Urteil
33 O 77/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2014:0307.33O77.13.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zur gesamten Hand 262,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden, die den Klägern aus den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag mit dem Beklagten vom 30. April 2013 entstanden sind und noch entstehen werden, zu erstatten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 31% und der Beklagte zu 7%.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zur gesamten Hand 262,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden, die den Klägern aus den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag mit dem Beklagten vom 30. April 2013 entstanden sind und noch entstehen werden, zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 31% und der Beklagte zu 7%. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages bezüglich des Verkaufes eine Reisebüros. Herr P war bis zu seinem Tod am 6. März 2013 alleiniger Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens S, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 000. Die Kläger sind seine Erben. Um das Reisebüro zu erhalten, welches die Familie der Kläger in der Vergangenheit aufgebaut hatte, entschlossen sich die Kläger, die zuvor in den Betrieb des Unternehmens nicht involviert waren, das Unternehmen zu verkaufen. Verschiedene Interessenten waren an einem Erwerb des Unternehmens interessiert und machten auch Angebote. Nach ausführlicher Korrespondenz und mehreren Gesprächen mit potentiellen Erwerbern entschieden sich die Kläger für einen Verkauf des Unternehmens an den Beklagten. Nach entsprechenden Verhandlungen schlossen die Parteien sodann unter dem 30. April 2013 eine Kaufvertrag, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird (Anlage K 1), mit dem sich der Beklagte zur Zahlung eines Kaufpreises von 60.000 EUR abzüglich der bereits bis zur Übergabe erbrachten bzw. noch zu erbringenden Anzahlungen der Kunden, die noch nicht an Reiseveranstalter abgeführt sind, verpflichtete. Der Vollzug dieses Vertrages sollte 2 Tage nach Eintritt der Vollzugsbedingungen erfolgen. Danach sollte der Beklagte mit der Vermieterin der von dem Unternehmen genutzten Lagerräumlichkeiten einen Mietvertrag abschließen und die Vermieterin mit den Klägern die Aufhebung des Mietverhältnisses vereinbaren. Sodann schlossen die Parteien die entsprechenden Miet-bzw. Mietaufhebungsverträge zum 31. Mai 2013 bzw. zum 1. Juni 2013. Am 31. Mai 2013 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag, am 4. Juni 2013 traten die Kläger von dem Vertrag zurück, nachdem der Beklagte sich weigerte, den Kaufpreis zu zahlen. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen sei als Folge des Rücktritts und der dadurch bedingten Notwendigkeit der Liquidation des Reisebüros der Verlust des Kaufpreises in Höhe von 60.000 EUR als Schaden entstanden. Der im Vertrag vereinbarte Abzug des noch zu errechnenden Abzugsbetrages für die von den Kunden erbrachten Anzahlungen sei hinfällig geworden, da die Kläger alle geleisteten Anzahlungen selbst an die jeweiligen Veranstalter weitergeleitet hätten. Nach den beiderseitigen Rücktrittserklärungen bezüglich des Kaufvertrages und in Ansehung der Aufhebung des mit den Klägern bestehenden Mietvertrages habe der Beklagte die sofortige Räumung des Ladenlokals von den Klägern verlangt. Diese seien gezwungen gewesen, das Reisebüro von „heute auf morgen“ zu schließen. Ab diesem Moment sei das Reisebüro nicht mehr existent und somit wertlos gewesen. Der Verlust der Kläger betrage somit 60.000 EUR. Nach der Räumung des Ladenlokals seien die Kläger gezwungen gewesen, der einzigen Angestellten des Unternehmens zu kündigen, auch das genutzte Softwareprogramm sei zu kündigen gewesen. Es sei daher gezwungenermaßen zu einer vollständigen „Auflösung“ des Unternehmens, welches sodann liquidiert und im Handelsregister gelöscht wurde, gekommen. Von den ursprünglich verkauften Unternehmen sei nichts mehr übrig. Die Kläger seien allein aufgrund des Verhaltens des Beklagten gezwungen gewesen, das Reisebüro zu räumen und die Liquidation durchzuführen. Darüber hinaus habe der Beklagte insgesamt 8.581,97 EUR aus zu Unrecht einbehaltenen Gutschriften erhalten, die im Vertrauen auf Übertragung des Unternehmens bereits von den Klägern an ihn gezahlt bzw. weitergeleitet worden sein. