ausgeführt – berechtigt war. Sie erfolgte auch im Interesse der Beklagten, da dieser die Gelegenheit gegeben wurde, einer kostenintensiveren gerichtlichen Auseinandersetzung entgegenzuwirken. Der Höhe nach ist nach ständiger Kammerrechtsprechung aber nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen erstattungsfähig, mithin 2.687,60 € (2.667,60 € + 20,00 €). Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Toleranzrechtsprechung, wonach die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, juris Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 2006, VI ZR 261/05, juris Rn. 5), greift nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Sache war nicht schwierig, da ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt und die allein problematische Frage der Zeichenähnlichkeit leicht zu klären war. Sie war aus diesem Grunde auch nicht umfangreich. Die Geltendmachung einer Markenverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 171/12, juris Rn. 25 im Hinblick auf Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterschutzsachen). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle für die Klägerin tätig geworden sind. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 17 und K 18 vorgelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen. Bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 250.000,00 Euro ergibt sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Kosten für den Testkauf, Gebühren für den Handelsregisterauszug und Auslagenpauschale ein Betrag von 2.694,09 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hingegen kann die Klägerin die Kosten für die Einschaltung der italienischen Korrespondenzanwälte NCTM nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Auch bei ausländischen Parteien bedarf es einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall, um die zur Kostentragung verpflichtete Partei nicht unangemessen zu belasten. Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist nicht erforderlich, wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (BGH, Beschluss vom 28. September 2011, I ZB 97/09 – „Ausländischer Verkehrsanwalt“, juris Rn. 11). Aufgrund der Größe des klägerischen Unternehmens und der internationalen Ausrichtung war es für die Klägerin möglich und zumutbar, unmittelbar mit den deutschen Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren und diese mit der Geltendmachung ihrer Rechte zu beauftragen. Sie war insbesondere nicht wegen sprachlicher Barrieren auf die Einschaltung italienischer Verkehrsanwälte angewiesen. Aus den von der Klägerin als Anlagen K 17 und K 18 vorgelegten zahlreichen Unterlassungserklärungen ergibt sich zudem, dass die Prozessbevollmächtigten schon in über 50 Fällen für die Klägerin in Abmahnverfahren tätig geworden sind und Unterlassungserklärungen erwirkt haben, mithin bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht. Hinzu kommt, dass streitgegenständlich eine Verletzungshandlung in Deutschland ist. Demgemäß konnte die Verletzungsfrage von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geprüft werden. Zur Klärung der Frage, ob ein Vorgehen gegen die Beklagte der Strategie der Klägerin entspricht, bedurfte es nicht der Einschaltung italienischer Rechtsanwälte, da es sich hierbei nicht um rechtliche Fragen handelt. II. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Klageantrag zu Ziffer I.1.: 200.000,00 € Klageantrag zu Ziffer I.2: 10.000,00 € Klageantrag zu Ziffer I.3: 10.000,00 € Klageantrag zu Ziffer I.4.: 10.000,00 € Klageantrag zu Ziffer II: 20.000,00 €