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Urteil

14c O 37/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das angegriffene Muster verletzt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur, wenn es denselben Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt; Unterschiede und vorbekannter Formenschatz sind zu berücksichtigen (Art. 10 GGV). • Merkmale, die dem vorbekannten Formenschatz angehören oder technisch bedingt sind, sind bei der Schutzumfangsbestimmung gering zu gewichten (Art. 8, Art. 10 GGV). • Bei durchschnittlichem Schutzbereich führt die Übernahme weniger prägender, bereits marktüblicher Elemente nicht notwendigerweise zu einer Verletzung, wenn prägende Gestaltungsmerkmale (hier insbesondere die raketenförmige Sockelgestaltung und asymmetrische Flügel) nicht übernommen werden. • Folgeansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Erstattung vorgerichtlicher Kosten) scheitern, wenn keine Verletzung des Geschmacksmusters vorliegt (Art. 10, 19, 89 GGV).
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch abweichende Sockel- und Flügelgestaltung • Das angegriffene Muster verletzt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur, wenn es denselben Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt; Unterschiede und vorbekannter Formenschatz sind zu berücksichtigen (Art. 10 GGV). • Merkmale, die dem vorbekannten Formenschatz angehören oder technisch bedingt sind, sind bei der Schutzumfangsbestimmung gering zu gewichten (Art. 8, Art. 10 GGV). • Bei durchschnittlichem Schutzbereich führt die Übernahme weniger prägender, bereits marktüblicher Elemente nicht notwendigerweise zu einer Verletzung, wenn prägende Gestaltungsmerkmale (hier insbesondere die raketenförmige Sockelgestaltung und asymmetrische Flügel) nicht übernommen werden. • Folgeansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Erstattung vorgerichtlicher Kosten) scheitern, wenn keine Verletzung des Geschmacksmusters vorliegt (Art. 10, 19, 89 GGV). Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen zweielementigen Dental-Mischer (transparentes Mischrohr/Sockel und gelbes innenliegendes Mischerteil). Die Beklagte bot vergleichbare Mischer auf Messen 2011 und 2013 an. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung von Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; vorangegangene Abmahnung blieb erfolglos. Die Beklagte hielt dem entgegen, viele Merkmale seien technisch bedingt oder bereits im vorbekannten Formenschatz enthalten, sodass der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters eng sei. Das Gericht musste prüfen, ob der von der Beklagten vertriebene Mischer denselben Gesamteindruck wie das eingetragene Muster erweckt und damit verletzt. • Zuständigkeit: Landgericht Düsseldorf ist nach Art. 82 Abs. 5 GGV international und örtlich zuständig (§ 32 ZPO). • Schutzumfang: Das Klagegeschmacksmuster wird durch mehrere prägende Merkmale geprägt (raketenförmiger, zweielementiger Aufbau, kreiszylindrisches Mischrohr, asymmetrische Flügel, verjüngter Sockel mit Längsrippen, bogenförmiger Abschluss, helixförmige Mischwendel, reliefartige Unterseite). Diese Merkmale sind nicht insgesamt technisch bedingt i.S.v. Art. 8 GGV; es bestehen gangbare Designalternativen. • Vorbekannter Formenschatz: Eine frühere Ausführung (Coltène Whaledent, Art.-Nr. 6214/6215) zeigt viele ähnliche Elemente und schränkt den Schutzbereich ein; weitere Patente und Vorzeichnungen liegen weiter entfernt. Die Schutzbereichseinschätzung führt zu einem durchschnittlichen Schutzumfang. • Vergleich der Gesamteindrücke: Bei der Verletzungsprüfung (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GGV) sind Übereinstimmungen und Unterschiede sowie der Gestaltungsfreiraum zu gewichten. Das angegriffene Muster übernimmt einige Vorbekanntes (zweiteiliges, raketenähnliches Prinzip, helixförmige Wendel), nimmt jedoch gerade die prägend wirkenden Merkmale des Klagegeschmacksmusters (stark verjüngter, dynamisch-geschwungener Sockel, asymmetrische Flügel, bogenförmiger Abschluss) nicht in relevanter Weise an. • Farbwirkung: Die gelbe Farbgebung des inneren Teils ist für den Gesamteindruck nur schwach prägend, da farbige/transparent-kombinierte Gestaltungen marktüblich sind und dem informierten Benutzer bekannte Auswahlmöglichkeiten zugrunde liegen. • Ergebnis der Prüfung: Wegen der abweichenden Sockel- und Flügelgestaltung sowie weiterer signifikanten Differenzen entsteht beim informierten Benutzer ein anderer Gesamteindruck; daher liegt keine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor. • Rechtsfolgen: Mangels Verletzung sind die begehrten Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche sowie der Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Kosten nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen: Die Beklagte hat das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt, weil das angegriffene Muster trotz einzelner Übereinstimmungen insbesondere in der Sockel- und Flügelgestaltung sowie in der Linienführung einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorruft. Da kein Eingriff vorliegt, bestehen auch keine Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Schadensersatzansprüche und die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können nicht durchgesetzt werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.