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 69.059,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 62.904,46 EUR seit dem 5. Juli 2013 und aus 8.581,97 EUR seit dem 12. Juni 2013 an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden, die den Klägern aus den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag mit dem Beklagten vom 30. April 2013 entstanden sind und noch entstehen werden, zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihm arglistig über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens getäuscht. Er sei daher berechtigt gewesen, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. ihn wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Im sei zugesagt worden, dass das Reisebüro bis zum Vollzug des Kaufvertrages auf dem bisherigen Niveau weitergeführt werden könne. Daher sei er davon ausgegangen, dass neben Frau I auch Frau O als weitere Angestellte weiter im Reisebüro arbeiten werden. Kurz nach der Unterzeichnung des Vertrages habe ihm jedoch Frau O mitgeteilt, dass Frau I nicht mehr ins Geschäft arbeitet, und sie – Frau O – dazu nur bereit sei, wenn sie einen finanziellen Ausgleich dafür erhalte, alleine die Verantwortung für das Reisebüro zu tragen. Sie wolle in Zukunft nur noch für 2.700 EUR und auch nur 34 Stunden pro Woche arbeiten. Er sei aber aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass Frau O 40 Stunden pro Woche für ein Gehalt in Höhe von 2000 EUR brutto ihre Tätigkeit fortsetzen werde. Außerdem habe Frau O - entgegen seinen Erwartungen - keine Lizenz für das Flugbuchungsprogramm IATA gehabt, so dass er entsprechende Buchungen mangels dieser Lizenz und mangels der Fortsetzung der Tätigkeit von Frau O nicht habe ausführen können. Erst nach Abschluss des Vertrages Mitte Mai 2013 habe er von dem Steuerberater eine Umsatzstatistik sowie aktuelle Saldenlisten erhalten. Dabei habe er festgestellt, dass die Umsätze im Vergleich zu den Vorjahren um 900 % gesunken sein. Einige der großen Veranstalter wie Thomas Cook und die REWE Gruppe seien vollständig aus der Statistik verschwunden. Auch die ihm übermittelten Mitteilungen gemäß 7.1 des Vertrages bezüglich der Aufstellung der Kundenzahlungen seien unrichtig. Unter dem 20. Mai 2013 habe er ein Schreiben mit einem nicht nachprüfbaren Gesamtbetrag von 22.861,86 EUR erhalten, 2 Tage später ein Schreiben mit einem Betrag von 26.033,36 EUR. Dies habe dazu geführt, dass er noch rd. 40.000 EUR für das Reisebüro hätte zahlen müssen, obwohl Frau Heuser bereits bei der 1. Kontaktaufnahme gesagt habe, dass er noch lediglich einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zahlen müsse, die restlichen 40.000 EUR des Kaufpreises seien Kundenzahlungen, die er erst sukzessive bei Fälligkeit der einzelnen Gesamtreisepreis an den jeweiligen Veranstalter hätte zahlen müssen. Außerdem hätten die zu berücksichtigenden Kundenzahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages den Kaufpreis bereits überschritten (vergleiche Anlage B 43). Wegen des weiteren Sache – und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnis ist der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgericht Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist lediglich teilweise begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 60.000 EUR (§§ 280,281 BGB). Unabhängig davon, dass die Kläger berechtigt von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind und der Beklagte weder berechtigt war, diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB) noch von diesem zurückzutreten, wie nachstehend noch ausgeführt wird, steht dem Zahlungsbegehren der Kläger entgegen, dass ein mit der Pflichtverletzung des Beklagten - der Nichtzahlung des Kaufpreises - kausaler Schaden in Höhe von 60.000 EUR nicht festgestellt werden kann. Neben dem Recht auf Rücktritt von dem Vertrag haben