Urteil
6 O 422/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0404.6O422.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 55.119,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L2 a T H (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) aus Insolvenzanfechtung Erstattung von Zahlungen in Höhe von 55.119,18 EUR. 4 Mit Beschluss vom 01.05.2009 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin handelte mit Leistungen auf dem Gebiet der T. Die Beklagte war Vermieterin von Gewerbeflächen, die von der Insolvenzschuldnerin genutzt wurden. Ursprünglich bestand ein Mietverhältnis zwischen der G E2 & E2 und der G T H & Co. KG. Die Beklagte ist auf Vermieterseite für die G E2 & E2 eingetreten. 5 Streitgegenständlich sind folgende Zahlungen im Zeitraum vom 03.09.2008 bis zum 04.02.2009, welche die Insolvenzschuldnerin auf die Mietforderungen der Beklagten tätigte: 6 Buchungsdatum Betrag 03.09.2008 7.000,00 EUR 06.10.2008 7.000,00 EUR 05.11.2008 7.000,00 EUR 28.11.2008 3.990,00 EUR 03.12.2008 8.330,00 EUR 09.01.2009 8.330,00 EUR 04.02.2009 13.469,18 EUR Summe 55.119,18 EUR 7 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde in streitgegenständlicher Höhe ein Rückforderungsanspruch zu wegen eines Anfechtungsrechts gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO, sowie zumindest in Höhe von 34.119,18 EUR aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 8 Hierzu behauptet er, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit dem Jahre 2008 zahlungsunfähig gewesen, da sie nicht mehr über ausreichende liquide Mittel verfügt habe, um die jeweils fälligen W wenigstens zu 90 % begleichen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Klageschriftsatzes vom 21.12.2012 Bezug genommen. 9 Die Beklagte habe diese Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennen müssen. Bereits seit Ende 2007 sei sie ihrer Verpflichtung zur monatlichen Mietzahlung nicht mehr fristgerecht nachgekommen. Insoweit wird Bezug genommen auf die auf Seite 31 des Klageschriftsatzes enthaltene tabellarische Auflistung fälliger Mietforderungen. Ab Juni 2008 habe die Schuldnerin dann nur noch unterdurchschnittlich auf die überfälligen monatlichen W gezahlt. Dementsprechend habe die Beklagte spätestens Anfang September 2008 erkennen müssen, dass die Schuldnerin zumindest drohend zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der Beklagten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bereits am 20.11.2008 seitens der Beklagten ein Vollstreckungsbescheid über mehr als 20.000,00 EUR gegen die Schuldnerin erwirkt worden sei und sich die Insolvenzschuldnerin hiergegen nicht zur Wehr gesetzt habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 55.119,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, Insolvenzanfechtungsansprüche verjährten in zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, somit vorliegend am 01.05.2011. Im Übrigen lägen keine Rechtshandlungen vor, die angefochten werden könnten. 15 Sie behauptet des Weiteren, die Insolvenzschuldnerin sei nicht zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls sei ihr dies nicht bekannt gewesen. Überhaupt sei ihr das Firmengeflecht der Insolvenzschuldnerin nicht bewusst gewesen. Bis November 2008 seien die Mietzahlungen durch die T erfolgt. Erst dann habe die L2 die Mietzahlungen übernommen. Über die am 14.12.2008 ins Handelsregister eingetragene Umfirmierung habe sie keine Kenntnis gehabt. Ihr sei deshalb auch nicht bekannt gewesen, warum die L2 die Mietzahlungen übernommen habe. Undurchsichtig sei die Situation auch deshalb für sie gewesen, weil die Kommunikation von Seiten der Insolvenzschuldnerin ab Februar 2008 fast ausschließlich nur noch über die B3 AG in München erfolgt sei. Noch im November 2007 sei eine Meldung veröffentlicht worden, dass die B3 AG die Schuldnerin von der T erworben habe. Dementsprechend sei davon auszugehen gewesen, dass die Liquidität der Schuldnerin gesichert sei. Dies ergebe sich auch aus einem zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin über die B3 AG geschlossenen Vergleich. Dieser habe vorgesehen, dass lediglich in der Zeit von September 2008 bis Juni 2009 eine Teilmiete in Höhe von 7.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sei. Der ausbleibende Rest, sowie sämtliche Rückstände sollten bis zum 31.12.2009 ausgeglichen werden, um der Insolvenzschuldnerin so über eine nur vorübergehende finanzielle Schwäche hinwegzuhelfen. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass die Schuldnerin hierfür ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurücknehme. Die Zahlungen vom 28.11.2008 stellten daher die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Nettozahlungen in Höhe von jeweils 7.000,00 EUR am 03.09.2008 und am 06.10.2008 dar. Sämtliche Teilzahlungen seien aufgrund dieser Vereinbarung erfolgt. Allseits sei davon ausgegangen worden, dass die Insolvenzschuldnerin auch in Zukunft liquide bleiben. