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Beschluss

25 T 112/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebehaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zurückzuweisen, wenn Haftgründe vorliegen und die Behörde die Abschiebung beschleunigt betreibt. • Abschiebehaft ist verhältnismäßig, wenn die Behörde ernsthaft und mit größtmöglicher Beschleunigung die Abschiebung vorbereitet; organisatorischer Spielraum ist zulässig. • Unterbringung in einer JVA kann den Anforderungen an eine "spezielle Hafteinrichtung" i.S.v. § 62a Abs.1 AufenthG und Art.16 Abs.1 Rückführungsrichtlinie genügen, wenn räumliche und organisatorische Trennung von Strafgefangenen gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Abschiebehaft; Verhältnismäßigkeit und spezielle Hafteinrichtung • Die Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebehaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zurückzuweisen, wenn Haftgründe vorliegen und die Behörde die Abschiebung beschleunigt betreibt. • Abschiebehaft ist verhältnismäßig, wenn die Behörde ernsthaft und mit größtmöglicher Beschleunigung die Abschiebung vorbereitet; organisatorischer Spielraum ist zulässig. • Unterbringung in einer JVA kann den Anforderungen an eine "spezielle Hafteinrichtung" i.S.v. § 62a Abs.1 AufenthG und Art.16 Abs.1 Rückführungsrichtlinie genügen, wenn räumliche und organisatorische Trennung von Strafgefangenen gewahrt bleibt. Der nigerianische Betroffene wurde wiederholt ohne Aufenthaltspapiere im Bundesgebiet angetroffen; zuvor wurde er 2012 nach Italien abgeschoben, wo er Asyl beantragte. Im Januar 2014 wurde er erneut im Bundesgebiet festgestellt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf beantragte Abschiebehaft nach § 62 Abs.3 Nr.1 und Nr.5 AufenthG für acht Wochen zur Sicherung der Abschiebung nach Italien. Das Amtsgericht ordnete die Abschiebehaft an und bestimmte die Höchstdauer bis 26.03.2014; Überführung war für den 13.03.2014 vorgesehen. Der Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht prüfte Zulässigkeit, Haftgründe, Verhältnismäßigkeit und Unterbringung in der JVA. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. • Haftgründe: Es liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs.3 S.1 Nr.1 und Nr.5 AufenthG vor; das Amtsgericht hat dies hinreichend begründet. • Verhältnismäßigkeit und Beschleunigungsgebot: Die Behörde hat die Rückübernahme nach Italien unverzüglich beim BAMF beantragt; die dadurch entstehenden Fristen sind sachlich begründet und nicht als unnötige Verzögerung zu werten. Die geplante Überführung vor Ablauf der Frist zeigt, dass die Abschiebung ernstlich betrieben und beschleunigt verfolgt wird. • Spezielle Hafteinrichtung: Die in der JVA genutzten zwei Hafthäuser sind räumlich und organisatorisch von den Strafhaftbereichen getrennt; gelegentliche Kontakte (z. B. Freitagsgebet, gemeinsamer Besuchsbereich mit Sichtschutz, kurzzeitiges Zusammentreffen beim Einkauf oder in der Kleiderkammer) ändern die Einstufung nicht. Damit erfüllt die Unterbringung die Anforderungen des § 62a Abs.1 AufenthG und des Art.16 Abs.1 Rückführungsrichtlinie. • Verfahrensrechtliches: Eine erneute Anhörung des Betroffenen war entbehrlich, da er bereits zeitnah gehört worden war; die Bestellung eines Verfahrenspflegers war nicht erforderlich; Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Abschiebehaft wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass die gesetzlichen Haftgründe vorliegen und die Anordnung verhältnismäßig ist, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung zielgerichtet und beschleunigt betreibt. Die Unterbringung in der JVA entspricht den Anforderungen an eine spezielle Hafteinrichtung nach § 62a Abs.1 AufenthG und Art.16 Abs.1 der Rückführungsrichtlinie, so dass keine rechtswidrige Vollstreckung vorliegt. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.