die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz (§ 325 BGB). Zu dessen Ermittlung ist auf den tatsächlichen Zustand nach Eintritt der nachteiligen Veränderung abzustellen. Der Schaden ist nach der so genannten Differenzhypothese zu ermitteln. Danach ist für den Schaden der tatsächliche Zustand nach dem Eintritt der nachteiligen Veränderung mit dem hypothetischen Zustand ohne nachteilige Veränderung zu vergleichen. Bei dem gescheiterten Verkauf einer Sache oder eines Unternehmens führt dies dazu, dass der Schaden in der Differenz zwischen dem so genannten objektiven Unternehmenswert und dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis liegt. Der Schaden ist der Betrag, den der Verkäufer, nachdem er das Unternehmen an den Verkäufer nicht mehr übergeben kann oder will, nicht mehr erzielen kann, wenn er das Unternehmen behält oder anderweitig nur zu einem geringeren Preis verkaufen kann. Dementsprechend hat das Gericht auch mit dem Beweisbeschluss vom 13. November 2013 angeordnet, dass der objektive Unternehmenswert/Verkehrswert für das streitgegenständliche Reisebüro zu ermitteln ist. Die Differenz zu dem von dem Beklagten dann tatsächlich zu zahlende Preis abzüglich der von den Parteien vereinbarten anrechnungsfähigen Positionen stellt den ersatzfähigen Schaden dar. Da die Kläger es trotz sprechender Fristsetzungen unterlassen haben, die für die Ermittlung des objektiven Unternehmenswertes zwingend erforderliche Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeforderten Vorschüsse einzuzahlen, musste diese Beweisaufnahme unterbleiben. Die Kläger sind für die Ermittlung des objektiven Unternehmenswertes beweisfällig geblieben, was sich zu Ihren Lasten auswirkt. Der so genannte objektive Unternehmenswert als Bezugsgröße für jede Schadensermittlung konnte durch das Gericht auch nicht durch eine Schätzung ermittelt werden. Obwohl die erkennende Kammer ständig mit Unternehmensbewertungen im Rahmen seiner Zuständigkeit für aktienrechtlichen Spruchverfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf befasst ist, fehlte ihm für jegliche Schätzung die notwendige Grundlage. Ein entsprechender Sachvortrag der Kläger ist insoweit nicht erfolgt. Nach dem so genannten Ertragswertverfahren hätte es dazu eines umfassenden Vortrages zu den Umsatzentwicklungen der vergangenen Jahre, den Umsatzplanungen für die Folgejahre, den vergleichbaren Umsätzen in der Branche und weiterer Parameter bedurft. Ein Vertrag ist insoweit nicht ansatzweise erfolgt. Auf die fehlenden Schätzgrundlagen sind die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 hingewiesen worden. Die von den Klägern bevorzugte Schadensberechnung vermag ihren Anspruch demgegenüber nicht zu begründen. Alleine durch den von den Klägern erklärten Rücktritt und der notwendigen und vom Beklagten veranlasste Räumung des Ladenlokals, welche im Übrigen auch streitig ist, kann der aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten nunmehr noch ansetzbare und mit der Pflichtverletzung kausale objektive Unternehmenswert nicht mit 0,00 EUR angesetzt werden. Aufgrund des Sachvortrages der Kläger sowohl in der Klageschrift als auch in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 und den vorgelegten E-Mails (Anlage K5) ergibt sich, dass die Kläger zahlreiche Interessenten für das Reisebüro hatten. Dann drängt sich aber die Frage auf, weshalb es den Klägern nicht möglich war, diese Interessenten das Reisebüro zu verkaufen. Gegenstand dieses Reisebüros war nämlich nicht der Mietvertrag und damit die Nutzung der Räume sondern alle in Ziffer 1 des Vertrages genannten Wirtschaftsgüter sowie das in Ziffer 5 des Vertrages geregelte Recht zur Firmenfortführung. Insoweit fehlt es an jedem Sachvortrag der Kläger, weshalb die vertragsgegenständlichen Unternehmensgegenstände nicht zu verkaufen war. Dass die Nutzungsmöglichkeit der Räume nicht Gegenstand des Vertrages und damit auch kein geldwerter Vorteil des Vertrages waren, folgt bereits daraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Kläger ihren Mietvertrag aufheben und der Beklagte einen neuen Mietvertrag abschließt. Wie