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 I. 20 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO und die hierauf geltend gemachten Zinsen zu. Der Anspruch ist vorliegend auch nicht verjährt. 21 1. 22 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. 23 Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 24 Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 25 a) 26 Die streitgegenständlichen angefochtenen Zahlungen liegen allesamt innerhalb des Zehnjahreszeitraumes vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.02.2009. 27 b) 28 Bei den angefochtenen Zahlungen handelt es sich auch um Rechtshandlungen im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO. 29 § 133 InsO erfasst alle Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO ( Kayser , in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 133, Rn. 6). Unter diesem speziellen anfechtungsrechtlichen Begriff ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst. Er ist weit gefasst, damit grundsätzlich alle Arten benachteiligender Maßnahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können. Dementsprechend sind Rechtshandlungen auch und gerade verfügende Rechtsgeschäfte, wie die vorliegenden Mietzahlungen als Erfüllungshandlung ( Kayser , a.a.O., § 129, Rn. 7, 14). Da durch die hier angefochtenen von der Insolvenzschuldnerin veranlassten Zahlungen als Akt bewusster Willensbetätigung das Vermögen der Insolvenzschuldnerin reduziert wurde, handelt es sich um eine gemäß § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung. 30 c) 31 Die Zahlungen führten auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO. 32 Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGH, Urteil vom 29. 11. 2007 - IX ZR 121/06). Durch die angefochtenen Zahlungen wurde die Insolvenzmasse unmittelbar reduziert. Nach dem insoweit auch nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers, reicht die Insolvenzmasse auch zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger nicht aus. 33 E2) 34 Die Insolvenzschuldnerin handelte auch mit Benachteiligungsvorsatz. 35 Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung seiner Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und zumindest gebilligt hat. Dabei handelt ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 6. 12. 2012 - IX ZR 3/12; BGH, Urteil v. 29. 9. 2011 - IX ZR 202/10). 36 aa) Aufgrund der substantiierten Darlegungen des Klägers, welchen die Beklagte nicht dezidiert entgegengetreten ist, geht das Gericht vorliegend von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen aus. 37 Die Zahlungsunfähigkeit ist grundsätzlich vom anfechtenden Insolvenzverwalter darzulegen und nachzuweisen. Hierfür kann allerdings auf die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO und weitere Indizien zurückgegriffen werden, wonach von einer Zahlungsunfähigkeit bei einer Zahlungseinstellung ausgegangen werden kann. Von einer Zahlungseinstellung als das nach außen hervortretende Verhalten des Insolvenzschuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ist grundsätzlich wiederum dann auszugehen, wenn im betreffenden Zeitpunkt W erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 29.03.2012, IX ZR 40/10). 38 Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann, wie vorliegend, eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten W (BGH, Urt. v. 29.?3. 2012 - IX ZR 40/10). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners mehr als zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 12. 10. 2006 - IX ZR 228/03). 39 Eine Liquiditätslücke größer als 10% der bestehenden W wurde von Klägerseite vorliegend substantiiert dargelegt. Die von Klägerseite dargelegte Auswertung der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin ergibt seit dem 30.06.2007 bis zum 31.01.2009 eine maximale monatliche Deckung fälliger W in Höhe von 73,18 %. In diesem Zeitraum waren weder vor der ersten streitgegenständlichen Zahlung am 30.09.2008, noch danach W in Höhe von 90 % oder mehr gedeckt. Dem ist die Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Weder werden einzelne Kontostände, noch einzelne der aufgelisteten W bestritten. Das pauschale Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit reicht demgegenüber nicht aus. 40 Im Übrigen ist eine Liquiditätsbilanz im Anfechtungsprozess nicht einmal erforderlich, wenn die Zahlungsfähigkeit auch auf andere Weise festgestellt werden kann, z.B. dadurch, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige W bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 12. 10. 2006 - IX ZR 228/03). 