Urteil
4b O 111/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in Anspruch 1 eines europäischen Patents beanspruchter längslaufender Kanal ist danach auszulegen, dass er als sich längs erstreckender Durchgang einen längslaufenden Schlitz definiert, der in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt; geringfügige Unterbrechungen des Schlitzes sind unschädlich, sofern der Linieneffekt der Entwässerung erhalten bleibt.
• Ein Patentinhaber kann bei nachgewiesener unmittelbarer Verletzung Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung zur Zahlung und Schadensersatz verlangen; Auskunftspflichten können Beschränkungen für nichtgewerbliche Abnehmer durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt enthalten.
• Die Stützung des längslaufenden Kanals durch die Vorsprünge ist als Fixierungsfunktion zu verstehen; wenn die Ausführungsform den patentgemäßen Kanal und die stützende Funktion verwirklicht, liegt Patentverletzung vor.
• Bei der Änderung der Klage von mittelbarer auf unmittelbare Verletzung kann dies sachdienlich sein, wenn der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt.
• Ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO wird nur ausnahmsweise gewährt; bloße wirtschaftliche Nachteile oder Imageschäden genügen nicht ohne weitere Glaubhaftmachung.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch drainagereihen mit längslaufendem, durch Vorsprünge gestütztem Schlitzkanal • Ein in Anspruch 1 eines europäischen Patents beanspruchter längslaufender Kanal ist danach auszulegen, dass er als sich längs erstreckender Durchgang einen längslaufenden Schlitz definiert, der in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt; geringfügige Unterbrechungen des Schlitzes sind unschädlich, sofern der Linieneffekt der Entwässerung erhalten bleibt. • Ein Patentinhaber kann bei nachgewiesener unmittelbarer Verletzung Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung zur Zahlung und Schadensersatz verlangen; Auskunftspflichten können Beschränkungen für nichtgewerbliche Abnehmer durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt enthalten. • Die Stützung des längslaufenden Kanals durch die Vorsprünge ist als Fixierungsfunktion zu verstehen; wenn die Ausführungsform den patentgemäßen Kanal und die stützende Funktion verwirklicht, liegt Patentverletzung vor. • Bei der Änderung der Klage von mittelbarer auf unmittelbare Verletzung kann dies sachdienlich sein, wenn der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt. • Ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO wird nur ausnahmsweise gewährt; bloße wirtschaftliche Nachteile oder Imageschäden genügen nicht ohne weitere Glaubhaftmachung. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP (Klagepatent) für einen Drainagekanalabschnitt mit einem längslaufenden Kanal, der einen Schlitz definiert und durch hohle Vorsprünge gestützt wird. Die Parteien sind Wettbewerber; die Beklagte vertreibt in Deutschland Kanalentwässerungsabschnitte der Typen F und G (angegriffene Ausführungsformen I und II). Die Klägerin machte das Patent geltend und änderte das Vorbringen nach Aufrechterhaltung des Patents in der ursprünglichen Fassung auf unmittelbare Verletzung. Streitpunkt ist insbesondere, ob die angegriffenen Ausführungsformen den im Anspruch genannten längslaufenden Kanal und die durch Vorsprünge stützende Funktion verwirklichen. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung von Zahlungs- und Schadensersatzpflichten; die Beklagte bestreitet die Verwirklichung der maßgeblichen Merkmale und beantragt Abweisung. • Auslegung des Anspruchs: Fachmann ist Team aus Bauingenieuren/Architekten; längslaufender Kanal wird als in Längsrichtung verlaufender Durchgang verstanden, der einen längslaufenden Schlitz definiert und das Oberflächenwasser zur vertikalen Ableitung in die Vorsprünge leitet; Anspruch und Beschreibung machen deutlich, dass der Kanal durch Vorsprünge und Zwischenbogenabschnitte gebildet wird. • Zwischenräume/Unterbrechungen: Das Patent schließt geringfügige Zwischenräume nicht aus; Unteransprüche und Beschreibung zeigen bevorzugte Ausführungen mit ausgesparten Abschnitten; nur bei Übermaß an Zwischenräumen würde der Linieneffekt zur Punktentwässerung werden und Ausschlusswirkung eintreten. • Anwendung auf angegriffene Formen I und II: Beide Ausführungsformen weisen nach Ansicht des Gerichts einen längslaufenden Kanal, einen längslaufenden Schlitz in der zu entwässernden Fläche und die Kommunikation mit hohlen Vorsprüngen auf; geringfügige Unterbrechungen oder Gussreste ändern den Linieneffekt nicht. • Stützfunktion der Vorsprünge: Die Vorsprünge erfüllen die im Patent gemeinte Fixierungs-/Stützfunktion, die Installation in einem Schritt ermöglicht; damit ist Merkmal 5 verwirklicht. • Rechtsfolgen: Wegen unmittelbarer Verletzung stehen der Klägerin Unterlassung (§139 PatG/Art.64 EPÜ), Auskunft und Rechnungslegung (§140b PatG), Vernichtung (§140a PatG), Rückruf (§140a PatG), Bereicherungsherausgabe (§812 BGB) und Feststellung von Schadensersatzansprüchen zu; Auskunftsbegrenzungen für nichtgewerbliche Abnehmer sind zulässig (Wirtschaftsprüfervorbehalt). • Prozessrechtliches: Die Klageänderung war sachdienlich (§263 ZPO); Vortrag zur Auslegung nach Duplikfrist ist nicht verspätet (§296 ZPO) wegen gewährten rechtlichen Gehörs. • Kosten und Vollstreckung: Klägerin obsiegt; Beklagte trägt Prozesskosten (§91 ZPO); Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen, erweiterter Vollstreckungsschutz nach §712 ZPO wird abgelehnt mangels substantiierten Vortrags der Beklagten. Die Klage ist in vollem Umfang begründet: Die Beklagte verletzt das europäische Klagepatent durch die in Deutschland hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen I und II. Die Beklagte wird zur Unterlassung der Herstellung, des Angebots, des In-Verkehr-Bringens, der Verwendung, Einführung und des Besitzes der patentgemäßen Drainagekanal-Abschnitte verurteilt; ferner zur Auskunft und Rechnungslegung über Umfang und Vertriebswege, zur Herausgabe der betroffenen Erzeugnisse zur Vernichtung und zum Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern sowie zur herausgabe- und schadensersatzrechtlichen Feststellung in den genannten Zeiträumen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Festsetzung von Teilsicherheiten. Die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche dienen der effektiven Durchsetzung der Patentrechte und wurden mangels entgegenstehender Verhältnismäßigkeitsgründe bestätigt; die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung unverhältnismäßige, nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.