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Beschluss

25 T 70/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betreuung bleibt bestehen, wenn eine paranoide Psychose die Bestimmbarkeit des Willens ausschließt und erhebliche Betreuungsbedürftigkeit besteht. • Ein Aufgabenkreis kann erweitert werden, wenn der Betreute mangels Legitimation nicht über sein Bankkonto verfügen kann und dadurch seine Versorgung gefährdet ist. • Zur Erweiterung von Betreuungskompetenzen kann auf das Gutachten eines Sachverständigen und nachvollziehbare Darlegungen des Betreuers abgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Erweiterung der Betreuung um Bankverfügungen bei fehlender Legitimation • Eine Betreuung bleibt bestehen, wenn eine paranoide Psychose die Bestimmbarkeit des Willens ausschließt und erhebliche Betreuungsbedürftigkeit besteht. • Ein Aufgabenkreis kann erweitert werden, wenn der Betreute mangels Legitimation nicht über sein Bankkonto verfügen kann und dadurch seine Versorgung gefährdet ist. • Zur Erweiterung von Betreuungskompetenzen kann auf das Gutachten eines Sachverständigen und nachvollziehbare Darlegungen des Betreuers abgestellt werden. Der Betroffene steht bereits unter Betreuung für Rechtsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos; für alle Bereiche gilt ein Einwilligungsvorbehalt. Das Amtsgericht erweiterte den Aufgabenbereich um Verfügungen über ein bestimmtes Bankkonto bei der Stadtsparkasse D. Begründet wurde dies damit, dass der Betroffene keine gültigen Ausweispapiere besitzt und sich daher gegenüber der Bank nicht legitimieren kann. Der Betreuer konnte bislang keine Ausweispapiere beim irakischen Konsulat beschaffen. Zudem beantragte der Betroffene die Aufhebung der Betreuung, was das Gericht zurückwies. Ein psychiatrisches Gutachten stellte eine paranoide Psychose mit fehlender Willensbestimmbarkeit fest. Zahlreiche unverständliche Eingaben des Betroffenen stützen die Betreuungsbedürftigkeit. • Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Betreuung zu Recht abgelehnt, weil das Gutachten vom 01.07.2013 eine paranoide Psychose feststellt, die die Fähigkeit, den eigenen Willen durch vernünftige Erwägungen zu bestimmen, ausschließt. • Die Gutachterlichen Feststellungen werden durch zahlreiche unverständliche Eingaben des Betroffenen gestützt, die die Notwendigkeit einer Betreuung belegen. • Die Erweiterung des Aufgabenbereichs um Verfügungen über das konkrete Bankkonto ist gerechtfertigt, weil der Betroffene aktuell keine gültigen Ausweispapiere besitzt und die Bank ohne Legitimation keine Verfügungen zulässt. • Zur Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen ist es erforderlich, dem Betreuer die Befugnis zu geben, über das Konto zu verfügen; dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen. • Das Amtsgericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar begründet und auf frühere Ausführungen der Kammer verwiesen, die den Befund ergänzen. Die Beschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen. Die Aufrechterhaltung der Betreuung ist aufgrund der diagnostizierten paranoiden Psychose und der damit verbundenen Unfähigkeit zur Bestimmbarkeit des Willens gerechtfertigt. Die Erweiterung des Aufgabenkreises, die dem Betreuer Verfügungen über das benannte Bankkonto ermöglicht, ist erforderlich, weil der Betroffene mangels Ausweispapiere nicht selbst über sein Geld verfügen kann und dadurch seine Versorgung gefährdet wäre. Das Amtsgericht hat die Entscheidung auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten und nachvollziehbare Darlegungen des Betreuers gestützt, deshalb bleibt die angefochtene Entscheidung bestehen.