41 Auch dies wurde von Klägerseite substantiiert dargelegt. Ausweislich der als Anlagen K5 und K6 zur Akte gereichten Forderungsanmeldung bestanden zum Zeitpunkt der ersten hier streitgegenständlichen Zahlung bereits W in Höhe von 112.482,68 EUR alleine seitens der T H, die zur Tabelle angemeldet und vollständig festgestellt worden sind. Eine weitere – von Beklagtenseite unbestritten gebliebene – Verbindlichkeit gegenüber der C & B2 H in Höhe von 14.518,00 EUR war bereits zur Zeit der ersten angefochtenen Zahlung fällig und ward bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen. Selbst gegenüber der Beklagten, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird, bestanden bis zur ersten streitgegenständlichen Zahlung fällige W in Höhe von 19.530,31 EUR, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollständig beglichen worden sind. Unbestritten und daher als zugestanden zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO) blieb auch, dass für den Mietzeitraum von 2007 bis Mai 2009 Miet- und Nebenforderungen von insgesamt 82.608,00 EUR unbeglichen blieben (Anlage K12). Auch dem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. 42 Aufgrund der vom Kläger dargelegten erheblichen Rückstände der Insolvenzschuldnerin bereits zur Zeit der ersten angefochtenen Zahlung ist daher davon auszugehen, dass diese zur Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen bereits zahlungsunfähig war. 43 bb) Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass sich die Insolvenzschuldnerin im Sinne des nach § 133 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatzes ihrer Zahlungsunfähigkeit bewusst war oder es sich zumindest als möglich vorstellte, ebenso wie die Tatsache, dass sie neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger in angemessener Zeit befriedigen kann. 44 Denn dass sich die Insolvenzschuldnerin ihrer wirtschaftlichen Lage bewusst gewesen ist, wird insbesondere an dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers, aber auch der Beklagten deutlich. Demnach erfolgten die angefochtenen Zahlungen nachdem bereits ein Mahnverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten eingeleitet wurde. Im Rahmen dessen wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Insolvenzschuldnerin bis Juni 2010 nur eine reduzierte Miete zu zahlen hat, während ihr der Restbetrag, sowie die ausstehenden Rückstände gestundet werden bis Ende 2010, wenn alle Rückstände beglichen sein sollten. Hierfür sollte der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werden, was sodann erfolgte. Hieran wird deutlich, dass jedenfalls der Insolvenzschuldnerin bewusst gewesen sein muss, dass sie laufende W, die von besonderer Bedeutung (Miete) und gleichzeitig im Vergleich zu anderen W (T) noch sogar als gering einzustufen sind, nicht mehr pünktlich und auch nicht binnen der nächsten drei Wochen zu 90% begleichen konnte. Vielmehr wurde mit dem Vergleich eine Regelung getroffen, die auch eine Stundung weiterer Mieten, also weitere W ermöglichte. 45 Dass die Insolvenzschuldnerin bei den angefochtenen Zahlungen zumindest ihre eigene Zahlungsunfähigkeit kannte und die Benachteiligung anderer Gläubiger billigte, steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest. 46 e) 47 Wegen der bereits angesprochenen Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten, ist auch von einer entsprechenden Kenntnis dieser von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung am 03.09.2008, sowie vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen. 48 Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen, denn, dass dann jeder Abfluss werthaltigen Vermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger im Insolvenzfall weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand ( Kayser , a.a.O., § 133, Rn.24d; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 97/06; Urteil v. 20.11.2008 - IX ZR 188/07; Urteil v. 13.08.2009 - IX ZR 159/06). Dementsprechend muss der Insolvenzverwalter die Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit beweisen. Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird sodann gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet. 49 Da der Anfechtungsgegner grundsätzlich keinen Einblick in die Buchhaltung des Insolvenzschuldners hat, dementsprechend nicht beurteilen kann, ob dieser zahlungsunfähig ist oder nicht, ist für die Kenntnis des Anfechtungsgegners darauf abzustellen, ob dieser aufgrund eigens wahrnehmbarer Indizien, insbesondere durch schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung eigener Forderungen konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt haben muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners droht. Zwar steht die grob fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Kenntnis nicht gleich ( Kayser , a.a.O., § 133, Rn. 19a; BGH, Urt. v. 30. 6. 2011 - BGH - IX ZR 155/08). Dennoch darf sich ein Gläubiger der positiven Kenntnis nicht dadurch verschließen, dass er sämtliche Anzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit ignoriert. Es genügt daher, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat das Gericht gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH: Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08). 