zwischen den Parteien vereinbart sollte der Beklagte gerade nicht von den möglichen Vorteilen des Mietvertrages der Kläger (günstigere Miete der Kläger) im Wege einer Rechtsnachfolge profitieren. Dann kann aber auch der Verlust der Rechte an den Mieträumen nicht dazu führen, dass der gesamte vertragsgegenständliche Unternehmenswert nunmehr mit 0,00 EUR anzusetzen ist. Niemand - auch nicht der Beklagte - hat die Kläger dazu gezwungen, nach dem Rücktritt das gesamte Unternehmen zu liquidieren. Sie hätten vielmehr den gesamten Vertragsgegenstand einschließlich der Firmenrechte an einen anderweitig Interessenten verkaufen können. Weshalb dies praktisch nicht möglich war, also der Vertragsgegenstand oder die Räume keinen Wert mehr haben soll, wird nicht dargetan. Es kann aufgrund des Sachvortrages der Kläger in Ansehung der vorstehenden Erwägungen nicht festgestellt werden, dass den Klägern der Verkauf des Reisebüros an Dritte unmöglich gemacht worden ist (§ 275 BGB i.V.m. § 326 BGB). Die danach erforderliche Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Differenzhypothese unter Berücksichtigung des objektiven Unternehmenswertes als Ausgangsgrundlage jeder Schadensberechnung mag zwar für die Kläger schwierig sein, sie ist jedoch zwingende Folge des von ihnen erklärten Rücktritts von dem Vertrag. Es war ihnen unbenommen, den Beklagten auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch zu nehmen. Da aufgrund des Sachvortrages der Kläger dieser Differenzschaden nicht ermittelt werden kann und die Kläger auch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens verweigert haben, kann der ihnen entstandene objektive Differenzschaden insoweit nicht festgestellt werden. Auf diese Zusammenhänge sind die Parteien durch das Gericht auch wiederholt hingewiesen worden (vergleiche nur die Literaturstelle im Beweisbeschluss der Kammer vom 13. November 2013). 2. Weiterhin haben die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.904,46 EUR. Diesen Antrag haben die Kläger mit keinem Wort begründet. Auf diesen Umstand sind die Kläger in der Sitzung vom 13. November 2013, auch wenn dieses nicht ausdrücklich im Protokoll vermerkt worden ist, ausdrücklich hingewiesen worden. 3. Die Kläger haben gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 262,99 EUR (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit hat der Beklagte eingeräumt, von den Klägern Bareinzahlungen und Buchungsgutschriften erhalten zu haben. Die weitergehende Klage ist insoweit unbegründet. Weitergehende Zahlungen der Kläger an den Beklagten bezüglich von Gutschriften haben sie nicht nachgewiesen. Aus den von den Klägern vorgelegten Dokumenten (Anlage K8) lässt sich nicht entnehmen, dass tatsächlich auf ein Konto der Beklagte Zahlungen erfolgt sind. Insbesondere aus den Ausdrucken der B GmbH lässt sich nicht entnehmen, inwieweit entsprechende Zahlungen, die nach dem Rücktritt den Klägern gebührten, von dem Beklagten vereinnahmt worden sind. Auch soweit die Kläger vortragen, dass die Zeugin I auf das Konto des Beklagten Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 1854,98 EUR vorgenommen haben soll, vermag dieses Ansprüche der Kläger insoweit nicht zu begründen. Diese Ansprüche wären nur dann von dem Beklagten auszugleichen, wenn sie ohne rechtlichen Grund erfolgt wäre, also die Kläger gezwungen waren, die entsprechenden Zahlungen nochmals zu leisten, um die TUI Reise bzw. die Versicherung der Frau Pesch bei den entsprechenden Gläubigern zu bezahlen. Dass die Kläger insoweit von der entsprechenden Gläubigern nochmals in Anspruch genommen worden sind, weil der Beklagte diese Zahlungen nicht weitergeleitet hat, wird aber nicht dargetan. 4. Der Antrag auf Feststellung der weiteren Schadensersatzansprüche der Kläger ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern jedweden weiteren Schaden, der diesen aufgrund des von ihnen erklärten Rücktritts von dem Kaufvertrag entstanden ist, zu ersetzen (§ 325 BGB i.V.m. § 280 BGB). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte verpflichtet war, Zug um Zug gegen Übergabe des „Reisebüros“ an die Kläger den Kaufpreis zu zahlen. Da er dieser Zahlungverpflichtung nicht nachgekommen ist, waren die Kläger berechtigt, wie erfolgt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten (§ 323 BGB). Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, seinerseits den Rücktritt zu erklären oder den Vertrag anzufechten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass der Beklagte bezüglich der wesentlichen Inhalte des Kaufgegenstandes von den Klägern arglistig getäuscht worden ist, was zu einer Anfechtung berechtigen würde (§ 123 BGB). Die Bekundungen der vernommenen Zeugen lassen nicht den sicheren Schluss zu, dass der Beklagte dahingehend getäuscht worden ist, dass er tatsächlich nur ein Kaufpreis in Höhe von rund 20.000 EUR zu zahlen hat und im übrigen eine Verrechnung mit Vorauszahlungen von Kunden erfolgt. Die Zeugin I hat insoweit ausgeführt, dass sie tatsächlich die Kundenvorauszahlungen mit 20.000 EUR kalkuliert und dieses dem Beklagten auch so mitgeteilt hat, so dass es zu einer tatsächlichen Zahlung für das Reisebüro als solches in Höhe von rund 40.000 EUR kommen sollte. Demgegenüber hat die Zeugin K bekundet, dass die Zeugin I Kundenvorauszahlungen in Höhe von 40.000 EUR genannt hat, so dass sich eine tatsächliche Zahlung in Höhe von 20.000 EUR gegeben hätte. Welche der sich daraus ergebenden im entscheidenden Punkt widersprechenden Bekundung nun aber tatsächlich richtig ist, konnte nicht festgestellt werden. Beide Zeuginnen hatten aufgrund ihrer familiären Situation zu den Parteien hinreichend Grund, nicht die Wahrheit zu sagen. Es liegen auch keinerlei sonstigen Anhaltspunkte vor, den Bekundungen einer der beiden Zeugen den Vorrang einzuräumen. Sonstige Anfechtungsgründe sind aufgrund des Sachvortrages des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der Angabe, dass es sich bei dem Reisebüro Q um eine IATA-Agentur handelte kein Anfechtungsgrund. Diese Angabe war zutreffend. Wer in dem Reisebüro aber über ihren notwendigen Lizenzen verfügte, war ausweislich des Sachvortrages des Beklagten nicht Gegenstand einer Zusicherung der Kläger oder ihre Bevollmächtigten. Eine Zusicherung, dass Frau O über eine derartige Lizenz verfügt ist aufgrund des Sachvortrages der Beklagten wohl nicht erfolgt. Auch eine entsprechende Frage des Beklagten ist offensichtlich nicht gestellt worden. Dass der Beklagte besonderen Wert darauf legte, eine derartige Lizenz zu erhalten bzw. einen Mitarbeiter zu übernehmen, der eine derartige Lizenz verfügt, war offensichtlich nicht Gegenstand der Gespräche der Parteien. Zumindest wird dieses seitens des Beklagten nicht dargetan. Weshalb die Übernahme der Agenturverträge für den Beklagten einen besonderen wirtschaftlichen Wert hatte, wird von ihm ebenfalls nicht dargelegt. Als Reisebürokaufmann stand es ihm offensichtlich völlig frei, derartige Agenturverträge mit Reiseveranstaltern abzuschließen. Weshalb ihm dieses nicht möglich war und er deshalb darauf legte, die Agenturverträge der Kläger zu übernehmen, ist nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der Angaben bezüglich der Arbeitszeit von Frau O liegt keine arglistige Täuschung, die zu einer Anfechtung berechtigen würde. Weshalb es bei der Bemessung der Arbeitskraft von Frau O erheblich ist, ob 40 Stunden in einer Woche arbeitet oder lediglich 34 Stunden in der Woche ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb er auf die Tätigkeit von Frau O angewiesen war und es ihm nicht möglich war, wenn er mit der ihm von ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskraft nicht einverstanden war, auf dem Arbeitsmarkt eine Ersatzkraft zu suchen. Schließlich kann auch aufgrund des Sachvortrages des Beklagten eine Täuschung über die zum Stichtag zur Verfügung stehenden Provisionen nicht festgestellt werden. Die Höhe der an den Beklagten zu übertragenen Provisionen sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gewesen. 5. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 284, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: Zahlungsantrag: 69.059,93 EUR Feststellungsantrag: 5.000,00 EUR Gesamtstreitwert: 74.059,93 EUR