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Urteil

4a O 67/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art.64 EPÜ i.V.m. §139 Abs.1 PatG, weil die angegriffenen Reinigungsroboter die beanspruchten Merkmale des Verfügungspatents (Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 3) verletzen. • Die einstweilige Verfügung bleibt insoweit aufrechterhalten, weil der Rechtsbestand des Verfügungspatents in der insoweit eingeschränkten Fassung hinreichend gesichert ist und die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes vorliegen. • Vorveröffentlichungen und vorgelegte Muster legen die Kombination aus Anspruch 1 und Anspruch 3 nicht nahe; insbesondere offenbaren sie nicht die als Aufnehmer ausgebildete abnehmbare Modulstruktur und den auf der Außenfläche angeordneten, in das Chassis passend eingreifenden Stromanschluss. • Die Androhung von Zwangsmitteln sowie die Herausgabe der inländischen, patentverletzenden Produkte zur Verwahrung sind als Sicherungsmaßnahmen zulässig; der dingliche Arrest ist gegenstandslos geworden. • Die Klägerin trägt nicht die weitergehenden Prozesskosten; die Beklagte ist als unterlegene Partei kostentragungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen Verletzung modularer Roboter-Ansprüche (Anspruch 1 mit Anspruch 3) • Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art.64 EPÜ i.V.m. §139 Abs.1 PatG, weil die angegriffenen Reinigungsroboter die beanspruchten Merkmale des Verfügungspatents (Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 3) verletzen. • Die einstweilige Verfügung bleibt insoweit aufrechterhalten, weil der Rechtsbestand des Verfügungspatents in der insoweit eingeschränkten Fassung hinreichend gesichert ist und die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes vorliegen. • Vorveröffentlichungen und vorgelegte Muster legen die Kombination aus Anspruch 1 und Anspruch 3 nicht nahe; insbesondere offenbaren sie nicht die als Aufnehmer ausgebildete abnehmbare Modulstruktur und den auf der Außenfläche angeordneten, in das Chassis passend eingreifenden Stromanschluss. • Die Androhung von Zwangsmitteln sowie die Herausgabe der inländischen, patentverletzenden Produkte zur Verwahrung sind als Sicherungsmaßnahmen zulässig; der dingliche Arrest ist gegenstandslos geworden. • Die Klägerin trägt nicht die weitergehenden Prozesskosten; die Beklagte ist als unterlegene Partei kostentragungspflichtig. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents für einen modularen Reinigungsroboter mit abnehmbaren Rad- und Reinigungsmodulen; Anspruch 3 beschreibt zusätzlich eine Stromanschlussgestaltung an der Außenfläche der Radmodule, passend zu einem chassisseitigen Anschluss im Aufnehmer. Die Beklagte, ein chinesisches Unternehmen, bot über Internet und auf der IFA Reinigungsroboter des Typs I an; Testkäufe ergaben Muster dieser Geräte. Die Klägerin machte vor dem Landgericht Düsseldorf Unterlassungsansprüche geltend; es wurde einstweilig verboten, die betreffenden Roboter in Deutschland anzubieten, zu vertreiben oder zu besitzen. Die Beklagte erhob Widerspruch und führte parallel eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent beim Bundespatentgericht. Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale von Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 3 wörtlich verwirklichen und ob der Rechtsbestand des Patents für eine Bestätigung der einstweiligen Verfügung hinreichend gesichert ist. • Anspruchsinhalt und Auslegung: Der Schutzbereich bestimmt sich nach den Ansprüchen, ergänzt durch Beschreibung und Zeichnungen; Anspruch 1 schützt Roboter mit Chassis, als komplette Einheiten abnehmbaren Radbaueinheiten und Reinigungsbaueinheit; Anspruch 3 ergänzt dies um einen auf der Außenfläche des Radgehäuses angeordneten Stromanschluss, passend zu einem chassisseitigen Anschluss im Aufnehmer. • Verletzung: Die Beklagte hat die Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 sowie der Merkmale des Anspruchs 3 nicht bestritten; damit liegt eine wörtliche Patentverletzung vor, sodass der Unterlassungsanspruch begründet ist. • Rechtsbestand des Patents im einstweiligen Verfahren: Trotz anhängiger Nichtigkeitsklage ist ein hinreichend gesicherter Rechtsbestand zu bejahen, weil die Beklagte ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung hatte und aus den vorgelegten Entgegenhaltungen und Mustern keine durchgreifenden Zweifel an Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit der Kombination von Anspruch 1 und 3 folgen. • Prüfung der Entgegenhaltungen und Muster: Weder das vorgelegte Service-Manual noch die übergebenen Muster offenbaren Merkmal 2 (als Aufnehmer ausgebildete, als komplette Einheiten entnehmbare Module) oder die Merkmale 3.1/3.2 (außenliegender, passend in ein Aufnehmergehäuse eingreifender Stromanschluss); die Stromversorgung erfolgte durch Kabel, nicht durch die beanspruchte Steckverbindung. • Erfinderische Tätigkeit: Die Kombination der vorgebrachten Stand-der-Technik-Dokumente legt die beanspruchte Kombination nicht nahe; es fehlt an Anhaltspunkten, die den Fachmann veranlasst hätten, gerade die in Anspruch 3 beschriebene Stromanschlusslösung zu wählen. • Verfügungsgrund und Dringlichkeit: Verletzungshandlungen im Inland und Wiederholungsgefahr liegen vor; die Klägerin handelte nicht unzumutbar säumig; das Vollziehungsinteresse sowie die Marktlage sprechen für die Bestätigung der einstweiligen Verfügung. • Sicherungs- und Kostenfolgen: Die Androhung von Ordnungsmitteln (§890 ZPO) und die Herausgabe der inländischen Produkte zur Verwahrung sind zulässig; der dingliche Arrest wurde gegenstandslos; die Beklagte trägt die weiteren Kosten und ist als unterlegene Partei zur Kostenerstattung verpflichtet; die Vollstreckung wird von einer Sicherheitsleistung der Klägerin abhängig gemacht. Die Beschwerde der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 wird im Wesentlichen zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung wird im Hinblick auf die Ziffern I., II. und III. bestätigt und dabei klargestellt bzw. präzisiert, dass die untersagten Merkmale auch die Merkmale des abhängigen Anspruchs 3 umfassen (einschließlich der beschriebenen Stromanschlussausbildung). Ziffer V. (Arrest) ist gegenstandslos. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die weitere Vollstreckung der Verfügung ist an die Leistung einer Sicherheit durch die Klägerin in Höhe von EUR 200.000,00 gebunden. Die Entscheidung beruht darauf, dass die angegriffenen Geräte die in der eingeschränkten Anspruchskombination definierten technischen Merkmale verwirklichen und die vorgelegten Entgegenhaltungen bzw. Muster weder Neuheit noch erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Kombination überzeugend in Zweifel ziehen konnten.