50 Das von Klägerseite dargelegte und unstreitig gebliebene Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten begründet vorliegend ein hinreichendes Indiz dafür, dass auch die Beklagte zur Zeit der angefochtenen Zahlungen wusste, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zumindest drohte. 51 Die Insolvenzschuldnerin musste der Beklagten einen monatlichen Mietzins in Höhe von 13.129,62 EUR bzw. später 13.469,16 EUR bezahlen. Die Schuldnerstellung der Insolvenzschuldnerin für die aus dem als B1 zur Akte gereichten Mietvertrag ergibt sich aus den von Klägerseite zur Akte gereichten Handelsregisterauszügen und dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Mieter war ursprünglich die T H & Co. KG, deren Komplementärin die B Verwaltungs-H war. Ausweislich des als Anlage K18 zur Akte gereichten Handelsregisterauszuges ist die S AG als einzige Kommanditistin ausgeschieden, so dass die Gesellschaft ohne Liquidation erloschen ist. Scheidet der letzte Kommanditist aus einer zweigliedrigen Gesellschaft aus, so erlischt die Gesellschaft ( Weipert , in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 161, Rn 21). Das Gesellschaftsvermögen geht – wie bei dem Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer KG – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über (vgl. Wertenbruch , in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 105, Rn 158). Rechtsnachfolger ist dadurch die allein verbleibende T Verwaltungs-H geworden, die sich ausweislich des sie betreffenden Registerauszuges (Anlage K17) am 28.07.2005 umbenannt hat in T2 H, was am 11.08.2005 eingetragen wurde. Diese wiederum hat ausweislich Anlage K19 am 27.12.2007 eine Umänderung ihrer G auf L2 T H beschlossen und eintragen lassen. Das Gericht geht auch davon aus, dass dies der Beklagten bekannt und der Mieterwechsel von dieser umgesetzt wurde. Soweit sie sich darauf beruft, ihr sei das undurchsichtige Firmengeflecht der Insolvenzschuldnerin nicht bewusst gewesen, insbesondere habe sie nicht gewusst, warum die Mieten ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Insolvenzschuldnerin und nicht mehr von der T gezahlt worden seien, steht im offensichtlichen Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten bei der Forderungseinziehung. Denn die Beklagte hat bereits vor den angefochtenen Zahlungen gegen die Insolvenzschuldnerin unter ihrer letzten G L2 ein Mahnverfahren eingeleitet. Der Beklagten muss daher die Person der Insolvenzschuldnerin und ihre Rolle als Mietvertragspartei bewusst gewesen sein. Anderenfalls wäre nicht erklärbar, warum die L2 im Mahnverfahren für rückständige Mieten in Anspruch genommen wurde, wenn die Beklagte doch davon ausgegangen ist, die T würde weiterhin ihre Vertragspartnerin sein. Auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 erfolgte auch kein weiterer Sachvortrag. 52 Dementsprechend war der Beklagten auch die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bewusst. Bereits seit dem 31.12.2007 entstanden auf die Mietforderungen Rückstände. Im Dezember 2007, Januar 2008 und Februar 2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin nicht die vollständige Miete. Gleiches gilt für Juni 2008. Zu dieser Zeit bestanden Rückstände in Höhe von 19.530,31 EUR, ohne dass Einwendungen gegen die Forderung ersichtlich waren. 53 Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, man sei von einer nur vorübergehenden Zahlungsschwäche ausgegangen, weil man sodann darüber einen Vergleich geschlossen habe, dahingehend, dass die Insolvenzschuldnerin in der Folgezeit lediglich Teilmieten in Höhe von 7.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zahle, jedoch bis Ende 2009 sämtliche Mietrückstände ausgleichen werden, steht dies der Kenntnis von der einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, sondern bestärkt diese sogar. 54 Für die Beklagte stellte sich der Sachverhalt so dar, dass zur Zeit der Mahnbescheidsbeantragung am 05.08.2008 mehrere Mieten nicht vollständig gezahlt worden sind. Da auch keine Einwendungen gegen die Mietzahlungspflicht vorgetragen wurden, sondern vielmehr unstreitig geblieben ist, dass diese Rückstände auf eine zumindest vorübergehende Zahlungsschwäche der Insolvenzschuldnerin zurückzuführen waren, musste sich der Beklagten aufdrängen, dass sich die Insolvenzschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten befand, die auch nicht innerhalb der nächsten drei Wochen beseitigt sein würde. Letztlich wurde ihr auch lediglich aufgrund dessen durch den von Beklagtenseite angesprochenen Vergleich ermöglicht, auch weitere künftige Mietzahlungen nur teilweise zu erbringen. 55 Wie in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 erörtert, sollte der Insolvenzschuldnerin hierdurch eine Stundung der fälligen W aus dem Mietvertrag ermöglicht werden. Es war für die Beklagte daher auch erkennbar, dass die Insolvenzschuldnerin innerhalb der nächsten Monate nicht in der Lage sein wird, 90% ihrer W zumindest ihr gegenüber zu begleichen sondern sie musste sogar damit rechnen, dass aufgrund der Stundung künftiger Teilmieten erst einmal weitere Schulden entstehen werden. 