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Beschluss

25 T 456/12

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach §66 Abs.1 GKG zulässig. • Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag ist nach Nr.2241 KV GKG eine Gebühr entstanden. • Wird der Zuschlag versagt, ist für die angefochtene Entscheidung keine Fest- oder Wertgebühr nach Nr.2240 bzw. Nr.2214 KV GKG zu bestimmen. • Beschwerdeführer sind Kostenschuldner nach §26 Abs.3 GKG und haften als Gesamtschuldner nach §31 Abs.1 GKG in Verbindung mit §421 BGB.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen Zuschlagsversagung: Anwendung Nr.2241 KV GKG • Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach §66 Abs.1 GKG zulässig. • Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag ist nach Nr.2241 KV GKG eine Gebühr entstanden. • Wird der Zuschlag versagt, ist für die angefochtene Entscheidung keine Fest- oder Wertgebühr nach Nr.2240 bzw. Nr.2214 KV GKG zu bestimmen. • Beschwerdeführer sind Kostenschuldner nach §26 Abs.3 GKG und haften als Gesamtschuldner nach §31 Abs.1 GKG in Verbindung mit §421 BGB. Die Beteiligten zu 5a) und 5b) legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld ein, mit dem ihnen der Zuschlag versagt worden war. Der Beteiligte zu 5a) richtete am 9. Dezember 2012 einen Widerspruch gegen den Kostenansatz über 1.606,00 Euro ein. Die Kammer behandelte diesen Widerspruch als Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG. Der Bezirksrevisor hatte zuvor zur Gebührenfestsetzung Stellung genommen. Streitpunkt war, welche Gebühr nach dem Kostenverzeichnis des GKG für das Beschwerdeverfahren anzusetzen ist und wer Kostenschuldner ist. • Die Erinnerung ist formell zulässig und als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten (§66 Abs.1 GKG). • Materiell ist die Erinnerung unbegründet: Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag ist die Gebühr nach Nr.2241 KV GKG entstanden. Nr.2240 VV GKG kommt nur dann in Betracht, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist. • Die Entscheidung über den Zuschlag ist nur gebührenpflichtig nach Nr.2214 KV GKG, wenn der Zuschlag erteilt wird; bei Versagung fällt hierfür keine Gebühr an. Das bedeutet nicht eine Festgebühr von null, sondern das Fehlen jeder Gebühr, sodass stattdessen Nr.2241 KV GKG einschlägig ist. • Die Kammer stützt sich auf die zutreffende Darstellung des Bezirksrevisors und einschlägige dogmatische und materiell-rechtliche Erwägungen sowie Rechtsprechung, wonach in vergleichbaren Fällen ebenfalls Nr.2241 anzuwenden ist. • Die Kosten wurden zu Recht dem Erinnerungsführer auferlegt: Als Beschwerdeführer ist er Kostenschuldner nach §26 Abs.3 GKG; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§31 Abs.1 GKG i.V.m. §421 BGB). Die Frist des §20 GKG ist eingehalten. • Das Verfahren ist gebührenfrei, und die Kosten werden nicht erstattet (§66 Abs.8 GKG). Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter gemäß §66 Abs.6 S.1 GKG. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nach Nr.2241 KV GKG festgesetzt, weil bei Versagung des Zuschlags keine Fest- oder Wertgebühr für die angefochtene Entscheidung entsteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zu Recht dem Erinnerungsführer auferlegt; mehrere Beschwerdeführer haften als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter.