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Urteil

004 KLs-40 Js 7656/13-28/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer mit gefälschten Zahlungskarten (Kreditkarten) in einer arbeitsteiligen Gruppe Bargeld abhebt, macht sich nach §§152a,152b,263a,263 StGB strafbar. • Die Verwendung gefälschter Kreditkarten mit Garantiefunktion erfüllt sowohl den Tatbestand der Fälschung von Zahlungskarten als auch den des Computerbetrugs, wenn durch manipulierte Datenverarbeitung Vermögen geschädigt wird. • Wer in einer arbeitsteiligen Tatgruppe nach gemeinschaftlichem Tatplan handelt und durch eigenen Beitrag das gemeinsame Ziel fördert, ist Mittäter im Sinne des §25 Abs.2 StGB. • Geständnis und substanzielle, vorprozessuale Aufklärungshilfe können nach §46b StGB zu einer spürbaren Strafmilderung führen; bei günstiger Sozialprognose kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Fälschung von Zahlungskarten und Computerbetrug; Bewährung nach Geständnis • Wer mit gefälschten Zahlungskarten (Kreditkarten) in einer arbeitsteiligen Gruppe Bargeld abhebt, macht sich nach §§152a,152b,263a,263 StGB strafbar. • Die Verwendung gefälschter Kreditkarten mit Garantiefunktion erfüllt sowohl den Tatbestand der Fälschung von Zahlungskarten als auch den des Computerbetrugs, wenn durch manipulierte Datenverarbeitung Vermögen geschädigt wird. • Wer in einer arbeitsteiligen Tatgruppe nach gemeinschaftlichem Tatplan handelt und durch eigenen Beitrag das gemeinsame Ziel fördert, ist Mittäter im Sinne des §25 Abs.2 StGB. • Geständnis und substanzielle, vorprozessuale Aufklärungshilfe können nach §46b StGB zu einer spürbaren Strafmilderung führen; bei günstiger Sozialprognose kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte, in den Niederlanden lebender LKW-Fahrer, reiste Ende Februar 2013 mit einer Mitangeklagten aus Den Haag nach Bremen, um dort mit gefälschten Kreditkarten (sogenannte X1) an Geldautomaten Bargeld abzuheben. Die X1 enthielten gestohlene Kontodaten einer omanischen Kartenfirma, die zuvor durch einen Hacking-Angriff erlangt und in den Kontenlimits verändert worden waren. Die Abhebungen in mehreren deutschen Städten gehörten zu einer international koordinierten Aktion; in Bremen hoben Angeklagter und Mittäterin innerhalb der Nacht große Summen ab und übergaben das Bargeld nach Rückkehr in die Niederlande dem Organisator. Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen spätestens in Bremen, dass es sich um illegale Abhebungen handelte; er erhielt jedoch seinen Anteil nicht, weil Organisatoren später festgenommen wurden. Er legte ein umfassendes Geständnis ab und nannte dabei weitere Mittäter, wodurch Ermittlungen vorangetrieben wurden. • Tatbestände: Die X1 sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des §152b Abs.4 StGB; Gebrauch dieser gefälschten Karten erfüllt §152a Abs.1 Nr.3 StGB (Fälschung/Gebrauch). • Durch das Verwenden unrichtiger Daten zur Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs und das Hervorrufen eines Vermögensschadens der Kartenfirma liegt Computerbetrug in besonders schwerem Fall (§§263a Abs.1,2; 263 Abs.3 S.2 Nr.2 StGB) vor, da die Abhebungen Vermögensverluste von mehr als 50.000 EUR verursachten. • Täterschaft: Der Angeklagte ist als Mittäter i.S.d. §25 Abs.2 StGB zu bestrafen; es bestand ein gemeinsamer Tatplan mit dem Organisator und der Mitwirkenden, und der Angeklagte trug wesentlich zum Erfolg bei (Mitfahrt, Durchführung zahlreicher Abhebungen, Übergabe des Geldes). • Schuld und Vorsatz: Die Handlungen waren vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft; Schutzbehauptungen des Angeklagten zu Kenntnissen über weitere Täter konnten nicht überzeugen. • Strafzumessung: Ausgangspunkt war der Strafrahmen des §152b StGB; wegen substantieller Aufklärungshilfe nach §46b Abs.1 StGB und Geständnis wurde der Strafrahmen zugunsten des Angeklagten verschoben. Trotz hoher Schadenshöhe und krimineller Energie sprechen seine Ersttätigkeit, U-Haft, Geständnis, Namhaftmachung weiterer Täter und günstige Sozialprognose für Milderung. Ein minder schwerer Fall nach §152b Abs.3 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte wurde wegen tateinheitlicher gemeinschaftlicher Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetruges in zwei Fällen verurteilt. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Maßgeblich für die Strafmilderung waren sein umfassendes Geständnis und die erhebliche Aufklärungshilfe durch Namhaftmachen weiterer Tatbeteiligter gemäß §46b StGB sowie die günstige Sozialprognose. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften §§152a,152b,263,263a,25 Abs.2,52 StGB.