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Urteil

4a O 65/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Verfügung ist hinsichtlich der Ziffern I–III zu bestätigen, da das Verfügungspatent verletzt und sein Rechtsbestand ausreichend gesichert ist. • Ein Roboter verletzt Anspruch 1 des Verfügungspatents auch dann, wenn er das Hindernis wiederholt ortet, sofern er im Hindernis-Folgemodus die dort geforderte Mindeststrecke nahe am Hindernis zurücklegt und nicht bei jeder Ortung neu über den Moduswechsel entscheidet. • Unzulässige Erweiterung, unzureichende Offenbarung oder mangelnde Neuheit/Erfinderische Tätigkeit sind im einstweiligen Rechtsschutz nur dann ausschlaggebend, wenn eine überwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit des Patents besteht; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Bestätigung einstweiliger Verfügung wegen Patentverletzung durch Hindernis-Folgemodus • Die einstweilige Verfügung ist hinsichtlich der Ziffern I–III zu bestätigen, da das Verfügungspatent verletzt und sein Rechtsbestand ausreichend gesichert ist. • Ein Roboter verletzt Anspruch 1 des Verfügungspatents auch dann, wenn er das Hindernis wiederholt ortet, sofern er im Hindernis-Folgemodus die dort geforderte Mindeststrecke nahe am Hindernis zurücklegt und nicht bei jeder Ortung neu über den Moduswechsel entscheidet. • Unzulässige Erweiterung, unzureichende Offenbarung oder mangelnde Neuheit/Erfinderische Tätigkeit sind im einstweiligen Rechtsschutz nur dann ausschlaggebend, wenn eine überwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit des Patents besteht; dies war hier nicht der Fall. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für einen mobilen Reinigungsroboter mit mehreren Betriebsmodi einschließlich eines Hindernis‑Folgemodus, der eine Mindeststrecke von mindestens dem Doppelten der Arbeitsbreite verlangt. Die Verfügungsbeklagte lieferte mehrere günstig angebotene Staubsaugerroboter nach Deutschland und wollte diese unter anderem auf der IFA präsentieren. Die Klägerin erhielt Exemplare der Modelle und beantragte eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht erließ und die Verfügungsbeklagte durch Widerspruch anfocht. Die Verfügungsbeklagte rügte unter anderem mangelnde Rechtsbeständigkeit des Patents, unzulässige Erweiterung, nicht ausreichende Offenbarung sowie fehlende Verletzung, weil ihre Roboter das Merkmal der Mindestfolge‑Distanz nicht einhielten. Das Bundespatentgericht führte zwischenzeitlich ein Nichtigkeitsverfahren gegen das Patent; darüber ist noch nicht entschieden. • Anspruchsauslegung: Anspruch 1 ist so zu verstehen, dass, wenn der Hindernis‑Folgemodus aktiv ist, der Roboter dem Hindernis für mindestens das in Merkmal 4 definierte Mindestmaß (mindestens das Doppelte der Arbeitsbreite) folgen muss; zwischenzeitliche Ortungen sind unschädlich, solange der Roboter im Folgemodus verbleibt und nicht bei jeder Ortung neu entscheidet. • Verletzung: Die geprüften Modelle weisen die Merkmale 1 bis 3.3 unstreitig auf; die Arbeitsbreite beträgt 16,5 cm, somit liegt die geforderte Mindeststrecke bei 33 cm, die von den angegriffenen Ausführungsformen entlang des Hindernisses eingehalten wird; wiederholte Nahortungen führen nur dann nicht zur Verletzung, wenn sie zu einem vorzeitigen Abbruch des Folgemodus führen, was hier nicht festgestellt wurde. • Rechtsbestand und Verfügungsgrund: Trotz anhängiger Nichtigkeitsklage ist der Rechtsbestand des Patents ausreichend gesichert, weil die Verfügungsbeklagte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung aufzeigen konnte und ausreichend Gelegenheit zur Sachverhaltsaufklärung bestand; damit ist ein Verfügungsgrund gegeben und die Dringlichkeit bejaht. • Nichtigkeitsrügen: Weder der Einwand mangelnder Offenbarung (Unklarheit des Begriffs "nahe"), noch unzulässiger Erweiterung (Einfügen eines Hindernisdetektionssensors bzw. der Mindeststrecke) noch mangelnder Neuheit/Erfinderischer Tätigkeit sind auf Grundlage des vorliegenden Vortrags und Materials überwiegend wahrscheinlich; die ursprüngliche Anmeldung offenbart die entsprechenden Merkmale ausreichend, insbesondere durch abhängige Ansprüche und Beschreibung. • Interessenabwägung und Kosten: Das Vollziehungsinteresse der Klägerin überwiegt angesichts nachgewiesener Verletzung und marktgefährdender Preisunterbietung; die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Verfahrenskosten; die Vollziehung wird an die Sicherheitsleistung von EUR 300.000,00 gebunden. Die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 wird im Umfang der Ziffern I, II und III bestätigt; Ziffer V ist gegenstandslos. Die Verfügungsklägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus Art.64 EPÜ i.V.m. §139 PatG glaubhaft gemacht und einen Verfügungsgrund dargetan, weil die angegriffenen Ausführungsformen das Patent verletzen und der Rechtsbestand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verwerfen ist. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die Vollstreckung der Verfügung ist an die Leistung einer Sicherheit der Verfügungsklägerin in Höhe von EUR 300.000,00 gebunden.