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Urteil

4c O 98/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Patentanspruch bestimmt den Schutzumfang vorrangig; inhaltliche Wirkungsbeschreibungen der Beschreibung schränken Anspruch nicht ohne ausdrückliche Merkmalsaufnahme ein. • Werkzeuge, die eine im Patent geforderte Befestigungsöffnung aufweisen und formschlüssig mit dem Befestigungsabschnitt eines Oszillationsantriebs zusammenwirken, sind wesentliche Mittel der Erfindung und können mittelbare Patentverletzung begründen. • Erschöpfung tritt nicht ein, wenn durch den in Verkehr gebrachten Teil die patentierte Leistung nicht praktisch vollständig verwirklicht oder die in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung wirksam werden. • Bei Vorliegen widerrechtlicher Benutzung stehen dem Patentinhaber Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche zu; Aussetzung wegen Einspruchs ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents geboten.
Entscheidungsgründe
Mittelbare Patentverletzung durch passende Werkzeuge mit formschlüssiger Befestigungsöffnung • Patentanspruch bestimmt den Schutzumfang vorrangig; inhaltliche Wirkungsbeschreibungen der Beschreibung schränken Anspruch nicht ohne ausdrückliche Merkmalsaufnahme ein. • Werkzeuge, die eine im Patent geforderte Befestigungsöffnung aufweisen und formschlüssig mit dem Befestigungsabschnitt eines Oszillationsantriebs zusammenwirken, sind wesentliche Mittel der Erfindung und können mittelbare Patentverletzung begründen. • Erschöpfung tritt nicht ein, wenn durch den in Verkehr gebrachten Teil die patentierte Leistung nicht praktisch vollständig verwirklicht oder die in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung wirksam werden. • Bei Vorliegen widerrechtlicher Benutzung stehen dem Patentinhaber Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche zu; Aussetzung wegen Einspruchs ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents geboten. Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents auf einen Oszillationsantrieb (MULTIMASTER). Sie verklagte mehrere Beklagte, die aus Asien importierte Mehrteiler-Werkzeugsätze vertrieben und mit dem Hinweis „Passend für Fein-Multi-Master FMM250Q“ anboten. Streitgegenstand war, ob die von den Beklagten vertriebenen Werkzeuge das Klagepatent mittelbar verletzen, weil sie eine Befestigungsöffnung aufwiesen, die formschlüssig mit dem patentierten Befestigungsabschnitt zusammenwirkt. Die Beklagten rügten insbesondere, der Anspruch sei dahin auszulegen, dass eine bestimmte Wirkungsweise (axiales Ausweichen und Verdrehung bei Belastung) erforderlich sei, und machten Erschöpfung geltend, weil die Klägerin auch Oszillationsantriebe ohne Werkzeug in Verkehr gebracht habe. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Das Gericht prüfte Anspruchsauslegung, Mittelbarkeit, Erschöpfung und die Frage der Aussetzung wegen eingelegtem Einspruch. • Schutzumfang nach Art.69 EPÜ richtet sich vorrangig nach dem Patentanspruch; Ausführungsbeispiele und die Beschreibung beschränken einen weitergefassten Anspruch nicht ohne ausdrückliche Aufnahme der Wirkungsmerkmale. • Patentanspruch 1 fordert räumlich-körperliche Merkmale: Antriebswelle, Aufnahme mit erhabenem Befestigungsabschnitt mit mehreren radial hervorstehenden Vorsprüngen, Befestigungsmittel und ein Werkzeug mit Befestigungsöffnung; vorliegende Werkzeuge erfüllen diese Merkmale und sind damit wesentliche Mittel der Erfindung (§§ 139,140b PatG). • Ob die in der Beschreibung erwähnte Wirkungsweise (axiales Ausweichen und Verdrehung) tatsächlich eintritt, ist für die Anspruchserfüllung nicht entscheidend, weil diese Wirkungsweise nicht Teil des Anspruchs ist; sie erscheint lediglich in Unteransprüchen. • Erschöpfung greift nicht durch: Die Klägerin hat eine nennenswerte Zahl von Antrieben ohne Werkzeug in Verkehr gebracht, aber die Werkzeuge sind nicht als nebensächliche Allerweltszutaten zu qualifizieren; außerdem treten die im Patent beschriebenen Vorteile gerade an den Werkzeugen in Erscheinung, sodass durch Austausch der Werkzeuge die technischen Wirkungen der Erfindung betroffen sein können. • Die von den Beklagten erhobenen Vorbehalte zur Unwirksamkeit des Patents im Einspruchsverfahren begründen keine Aussetzung; es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents unter Berücksichtigung des relevanten Standes der Technik. • Wegen der widerrechtlichen Benutzung sind die Beklagten unterlassungs-, auskunfts- und schadensersatzpflichtig; sie handelten zumindest fahrlässig, sodass Schadensersatz ab Erteilung des Patents zu zahlen ist (Art.64 EPÜ, §§139,140b PatG, §§242,259 BGB). Die Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben: Die Beklagten wurden zur Unterlassung der in Anspruch genommenen Angebote und Lieferungen der streitgegenständlichen Werkzeuge verurteilt sowie zur Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Die Auslegung des Patentanspruchs ergibt, dass die geprüften Werkzeuge wesentliche Mittel der Erfindung sind, weil sie eine formschlüssige Befestigungsöffnung aufweisen und funktional mit dem Befestigungsabschnitt des Oszillationsantriebs zusammenwirken. Eine Erschöpfung der Rechte aus dem Patent wurde verneint, weil die in Verkehr gebrachten Teile die Erfindung nicht praktisch vollständig verwirklichen und die erfindungsgemäßen Wirkungen gerade die Werkzeuge betreffen. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des noch anhängigen Einspruchs war nicht gerechtfertigt, da die Vernichtung des Patents nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.