56 Kennt der Anfechtungsgegner daher die Umstände, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit und ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, so wird seine Kenntnis dieses Vorsatzes nicht schon durch die bloße Hoffnung ausgeschlossen, die Insolvenz könne vermieden werden; dafür wäre vielmehr die Überzeugung des Anfechtungsgegners nötig, dass alle Insolvenzgläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden. Hierzu wurde von Beklagtenseite indes nichts weiter vorgetragen. Vielmehr war durch den Vergleich lediglich beabsichtigt, dass sämtliche W ihr gegenüber in absehbarer Zeit wieder beglichen werden. 57 Soweit sich die Beklagte auf die als Anlage B2 zur Akte gereichte Pressemitteilung vom 21.11.2007 beruft, ist nicht ersichtlich, woraus sich hier ergeben soll, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen im September 2008 Anhaltspunkte vorlagen, dass die Insolvenzschuldnerin in absehbarer Zeit sämtliche W erfüllen können soll. 58 Die Beklagte ist daher gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zur Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen in beantragter Höhe verpflichtet. 59 2. 60 Der Anspruch ist auch nicht verjährt. 61 Gemäß § 146 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, somit nach den §§ 195, 199 BGB. Demnach verjähren die Ansprüche grundsätzlich mit Ablauf des dritten Jahres nach der Insolvenzeröffnung, sofern der Kläger im Jahr der Insolvenzeröffnung bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte. 62 Das Insolvenzverfahren wurde vorliegend am 01.05.2009 eröffnet. Die Forderung ist daher frühestens am 31.12.2012 verjährt. 63 Soweit sich die Beklagte vorliegend darauf beruft, dass die Klage zwar bereits am 27.12.2012 anhängig, jedoch erst am 30.01.2013 zugestellt und damit rechtshängig geworden ist, steht dies der Verjährung nicht entgegen. 64 Gemäß § 167 ZPO wird die Verjährungsfrist dadurch gewahrt, dass eine rechtzeitig erhobene Klage demnächst zugestellt wird. 65 Eine Zustellung erfolgt „ demnächst “ im Sinne von § 167 ZPO, wenn die Partei alles Zumutbare veranlasst hat, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Dabei sind Verzögerungen, die auf eine Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten beruhen, bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen (BGH, Urteil vom 1. 12. 2005 - III ZR 43/05). Es darf allerdings nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch das Gericht verursacht sind, sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. 7. 2006 - IV ZR 23/05). 66 Soweit die Zustellung wie bei der vorliegenden Klageerhebung von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängt (§ 12 GKG), braucht der Kläger also erst auf Anforderung einzuzahlen. Den Streitwert muss er ebenfalls erst auf Anfrage, dann aber zügig beziffern ( Häublein , in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 167, Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. 10. 1977 - IV ZR 149/76). Bleibt die Vorschussanforderung durch das Gericht generell aus, darf die Partei aber nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen (Dörndorfer, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/Wolf, Stand: 01.01.2014, § 167, Rn. 4 m.w.N.). 67 Vorliegend wurde die Klage am 27.12.2012 bei Gericht eingereicht. Am 14.01.2013 erfolgte die Vorschussrechnung, am 22.01.2013 die Gutschrift. Somit ist die wesentliche Verzögerung auf die verzögerte Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durch das Gericht entstanden. Im Anschluss hieran hat der Kläger binnen einer Woche den angeforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Ihm können daher keine Nachlässigkeiten bei der Einzahlung des Vorschusses und der Zustellung der Klage vorgeworfen werden, so dass von einer rechtzeitigen Klageerhebung im Sinne von § 167 ZPO auszugehen ist. Die zum Ablauf des 31.12.2012 eintretende Verjährung wurde daher durch die rechtzeitige Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 68 3. 69 Der auf die Hauptforderung begehrte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus den §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB. 70 § 143 Abs. 1 S. 2 InsO enthält insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist und bereits mit der Fälligkeit des Rückgewähranspruches durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt wird, was dazu führt, dass gemäß § 291 S. 1 BGB, die Vorschrift des § 288 BGB entsprechend anzuwenden ist und die Geldschuld in gesetzlicher Höhe vorliegend zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2009 zu verzinsen ist (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04). 71 II. 72 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 73 Streitwert: 55.119,18 EUR 74