Urteil
33 O 119/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in den Jahresabschluss eingegangenes rechtswidriges Rechtsgeschäft führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn der Abschluss den Sachverhalt ausweist.
• Ein Inhaltsfehler i.S.v. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt das Verschweigen oder fehlerhafte Ausweisen erforderlicher Angaben voraus; eine bloß unzutreffende Bilanzposition reicht nicht aus.
• Ein Verstoß gegen Satzungsvorschriften oder Bilanzvorschriften führt nicht zur Nichtigkeit, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt sind (§ 256 Abs. 4 AktG).
• Zur Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG gehört, dass der Aktionär seinen Widerspruch gegen die Beschlussfassung zu Protokoll erklärt oder diesen anderweitig hinreichend nachweist.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses; fehlende Anfechtungsbefugnis wegen nicht nachgewiesenem Widerspruch • Ein in den Jahresabschluss eingegangenes rechtswidriges Rechtsgeschäft führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn der Abschluss den Sachverhalt ausweist. • Ein Inhaltsfehler i.S.v. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt das Verschweigen oder fehlerhafte Ausweisen erforderlicher Angaben voraus; eine bloß unzutreffende Bilanzposition reicht nicht aus. • Ein Verstoß gegen Satzungsvorschriften oder Bilanzvorschriften führt nicht zur Nichtigkeit, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt sind (§ 256 Abs. 4 AktG). • Zur Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG gehört, dass der Aktionär seinen Widerspruch gegen die Beschlussfassung zu Protokoll erklärt oder diesen anderweitig hinreichend nachweist. Die Beklagte ist eine börsennotierte AG mit 78.631 Namenaktien. Der Kläger ist Aktionär und hielt zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12.09.2013 4.548 Aktien. Auf der Versammlung wurden der Jahresabschluss 2012 festgestellt sowie Beschlüsse über Gewinnverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst; der Tagesordnungspunkt Gewinnverwendung war am Versammlungstag ergänzt worden. Der Kläger behauptet, er habe zu Protokoll Widerspruch gegen diese Beschlüsse erklärt und macht geltend, der Jahresabschluss und die Beschlüsse seien nichtig, weil die Gesellschaft eigene Aktien zu einem bestimmten Preis erworben und Aktionären Darlehen gewährt habe, womit Eigenkapitalschutzvorschriften verletzt worden seien. Er beantragt die Nichtigkeit des Jahresabschlusses und der drei Beschlüsse; die Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet die Nichtigkeitsvoraussetzungen und die Widerspruchserklärung. • Der Jahresabschluss ist nicht wegen Inhaltsmängeln nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG nichtig, weil der Abschluss den Erwerb eigener Aktien ausweist; ein rechtswidriges Geschäft führt nicht automatisch zu einem Inhaltsfehler. • Ein Satzungsverstoß oder eine falsche Bilanzbezeichnung begründet keine Nichtigkeit, soweit Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt sind (§ 256 Abs. 4 AktG). • Ein Verstoß gegen handels- oder aktienrechtliche Bilanzvorschriften (§§ 71 ff. AktG, § 272 AktG) liegt nicht in der Weise vor, dass die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG erfüllt wären. • Bezüglich der Anfechtung der Beschlüsse steht dem Kläger die erforderliche Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG nicht zu, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er seinen Widerspruch gegen die Beschlussfassungen zu Protokoll erklärt hat; das Protokoll enthält keinen entsprechenden Widerspruch. • Da der Kläger den behaupteten Widerspruch nicht in zulässiger Weise bewiesen hat und keine Nichtigkeitsgründe nach § 241 Nr. 1-4 AktG für die Beschlüsse vorgetragen werden, bleiben die Beschlüsse wirksam. Die Klage wird abgewiesen; der Jahresabschluss 2012 sowie die auf der Hauptversammlung vom 12.09.2013 gefassten Beschlüsse über Gewinnverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sind nicht nichtig. Entscheidungsrelevant war, dass der Jahresabschluss den betreffenden Geschäftsvorfall ausgewiesen hat und deshalb kein inhaltlicher Fehler im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG vorliegt, sowie dass etwaige Satzungsverstöße die Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht wesentlich beeinträchtigten. Weiter konnte der Kläger seine Anfechtungsbefugnis nicht begründen, da er den behaupteten zu Protokoll erklärten Widerspruch gegen die Beschlüsse nicht nachwies; ohne diesen Nachweis fehlt die Voraussetzung des § 245 AktG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.